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INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...

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Beteiligten verlange,<br />

den Weg der Harmonisierung<br />

zu gehen.<br />

Dieser führe leider im<br />

Einzelfall zu Friktionen,<br />

was aber nicht<br />

zu vermeiden sei. Für<br />

das deutsche Betriebsverfassungsgesetz<br />

gelte deshalb,<br />

dass immer wieder<br />

Lernprozesse stattfinden müssten, die das bisherige<br />

System in Deutschland in die Konturen einer europäischen<br />

Betriebsverfassung einbetteten.<br />

Herr Kollege Avvocato Dr. Andrea Stanchi ging<br />

entsprechend dem Vortrag von Herrn Kollegen Fischer<br />

ebenfalls auf den Betriebsübergang ein. Insbesondere<br />

erläuterte er die Probleme bei der Begrifflichkeit des<br />

Betriebsüberganges. Hier komme es auf den Zeitpunkt<br />

des Übergangs an, nicht auf den Zeitpunkt davor. Ein<br />

weiteres Kapitel widmete er den Anhörungs- und Unterrichtungspflichten.<br />

Da<strong>für</strong> sei in Italien zunächst kein<br />

Bewusstsein vorhanden gewesen. Unternehmen informierten<br />

die Gewerkschaft bisher nur, wenn es absolut<br />

gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Nunmehr gebe<br />

es auch strafrechtliche Sanktionen <strong>für</strong> so genannte gewerkschaftsfeindliche<br />

Verhaltensweisen. Hierbei wies<br />

er auch auf die in Italien bestehende gewerkschaftliche<br />

Konföderation der drei großen Gewerkschaften hin.<br />

In der Diskussion wurde ein Schwerpunkt der These<br />

von Herrn Fischer gewidmet, wonach die italienischen<br />

Gerichte im Gegensatz zu den deutschen sehr zögerlich<br />

mit der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei.<br />

Herr Dr. Stanchi ging davon aus, dass dies sicherlich<br />

auch etwas mit dem Stolz der Gerichte zu tun habe.<br />

Mergers and Acquisitions aus Sicht der Rechtsprechung<br />

folgender Länder: Italien, Schweiz und<br />

Deutschland<br />

Auch hier hatten die Referenten sich optimal aufeinander<br />

abgestimmt. Der einleitende Vortrag von<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

I. INTERNES<br />

Rechtsanwalt Dr.<br />

Felix R. Ehrat von<br />

der Kanzlei Bähr &<br />

Karrer aus Zürich war<br />

sehr gelungen: kurz<br />

und prägnant. Insbesondere<br />

erläuterte er<br />

praxisnah die wesentlichenRegelungsbereiche<br />

in einer M-&-<br />

A-Transaktion genauso<br />

wie die Vertragsdokumente, die er auch den<br />

Teilnehmern zum Thema zur Verfügung stellte. Er stellte<br />

den idealtypischen Ablauf einer Auktion dar genauso<br />

wie den Aktienkaufvertrag, also die wesentlichen Inhalte<br />

und Stolpersteine. In seinem Ausblick wies er darauf<br />

hin, dass bei der Vereinheitlichung der Konzepte<br />

insbesondere das angelsächsische Recht zunehmend<br />

Einfluss habe. Dabei gehe es vor allen Dingen um die<br />

Verfahrenslänge. Teilweise sei ohne nachvollziehbaren<br />

Grund Englisch als Vertragssprache zu Grunde zu<br />

legen. Hier gehe es auch weitestgehend um rechtspolitische<br />

Überlegungen.<br />

Darauf aufbauend erläuterte Rechtsanwalt Mathias<br />

W. Stecher von der Kanzlei Beiten Burkhardt<br />

Goerdeler in München im Einzelnen die Due Deligence<br />

beim Unternehmenskauf. Er erklärte, dass Due<br />

Deligence die detaillierte Untersuchung des Kaufobjekts<br />

durch den potentiellen Käufer auf der Grundlage<br />

von Informationen und Unterlagen, die vom Verkäufer<br />

zur Verfügung gestellt werden, sei. Er schilderte den<br />

Zweck einer Due Diligence sowohl <strong>für</strong> den Käufer als<br />

auch den Verkäufer und die Einzelheiten beim Verfahrensablauf.<br />

Es wurde deutlich, welche Richtungen<br />

die einzelnen Parteien verfolgen und welche verschiedenen<br />

Formen es beispielsweise eines Due Diligence<br />

Reports gibt. Hierbei wies Herr Kollege Stecher praxisnah<br />

auch darauf hin, welche Fragen auf jeden Fall bei<br />

dem Report beantwortet werden müssten. Insbesondere<br />

müsse sich der Verfasser in die Lage des Käufers<br />

versetzen. Einen Schwerpunkt setzte er in seinem Vortrag<br />

auf die Absicherung der Vertraulichkeit. Eine beispielhafte<br />

Vertraulichkeitsvereinbarung stellte Herr Dr.<br />

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