Zeckenbiss - was tun? - Regierungsrat - Basel-Stadt
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«Wir sind parat!»<br />
Ende Juli werden über 20'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
erstmals gemäss neuem Lohngesetz entlöhnt. Zuvor muss<br />
jedoch in Departementen, Abteilungen und im Personalamt mit<br />
Überführungsarbeiten eine riesige «Zahlen- und Daten-Lawine»<br />
bewältigt werden.<br />
pibs sprach mit Damian Hugenschmidt, Projektleiter.<br />
Datnian<br />
Hugenschmidt,<br />
Projektleiter der<br />
Lohngesetzrevision<br />
* Wir gehen davon aus, dass<br />
am 1. Juli das neue Lohngesetz<br />
eingeführt wird. Was haben<br />
Sie nun in den nächsten Monaten<br />
vorzukehren, damit alle<br />
Staatsangestellten Ende Juli<br />
den neuen Lohn erhalten?<br />
Man muss wissen, dass die<br />
verschiedenen Funktionen grund-<br />
sätzlich nicht durch Neubewer<strong>tun</strong>gen,<br />
sondern durch Überführung<br />
vom alten ins neue<br />
Lohngesetz übernommen werden.<br />
Bereits im Dezember hat das<br />
Personalamt die beiden Überruhrungs-PilotprojekteFinanzdepartement<br />
(für die administrativen),<br />
und BVB (für die technischen<br />
Funktionen), in Angriff<br />
genommen. In der Zwischenzeit<br />
wurden von den verschiedenen<br />
Departementen und Direktionen<br />
- im Anschluss an entsprechende<br />
Info-Seminare die Überführungs-Vorschläge<br />
beim Personalamt<br />
eingereicht. Diese werden<br />
zurzeit vom Projektteam überprüft<br />
und getestet. Per Ende Juni<br />
können die Vorberei<strong>tun</strong>gsarbei-<br />
Da sich im Zusammenhang mit der Einfuhrung des neuen Lohngesetzes per 1. Juli 1995<br />
Andeningen ergeben haben, veröffentlichen wir nachstehend § 27, der den Lohnanspruch<br />
und Anspruch auf Sozialzulagen regelt:<br />
1. Auf den 1. Juli 1995 werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge einer<br />
neuen Einreihung ihrer Funktion Anspruch auf eine Lohnerhöhung haben, den entsprechenden<br />
Lohnzuwachs durch Einreihung ihrer Funktion in die zutreffend« Lohnklasse<br />
und-persönlkhe Zuweisung in die für sie zutreffende Lohnstufe erhalten.<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen keine Lohnerhöhung gewährt werden kann,<br />
werden auf der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes in die für ihre Funktion zutreffende<br />
Lohnklasse dieses Gesetzes tiberführt Dort werden sie in die nächste, Über dem<br />
Überführungsbetrag liegende Lohnstufe eingewiesen.<br />
Obersteigt der bisherige Lohn das Maximum der neuen Soll-Lohnklasse, so wird der bisherige<br />
Lohnanspruch frankenmassig gewahrt Solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
(Besit/ständer) haben, unter Vorbehält der Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung Anspruch<br />
auf den künftigen Teuerungsausgleich, nicht aber auf Reallohnerhöhungen.<br />
2. tn Abweichung zu $ 4 Abs. 2 dieses Gesetzes wird per 1. Januar 19% auf den Stufenanstieg<br />
verzichtet. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Lohnansätze gemäss § 22<br />
Abs. 2 dieses Gesetzes der Teuerung angepasst, wobei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />
dieser Anspruch im Umgang von einem Prozent (1%) gekürzt wird.<br />
3. Auf den 1. Januar 1997 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ausnahme<br />
der Besitzständer gemäss Ziff. 1 Abs. 3 dieser Bestimmung, einen Stufenanstieg.<br />
Gleichzeitig wird bei sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Teuerungsausgleich<br />
im gleichen Ausmass wie im Vorjahr gekürzt.<br />
4. Auf den 1. Januar 1998 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ausnahme<br />
der Besitzständer gemäss Ziff. 1 Abs. 3 dieser Bestimmung einen Stufenanstieg.<br />
5. Ist die in den Ziff. 2. und 3. vorgesehene Kürzung des Teuerungsausgleichs von insgesamt<br />
2% infolge zu tiefer Teuerungsrate nicht möglich, so wird der fehlende Kürzungsbetrag<br />
per 1. Januar 1998 in Abzug gebracht<br />
6. In bezug auf die Sozialzulagen richtet sich der Besitzstandsanspruch nach dem zur<br />
Zelt der Überführung maßgebenden Betrag. Der Besitzstand wird nach Massgabe der<br />
Bestimmungen des Lohngesetzes vom 12. November 1970 und in Obereinstimmung<br />
mit den sich verändernden Bedingungen künftig soweit reduziert, bis der Anspruch<br />
nach altem Gesetz unter denjenigen nach neuem Gesetz absinkt. Von diesem Zeitpunkt<br />
an gilt für die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialzulagen das neue Recht.<br />
7. Der <strong>Regierungsrat</strong> wird ermächtigt, im Rahmen dieser Überführungsbestimmungen<br />
die Einzelheiten zu regeln.<br />
L.OHNGESETZ<br />
ten rechtzeitig abgeschlossen werden.<br />
Wir sind parat!<br />
Möglichst wenig Besitzstandsfunktionen<br />
• Die meisten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter von<br />
BASEL-STADT haben Ende<br />
Monat festgestellt, dass sie<br />
1995 netto weniger Lohn<br />
beziehen als im Vorjahr. Wer<br />
darf nun alles auf den Juli-Zahltag<br />
hoffen?<br />
Die «Verluste» im Nettolohn<br />
sind darauf zurückzuführen, dass<br />
der Lohnabzug für die Arbeitslosen-Versicherung<br />
neu um 0,5%<br />
angehoben wurde, weshalb die<br />
Teuerungsrate von 0,6% praktisch<br />
nicht ins Gewicht fiel. Was nun<br />
das neue Lohngesetz anbelangt,<br />
hat der <strong>Regierungsrat</strong> seinerzeit<br />
beschlossen, dass es möglichst<br />
wenig Besitzstandsfunktionen<br />
geben soll.<br />
• Heisst das, dass praktisch<br />
alle Staatsangestellten doch<br />
mit einer winzigen Lohnerhöhung<br />
per Ende Juli rechnen<br />
dürfen?<br />
Es ist davon auszugehen, dass<br />
sich die Besserstellungen stufenbedingt<br />
im allgemeinen zwischen<br />
0,1 und 3,9 Prozenten bewegen.<br />
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,<br />
deren Funktion sich aufgrund<br />
des neuen Einreihungsplans<br />
lohnmässig über mehr als 2 Lohnklassen<br />
verbessert haben, und die<br />
seit längerer Zeit bei der Kantonalen<br />
Verwal<strong>tun</strong>g tätig sind, können<br />
zum Teil mit weitergehenden<br />
Lohnerhöhungen rechnen.<br />
Mitarbeiterbeurteilung<br />
• Aufgrund der persönlichen<br />
Leis<strong>tun</strong>g kann neu der Stufenanstieg<br />
verzögert oder beschleunigt<br />
werden. Tritt diese<br />
Regelung bereits ab 1. Juli<br />
1995 in Kraft?<br />
Die Mitarbeiterbeurteilung<br />
wird zurzeit bei BASEL-STADT eingeführt.<br />
Es ist deshalb nicht denkbar,<br />
dass dieses Führungsinstrument<br />
schon ab 1. Juli 1995 seine<br />
Auswirkungen haben kann. Ich<br />
bin überzeugt, dass dies zu einem<br />
späteren Zeitpunkt realisiert wird.<br />
• Zulagen werden künftig<br />
nicht mehr automatisch, sondern<br />
nur noch periodisch der<br />
Teuerung angepasst. Weshalb?<br />
Die Zulagen für von der Norm<br />
abweichende Arbeitszeit, das sind<br />
Nachtdienst- und Sonntagsdienstzulagen,<br />
haben sich aufgrund<br />
der Rundungsdifferenzen<br />
im Laufe der Jahre und im Vergleich<br />
mit den Löhnen prozentual<br />
wesentlich stärker entwickelt.<br />
Dies wiederum führte unter anderem<br />
dazu, dass vor allem in den<br />
Spitälern, bei der Polizei und den<br />
BVB qualifizierte Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter aus finanziellen<br />
Überlegungen auf Kaderstellen<br />
verzichteten.<br />
• Bei der Unterhaltszulage gab<br />
es auch eine Änderung: Wenn<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
neben oder anstelle von<br />
Kindern auch für den Unterhalt<br />
von im gleichen Haushalt<br />
lebenden Verwandten aufkommen,<br />
haben sie ebenfalls<br />
Anspruch auf eine Unterhaltszulage.<br />
Wie müssen die Staatsangestellten<br />
vorgehen, damit<br />
sie diese Zulage erhalten?<br />
Die betreffenden Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter wenden sich<br />
an die zuständige Personalabteilung.<br />
Sie erhalten umgehend ein