INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...
INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...
INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beteiligten verlange,<br />
den Weg der Harmonisierung<br />
zu gehen.<br />
Dieser führe leider im<br />
Einzelfall zu Friktionen,<br />
was aber nicht<br />
zu vermeiden sei. Für<br />
das deutsche Betriebsverfassungsgesetz<br />
gelte deshalb,<br />
dass immer wieder<br />
Lernprozesse stattfinden müssten, die das bisherige<br />
System in Deutschland in die Konturen einer europäischen<br />
Betriebsverfassung einbetteten.<br />
Herr Kollege Avvocato Dr. Andrea Stanchi ging<br />
entsprechend dem Vortrag von Herrn Kollegen Fischer<br />
ebenfalls auf den Betriebsübergang ein. Insbesondere<br />
erläuterte er die Probleme bei der Begrifflichkeit des<br />
Betriebsüberganges. Hier komme es auf den Zeitpunkt<br />
des Übergangs an, nicht auf den Zeitpunkt davor. Ein<br />
weiteres Kapitel widmete er den Anhörungs- und Unterrichtungspflichten.<br />
Da<strong>für</strong> sei in Italien zunächst kein<br />
Bewusstsein vorhanden gewesen. Unternehmen informierten<br />
die Gewerkschaft bisher nur, wenn es absolut<br />
gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Nunmehr gebe<br />
es auch strafrechtliche Sanktionen <strong>für</strong> so genannte gewerkschaftsfeindliche<br />
Verhaltensweisen. Hierbei wies<br />
er auch auf die in Italien bestehende gewerkschaftliche<br />
Konföderation der drei großen Gewerkschaften hin.<br />
In der Diskussion wurde ein Schwerpunkt der These<br />
von Herrn Fischer gewidmet, wonach die italienischen<br />
Gerichte im Gegensatz zu den deutschen sehr zögerlich<br />
mit der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei.<br />
Herr Dr. Stanchi ging davon aus, dass dies sicherlich<br />
auch etwas mit dem Stolz der Gerichte zu tun habe.<br />
Mergers and Acquisitions aus Sicht der Rechtsprechung<br />
folgender Länder: Italien, Schweiz und<br />
Deutschland<br />
Auch hier hatten die Referenten sich optimal aufeinander<br />
abgestimmt. Der einleitende Vortrag von<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
I. INTERNES<br />
Rechtsanwalt Dr.<br />
Felix R. Ehrat von<br />
der Kanzlei Bähr &<br />
Karrer aus Zürich war<br />
sehr gelungen: kurz<br />
und prägnant. Insbesondere<br />
erläuterte er<br />
praxisnah die wesentlichenRegelungsbereiche<br />
in einer M-&-<br />
A-Transaktion genauso<br />
wie die Vertragsdokumente, die er auch den<br />
Teilnehmern zum Thema zur Verfügung stellte. Er stellte<br />
den idealtypischen Ablauf einer Auktion dar genauso<br />
wie den Aktienkaufvertrag, also die wesentlichen Inhalte<br />
und Stolpersteine. In seinem Ausblick wies er darauf<br />
hin, dass bei der Vereinheitlichung der Konzepte<br />
insbesondere das angelsächsische Recht zunehmend<br />
Einfluss habe. Dabei gehe es vor allen Dingen um die<br />
Verfahrenslänge. Teilweise sei ohne nachvollziehbaren<br />
Grund Englisch als Vertragssprache zu Grunde zu<br />
legen. Hier gehe es auch weitestgehend um rechtspolitische<br />
Überlegungen.<br />
Darauf aufbauend erläuterte Rechtsanwalt Mathias<br />
W. Stecher von der Kanzlei Beiten Burkhardt<br />
Goerdeler in München im Einzelnen die Due Deligence<br />
beim Unternehmenskauf. Er erklärte, dass Due<br />
Deligence die detaillierte Untersuchung des Kaufobjekts<br />
durch den potentiellen Käufer auf der Grundlage<br />
von Informationen und Unterlagen, die vom Verkäufer<br />
zur Verfügung gestellt werden, sei. Er schilderte den<br />
Zweck einer Due Diligence sowohl <strong>für</strong> den Käufer als<br />
auch den Verkäufer und die Einzelheiten beim Verfahrensablauf.<br />
Es wurde deutlich, welche Richtungen<br />
die einzelnen Parteien verfolgen und welche verschiedenen<br />
Formen es beispielsweise eines Due Diligence<br />
Reports gibt. Hierbei wies Herr Kollege Stecher praxisnah<br />
auch darauf hin, welche Fragen auf jeden Fall bei<br />
dem Report beantwortet werden müssten. Insbesondere<br />
müsse sich der Verfasser in die Lage des Käufers<br />
versetzen. Einen Schwerpunkt setzte er in seinem Vortrag<br />
auf die Absicherung der Vertraulichkeit. Eine beispielhafte<br />
Vertraulichkeitsvereinbarung stellte Herr Dr.<br />
13