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INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...

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de03.pdf) vorgelegt hat. Lediglich die Nummerierung<br />

wurde angepasst, um die „fortlaufende“ Neunummerierung<br />

von Teil I zu ermöglichen. Das Präsidium wies<br />

ausdrücklich darauf hin, dass die Auffassungen über<br />

den institutionellen Rahmen zu gegensätzlich gewesen<br />

seien, um sie noch kurzfristig in einem einheitlichen<br />

Entwurf zusammenzufassen und es angebracht sei, auf<br />

die Beratungen und Überlegungen zu den Organen<br />

noch mehr Zeit zu verwenden und den Entwurf hierzu<br />

erneut zu überarbeiten. Besonders umstritten sind die<br />

Fragen der Schaffung eines „EU-Präsidenten“ (Artikel<br />

I-21) und der Zusammensetzung der Kommission<br />

(Artikel I-25). Auch die Entscheidungsfindung im Rat<br />

konnte im Verfassungsentwurf noch nicht endgültig<br />

festgelegt werden. In Artikel I-24 des Titels IV „Die<br />

Organe“ ist eine neue grundsätzliche Definition der<br />

„qualifizierten Mehrheit“ vorgesehen, die zusätzlich zur<br />

Mehrheit der Mitgliedsstaaten im erfordert, dass diese<br />

Mehrheit drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentiert.<br />

Dies lehnt sich an die schon durch den<br />

Vertrag von Nizza in ähnlicher Form eingeführte, aber<br />

weit weniger umfassend eingesetzte „doppelt qualifizierte“<br />

Mehrheit an.<br />

- Titel V: Ausübung der Zuständigkeiten der Union.<br />

In der zukünftigen Union soll die Zahl der unterschiedlichen<br />

Rechtsakte von heute weit über 20 auf lediglich<br />

sechs reduziert werden. Diese sind in Artikel I-<br />

32 aufgezählt und in der Folge definiert: das Europäische<br />

Gesetz, das Europäische Rahmengesetz, die europäische<br />

Verordnung, den Europäischen Beschluss, die<br />

Empfehlung und die Stellungnahme. Die beiden letztgenannten<br />

sind im Gegensatz zu den anderen Akten<br />

rechtlich nicht bindend. Die Europäischen Gesetze und<br />

Rahmengesetze zeichnen sich dadurch aus, dass sie<br />

grundsätzlich in einem formalisierten Verfahren, dem<br />

„Gesetzgebungsverfahren“, erlassen werden. Dieses<br />

entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Mitentscheidungsverfahren,<br />

was bedeutet, dass der Rechtsakt<br />

nur gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom<br />

Rat erlassen werden kann. Gelangen die beiden Organe<br />

nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt<br />

nicht zustande (Artikel I-33). Inhaltlich<br />

soll das Gesetz die Funktion der bisherigen Verordnung<br />

(„in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar<br />

MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />

in jedem Mitgliedstaat“), das Rahmengesetz die der bisherigen<br />

Richtlinie (lediglich „hinsichtlich des zu erreichenden<br />

Ziels verbindlich“) übernehmen, wodurch eine<br />

Anpassung an die Begrifflichkeiten des nationalstaatlichen<br />

Rechts erreicht wird. Daneben gibt es „Rechtsakte<br />

ohne Gesetzescharakter“ (Artikel I-34), dies sind Verordnung<br />

und Beschluss. Sie werden ohne Beteiligung des<br />

Parlaments - grundsätzlich von „Rat und Kommission“,<br />

in Sonderfällen von der Europäischen Zentralbank - erlassen.<br />

Die „neue“ Europäische Verordnung soll daher<br />

nach Artikel I-32 Abs. 1 S. 4 nur der Durchführung von<br />

Gesetzgebungsakten dienen, wobei sie entweder in<br />

allen Teilen (wie das Gesetz) oder nur hinsichtlich des<br />

Ziels (wie das Rahmengesetz) verbindlich sein kann.<br />

Der Europäische Beschluss ist zwar in allen Teilen verbindlich,<br />

aber nur <strong>für</strong> diejenigen Adressaten, an die er gerichtet<br />

ist. Er entspricht der bisherigen „Entscheidung“.<br />

Ein Novum ist die in Artikel I-35 vorgesehene Befugnis<br />

der Kommission, sogenannte „delegierte Verordnungen“<br />

zu erlassen: diese dienen der „Ergänzung oder<br />

Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden<br />

Gesetzes oder Rahmengesetzes“. Die Übertragung<br />

dieser Befugnis findet im (Rahmen-)Gesetz statt<br />

und kann jederzeit widerrufen werden. Die „Durchführungsrechtsakte“<br />

ergehen gemäß Artikel I-36 in der<br />

Form von Durchführungsverordnungen oder Durchführungsbeschlüssen.<br />

- Titel IX: Die Zugehörigkeit zur Union.<br />

Erstmals ist ausdrücklich die Möglichkeit des freiwilligen<br />

Austritts aus der Union in einer eigenen Bestimmung<br />

vorgesehen (Artikel I-59).<br />

Teil II: Die Charta der Grundrechte der Union<br />

Bereits in Teil I (Artikel I-7) wird darauf hingewiesen,<br />

dass die Grundrechtcharta, wie sie im Dezember 2000<br />

in Nizza feierlich verkündet wurde, als Teil II im<br />

Verfassungsvertragsentwurf enthalten ist. Im Vorentwurf<br />

war die Grundrechtecharta noch nicht als eigener<br />

Teil vorgesehen. Neben den klassischen Freiheits- und<br />

Gleichheitsrechten finden sich hier auch die sogenannten<br />

Bürger- und Justizrechte sowie unter dem Titel<br />

„Solidarität“ (Titel IV) eine Reihe sozialer Grundrechte<br />

wie z.B. das Recht der Arbeitnehmer/-innen auf Anhörung<br />

im Unternehmen, auf Kollektiverhandlungen und<br />

auf Zugang zu Arbeitsvermittlungsdiensten, das Recht<br />

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