INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...
INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...
INTERNA TIONALER RECHTSVERKEHR - Arbeitsgemeinschaft für ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
de03.pdf) vorgelegt hat. Lediglich die Nummerierung<br />
wurde angepasst, um die „fortlaufende“ Neunummerierung<br />
von Teil I zu ermöglichen. Das Präsidium wies<br />
ausdrücklich darauf hin, dass die Auffassungen über<br />
den institutionellen Rahmen zu gegensätzlich gewesen<br />
seien, um sie noch kurzfristig in einem einheitlichen<br />
Entwurf zusammenzufassen und es angebracht sei, auf<br />
die Beratungen und Überlegungen zu den Organen<br />
noch mehr Zeit zu verwenden und den Entwurf hierzu<br />
erneut zu überarbeiten. Besonders umstritten sind die<br />
Fragen der Schaffung eines „EU-Präsidenten“ (Artikel<br />
I-21) und der Zusammensetzung der Kommission<br />
(Artikel I-25). Auch die Entscheidungsfindung im Rat<br />
konnte im Verfassungsentwurf noch nicht endgültig<br />
festgelegt werden. In Artikel I-24 des Titels IV „Die<br />
Organe“ ist eine neue grundsätzliche Definition der<br />
„qualifizierten Mehrheit“ vorgesehen, die zusätzlich zur<br />
Mehrheit der Mitgliedsstaaten im erfordert, dass diese<br />
Mehrheit drei Fünftel der Bevölkerung der Union repräsentiert.<br />
Dies lehnt sich an die schon durch den<br />
Vertrag von Nizza in ähnlicher Form eingeführte, aber<br />
weit weniger umfassend eingesetzte „doppelt qualifizierte“<br />
Mehrheit an.<br />
- Titel V: Ausübung der Zuständigkeiten der Union.<br />
In der zukünftigen Union soll die Zahl der unterschiedlichen<br />
Rechtsakte von heute weit über 20 auf lediglich<br />
sechs reduziert werden. Diese sind in Artikel I-<br />
32 aufgezählt und in der Folge definiert: das Europäische<br />
Gesetz, das Europäische Rahmengesetz, die europäische<br />
Verordnung, den Europäischen Beschluss, die<br />
Empfehlung und die Stellungnahme. Die beiden letztgenannten<br />
sind im Gegensatz zu den anderen Akten<br />
rechtlich nicht bindend. Die Europäischen Gesetze und<br />
Rahmengesetze zeichnen sich dadurch aus, dass sie<br />
grundsätzlich in einem formalisierten Verfahren, dem<br />
„Gesetzgebungsverfahren“, erlassen werden. Dieses<br />
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Mitentscheidungsverfahren,<br />
was bedeutet, dass der Rechtsakt<br />
nur gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom<br />
Rat erlassen werden kann. Gelangen die beiden Organe<br />
nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt<br />
nicht zustande (Artikel I-33). Inhaltlich<br />
soll das Gesetz die Funktion der bisherigen Verordnung<br />
(„in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar<br />
MittBl. DAV Internationaler Rechtsverkehr 1/03<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / <strong>INTERNA</strong>TIONALES<br />
in jedem Mitgliedstaat“), das Rahmengesetz die der bisherigen<br />
Richtlinie (lediglich „hinsichtlich des zu erreichenden<br />
Ziels verbindlich“) übernehmen, wodurch eine<br />
Anpassung an die Begrifflichkeiten des nationalstaatlichen<br />
Rechts erreicht wird. Daneben gibt es „Rechtsakte<br />
ohne Gesetzescharakter“ (Artikel I-34), dies sind Verordnung<br />
und Beschluss. Sie werden ohne Beteiligung des<br />
Parlaments - grundsätzlich von „Rat und Kommission“,<br />
in Sonderfällen von der Europäischen Zentralbank - erlassen.<br />
Die „neue“ Europäische Verordnung soll daher<br />
nach Artikel I-32 Abs. 1 S. 4 nur der Durchführung von<br />
Gesetzgebungsakten dienen, wobei sie entweder in<br />
allen Teilen (wie das Gesetz) oder nur hinsichtlich des<br />
Ziels (wie das Rahmengesetz) verbindlich sein kann.<br />
Der Europäische Beschluss ist zwar in allen Teilen verbindlich,<br />
aber nur <strong>für</strong> diejenigen Adressaten, an die er gerichtet<br />
ist. Er entspricht der bisherigen „Entscheidung“.<br />
Ein Novum ist die in Artikel I-35 vorgesehene Befugnis<br />
der Kommission, sogenannte „delegierte Verordnungen“<br />
zu erlassen: diese dienen der „Ergänzung oder<br />
Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden<br />
Gesetzes oder Rahmengesetzes“. Die Übertragung<br />
dieser Befugnis findet im (Rahmen-)Gesetz statt<br />
und kann jederzeit widerrufen werden. Die „Durchführungsrechtsakte“<br />
ergehen gemäß Artikel I-36 in der<br />
Form von Durchführungsverordnungen oder Durchführungsbeschlüssen.<br />
- Titel IX: Die Zugehörigkeit zur Union.<br />
Erstmals ist ausdrücklich die Möglichkeit des freiwilligen<br />
Austritts aus der Union in einer eigenen Bestimmung<br />
vorgesehen (Artikel I-59).<br />
Teil II: Die Charta der Grundrechte der Union<br />
Bereits in Teil I (Artikel I-7) wird darauf hingewiesen,<br />
dass die Grundrechtcharta, wie sie im Dezember 2000<br />
in Nizza feierlich verkündet wurde, als Teil II im<br />
Verfassungsvertragsentwurf enthalten ist. Im Vorentwurf<br />
war die Grundrechtecharta noch nicht als eigener<br />
Teil vorgesehen. Neben den klassischen Freiheits- und<br />
Gleichheitsrechten finden sich hier auch die sogenannten<br />
Bürger- und Justizrechte sowie unter dem Titel<br />
„Solidarität“ (Titel IV) eine Reihe sozialer Grundrechte<br />
wie z.B. das Recht der Arbeitnehmer/-innen auf Anhörung<br />
im Unternehmen, auf Kollektiverhandlungen und<br />
auf Zugang zu Arbeitsvermittlungsdiensten, das Recht<br />
21