Friedhofsgebührensatzung der Stadt WeiÃenthurm
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung<br />
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten<br />
1. Die Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit<br />
a) für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten<br />
5. Lebensjahr<br />
Grablänge 1,20 m, Breite 0,60 m = 39,50 €<br />
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab<br />
Grablänge 2,00 m, Breite 0,80 m = 184,50 €<br />
c) Urnenreihengrabstätte<br />
Grablänge 1,00 m, Breite 0,70 m = 184,50 €<br />
(wahlweise Maße wie Reihengrabstätte<br />
für Erdbestattung)<br />
II. a) Urnenreihengrabstätten<br />
im Rasengrabfeld für Berechtigte<br />
nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit = 500,00 €<br />
b) Urnenreihengrabstätte<br />
im anonymen Gräberfeld<br />
für Berechtigte nach § 2 Abs. 2<br />
<strong>der</strong> Friedhofssatzung für<br />
20 Jahre gesetzliche Ruhezeit = 368,50 €<br />
III. Verleihung von Nutzungsrechten an<br />
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten<br />
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an<br />
Berechtigte nach § 14 <strong>der</strong> Friedhofssatzung auf 30 Jahre für<br />
aa) Doppelgrabstätte, Länge 2,00 m, Breite 2,00 m = 790,00 €<br />
bb) Einzelgrabstätte, Länge 2,00 m, Breite 0,90 m = 434,50 €<br />
cc) Tiefgrab zusätzlich zu aa) und bb)<br />
je Bestattungsstelle = 263,50 €<br />
dd) Urnengrabstätte, Länge 1,00 m, Breite 0,70 m = 263,50 €<br />
(wahlweise Maße wie Wahlgrabstätte<br />
für Erdbestattung)<br />
für die erste Beisetzung (Grundpreis) = 263,50 €<br />
für jede weitere Beisetzung = 100,00 €<br />
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)<br />
je angefangenes Jahr 1/30 des Grundpreises.<br />
c) Bei Wie<strong>der</strong>verleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf <strong>der</strong> ersten Nutzungszeit<br />
wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.