Friedhofsgebührensatzung der Stadt WeiÃenthurm
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IV. Ausheben und Schließen <strong>der</strong> Gräber<br />
1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr = 116,00 €<br />
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab = 316,00 €<br />
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung = 168,50 €<br />
2. Wahlgräber<br />
a) Doppelgrabstätte für die erste Bestattung = 316,00 €<br />
b) für die weitere Bestattung = 316,00 €<br />
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung = 168,50 €<br />
d) Tiefgräber aa) für die erste Bestattung = 468,50 €<br />
bb) für die zweite Bestattung = 316,00 €<br />
3. Die Bestattung in bestehende Grüfte erfolgt kostendeckend.<br />
4. Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten,<br />
für die kein beson<strong>der</strong>es Grab<br />
in Anspruch genommen wird = 34,00 €<br />
5. Bestattungen und Beisetzungen<br />
an Samstagen zusätzlich = 150,00 €<br />
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)<br />
1. Für die Umbettung<br />
a) einer Leiche innerhalb des Friedhofs<br />
die tatsächlich entstandenen Kosten<br />
b) einer Leiche nach einem an<strong>der</strong>en Friedhof<br />
die tatsächlich entstandenen Kosten<br />
c) Umbettung einer Aschenurne<br />
die tatsächlich entstandenen Kosten<br />
VI. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
Überführung in die Leichenhalle<br />
Die Überführungsgebühren sind von den Angehörigen <strong>der</strong> Verstorbenen unmittelbar an das