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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weißenthurm

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IV. Ausheben und Schließen <strong>der</strong> Gräber<br />

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr = 116,00 €<br />

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab = 316,00 €<br />

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung = 168,50 €<br />

2. Wahlgräber<br />

a) Doppelgrabstätte für die erste Bestattung = 316,00 €<br />

b) für die weitere Bestattung = 316,00 €<br />

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung = 168,50 €<br />

d) Tiefgräber aa) für die erste Bestattung = 468,50 €<br />

bb) für die zweite Bestattung = 316,00 €<br />

3. Die Bestattung in bestehende Grüfte erfolgt kostendeckend.<br />

4. Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten,<br />

für die kein beson<strong>der</strong>es Grab<br />

in Anspruch genommen wird = 34,00 €<br />

5. Bestattungen und Beisetzungen<br />

an Samstagen zusätzlich = 150,00 €<br />

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)<br />

1. Für die Umbettung<br />

a) einer Leiche innerhalb des Friedhofs<br />

die tatsächlich entstandenen Kosten<br />

b) einer Leiche nach einem an<strong>der</strong>en Friedhof<br />

die tatsächlich entstandenen Kosten<br />

c) Umbettung einer Aschenurne<br />

die tatsächlich entstandenen Kosten<br />

VI. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

Überführung in die Leichenhalle<br />

Die Überführungsgebühren sind von den Angehörigen <strong>der</strong> Verstorbenen unmittelbar an das

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