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CDNI Fragen und Antworten - Elwis

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1. Allgemeine <strong>Fragen</strong><br />

<strong>CDNI</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

(Fassung Mai 2010)<br />

Stichwort: Annahmestellen für Hausmüll an Schleusen<br />

Frage:<br />

Müssen an allen Schleusen Annahmestellen für Hausmüll geschaffen werden?<br />

Antwort:<br />

Nein. Artikel 4 des <strong>CDNI</strong> spricht von einem „ausreichend dichtem Netz“. Artikel 8.02 der Anlage 2 des<br />

<strong>CDNI</strong> ergänzt „an bestimmten Liegestellen <strong>und</strong> Schleusen“. § 1 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes richtet<br />

sich an Häfen <strong>und</strong> gewerbsmäßig betriebene befestigte Umschlagstellen <strong>und</strong> nicht an Schleusen <strong>und</strong><br />

Liegestellen. Absatz 2 richtet sich an an Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe.<br />

Daraus folgt, dass bzgl. der von Ausführungsgesetz nicht betroffenen Liegestellen <strong>und</strong> Schleusen ein<br />

entsprechend dichtes Netz, ggf. mit Verweis auf die nächstgelegene Entsorgungsmöglichkeit an den<br />

Stellen, die selbst keine Annahmemöglichkeit haben, ausreichend ist.<br />

Stichwort: Zuständigkeit der innerstaatlichen Institution (BEV) in DE<br />

Frage:<br />

Hat der Bilgenentwässerungsverband (BEV) auch für andere Annahmestellen als die von Teil A des<br />

Übereinkommens betroffenen die Zuständigkeit?<br />

Antwort:<br />

Nein. Der BEV ist ausschließlich für Teil A zuständig.<br />

Stichwort: Koordination der Annahmestellen für Hausmüll an Schleusen<br />

Frage<br />

Wer koordiniert das Netz der Annahmestellen für Hausmüll an Schleusen im Bereich der Wasser- <strong>und</strong><br />

Schifffahrtsverwaltung (WSV) des B<strong>und</strong>es?<br />

Antwort<br />

Hierfür gibt es keine Vorschrift. Verantwortlich sind die Betreiber. d.h. bei Bedarf koordinieren die Wasser-<br />

<strong>und</strong> Schifffahrtsämter untereinander, ggf. die zuständigen Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen.<br />

Stichwort: Gebühren für Hausmüll<br />

Frage<br />

Schleusen <strong>und</strong> Liegestellen dürfen nach Artikel 7 Absatz 1 des <strong>CDNI</strong> keine besonderen Gebühren für die<br />

Entsorgung von Hausmüll erheben. Heißt das, dass die WSV weiter diese Gebühren aus dem Haushalt<br />

zu bestreiten hat oder werden die Schifffahrtsabgaben angepasst?<br />

Antwort<br />

S 1/15


Auch bei der Abfassung von Artikel 7 Absatz 1 wurde vom Verursacherprinzip ausgegangen. Allerdings<br />

wurde dabei bedacht, dass generelle Gebühren für die Nutzung der Häfen <strong>und</strong> Umschlagplätze etc.<br />

erhoben werden, die so gestaltet sind, dass die Kosten für die Entsorgung der häuslichen Abfälle mit<br />

getragen werden können. Inwieweit daher eine Anpassung der Schifffahrtsabgaben zur Entlastung des<br />

Haushaltes der WSV in Frage kommt, ist zu gegebener Zeit Gegenstand einer Prüfung durch das<br />

BMVBS.<br />

2. <strong>Fragen</strong> zum Geltungsbereich<br />

Stichwort: Räumlicher Geltungsbereich – Begriff „Binnenwasserstraßen“<br />

Frage:<br />

Gilt das <strong>CDNI</strong> auch auf Landeswasserstraßen ?<br />

Antwort<br />

Der räumliche Anwendungsbereich wird im <strong>CDNI</strong> in Anlage 1 geregelt. Danach gilt in Deutschland das<br />

<strong>CDNI</strong> für „alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen“. D.h. konkret, auch<br />

Landeswassertrassen sind betroffen. Näheres regeln die rechtlichen Bestimmungen der Länder. B<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> B<strong>und</strong>esländer müssten bei Bedarf ggf. eine Anpassung der Bestimmungen erwägen.<br />

Stichwort: Räumlicher Geltungsbereich - Schutzhäfen<br />

Frage:<br />

Gelten die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes auch für Schutzhäfen?<br />

Antwort:<br />

Nein. Betroffen sind nur gewerbsmäßig betriebene Liegestellen <strong>und</strong> Häfen. Hierzu gehören zwar<br />

Schleusen aber keine Häfen, die in Ausnahmefällen angelaufen werden (z.B. zur Schutzsuche oder aus<br />

speziellen sicherheitstechnischen Anforderungen). Allerdings gilt dies nur, wenn die genannten Häfen<br />

ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Sobald eine Fremdnutzung erfolgt, ist hier von einer<br />

Betroffenheit gemäß <strong>CDNI</strong> <strong>und</strong> Ausführungsgesetz auszugehen.<br />

Stichwort: Sachlicher Geltungsbereich – Fähren, Sportboote<br />

Frage<br />

Werden Fähren <strong>und</strong> Sportboote vom <strong>CDNI</strong> erfasst? Was umfasst der sachliche Geltungsbereich des<br />

<strong>CDNI</strong>?<br />

Antwort<br />

Der sachliche Geltungsbereich wird vom Begriff „Fahrzeug“ geprägt.<br />

Fahrzeuge sind nach Artikel 1 Buchstabe g des <strong>CDNI</strong> Binnenschiffe, Seeschiffe <strong>und</strong> schwimmende<br />

Geräte. Das bedeutet, dass mit Ausnahme von schwimmenden Anlagen <strong>und</strong> Schwimmkörpern, die von<br />

diesem Begriff nicht erfasst werden, dem <strong>CDNI</strong> alles unterliegt, was als Wasserfahrzeug zu bezeichnen<br />

ist, also auch Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge (unabhängig von der Länge) oder Fähren.<br />

Das bedeutet aber nicht, dass alle Bestimmungen des Abkommens <strong>und</strong> seiner Anlagen auch für alle<br />

Fahrzeuge anzuwenden wäre. Das hängt vielmehr von dem Inhalt ab.<br />

S 2/15


Das Verbot nach Artikel 3 des Abkommens, von Fahrzeugen aus Schiffsabfällen oder Ladungsteilen<br />

einzubringen oder einzuleiten, gilt für alle Fahrzeuge.<br />

Die nach Absatz 3 zulässigen Ausnahmen, die in Anlage 2 konkretisiert werden, gelten dann für alle<br />

Fahrzeuge, wenn es sich um allgemeine Ausnahmen handelt, oder in Sonderfällen für die ausdrücklich<br />

dort bestimmten Fahrzeugarten. Für Fähren bedeutet dies u.a., dass sie nur dann vom Verbot des<br />

Einleitens häuslicher Abwässer befreit sind, wenn sie keine sanitären Einrichtungen an Bord haben oder<br />

weniger als 50 Fahrgäste transportieren oder über eine Bordkläranlage verfügen, da für Fähren Anlage 2<br />

Artikel 9.01 Absatz 3 i.V.m. Artikel 1 Buchstabe h beachtet werden muss.<br />

Dagegen gelten die Regelungen über die Finanzierung der Annahme <strong>und</strong> Entsorgung der öl- <strong>und</strong><br />

fetthaltigen Schiffsabfälle <strong>und</strong> das Ölkontrollbuch nur für „motorgetriebene Fahrzeuge, soweit sie Gasöl<br />

verwenden“.<br />

Das bedeutet in der rechtlichen Konsequenz, dass davon die Sportschifffahrt nicht betroffen ist. Denn das<br />

steuerbefreite Gasöl darf als Schiffsbetriebsstoff nur verwendet werden auf:<br />

- Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt <strong>und</strong> den bei damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- <strong>und</strong> ähnlichen Diensten oder im Werksverkehr eingesetzt<br />

sind,<br />

- Behörden- <strong>und</strong> Kriegsschiffen,<br />

- Schiffen des Seenotrettungsdienstes,<br />

- Schiffen der Haupterwerbsfischerei.<br />

Stichwort: Sachlicher Geltungsbereich – Behandlung Fähren analog zu Fahrgastschiffen<br />

Frage<br />

Werden Fähren wie Fahrgastschiffe behandelt? Das könnte teilweise unverhältnismäßig sein.<br />

Antwort<br />

Derzeit werden Fähren wie Fahrgastschiffe behandelt. Für Fähren bedeutet dies u.a., dass sie nur dann<br />

vom Verbot des Einleitens häuslicher Abwässer befreit sind, wenn sie keine sanitären Einrichtungen an<br />

Bord haben oder weniger als 50 Fahrgäste transportieren oder über eine Bordkläranlage verfügen, da für<br />

Fähren Anlage 2 Artikel 9.01 Absatz 3 i.V.m. Artikel 1 Buchstabe h beachtet werden muss. Anpassungen<br />

könnten über eine Änderung der Anwendungsbestimmungen (Anlage 2 Kapitel 9) erfolgen. Diese müsste<br />

die KVP beschließen.<br />

Stichwort: Sachlicher Geltungsbereich – Seeschiffe / Kollision mit Seerechtsvorschriften<br />

Frage:<br />

Inwieweit gelten die Bestimmungen des <strong>CDNI</strong> für Seeschiffe? Es könnte Kollisionen mit MARPOL geben.<br />

Antwort<br />

I. d. R. enthält das <strong>CDNI</strong> klare Bestimmungen zu den Seeschiffen. Nach Artikel 1 Buchstabe d gilt das<br />

Abkommen <strong>und</strong> hier insbesondere das Einleiteverbot nach Artikel 3 auch für Seeschiffe.<br />

Hingegen sind Seeschiffe bei der Anwendung von Einzelbestimmungen bewusst ausgenommen, so zum<br />

Beispiel hinsichtlich der Finanzierung der Entsorgung öl- <strong>und</strong> fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle (siehe<br />

Artikel 6 Absatz 1) oder Befreiung von der Pflicht des Führens eines Ölkontrollbuch nach Artikel 2.01 der<br />

Anwendungsbestimmungen, sofern ein Öltagebuch nach MARPOL vorliegt (Anwendungsbestimmungen<br />

Artikel 2.03) oder Teil B für das Laden <strong>und</strong> Löschen in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen<br />

(Anwendungsbestimmungen Artikel 5.03) oder das Einleiten häuslicher Abwässer in Seehäfen an<br />

Seeschifffahrtsstraßen (Anwendungsbestimmungen Artikel 9.01 Absatz 5)<br />

S 3/15


Artikel 9.01 Abs. 5 der Anwendungsbestimmungen sollte eine Kollisionsnorm im Verhältnis zu MARPOL<br />

darstellen. Keinesfalls sollten damit die MARPOL-Bestimmungen unterlaufen werden. Es ist jedoch<br />

vorstellbar, dass die Themen „Einleitung aus Sammeltanks“ <strong>und</strong> „Kollisionsnormen“ für Seeschiffe auf<br />

Binnenwasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, geeignet sind, um als Änderungen des<br />

Übereinkommens <strong>und</strong> seiner Anlagen nach Artikel 19 behandelt zu werden.<br />

Stichwort: Sachlicher Geltungsbereich – Überschneidung <strong>CDNI</strong> mit internationalen Vorschriften<br />

Frage/Hinweis<br />

Sachverhalt:<br />

Die Umsetzung des <strong>CDNI</strong> würde das „Schifffahrtsprivileg“ auf lange Sicht rechtlich festigen <strong>und</strong> der<br />

europäischen Wasserrahmenrichtlinie mit ihrem Ziel der Verbesserung der Gewässergüte<br />

entgegenlaufen. Zusätzlich ist anzumerken, dass das Meer durch die Vorschriften des MARPOL Übereinkommens<br />

<strong>und</strong> der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung derzeit strenger vor schädlichen Einleitungen<br />

der Schifffahrt geschützt wird. Im Bereich der Ostsee besteht für Schiffe einschließlich Sportbooten, die<br />

mit einer Toilette, aber keinem Abwassertank ausgerüstet sind ein Befahrensverbot (§ 1d Absatz 2<br />

MARPOL-ZuwV). Bei der Umsetzung des <strong>CDNI</strong> nach dem derzeit vorliegenden Wortlaut wären die<br />

Binnenwasserstraßen weniger geschützt als das Meer.<br />

<strong>Fragen</strong><br />

- Wurden die aufgezeigten Wertungswidersprüche zwischen nationalem <strong>und</strong> europäischem Wasserrecht<br />

<strong>und</strong> <strong>CDNI</strong> in der KVP oder anderen Gremien bereits thematisiert?<br />

- Wie soll damit weiter umgegangen werden?<br />

- Welches Recht hat Vorrang: Das <strong>CDNI</strong> oder nationales Gewässerschutzrecht?<br />

Antwort<br />

Vorrang hat das <strong>CDNI</strong>. In der Arbeitsgruppe des Übereinkommens <strong>und</strong> im Ausschuss EXCOM wurde im<br />

Vorfeld der Verabschiedung des Beschlusses zur Verlängerung der Übergangsbestimmungen auch ein<br />

Modell diskutiert, das in Analogie zu den Empfehlungen der Donaukommission ein Einleiteverbot<br />

wenigstens für alle neugebauten Fahrgastschiffe umfasste. Die technischen Voraussetzungen sind bereits<br />

vorhanden, da die einschlägigen technischen Regelwerken (Rheinschiffsuntersuchungsordnung, RL<br />

2006/87/EG, in DE umgesetzt in BinSchUO 2008) bereits eine entsprechende Ausrüstungspflicht<br />

beinhalten. Dieses Modell wurde aber nur von NL unterstützt.<br />

DE <strong>und</strong> NL wollen die Thematik im Herbst 2010 wieder aufgreifen. Dann könnten auch Sportboote mit<br />

einbezogen werden.<br />

Die Diskussion über mögliche Überschneidungen zwischen <strong>CDNI</strong> <strong>und</strong> internationalem bzw. nationalem<br />

Seerecht wird sowohl im nationalem als auch im Rahmen der Gremien des <strong>CDNI</strong> vom BMVBS unter<br />

Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen zeitnah angestoßen.<br />

Stichwort: Sachlicher Geltungsbereich – Kollision mit EG-Vorschriften<br />

Frage:<br />

Wie passen die Regelungen der EU-Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen 2000/59/EG für<br />

Schiffsabfälle <strong>und</strong> Ladungsrückstände <strong>und</strong> das <strong>CDNI</strong> zueinander?<br />

Antwort<br />

Gemäß Definition Artikel 2 Buchstabe a in der Richtlinie 2000/59/EG handelt es sich hier um „seegehende<br />

Fahrzeuge jeder Art, die im Seegebiet eingesetzt werden,….“. Die RL betrifft daher nicht den Bereich der<br />

Binnenschiffe.<br />

S 4/15


3. <strong>Fragen</strong> zu öl- <strong>und</strong> fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen (Teil A)<br />

Stichwort: Entsorgungsgebühr für See- <strong>und</strong> Freizeitschiffe sowie schwimmende Geräte <strong>und</strong> frei fahrende<br />

Fähren<br />

Frage:<br />

Sind See- <strong>und</strong> Freizeitschiffe sowie schwimmende Geräte <strong>und</strong> frei fahrende Fähren von der Entrichtung<br />

der Entsorgungsgebühr für die öl- <strong>und</strong> fetthaltigen Schiffbetriebsabfälle befreit?<br />

Antwort<br />

Nach Artikel 6 des Übereinkommens gelten die Regeln für die Finanzierung des Entsorgungssystems für<br />

öl-<strong>und</strong> fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle nicht für Seeschiffe.<br />

Diese Regeln gelten jedoch für „motorgetriebene Fahrzeuge, soweit sie Gasöl verwenden“. Das bedeutet<br />

in der rechtlichen Konsequenz, dass davon die Sportschifffahrt nicht betroffen ist. Denn das steuerbefreite<br />

Gasöl darf als Schiffsbetriebsstoff nur verwendet werden auf:<br />

- Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt <strong>und</strong> den bei damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- <strong>und</strong> ähnlichen Diensten oder im Werksverkehr eingesetzt sind,<br />

- Behörden- <strong>und</strong> Kriegsschiffen,<br />

- Schiffen des Seenotrettungsdienstes,<br />

- Schiffen der Haupterwerbsfischerei.<br />

Die Aussage in Anstrich 1 bedeutet in der Konsequenz, dass Fähren, unter das Finanzierungssystem<br />

fallen.<br />

Stichwort: Sammlung an Bord – Reinigungsmittel, die nicht gesammelt werden müssen<br />

Frage/Hinweis<br />

Es fehlen nähere Hinweise zu öl- <strong>und</strong> fettlösenden oder emulgierenden Reinigungsmitteln, die gem.<br />

Artikel 2.02 Absatz 2 Buchstabe c des <strong>CDNI</strong> ausnahmsweise zulässig sind, weil sie die Reinigung des<br />

Bilgenwassers durch die Annahmestelle nicht erschweren.<br />

Antwort<br />

Nähere Hinweise können nicht in der gewünschten Form gegeben werden, weil diese je Mittel höchst<br />

unterschiedlich sein können. Wichtig ist einzig die Forderung, dass die Reinigung des Bilgenwassers<br />

durch die Annahmestelle durch diese Mittel nicht erschwert wird.<br />

4. <strong>Fragen</strong> zu Schiffsbetriebsabfällen aus dem Ladungsbereich (Teil B)<br />

Stichwort: Abweichung vom Muster der Entladebescheinigung<br />

<strong>Fragen</strong>:<br />

Sachverhalt<br />

Bei der Reinigung der Schiffsladeräume ist folgender Ablauf gängige Praxis: Das Entleeren des<br />

Laderaums <strong>und</strong> die Reinigung auf den Standard "besenrein" wird vom Entlader durchgeführt.<br />

Das gegebenenfalls nötige Waschen des Laderaums wird hingegen von der Schiffsbesatzung<br />

durchgeführt. Dies geschieht vor dem Hintergr<strong>und</strong>, keine wertvolle <strong>und</strong> teure Liegezeiten für das Waschen<br />

in den Häfen in Anspruch nehmen zu müssen, da das Waschen <strong>und</strong> das Ablassen des Waschwassers in<br />

die Gewässer während der Fahrt erledigt werden kann. Da bei einer Vielzahl von Gütern das Einleiten von<br />

S 5/15


Waschwässern in die Gewässer nach einem definierten Entladestandard erlaubt ist, besteht<br />

erwartungsgemäß kein Bedarf einer Änderung an dieser Konstellation. Nach dem Muster der<br />

Entladebescheinigung muss das Umschlagsunternehmen die ordnungsgemäße Säuberung des<br />

Laderaums bestätigen, was in beschrieben Fall jedoch durch die Schiffsbesatzung durchgeführt wird. Das<br />

Waschen müsste nun unter den Augen des Umschlagsbetriebes stattfinden, sodass das<br />

ordnungsgemäße Waschen bestätigt werden könnte. Legt das Schiff jedoch aus Kosten- <strong>und</strong><br />

Zeitersparnis vor dem Waschen bereits ab, kann die ordnungsgemäße Säuberung nicht bestätigt werden.<br />

<strong>Fragen</strong>:<br />

(1) Ist die Ausstellung einer Entladebescheinigung zulässig, welche von dem vorgegebenen Muster<br />

abweicht?<br />

wenn die Frage mit "nein" beantwortet wird, dann<br />

(2) Ist eine Regelung denkbar, bei der auf der Entladebescheinigung auf die Arbeitsteilung verwiesen<br />

wird, vermerkt wird, dass die Schiffsbesatzung mit dem Waschen des Laderaums beauftragt wird <strong>und</strong><br />

bestätigt wird, dass sich beide Parteien auf das Vorgehen geeinigt haben?<br />

Antwort:<br />

Ein Abweichen vom Muster der Entladebescheinigung kann nur bei sehr guter Begründung erfolgen <strong>und</strong><br />

ist von allen Beteiligten zu bestätigen.<br />

Der dargestellte Sachverhalt erfordert aber kein Abweichen.<br />

Sofern das Waschwasser nach Entladestandard (Anlage 2 Anhang III) in das Gewässer abgegeben<br />

werden darf, kreuzt der Entlader in der Entladebescheinigung an:<br />

1. „Der Laderaum wurde besenrein/nachgelenzt übergeben“<br />

2a „Das Waschwasser kann entsprechend Anhang III der Anwendungsbestimmungen in das<br />

Gewässer eingeleitet werden.“<br />

Sofern das Waschwasser nicht in das Gewässer eingeleitet werden darf, muss der Entlader neben der<br />

oben unter 1 zitierten Angabe eine der folgenden die Angaben machen:<br />

2b: „muss bei der Annahmestelle abgegeben werden“ oder<br />

2c „muss laut Beförderungsauftrag abgegeben werden.<br />

Wenn der Frachtführer dann nicht wäscht, liegt der Schaden bei ihm.<br />

Stichwort: vakuumrein<br />

Frage:<br />

Was heißt "vakuumrein", was für eine Technik ist anzuwenden?<br />

Antwort:<br />

Zu verweisen ist auf die Definition in Anlage 2 Artikel 5.01 Buchstabe h: “vakuumreiner Laderaum” einen<br />

Laderaum, aus dem die Restladung mittels Vakuumtechnik entfernt worden ist <strong>und</strong> der deutlich weniger<br />

Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;“ in Zusammenhang mit der in Buchstabe f<br />

stehenden Definitionen „besenreiner Laderaum“.<br />

„Vakuumrein“ heißt hier: deutlich sauberer als mit dem Besen oder einer Kehrmaschine. Das ist z.B. unter<br />

Einsatz von Saugern erreichbar.<br />

Stichwort: Zuständigkeit für Reinigung<br />

Frage:<br />

Wer ist zuständig für die Reinigung. Der Abnehmer oder der Schiffer?<br />

S 6/15


Antwort:<br />

Zuständig ist nach Teil B Artikel 7.03 Absatz 3 der Ladungsempfänger.<br />

Stichworte: Entsorgung Waschwasser bei Änderung der Ladung / Handhabung Entladebescheinigung /<br />

Alternativen zur Einleitung<br />

<strong>Fragen</strong>:<br />

Sachverhhalt<br />

Ein Holzheizkraftwerk erhält seinen Brennstoff zum größten Teil per Schiff. Bei dem Brennstoff handelt es<br />

sich um behandelte Hölzer der Kategorie A1 A4 in Hackschnitzelform. Bisher wurden die Schiffe nach<br />

dem Löschen besenrein übergeben.<br />

Seit das Übereinkommen am 01.11.09 in Kraft getreten ist, erfolgen seitens der Schifffahrt<br />

unterschiedliche Aussagen bzgl. der Entladung. Teils wird eine Entladebescheinigung zur Unterschrift<br />

vorgelegt, teils nicht. Teilweise wird behauptet, das Waschwasser muss vom Entlader abgesaugt <strong>und</strong><br />

übernommen werden, sollte als Folgetour Getreide oder Ähnliches transportiert werden. Genaue<br />

Aussagen gibt es nicht.<br />

Gemäß Übereinkommen müsste der Entlader, nachdem das behandelte Holz entladen wurde, den<br />

Laderaum vakuumrein übergeben. Danach müsste eine Einleitung des Waschwassers in das Gewässer<br />

erlaubt sein.<br />

<strong>Fragen</strong><br />

1. Wie ist die Aussage "das Waschwasser muss abgesaugt <strong>und</strong> vom Abnehmer der Ladung übernommen<br />

<strong>und</strong> ordnungsgemäß entsorgt werden, sollte im Anschluss Getreide oder Füttermittel transportiert werden"<br />

zu bewerten?<br />

2. Wie sind zukünftig vorgelegte Entladebescheinigungen zu handhaben?<br />

3. Gemäß Abkommen muss der Ladungsempfänger Punkt 8 (vakuumrein übergeben) <strong>und</strong> Punkt 11 (kann<br />

entsprechend Anhang III der Anwendungsbestimmung in das Gewässer eingeleitet werden) der<br />

Entladebescheinigung ankreuzen bzw. bestätigen.<br />

Da es eine Übergangsfrist von 5 Jahren gibt, müsste zunächst Punkt 7 (besenrein übergeben)<br />

ausreichen. Der Ladungsempfänger tut sich aber schwer, Punkt 11 (kann ins Gewässer eingeleitet<br />

werden) zu bestätigen.<br />

<strong>Antworten</strong>:<br />

zu 1. Entsorgung Waschwasser<br />

Zuständig für das Waschwasser ist der Ladungsempfänger. Für die o.g. Fälle "Holz nach Gerätenummer<br />

0571" ist aber ein Einleiten des Waschwassers bei vorheriger Reinigung "vakuumrein" zulässig. Die<br />

Übergangsvorschrift nach Artikel 6.02 kann Anwendung finden.<br />

zu 2. Handhabung Entladebscheinigung<br />

In der Entladebescheinigung bestätigt der Ladungsempfänger, der nach Anlage 2 Teil B Artikel 7.03<br />

Absatz 3 die Ladung <strong>und</strong> die Ladungsrückstände zu übernehmen hat, die vollständige Übernahme.<br />

Weitere Bestimmungen zum Umgang mit der Ladung <strong>und</strong> den Ladungsrückständen enthält Teil B in den<br />

Artikeln 7.04 bis 7.07. Die Bescheinigung ist umfänglich auszufüllen.<br />

zu 3. Alternativen zum Einleiten<br />

Die gemachten Annahmen sind korrekt. Zu verweisen ist hierbei insbesondere auf die<br />

Übergangsvorschrift in Teil B Artikel 6.02 Nr.1 Buchstabe a.<br />

Es ist zu begrüßen, wenn ein Ladungsempfänger zögert, eine Einleitung von Waschwasser in das<br />

Gewässer zu bestätigen.<br />

S 7/15


Hier besteht auch die Möglichkeit der Einleitung in die Kanalisation (siehe Anhang III "Entladestandards"<br />

von Anlage 2), sofern die Infrastruktur schon zur Verfügung steht.<br />

Stichwort: Waschwasserabgabe nicht an der Entladestelle<br />

Frage:<br />

Sachverhalt<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden Einheitstransporte durchgeführt. In Einzelfällen kommt es zur Unterbrechung der<br />

Einheitstransporte <strong>und</strong> Waschwässer fallen an.<br />

Nach Artikel 7.05 Absatz 2 Passus „Zuweisung einer Annahmestelle durch den Befrachter“ geht das <strong>CDNI</strong><br />

offensichtlich für die Entsorgung von Waschwässern von einer Fahrt mit dem Waschwasser im Ladetank<br />

direkt zur Annahmestelle aus. In der bewährten Praxis werden die Waschwässer vom Schiffsführer jedoch<br />

in so genannte "Restetanks" gefüllt, ggf. von mehreren Waschvorgängen gepoolt, <strong>und</strong> bei der nächsten<br />

Gelegenheit an einer der zur Zeit zwei vorhandenen Annahmestellen (je eine in Rotterdam <strong>und</strong><br />

Antwerpen) abgegeben. Die Kosten der Entsorgung werden dem Befrachter vom Frachtführer in<br />

Rechnung gestellt, <strong>und</strong> dann auch beglichen. Diese Entsorgung hat sich als sehr effiziente logistische<br />

Lösung zur fachgerechten Entsorgung der Waschwässer etabliert.<br />

Um nun den Anforderungen des <strong>CDNI</strong> gerecht zu werden, geben wir in den Transportpapieren beide<br />

Entsorgungsstellen zur Abgabe an. In der Nr. 13 Entladebescheinigung streichen wir den Passus "durch<br />

uns beauftragt", da dies auch nirgendwo im <strong>CDNI</strong>-Text ausdrücklich gefordert ist.<br />

Frage:<br />

Ist diese Vorgehensweise korrekt.<br />

Antwort<br />

Gegen diese Vorgehensweise ist nichts einzuwenden. Die Formulierung in Nr. 13 der<br />

Entladebescheinigung soll nur die Vorgabe aus Artikel 7.05 Absatz 2 bestätigen. Daher wäre ein<br />

Streichen nicht notwendig. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die Menge des<br />

Waschwassers erübrigt sich durch die Anwendung der ab 1.7.2010 gültigen neuen Form der<br />

Entladebescheinigung, die bereits heute im Umlauf ist <strong>und</strong> auch eine Angabe über die Menge des<br />

Waschwassers enthält.<br />

Stichwort: Dokumentation „Einheitstransport“ in Entladebescheinigung<br />

Frage/Hinweis:<br />

Die aktuell gültige Entladebescheinigung gibt keine Möglichkeit, den Standardprozess "Einheitstransport,<br />

Restladung übernommen" zu dokumentieren. Dadurch ist nicht dokumentiert, das mit dem Schiffsführer<br />

Übereinstimmung bestand, dass es sich um einen Einheitstransport handelt.<br />

Dies sollte dokumentiert werden.<br />

Antwort:<br />

Der Hinweis ist korrekt <strong>und</strong> wurde von den Gremien des <strong>CDNI</strong> bei der Erstellung der ab 1.7.2010 gültigen<br />

Entladebescheinigung, die auch heute schon angewendet werden kann, berücksichtigt. Die<br />

Bescheinigung enthält eine Nummer 6a „Restladung nicht übernommen, da nach Erklärung des<br />

Schiffsführers Einheitstransporte durchgeführt werden;“.<br />

Stichwort: Unternehmen ist sowohl Befrachter als auch Entlader<br />

S 8/15


Frage:<br />

Zu <strong>CDNI</strong> Anlage 2 Art. 7.05/7.06: Die Zuweisung der Annahmestelle <strong>und</strong> Übernahme der Kosten ist für<br />

flüssige Stoffe (Befrachter) anders geregelt, als für feste Stoffe (Empfänger). Wenn Unternehmen sowohl<br />

als Befrachter als auch als Empfänger beteiligt sind, führt dies dazu, dass diese zwei unterschiedliche<br />

Prozesse in IT <strong>und</strong> Logistik etablieren müssen, um den Anforderungen zu entsprechen.<br />

Gibt es einen Gr<strong>und</strong> für die unterschiedliche Regelung? Falls nicht, wird eine einheitliche Zuweisung der<br />

Pflichten an einen Beteiligten vorgeschlagen.<br />

Antwort:<br />

Die Bestimmungen des <strong>CDNI</strong> sind aus der allgemeinen Praxis abgeleitet worden. Für den geschilderten<br />

Fall wurde der Artikel 7.07 geschaffen, der vorsieht, dass Befrachter <strong>und</strong> Ladungsempfänger<br />

entsprechende Vereinbarungen treffen können.<br />

Stichwort: Wechsel von einem Einheitstransport zu einem anderen<br />

Frage:<br />

Zu <strong>CDNI</strong> Anlage 2 Art. 7.04 Absatz 2: In einer Kette von Einheitstransporten wird dem ersten Befrachter<br />

ein sauberes Schiff vorgelegt. Nach einigen Einheitstransporten läuft das Schiff ebenfalls mit<br />

Einheitstransporten bei einem weiteren Befrachter.<br />

Wenn diese Kette von Einheitstransporten für ein neues Produkt unterbrochen wird, wer muss die Kosten<br />

für das Waschen übernehmen?<br />

Antwort:<br />

Artikel 7.04 Absatz 2 regelt nur, dass bei flüssiger Ladung der Befrachter dem Frachtführer eine<br />

Annahmestelle zuweist.<br />

Die Bereitstellung eines Fahrzeuges hingegen wird in Artikel 7.02 geregelt. Daraus folgt, dass es hier<br />

Sache des Frachtführers ist, ein entsprechend vorbereitetes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Daraus<br />

folgt aber auch, dass der Frachtführer bei jedem Transport prüfen sollte, ob er weiterhin<br />

Einheitstransporte fahren kann. Letztendlich ist dies eine Abmachung zwischen dem Frachtführer <strong>und</strong><br />

dem Befrachter.<br />

Stichwort: Zuständigkeit für die Schaffung von Annahmestellen<br />

Frage:<br />

Wer muss die Annahmestellen für den Teil B schaffen? Der Staat <strong>und</strong>/oder die Wirtschaft?<br />

Antwort:<br />

Laut Anlage 2 Teil B Artikel 5.02 kann das der Vertragsstaat oder ein vom Vertragsstaat beauftragter<br />

Dritter sein. In DE wurde diese Aufgabe gemäß Ausführungsgesetz § 1 Absatz 5 in Verbindung mit den<br />

Absätzen 6 bis 10 (siehe Anlage) den Betreibern von Umschlagstellen zugewiesen. In anderen<br />

Vertragstaaten können andere Regelungen gelten.<br />

Stichwort: Umschlagstelle möchte Übergangsfrist nutzen<br />

Frage:<br />

Wie ist zu verfahren, wenn ein Schiffsführer Ladung inklusive Ladungsresten <strong>und</strong> Waschwasser an einer<br />

Umschlagstelle abgeben will, diese aber nach Teil B Artikel 5.02 die Übergangsfrist in Anspruch nehmen<br />

will,<br />

S 9/15


a) obwohl sie bereits in der Lage wäre, die Annahme vorzunehmen;<br />

b) wegen fehlender Ausrüstung keine Möglichkeit hat <strong>und</strong> Annahmestellen nicht zur Verfügung stehen.<br />

Antwort zu a)<br />

Der Betreiber der Umschlagstelle hat eine Annahme vorzunehmen, da Artikel 5.02 den Zusatz enthält<br />

"spätestens nach 5 Jahren". Dies bedeutet, dass bereits vorhanden Anlagen auch zu nutzen sind. Es<br />

besteht aber auch die Möglichkeit der Zuweisung einer Annahmestelle.<br />

Antwort zu b)<br />

Da bereits vor In-Kraft-Treten des Abfallübereinkommens ein Einleiteverbot bestanden hat, müssen<br />

entsprechende Annahmestellen verfügbar sein.<br />

Die Übergangsbestimmung des Abfallübereinkommens (Anlage 2 Teil B Artikel 5.02) dienen nur dazu,<br />

innerhalb von fünf Jahren ein dichteres Netz solcher Annahmestellen zu schaffen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Ladungsempfänger daher verpflichtet, den Bestimmungen der Anlage 2 Teil B des<br />

Übereinkommens <strong>und</strong> in DE den Bestimmungen des Ausführungsgesetzes (hier § 1 Absatz 5 ff) Folge zu<br />

leisten.<br />

Das kann in Einzelfällen für den Ladungsempfänger <strong>und</strong> den Schiffsführer zu Härtefällen führen, die aber<br />

nicht größer sein dürfen, als heute bereits üblich.<br />

Die Übergangsbestimmungen in Anlage 2 Teil B Artikel 6.02 hingegen beinhalten für einen<br />

Überganszeitraum von maximal 5 Jahren gewisse Erleichterungen für den Umgang mit der Ladung. Bis<br />

dato hat Deutschland diesbezüglich keinen Gebrauch von der Möglichkeit von zeitlichen Verschärfungen<br />

gemacht.<br />

5. <strong>Fragen</strong> zum Umgang mit sonstigen Schiffsbetriebsabfällen (Teil C)<br />

Stichwort: Stabilitätsberechnung bei Einbau eines Abwassersammeltanks<br />

Frage:<br />

Erfordert der gemäß Auslauf der Übergangsvorschrift erforderliche Einbau eines Abwassersammeltanks –<br />

im Falle der Notwendigkeit einer erneuten Stabilitätsberechung – diese Berechnung nach den<br />

Bestimmungen des aktuellen Kapitels 15 der BinSchUO?<br />

Antwort zu Frage<br />

Gemäß dem Prinzip „Regeln der Schiffbautechnik“ (BinSchUO Anlage 2 § 3.01) muss bei nachträglichem<br />

Einbau eines Abwassersammeltanks oder einer Bordkläranlage gegebenenfalls eine erneute<br />

Stabilitätsberechnung erfolgen. Diese darf jedoch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift für<br />

Kapitel 15 § 15.03 Nummer 9 noch nach den Bestimmungen der BinSchUO Stand bis 31.12.2008 bzw.<br />

dem Kapitel 15 der RheinSchUO Stand bis 31.12.2004 erfolgen.<br />

Stichwort: Gültigkeitsdauer von Übergangsbestimmungen<br />

Frage:<br />

Sind die in Artikel 9.01 Absatz 3 genannten Übergangsbestimmungen ausgelaufen <strong>und</strong> ist mit Verfolgung<br />

von Ordnungswidrigkeiten zu rechnen? Gilt eventuell der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung<br />

nach § 324 StGB?<br />

Antwort:<br />

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 9.01 Absatz 3 sind in der Tat verstrichen. Die KVP hat jedoch<br />

am 18.03.2010 beschlossen, dass den Vertragsparteien die Übergangsbestimmung bis maximal<br />

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31.12.2011 verlängern können, sofern sie dafür Bedarf sehen. DE wird von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />

machen.<br />

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgr<strong>und</strong>lage für ein Einleiteverbot, bzw. für eine Freigabe<br />

der Einleitung nicht § 324 StGB ist, sondern das <strong>CDNI</strong> <strong>und</strong> hier Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit<br />

Anlage 2 Artikel 9.01 Absatz 3 <strong>und</strong> Ausführungsgesetz § 3 Absatz 2, da § 324 StGB Absatz 1<br />

ausdrücklich von „unbefugten“ Verunreinigungen spricht, das <strong>CDNI</strong> aber die entsprechende Befugnis<br />

enthält. Das heißt, es gilt nur ein Einleiteverbot für die in Anlage 2 Artikel 9.01 Buchstabe a <strong>und</strong> b<br />

genannten Schiffe, da es in Artikel 9.01 Nummer 3 weiter heißt „Im übrigen ist die Einleitung … erlaubt“.<br />

Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist gemäß Ausführungsgesetz § 3 Absatz 6 die jeweilige WSD<br />

als Verwaltungsbehörde in Verbindung mit den nach Landesrecht zuständigen Anzeigebehörden, das<br />

können auch die WSP´n sein, zuständig, sofern die OWi auf einer B<strong>und</strong>eswasserstraße begannen wurde.<br />

Ansonsten gelten gemäß Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeiten<br />

der jeweiligen Landesbehörden.<br />

Das BMVBS wird den zuständigen Organen in der Anlaufphase des Übereinkommens zu einem<br />

zurückhaltendem Handeln raten, da objektiv nicht alle Schiffe sofort umrüstbar sind (u. a.<br />

Werftkapazitäten) <strong>und</strong> nicht überall die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht.<br />

Stichwort: Begriff „Stammliegeplatz“<br />

Frage<br />

Wie lautet die Definition für einen oder was ist ein „Stammliegeplatz für Fahrgastschiffe“?<br />

Antwort<br />

Hierfür gibt es keine Definition. Welche Stellen dafür in Betracht kommen, soll die Praxis des<br />

Schiffsbetriebs zeigen. Sie werden in erster Linie durch die Schifffahrtsunternehmen unter<br />

Berücksichtigung kommunaler Vorgaben bestimmt. Der Sinn der Regelung liegt darin, den erheblichen<br />

Aufwand für Abwasserannahmestellen zu begrenzen. Gemeint sind i.d.R. die Liegestellen, an denen die<br />

Schiffe bevorzugt <strong>und</strong> meist länger liegen (u.a. zum Austausch der Vorräte) <strong>und</strong> nicht jede kurz genutzte.<br />

Stichwort: Koordination der Annahmestellen für häusliche Abwässer aus der FGS<br />

Frage<br />

Wer koordiniert das Netz von Annahmestellen für häusliche Abwässer aus der Fahrgastschifffahrt <strong>und</strong> wer<br />

kann diese zur Errichtung einer Annahmestelle verpflichten<br />

Antwort<br />

Eine Koordination des Netzes dieser Annahmestellen ist derzeit nicht vorgesehen. Dies soll sich im<br />

Wesentlichen aus der Praxis ergeben. Die Verpflichtung zur Errichtung dieser Annahmestellen ergibt sich<br />

aus dem Übereinkommen Anlage 2 Artikel 8.02 Absatz 3 (in DE umgesetzt durch das<br />

Ratifizierungsgesetz) <strong>und</strong> durch das deutsche Ausführungsgesetz § 1 Absatz 2. Den entsprechenden<br />

Ordnungswidrigkeitentatbestand enthält § 2 Absatz 1 Nummer 2. Ordnungswidrigkeitsbehörde ist die<br />

jeweils zuständige Landesbehörde. Sofern es sich um einen Stammliegeplatz handelt, der zur<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraße gehört, ist laut §§ 6 <strong>und</strong> 7 des Ausführungsgesetzes die jeweils zuständige WSD die<br />

zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Eine Anzeige der Owi erfolgt durch die<br />

gemäß Abfallrecht zuständigen Landesbehörden, letztendlich durch die örtlich zuständige Polizei.<br />

Stichwort: Entsorgung Klärschlamm<br />

S 11/15


Frage<br />

Warum wird die Entsorgung von Klärschlamm nicht in das gemäß <strong>CDNI</strong> zu schaffende<br />

Abfallentsorgungssystem aufgenommen?<br />

Antwort<br />

Klärschlamm ist eine sehr spezielle Abfallart, die auch eine spezielle Behandlung erfordert. Die<br />

Entsorgung von Klärschlamm kann daher nicht mit der Entsorgung der anderen Abfälle, die vom <strong>CDNI</strong><br />

erfasst werden, verb<strong>und</strong>en werden. Hiervon ist zudem nur ein Teil der Binnenschifffahrt betroffen. Dafür<br />

ein eigenes Entsorgungssystem zu schaffen, wurde bei Erarbeitung des <strong>CDNI</strong> als nicht notwendig<br />

erachtet. Die im <strong>CDNI</strong> festgelegten Bestimmungen (u.a. Artikel 4 Absatz 2 <strong>und</strong> 3, Anlage 2 Artikel 9.01<br />

Absatz 1 <strong>und</strong> Artikel 9.03 Absatz 3 sowie Anlage 2 Anhang 5 Nummer 4 erscheinen der Materie<br />

angemessen <strong>und</strong> derzeit ausreichend.<br />

6. <strong>Fragen</strong> zu den Ordnungswidrigkeiten (Owi) -Tatbeständen:<br />

Stichwort: Fertigstellung Bußgeldkatalog<br />

Frage<br />

Ist der Bußgeldkatalog fertig?<br />

Antwort<br />

Die Bußgeldvorschriften enthält das Ausführungsgesetz in § 3. Sofern sich aus der Praxis ein Bedarf zur<br />

Weiterentwicklung ergibt, kann das Gesetz angepasst werden.<br />

Stichwort: Zuständigkeiten<br />

Frage:<br />

Wer ist zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

Antwort zu Frage:<br />

a) auf B<strong>und</strong>eswasserstraßen: Anzeige der Owi<br />

Die zuständigen Behörden der Länder, das können die WSP'en<br />

sein, wenn das Landesrecht dies bestimmt, sind gehalten jeden<br />

festgestellten möglichen Verstoß der zuständigen WSD unter<br />

Mitteilung des ermittelten Sachverhaltes, mitzuteilen (Anzeige einer<br />

Ordnungswidrigkeit).<br />

Weiterverfolgung<br />

Alle weiteren Ermittlungen (z.B. Anhörung des Betroffenen) <strong>und</strong> die<br />

Entscheidung über den Erlass eines Bußgeldbescheides oder die<br />

Einstellung des Verfahrens obliegt so dann ausschließlich der<br />

zuständigen WSD. Soweit diese weitere Ermittlungen für<br />

erforderlich hält, hat die WSD dies zunächst in eigener<br />

Zuständigkeit vorzunehmen; ggf. kann die WSD sich im Einzelfall<br />

der Amtshilfe anderer Behörden, z.B. WSA oder Landesbehörde,<br />

bedienen<br />

b) in Häfen oder<br />

sonstige Umschlageinrichtungen: Anzeige der Owi<br />

wie Buchstabe a). Hier kann die zuständige Landesbehörde jedoch<br />

S 12/15


auch die Hafenpolizei sein.<br />

Weiterverfolgung<br />

Die nach Landesrecht zuständige Owi-Behörde, bei <strong>CDNI</strong> sehr<br />

wahrscheinlich die für die gemäß Abfallrecht zuständige Landes-<br />

ggf. Kommunalbehörde, letztendlich die örtlich zuständige<br />

Polizei.<br />

Der Schiffsführer sollte die WSP informieren <strong>und</strong> sich von dort den entsprechenden Ansprechpartner des<br />

Landes benennen lassen. Die für das Abfallrecht zuständigen Ressorts der B<strong>und</strong>esländer sollten den<br />

WSP die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden benennen.<br />

Stichwort: Überwachung<br />

Frage:<br />

Da den WSD´n die Ordnungswidrigkeiten <strong>und</strong> deren Verfolgung zugesprochen wurde, stellt sich die<br />

Frage, wie die Überwachung aussehen soll:<br />

a) gegenüber den Ländern (z.B wenn diese keinen Bedarfsplan nach Ausführungsgesetz § 1 Absatz 7<br />

<strong>und</strong> 8 erstellen)<br />

b) bei der Verfolgung von Owi´s (z.B. bei kommunalen Stammliegeplätzen, die keine Entsorgung für<br />

häuslich Abwässer schaffen)<br />

Antwort<br />

Gemäß § 3 Absatz 6 <strong>und</strong> 7 sind die WSD´n nur zuständige Behörden für die auf B<strong>und</strong>eswasserstraßen<br />

(einschließlich der der WSV zugeordneten Liegeplätze <strong>und</strong> Schleusen) begangenen Owis ´s. Hier gilt<br />

allerdings die ausschließliche Zuständigkeit, so dass im Rahmen des <strong>CDNI</strong> keine Landeszuständigkeit<br />

gegeben ist. Für alle anderen Bereiche (Umschlagstellen, Häfen, Liegestellen der Länder oder<br />

Kommunen) sind die gemäß jeweiligem Landesrecht festgelegten Owi-Behörden zuständig.<br />

Wenn ein kommunaler Betreiber eines Stammliegeplatzes keine Annahmestelle für häusliches Abwasser<br />

einrichtet, muss diese Owi von den zuständigen Landesbehörden verfolgt werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen als Ordnungswidrigkeit im Sinne des <strong>CDNI</strong> auch nur die Tatbestände belangt<br />

werden, die im Ausführungsgesetz § 3 Absatz 1 bis 9 genannt sind. So gehört z.B. die Nichterstellung<br />

eines Bedarfsplanes nicht zu den Owi´s.<br />

Stichwort: Nichtausfertigen oder unkorrekte Ausfüllung der Entadebescheinigung<br />

Frage<br />

Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g ist das Nicht-an-Bord-Haben der Entladebescheinigung für<br />

den Schiffsführer bußgeldbewehrt. Es ist aber für den Ladungsempfänger ebenso wenig bußgeldbewehrt,<br />

wenn dieser entgegen Artikel 7.01 Absatz 1 die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt<br />

ausfertigt als auch wenn dieser entgegen Artikel 7 Absatz 2 die dort genannte Bestätigung für die Abgabe<br />

des Waschwassers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt ausfertigt.<br />

Antwort<br />

Eine Bußgeldbewehrung erscheint nicht notwendig, da es im ureigenstem Interesse des<br />

Ladungsempfängers stehen muss, diese Bescheinungen ordnungsgemäß auszufüllen. Damit weist er<br />

nach, dass er die Bestimmungen des Kapitels 7 der Anlage 2 ordnungsgemäß erfüllt hat. Es sei hier u. a.<br />

auf die Bestimmungen des Artikels 7.04 Absatz 4 verwiesen, die bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der<br />

Bestimmungen zum Be- <strong>und</strong> Entladen dem Frachtführer die Möglichkeit einräumt, das Fahrzeug auf<br />

Kosten des Ladungsempfängers oder Befrachters in den entsprechenden Zustand bringen zu lassen.<br />

S 13/15


Stichwort: Nichtausfertigen oder unkorrekte Ausfüllung des Ölkontrollbuches<br />

Frage/Hinweis<br />

Es ist nicht bußgeldbewehrt, wenn eine Annahmestelle die Abgabe von öl- <strong>und</strong> fetthaltigen<br />

Schiffsbetriebsabfällen nicht oder nicht rechtzeitig durch Vermerk im Öltagebuch gem. Artikel 1.01<br />

dokumentiert. Damit würde dem Schiffsführer der Nachweis gem. Artikel 2.03 Absatz 2 fehlen.<br />

Antwort<br />

Da das Fehlen des Nachweises nach Artikel 2.03 Absatz 2 nicht bußgeldbewehrt ist, wäre eine<br />

Bußgeldbewehrung allein für das Nichtausfüllen unverhältnismäßig. Ggf.sind beide Tatbestände zu<br />

bewehren.<br />

Stichwort: Nichtausfertigen oder unkorrekte Ausfüllung des Bezugsnachweises für Gasöl<br />

Frage/Hinweis<br />

Es gibt keine Owi für nicht korrekt ausgefüllte Bezugsnachweise für Gasöl <strong>und</strong> für die Abgabevermerke im<br />

Öltagebuch gem. Artikel 2.03 Absatz 2.<br />

Antwort<br />

Sofern die Praxis einen Bedarf hierfür erkennen lässt, wäre eine Anpassung des § 3 des<br />

Ausführungsgesetzes denkbar. Dies sollte in Verbindung mit Artikel 1.01 geschehen, der derzeit auch<br />

nicht bußgeldbewehrt ist.<br />

Stichwort: Nicht-Einrichten oder -Betreiben von Annahmestellen<br />

Frage<br />

Wenn es keine Klärung bzgl. der Zuständigkeit für die Errichtung der Annahmestellen gibt, kann es eine<br />

Verfolgung der Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 <strong>und</strong> 3 des<br />

Ausführungsgesetzes im Hinblick auf das Nicht-Einrichten oder -Betreiben von Annahmestellen nicht<br />

geben.<br />

Antwort<br />

Die Zuständigkeiten sind geklärt. § 1 Absatz 2 <strong>und</strong> Absatz 3 des Ausführungsgesetzes sagen, dass dies<br />

die Betreiber der Stammliegeplätze bzw. die Betreiber der Anlegestellen sind.<br />

Stichwort: Kontrolle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr an Bord<br />

Frage<br />

Sachverhalt<br />

Art. 3.03 Absatz 3 des Übereinkommens sieht zudem vor, dass „die aufgr<strong>und</strong> innerstaatlicher<br />

Bestimmungen zuständige Behörde“ … „an Bord der Fahrzeuge die Entrichtung der Entsorgungsgebühr<br />

sowie die entsorgten Mengen … durch Vergleich der in den Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit<br />

den im Bezugsnachweis für Gasöl enthaltenen Angaben kontrollieren kann“.<br />

S 14/15


Für die Ordnungswidrigkeiten wurden Zuständigkeiten in § 3 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 des Ausführungsgesetzes<br />

festgelegt. Der Vollzug des Übereinkommens selbst in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz wird<br />

davon nicht erfasst.<br />

<strong>Fragen</strong><br />

- Wie wird der Bilgenentwässerungsverband die ihm aufgetragenen Kontrollfunktionen wahrnehmen?<br />

- Wer ist im Falle von Art. 3.03 Absatz 3 „die aufgr<strong>und</strong> innerstaatlicher Bestimmungen zuständige<br />

Behörde“?<br />

- Wie wird diese die Kontrollaufgaben wahrnehmen?<br />

- Welcher Regelungsbedarf verbleibt auf Seiten der B<strong>und</strong>esländer?<br />

Antwort<br />

Der BEV kann<br />

- sich die Unterlagen von den Bunkerstellen auf schriftlichem Weg zukommen lassen;<br />

- mittels elektronischen Bezahlsystem die Prüfung vornehmen oder<br />

- vor Ort prüfen<br />

Bezüglich der Kontrollen an Bord siehe Antwort auf die Frage: „Wer ist zuständig für die Verfolgung von<br />

Ordnungswidrigkeiten“. Ggf. notwendiger Regelungsbedarf leitet sich entsprechend der Antwort je<br />

B<strong>und</strong>esland im Bedarfsfall ab.<br />

S 15/15

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