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MaRisk-Interpretationsleitfaden Version 4.0

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3 Übergreifende Anforderungen<br />

nungsklauseln durch die Institute. Ich habe daher an passender Stelle den Grundsatz der Wesentlichkeit<br />

stärker betont (AT 6 Tz. 2) […]“. 116<br />

Aus der Formulierung im Anschreiben zu den <strong>MaRisk</strong> 117 folgt, dass die Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln<br />

nicht in jedem Fall obligatorisch einem Begründungs- und Dokumentationszwang<br />

unterliegt.<br />

AT 6 – Textziffer 2<br />

Die für die Einhaltung dieses Rundschreibens wesentlichen Handlungen und Festlegungen sind<br />

nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies beinhaltet auch Festlegungen hinsichtlich der Inanspruchnahme<br />

wesentlicher Öffnungsklauseln, die gegebenenfalls zu begründen ist.<br />

Die <strong>MaRisk</strong> enthalten eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, welche es den Instituten ermöglichen<br />

sollen, ihr Risikomanagement individuell auszugestalten. Die Dokumentationsanforderung in AT 6<br />

Tz. 2 verlangt jedoch nicht, dass die Nutzung und insbesondere nicht die „Nichtnutzung“ aller Öffnungsklauseln<br />

vom Institut zu dokumentieren sind. Die Dokumentationsanforderung bezieht sich<br />

nur auf Öffnungsklauseln, die unter Risikogesichtspunkten wesentlich sind (z. B. Abweichung von<br />

der Funktionstrennung oder Abgrenzung risikorelevantes / nicht-risikorelevantes Geschäft). 118<br />

Im Gegensatz zu den bisherigen Mindestanforderungen verzichten die <strong>MaRisk</strong> auf einzelne bzw.<br />

gesonderte Dokumentationsanforderungen innerhalb des Regelungstextes. Anstelle einer Vielzahl<br />

von Einzelfallregelungen wurde in AT 6 Tz. 2 eine Generalklausel eingefügt, nach der die für die<br />

Einhaltung dieses Rundschreibens wesentlichen Handlungen und Festlegungen nachvollziehbar<br />

zu dokumentieren sind.<br />

Einen ersten Hinweis darauf, was unter wesentlichen Handlungen und Festlegungen zu verstehen<br />

ist, gibt der erste Entwurf der <strong>MaRisk</strong> vom Februar 2005, in dem noch dezidierte Dokumentationsanforderungen<br />

aufgeführt wurden (Spalte „1. Entwurf“ der nachstehenden Tabelle).<br />

Ebenfalls wesentliche Festlegungen sind Vorstandsentscheidungen (Spalte „Vorstand“) und sons-<br />

tige Festlegungen, welche für die Prozesse und Verfahren des Instituts unter Risikogesichtspunk-<br />

ten von besonderer Bedeutung sind. Die folgende Tabelle zeigt einige Festlegungen und Entschei-<br />

dungen auf.<br />

116 Vgl. Anschreiben zu den <strong>MaRisk</strong> vom 20. Dezember 2005, Abschnitt I. <strong>MaRisk</strong> und Prüfungspraxis.<br />

117 Vgl. elektronischer Anhang zu diesem Leitfaden.<br />

118 Die in der Prüfungspraxis vorgekommene Forderung nach einer Dokumentation aller Entscheidungen hinsichtlich<br />

MaK-Öffnungsklauseln ist somit unter den <strong>MaRisk</strong> nicht zulässig.<br />

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