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Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga

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Berlin, 12. April 2012<br />

Herausgeber:<br />

Bundesverband Großhandel,<br />

Außenhandel, Dienstleistungen e.V.<br />

Am Weidendamm 1A<br />

10117 Berlin<br />

Telefon 030 590099-513<br />

Telefax 030 590099-529<br />

www.<strong>bga</strong>.de verkehr@<strong>bga</strong>.de<br />

Autor:<br />

RAin Kim Cheng<br />

Abteilungsleiterin<br />

Verkehr und Logistik<br />

kim.cheng@<strong>bga</strong>.de<br />

Verkehr und Logistik<br />

<strong>Luftfrachtsicherheit</strong> -<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong>-<br />

1. Hintergrund<br />

1.1. Rechtslage bisher<br />

1.2. Rechtslage ab März 2013<br />

2. Behördliches Zulassungsverfahren zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />

2.1. Ablauf des Verfahrens, einzureichende Dokumente<br />

2.2. Ablauf des Verfahrens bei der Vor-Ort-Kontrolle<br />

2.3. Kosten des Zulassungsverfahrens<br />

2.4. Erfolgreicher Ablauf des Zulassungsverfahrens<br />

2.5. Widerruf des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />

3. Verfahren ohne Status <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />

4. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Zugelassener<br />

Wirtschaftbeteiligter<br />

5. Empfehlung<br />

6. Weiterführende Informationen<br />

1. Hintergrund<br />

Am 24. März 2013 endet die Übergangsfrist der seit 2010 geltenden EU-<br />

Verordnung 185/2010, welche die Durchführung der gemeinsamen<br />

Grundstandards in der Luftsicherheit in der Europäischen Union regelt.<br />

Es existieren infolgedessen neue Rahmenbedingungen, wie Unternehmen<br />

ihre Luftfracht in der zivilen Luftfahrt abzuwickeln haben. Änderungen ergeben<br />

sich insbesondere beim Erlangen des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> bzw.<br />

Reglementierter Beauftragter.<br />

Generell darf Luftfracht nur mit dem Status „sicher“ (SPX oder SCO) in hierfür<br />

vorgesehene Flugzeuge verladen und verflogen werden. Unternehmen, die<br />

Produkte per Luftfracht versenden möchten, haben verschiedene Möglichkeiten,<br />

diesen Sicherheitsstatus zu erreichen.<br />

Die erste Möglichkeit für Unternehmen, Luftfracht „sicher“ zu versenden, ist<br />

die behördliche Zulassung zum „Bekannten <strong>Versender</strong>“ (siehe nachfolgend<br />

unter 2.).<br />

Die zweite Möglichkeit ist, dass das verladende Unternehmen auf den<br />

Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s verzichtet. Die „unsichere“ Luftfracht<br />

muss dann mittels Sicherheitskontrollen durch reglementierte Beauftragte<br />

oder Luftfahrtunternehmen nach gesetzlichen Vorgaben „sicher“ gemacht<br />

werden (siehe nachfolgend unter 3.).<br />

Seite 1 von 6


1.1. Rechtslage bisher<br />

Zur Sicherung der Lieferkette konnte die Fracht bisher entweder vor Anlieferung<br />

an den Abflughafen durch den Reglementierten Beauftragten untersucht<br />

werden, oder aber es lag eine Sicherheitserklärung des Bekannten <strong>Versender</strong>s<br />

vor.<br />

Unter „<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong>“ sind anerkannte, nunmehr behördlich zuzulassende<br />

Unternehmen zu verstehen, die:<br />

die Fracht erstmalig in Sendungsumlauf bringen und diese auf eigene<br />

Rechnung versenden (das heißt, das Unternehmen versendet die<br />

Fracht nicht im Auftrag eines anderen Unternehmens) und<br />

deren Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die<br />

es gestatten, die betreffende Fracht auf dem Luftweg zu befördern.<br />

Die Sendung muss ihren Ursprung in einer Betriebsstätte des Unternehmens<br />

haben. Ursprung haben heißt hierbei:<br />

Die Versandware (Luftfracht) wird in einem zugelassenen Betriebsstandort<br />

eines Bekannten <strong>Versender</strong>s hergestellt oder die Fracht wird an einem<br />

zugelassenen Betriebsstandort eines Bekannten <strong>Versender</strong>s aus<br />

Einzelstücken zusammengestellt (konfektioniert) und verpackt, wobei die<br />

Einzelstücke bis zur Erfüllung der Bestellung nicht als Luftfracht identifizierbar<br />

sein dürfen. Fracht, die ihren Ursprung nicht an dem Betriebsstandort hat<br />

(so genannte Sendungen anderen Ursprungs), darf zwar von einem<br />

Bekannten <strong>Versender</strong> versendet werden, muss aber zwingend vor der<br />

Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten<br />

kontrolliert werden und der Ursprung der Fracht muss eindeutig<br />

nachgewiesen sein.<br />

Der Begriff „Reglementierter Beauftragter“ bezeichnet den Status, den<br />

Luftfrachtunternehmen insbesondere Speditions- und Logistikunternehmen<br />

beantragen können, um eine einfachere Abwicklung der Fracht am Flughafen<br />

zu erreichen.<br />

Vor Inkrafttreten der EU-Verordnung konnten Unternehmen, die in der Luftfracht<br />

tätig sind, den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s oder reglementierten<br />

Beauftragten durch ein weitgehend formloses Verfahren erlangen. Reglementierte<br />

Beauftragte konnten ihrer Verladerschaft kosten- und zeitaufwendige<br />

Sicherheitskontrollen durch die Anerkennung mittels einer zu unterzeichnenden<br />

Sicherheitserklärung als Bekannte <strong>Versender</strong> ersparen. 95 % der Luftfracht<br />

werden zurzeit in Deutschland aufgrund dieses Verfahrens ohne weitere<br />

Sicherheitskontrollen z.B. durch Röntgen verladen.<br />

1.2. Rechtslage ab März 2013<br />

Alle Unternehmen, die den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s behalten oder<br />

erhalten wollen, müssen nunmehr ein behördliches Zulassungsverfahren<br />

durchlaufen.<br />

2. Behördliches Zulassungsverfahren zum Bekannten<br />

<strong>Versender</strong><br />

Die behördliche Zulassung zum „Bekannten <strong>Versender</strong>“ ist, insbesondere im<br />

Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren, aufwändiger und kostenintensiver.<br />

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2.1. Ablauf des Verfahrens, einzureichende Dokumente<br />

Zuständig für die Zulassung zum Bekannten <strong>Versender</strong> ist das Luftfahrt-Bundesamt.<br />

Die Zulassung als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> wird auf fünf Jahre befristet<br />

erteilt und muss dann erneuert werden.<br />

Der Antrag auf Zulassung zum Bekannten <strong>Versender</strong> erfolgt in Schriftform.<br />

Das Luftfahrt-Bundesamt hat hierfür ein Antragsformular zur Verfügung<br />

gestellt unter:<br />

http://www.lba.de/SharedDocs/download/Formulare/S/bekannte<strong>Versender</strong>/Ant<br />

rag_BV_pdf.pdf__blob=publicationFile<br />

Neben dem Antrag muss das Unternehmen folgende Nachweise, Dokumente<br />

und Unterlagen beim Luftfahrt-Bundesamt einreichen:<br />

1. Für den Sicherheitsbeauftragten und eventuelle Stellvertretungen:<br />

Schulungszertifikat einer erfolgreich bestandenen Luftsicherheitsschulung,<br />

Positiv beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz,<br />

zu beantragen bei der zuständigen Landesluftsicherheitsbehörde.<br />

2. Das Personal „aller Kategorien“ muss folgende Nachweise vorlegen<br />

können:<br />

Personal, welches physisch mit Luftfracht in Berührung kommt oder<br />

kommen kann, muss grundsätzlich eine vier Unterrichtsstunden oder<br />

drei Zeitstunden umfassende Schulung absolviert haben.<br />

3. Unternehmensspezifisch ausgefülltes Bekannte <strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramm<br />

Das Luftfahrt-Bundesamt hat für Antragsteller ein Muster für das Bekannte<br />

<strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramm zur Verfügung gestellt. Um<br />

das Muster zu erhalten, muss das Unternehmen beim Luftfahrt-Bundesamt<br />

unter bekannteversender@lba.de und unter Angabe der Beweggründe<br />

den Zugang zum verschlüsselten Downloadbereich anfordern.<br />

Das Unternehmen ist für die Erstellung des Bekannten<br />

<strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramms verantwortlich. Es muss<br />

mindestens eine Person benennen, die für die Durchführung von<br />

Sicherheitskontrollen und die Überwachung verantwortlich ist (sog.<br />

Sicherheitsbeauftragter). Das unternehmensspezifisch erstellte<br />

Sicherheitsprogramm muss dem Luftfahrt-Bundesamt in Druckform<br />

sowie auf CD vorgelegt werden.<br />

4. Beizufügende Pläne<br />

Dem Bekannte <strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramm sind folgende Pläne beizufügen:<br />

Übersichtsplan, in dem die Grundstücksgrenzen, Bauwerke und der<br />

pflanzliche Bewuchs zu erkennen sind. Zum Beispiel kann ein Geoinformationsbild<br />

aus dem Internet hierfür verwendet werden.<br />

Pläne der Betriebsgebäude mit besonderer Kennzeichnung der sicheren<br />

Luftfrachtbereiche (Markierung, wo Luftfracht abgewickelt wird).<br />

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2.2. Ablauf des Verfahrens bei der Vor-Ort-Kontrolle<br />

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen der Zulassung zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />

erfolgt eine umfassende Inaugenscheinnahme der in einer Betriebstätte<br />

getroffenen Sicherheitsvorkehrungen. Dabei wird bewertet, ob die Betriebsstätte<br />

die gesetzlichen Anforderungen für Bekannte <strong>Versender</strong> erfüllt.<br />

Bei diesem Termin sollten der Sicherheitsbeauftragte sowie gegebenenfalls<br />

der für die Personaleinstellung zuständige Mitarbeiter anwesend sein. Das<br />

Luftfahrt-Bundesamt teilt vor jeder Vor-Ort-Kontrolle mit, welche Mitarbeiter<br />

als Gesprächspartner zur Verfügung stehen sollten.<br />

2.3. Kosten des Zulassungsverfahrens<br />

Das Zulassungsverfahren ist kostenpflichtig. Da die Gebührenordnung sich<br />

zurzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, hat das Luftfahrt-Bundesamt<br />

bisher keine konkrete Höhe veröffentlicht. Kosten entstehen u.a. für:<br />

die im Rahmen des Zulassungsverfahrens entstehenden Auslagen einer<br />

Vor-Ort-Kontrolle, die auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes<br />

in Rechnung gestellt werden,<br />

Kosten für die Schulung des Sicherheitsbeauftragten sowie des<br />

Personals mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung<br />

nach § 7 Luftsicherheitsgesetz ist gebührenpflichtig.<br />

Mittelbar entstehen dem Unternehmen (an dem Betriebsstandort)<br />

möglicherweise weitere Kosten für Investitionen beziehungsweise für<br />

die Einführung und Aufrechterhaltung der Luftsicherheitsstandards.<br />

Derzeit kann von Kosten pro Standort in Höhe von 5.000 bis 15.000 Euro<br />

ausgegangen werden.<br />

2.4. Erfolgreicher Ablauf des Zulassungsverfahrens<br />

Ist ein Unternehmen vom Luftfahrt-Bundesamt als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> zugelassen<br />

worden, wird das Unternehmen in die EG-Datenbank für Reglementierte<br />

Beauftragte und Bekannte <strong>Versender</strong> (Regulated Agents and Known<br />

Consignors Database, RAKCD) eingetragen. Reglementierte Beauftragte<br />

verfügen ebenso über einen Zugang zu dieser Datenbank und können abfragen,<br />

ob ein Unternehmen beziehungsweise eine Betriebsstätte über den<br />

Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s verfügt.<br />

2.5. Widerruf des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />

Ein Widerruf des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> ist möglich. Sollte das Luftfahrt-Bundesamt<br />

Zweifel haben, ob ein <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> die Anforderungen<br />

der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen<br />

noch erfüllt, wird ihm der Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> entzogen.<br />

Wichtig ist daher, dass das Unternehmen dem Luftfahrt Bundesamt alle<br />

mitteilungspflichtigen Änderungen anzeigt.<br />

3. Verfahren ohne Status <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />

Besitzt ein Unternehmen den Status nicht, gilt die Luftfracht als unsicher. Sie<br />

muss vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug durch einen hierfür zugelassenen<br />

Reglementierten Beauftragten oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst<br />

nach einem dafür zugelassenen Verfahren kontrolliert werden.<br />

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Die Art und Weise der Sicherheitskontrolle legen der Reglementierte<br />

Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen nach den Eigenschaften der zu<br />

prüfenden Luftfracht (zum Beispiel Dichte oder Größe des Materials) und den<br />

gesetzlichen Vorschriften fest.<br />

Dies beansprucht in der Regel mehr Zeit und verursacht Kosten. Die Kosten<br />

und die Dauer des Kontrollierens, bzw. Röntgens der Fracht, divergieren je<br />

nach Standort und Material der Fracht. Zu beachten ist auch, dass nicht jede<br />

Fracht, aufgrund von z.B. Materialdichte, „sicher“ gemacht werden kann.<br />

4. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Geschäftlicher<br />

<strong>Versender</strong><br />

Geschäftliche <strong>Versender</strong> können durch das Gegenzeichnen der<br />

Verpflichtungserklärung "Geschäftlicher <strong>Versender</strong>" und die Übergabe der<br />

"Luftsicherheitsanweisungen für Geschäftliche <strong>Versender</strong>" durch den<br />

Reglementierten Beauftragten anerkannt werden. Von der Unterzeichnung der<br />

Verpflichtungserklärung kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen ein<br />

zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO, siehe unter 5.). Zwar muss auch<br />

beim Geschäftlichen <strong>Versender</strong> ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden<br />

und der Reglementierte Beauftragte muss den geschäftlichen <strong>Versender</strong><br />

validieren, aber eine behördliche Zulassung entfällt.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass die Fracht ausschließlich in Frachtflugzeugen<br />

oder reinen Postflugzeugen befördert wird. Diese Variante scheidet also<br />

aus, wenn die Luftfrachtbeförderung mit kombinierten Fracht- und<br />

Passagierflugzeugen stattfindet.<br />

5. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Zugelassener<br />

Wirtschaftbeteiligter<br />

Wenn ein Unternehmen bereits Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO-<br />

Status), hat es einen hohen Anteil an Anforderungen erfüllt, die auch das Luftfahrt-Bundesamt<br />

als Zulassungsvoraussetzung zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />

vorsieht. Insbesondere ist der zu beantwortende Fragenkatalog des<br />

zuständigen Hauptzollamtes zu 50 Prozent identisch. Nach Auskunft des<br />

Luftfahrt-Bundesamtes wird es jedoch keine, wie es gelegentlich zu lesen ist,<br />

Synchronisation der Verfahren geben. Es wird weiterhin zwei unterschiedliche<br />

Antragsverfahren mit zwei Auditterminen vor Ort geben.<br />

6. Empfehlung<br />

Das Zulassungsverfahren zum Bekannten <strong>Versender</strong> löst wie beschrieben<br />

einen erhöhten Kosten- und Verfahrensaufwand aus. Es wird nur denjenigen<br />

Unternehmen zu empfehlen sein, die im großen Maße per Luftfracht versenden.<br />

Als Richtwert kann hierbei 50 Luftfrachten im Jahr herangezogen werden.<br />

Zugleich ist aber zu beachten, dass es verladende Unternehmen gibt,<br />

die, weil ihre Fracht nicht „sicher“ gemacht werden kann, auf das<br />

Zulassungsverfahren angewiesen sind.<br />

Wie ausgeführt, verursacht das Verfahren ohne Anerkennung des Status als<br />

<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> ebenfalls Kosten. Auch müssen die zeitlichen Verzögerungen<br />

berücksichtigt werden. Unternehmen, die Just-in-time-Lieferungen<br />

Seite 5 von 6


durchführen, wird der Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s vor dem Hintergrund<br />

des ab März 2013 prognostizierten sprunghaften Anstiegs des zu röntgenden<br />

Frachtvolumens eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen ohne Zeitverzögerung<br />

ermöglichen.<br />

7. Weiterführende Informationen<br />

Das Luftfahrtbundesamt hat auf seiner Homepage umfangreiche Informationen<br />

für Unternehmen veröffentlicht. Hierauf beruht auch dieses Informationsschreiben.<br />

Die weiterführenden Informationen sind abrufbar unter:<br />

http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Bekannte_<strong>Versender</strong>/BekV_Uebersicht.ht<br />

ml<br />

Das Luftfahrt-Bundesamt steht für weitere Informationen und Rückfragen unter<br />

der eigens hierfür eingerichteten Hotline:+ 49 (0) 531 2355 116, zur<br />

Verfügung.<br />

Weitere Fragen zum Thema "Bekannte <strong>Versender</strong>" können direkt an das:<br />

Luftfahrt-Bundesamt<br />

Referat S4<br />

38144 Braunschweig<br />

E-Mail: bekannteversender@lba.de<br />

gerichtet werden.<br />

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