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Zeckenbiss - was tun? - Regierungsrat - Basel-Stadt

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«Wir sind parat!»<br />

Ende Juli werden über 20'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

erstmals gemäss neuem Lohngesetz entlöhnt. Zuvor muss<br />

jedoch in Departementen, Abteilungen und im Personalamt mit<br />

Überführungsarbeiten eine riesige «Zahlen- und Daten-Lawine»<br />

bewältigt werden.<br />

pibs sprach mit Damian Hugenschmidt, Projektleiter.<br />

Datnian<br />

Hugenschmidt,<br />

Projektleiter der<br />

Lohngesetzrevision<br />

* Wir gehen davon aus, dass<br />

am 1. Juli das neue Lohngesetz<br />

eingeführt wird. Was haben<br />

Sie nun in den nächsten Monaten<br />

vorzukehren, damit alle<br />

Staatsangestellten Ende Juli<br />

den neuen Lohn erhalten?<br />

Man muss wissen, dass die<br />

verschiedenen Funktionen grund-<br />

sätzlich nicht durch Neubewer<strong>tun</strong>gen,<br />

sondern durch Überführung<br />

vom alten ins neue<br />

Lohngesetz übernommen werden.<br />

Bereits im Dezember hat das<br />

Personalamt die beiden Überruhrungs-PilotprojekteFinanzdepartement<br />

(für die administrativen),<br />

und BVB (für die technischen<br />

Funktionen), in Angriff<br />

genommen. In der Zwischenzeit<br />

wurden von den verschiedenen<br />

Departementen und Direktionen<br />

- im Anschluss an entsprechende<br />

Info-Seminare die Überführungs-Vorschläge<br />

beim Personalamt<br />

eingereicht. Diese werden<br />

zurzeit vom Projektteam überprüft<br />

und getestet. Per Ende Juni<br />

können die Vorberei<strong>tun</strong>gsarbei-<br />

Da sich im Zusammenhang mit der Einfuhrung des neuen Lohngesetzes per 1. Juli 1995<br />

Andeningen ergeben haben, veröffentlichen wir nachstehend § 27, der den Lohnanspruch<br />

und Anspruch auf Sozialzulagen regelt:<br />

1. Auf den 1. Juli 1995 werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge einer<br />

neuen Einreihung ihrer Funktion Anspruch auf eine Lohnerhöhung haben, den entsprechenden<br />

Lohnzuwachs durch Einreihung ihrer Funktion in die zutreffend« Lohnklasse<br />

und-persönlkhe Zuweisung in die für sie zutreffende Lohnstufe erhalten.<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen keine Lohnerhöhung gewährt werden kann,<br />

werden auf der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes in die für ihre Funktion zutreffende<br />

Lohnklasse dieses Gesetzes tiberführt Dort werden sie in die nächste, Über dem<br />

Überführungsbetrag liegende Lohnstufe eingewiesen.<br />

Obersteigt der bisherige Lohn das Maximum der neuen Soll-Lohnklasse, so wird der bisherige<br />

Lohnanspruch frankenmassig gewahrt Solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

(Besit/ständer) haben, unter Vorbehält der Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung Anspruch<br />

auf den künftigen Teuerungsausgleich, nicht aber auf Reallohnerhöhungen.<br />

2. tn Abweichung zu $ 4 Abs. 2 dieses Gesetzes wird per 1. Januar 19% auf den Stufenanstieg<br />

verzichtet. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Lohnansätze gemäss § 22<br />

Abs. 2 dieses Gesetzes der Teuerung angepasst, wobei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

dieser Anspruch im Umgang von einem Prozent (1%) gekürzt wird.<br />

3. Auf den 1. Januar 1997 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ausnahme<br />

der Besitzständer gemäss Ziff. 1 Abs. 3 dieser Bestimmung, einen Stufenanstieg.<br />

Gleichzeitig wird bei sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Teuerungsausgleich<br />

im gleichen Ausmass wie im Vorjahr gekürzt.<br />

4. Auf den 1. Januar 1998 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ausnahme<br />

der Besitzständer gemäss Ziff. 1 Abs. 3 dieser Bestimmung einen Stufenanstieg.<br />

5. Ist die in den Ziff. 2. und 3. vorgesehene Kürzung des Teuerungsausgleichs von insgesamt<br />

2% infolge zu tiefer Teuerungsrate nicht möglich, so wird der fehlende Kürzungsbetrag<br />

per 1. Januar 1998 in Abzug gebracht<br />

6. In bezug auf die Sozialzulagen richtet sich der Besitzstandsanspruch nach dem zur<br />

Zelt der Überführung maßgebenden Betrag. Der Besitzstand wird nach Massgabe der<br />

Bestimmungen des Lohngesetzes vom 12. November 1970 und in Obereinstimmung<br />

mit den sich verändernden Bedingungen künftig soweit reduziert, bis der Anspruch<br />

nach altem Gesetz unter denjenigen nach neuem Gesetz absinkt. Von diesem Zeitpunkt<br />

an gilt für die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialzulagen das neue Recht.<br />

7. Der <strong>Regierungsrat</strong> wird ermächtigt, im Rahmen dieser Überführungsbestimmungen<br />

die Einzelheiten zu regeln.<br />

L.OHNGESETZ<br />

ten rechtzeitig abgeschlossen werden.<br />

Wir sind parat!<br />

Möglichst wenig Besitzstandsfunktionen<br />

• Die meisten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter von<br />

BASEL-STADT haben Ende<br />

Monat festgestellt, dass sie<br />

1995 netto weniger Lohn<br />

beziehen als im Vorjahr. Wer<br />

darf nun alles auf den Juli-Zahltag<br />

hoffen?<br />

Die «Verluste» im Nettolohn<br />

sind darauf zurückzuführen, dass<br />

der Lohnabzug für die Arbeitslosen-Versicherung<br />

neu um 0,5%<br />

angehoben wurde, weshalb die<br />

Teuerungsrate von 0,6% praktisch<br />

nicht ins Gewicht fiel. Was nun<br />

das neue Lohngesetz anbelangt,<br />

hat der <strong>Regierungsrat</strong> seinerzeit<br />

beschlossen, dass es möglichst<br />

wenig Besitzstandsfunktionen<br />

geben soll.<br />

• Heisst das, dass praktisch<br />

alle Staatsangestellten doch<br />

mit einer winzigen Lohnerhöhung<br />

per Ende Juli rechnen<br />

dürfen?<br />

Es ist davon auszugehen, dass<br />

sich die Besserstellungen stufenbedingt<br />

im allgemeinen zwischen<br />

0,1 und 3,9 Prozenten bewegen.<br />

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,<br />

deren Funktion sich aufgrund<br />

des neuen Einreihungsplans<br />

lohnmässig über mehr als 2 Lohnklassen<br />

verbessert haben, und die<br />

seit längerer Zeit bei der Kantonalen<br />

Verwal<strong>tun</strong>g tätig sind, können<br />

zum Teil mit weitergehenden<br />

Lohnerhöhungen rechnen.<br />

Mitarbeiterbeurteilung<br />

• Aufgrund der persönlichen<br />

Leis<strong>tun</strong>g kann neu der Stufenanstieg<br />

verzögert oder beschleunigt<br />

werden. Tritt diese<br />

Regelung bereits ab 1. Juli<br />

1995 in Kraft?<br />

Die Mitarbeiterbeurteilung<br />

wird zurzeit bei BASEL-STADT eingeführt.<br />

Es ist deshalb nicht denkbar,<br />

dass dieses Führungsinstrument<br />

schon ab 1. Juli 1995 seine<br />

Auswirkungen haben kann. Ich<br />

bin überzeugt, dass dies zu einem<br />

späteren Zeitpunkt realisiert wird.<br />

• Zulagen werden künftig<br />

nicht mehr automatisch, sondern<br />

nur noch periodisch der<br />

Teuerung angepasst. Weshalb?<br />

Die Zulagen für von der Norm<br />

abweichende Arbeitszeit, das sind<br />

Nachtdienst- und Sonntagsdienstzulagen,<br />

haben sich aufgrund<br />

der Rundungsdifferenzen<br />

im Laufe der Jahre und im Vergleich<br />

mit den Löhnen prozentual<br />

wesentlich stärker entwickelt.<br />

Dies wiederum führte unter anderem<br />

dazu, dass vor allem in den<br />

Spitälern, bei der Polizei und den<br />

BVB qualifizierte Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter aus finanziellen<br />

Überlegungen auf Kaderstellen<br />

verzichteten.<br />

• Bei der Unterhaltszulage gab<br />

es auch eine Änderung: Wenn<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

neben oder anstelle von<br />

Kindern auch für den Unterhalt<br />

von im gleichen Haushalt<br />

lebenden Verwandten aufkommen,<br />

haben sie ebenfalls<br />

Anspruch auf eine Unterhaltszulage.<br />

Wie müssen die Staatsangestellten<br />

vorgehen, damit<br />

sie diese Zulage erhalten?<br />

Die betreffenden Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter wenden sich<br />

an die zuständige Personalabteilung.<br />

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