Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga
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Berlin, 12. April 2012<br />
Herausgeber:<br />
Bundesverband Großhandel,<br />
Außenhandel, Dienstleistungen e.V.<br />
Am Weidendamm 1A<br />
10117 Berlin<br />
Telefon 030 590099-513<br />
Telefax 030 590099-529<br />
www.<strong>bga</strong>.de verkehr@<strong>bga</strong>.de<br />
Autor:<br />
RAin Kim Cheng<br />
Abteilungsleiterin<br />
Verkehr und Logistik<br />
kim.cheng@<strong>bga</strong>.de<br />
Verkehr und Logistik<br />
<strong>Luftfrachtsicherheit</strong> -<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong>-<br />
1. Hintergrund<br />
1.1. Rechtslage bisher<br />
1.2. Rechtslage ab März 2013<br />
2. Behördliches Zulassungsverfahren zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />
2.1. Ablauf des Verfahrens, einzureichende Dokumente<br />
2.2. Ablauf des Verfahrens bei der Vor-Ort-Kontrolle<br />
2.3. Kosten des Zulassungsverfahrens<br />
2.4. Erfolgreicher Ablauf des Zulassungsverfahrens<br />
2.5. Widerruf des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />
3. Verfahren ohne Status <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />
4. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Zugelassener<br />
Wirtschaftbeteiligter<br />
5. Empfehlung<br />
6. Weiterführende Informationen<br />
1. Hintergrund<br />
Am 24. März 2013 endet die Übergangsfrist der seit 2010 geltenden EU-<br />
Verordnung 185/2010, welche die Durchführung der gemeinsamen<br />
Grundstandards in der Luftsicherheit in der Europäischen Union regelt.<br />
Es existieren infolgedessen neue Rahmenbedingungen, wie Unternehmen<br />
ihre Luftfracht in der zivilen Luftfahrt abzuwickeln haben. Änderungen ergeben<br />
sich insbesondere beim Erlangen des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> bzw.<br />
Reglementierter Beauftragter.<br />
Generell darf Luftfracht nur mit dem Status „sicher“ (SPX oder SCO) in hierfür<br />
vorgesehene Flugzeuge verladen und verflogen werden. Unternehmen, die<br />
Produkte per Luftfracht versenden möchten, haben verschiedene Möglichkeiten,<br />
diesen Sicherheitsstatus zu erreichen.<br />
Die erste Möglichkeit für Unternehmen, Luftfracht „sicher“ zu versenden, ist<br />
die behördliche Zulassung zum „Bekannten <strong>Versender</strong>“ (siehe nachfolgend<br />
unter 2.).<br />
Die zweite Möglichkeit ist, dass das verladende Unternehmen auf den<br />
Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s verzichtet. Die „unsichere“ Luftfracht<br />
muss dann mittels Sicherheitskontrollen durch reglementierte Beauftragte<br />
oder Luftfahrtunternehmen nach gesetzlichen Vorgaben „sicher“ gemacht<br />
werden (siehe nachfolgend unter 3.).<br />
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1.1. Rechtslage bisher<br />
Zur Sicherung der Lieferkette konnte die Fracht bisher entweder vor Anlieferung<br />
an den Abflughafen durch den Reglementierten Beauftragten untersucht<br />
werden, oder aber es lag eine Sicherheitserklärung des Bekannten <strong>Versender</strong>s<br />
vor.<br />
Unter „<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong>“ sind anerkannte, nunmehr behördlich zuzulassende<br />
Unternehmen zu verstehen, die:<br />
die Fracht erstmalig in Sendungsumlauf bringen und diese auf eigene<br />
Rechnung versenden (das heißt, das Unternehmen versendet die<br />
Fracht nicht im Auftrag eines anderen Unternehmens) und<br />
deren Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die<br />
es gestatten, die betreffende Fracht auf dem Luftweg zu befördern.<br />
Die Sendung muss ihren Ursprung in einer Betriebsstätte des Unternehmens<br />
haben. Ursprung haben heißt hierbei:<br />
Die Versandware (Luftfracht) wird in einem zugelassenen Betriebsstandort<br />
eines Bekannten <strong>Versender</strong>s hergestellt oder die Fracht wird an einem<br />
zugelassenen Betriebsstandort eines Bekannten <strong>Versender</strong>s aus<br />
Einzelstücken zusammengestellt (konfektioniert) und verpackt, wobei die<br />
Einzelstücke bis zur Erfüllung der Bestellung nicht als Luftfracht identifizierbar<br />
sein dürfen. Fracht, die ihren Ursprung nicht an dem Betriebsstandort hat<br />
(so genannte Sendungen anderen Ursprungs), darf zwar von einem<br />
Bekannten <strong>Versender</strong> versendet werden, muss aber zwingend vor der<br />
Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten<br />
kontrolliert werden und der Ursprung der Fracht muss eindeutig<br />
nachgewiesen sein.<br />
Der Begriff „Reglementierter Beauftragter“ bezeichnet den Status, den<br />
Luftfrachtunternehmen insbesondere Speditions- und Logistikunternehmen<br />
beantragen können, um eine einfachere Abwicklung der Fracht am Flughafen<br />
zu erreichen.<br />
Vor Inkrafttreten der EU-Verordnung konnten Unternehmen, die in der Luftfracht<br />
tätig sind, den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s oder reglementierten<br />
Beauftragten durch ein weitgehend formloses Verfahren erlangen. Reglementierte<br />
Beauftragte konnten ihrer Verladerschaft kosten- und zeitaufwendige<br />
Sicherheitskontrollen durch die Anerkennung mittels einer zu unterzeichnenden<br />
Sicherheitserklärung als Bekannte <strong>Versender</strong> ersparen. 95 % der Luftfracht<br />
werden zurzeit in Deutschland aufgrund dieses Verfahrens ohne weitere<br />
Sicherheitskontrollen z.B. durch Röntgen verladen.<br />
1.2. Rechtslage ab März 2013<br />
Alle Unternehmen, die den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s behalten oder<br />
erhalten wollen, müssen nunmehr ein behördliches Zulassungsverfahren<br />
durchlaufen.<br />
2. Behördliches Zulassungsverfahren zum Bekannten<br />
<strong>Versender</strong><br />
Die behördliche Zulassung zum „Bekannten <strong>Versender</strong>“ ist, insbesondere im<br />
Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren, aufwändiger und kostenintensiver.<br />
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2.1. Ablauf des Verfahrens, einzureichende Dokumente<br />
Zuständig für die Zulassung zum Bekannten <strong>Versender</strong> ist das Luftfahrt-Bundesamt.<br />
Die Zulassung als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> wird auf fünf Jahre befristet<br />
erteilt und muss dann erneuert werden.<br />
Der Antrag auf Zulassung zum Bekannten <strong>Versender</strong> erfolgt in Schriftform.<br />
Das Luftfahrt-Bundesamt hat hierfür ein Antragsformular zur Verfügung<br />
gestellt unter:<br />
http://www.lba.de/SharedDocs/download/Formulare/S/bekannte<strong>Versender</strong>/Ant<br />
rag_BV_pdf.pdf__blob=publicationFile<br />
Neben dem Antrag muss das Unternehmen folgende Nachweise, Dokumente<br />
und Unterlagen beim Luftfahrt-Bundesamt einreichen:<br />
1. Für den Sicherheitsbeauftragten und eventuelle Stellvertretungen:<br />
Schulungszertifikat einer erfolgreich bestandenen Luftsicherheitsschulung,<br />
Positiv beschiedene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz,<br />
zu beantragen bei der zuständigen Landesluftsicherheitsbehörde.<br />
2. Das Personal „aller Kategorien“ muss folgende Nachweise vorlegen<br />
können:<br />
Personal, welches physisch mit Luftfracht in Berührung kommt oder<br />
kommen kann, muss grundsätzlich eine vier Unterrichtsstunden oder<br />
drei Zeitstunden umfassende Schulung absolviert haben.<br />
3. Unternehmensspezifisch ausgefülltes Bekannte <strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramm<br />
Das Luftfahrt-Bundesamt hat für Antragsteller ein Muster für das Bekannte<br />
<strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramm zur Verfügung gestellt. Um<br />
das Muster zu erhalten, muss das Unternehmen beim Luftfahrt-Bundesamt<br />
unter bekannteversender@lba.de und unter Angabe der Beweggründe<br />
den Zugang zum verschlüsselten Downloadbereich anfordern.<br />
Das Unternehmen ist für die Erstellung des Bekannten<br />
<strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramms verantwortlich. Es muss<br />
mindestens eine Person benennen, die für die Durchführung von<br />
Sicherheitskontrollen und die Überwachung verantwortlich ist (sog.<br />
Sicherheitsbeauftragter). Das unternehmensspezifisch erstellte<br />
Sicherheitsprogramm muss dem Luftfahrt-Bundesamt in Druckform<br />
sowie auf CD vorgelegt werden.<br />
4. Beizufügende Pläne<br />
Dem Bekannte <strong>Versender</strong>-Sicherheitsprogramm sind folgende Pläne beizufügen:<br />
Übersichtsplan, in dem die Grundstücksgrenzen, Bauwerke und der<br />
pflanzliche Bewuchs zu erkennen sind. Zum Beispiel kann ein Geoinformationsbild<br />
aus dem Internet hierfür verwendet werden.<br />
Pläne der Betriebsgebäude mit besonderer Kennzeichnung der sicheren<br />
Luftfrachtbereiche (Markierung, wo Luftfracht abgewickelt wird).<br />
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2.2. Ablauf des Verfahrens bei der Vor-Ort-Kontrolle<br />
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen der Zulassung zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />
erfolgt eine umfassende Inaugenscheinnahme der in einer Betriebstätte<br />
getroffenen Sicherheitsvorkehrungen. Dabei wird bewertet, ob die Betriebsstätte<br />
die gesetzlichen Anforderungen für Bekannte <strong>Versender</strong> erfüllt.<br />
Bei diesem Termin sollten der Sicherheitsbeauftragte sowie gegebenenfalls<br />
der für die Personaleinstellung zuständige Mitarbeiter anwesend sein. Das<br />
Luftfahrt-Bundesamt teilt vor jeder Vor-Ort-Kontrolle mit, welche Mitarbeiter<br />
als Gesprächspartner zur Verfügung stehen sollten.<br />
2.3. Kosten des Zulassungsverfahrens<br />
Das Zulassungsverfahren ist kostenpflichtig. Da die Gebührenordnung sich<br />
zurzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, hat das Luftfahrt-Bundesamt<br />
bisher keine konkrete Höhe veröffentlicht. Kosten entstehen u.a. für:<br />
die im Rahmen des Zulassungsverfahrens entstehenden Auslagen einer<br />
Vor-Ort-Kontrolle, die auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes<br />
in Rechnung gestellt werden,<br />
Kosten für die Schulung des Sicherheitsbeauftragten sowie des<br />
Personals mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung<br />
nach § 7 Luftsicherheitsgesetz ist gebührenpflichtig.<br />
Mittelbar entstehen dem Unternehmen (an dem Betriebsstandort)<br />
möglicherweise weitere Kosten für Investitionen beziehungsweise für<br />
die Einführung und Aufrechterhaltung der Luftsicherheitsstandards.<br />
Derzeit kann von Kosten pro Standort in Höhe von 5.000 bis 15.000 Euro<br />
ausgegangen werden.<br />
2.4. Erfolgreicher Ablauf des Zulassungsverfahrens<br />
Ist ein Unternehmen vom Luftfahrt-Bundesamt als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> zugelassen<br />
worden, wird das Unternehmen in die EG-Datenbank für Reglementierte<br />
Beauftragte und Bekannte <strong>Versender</strong> (Regulated Agents and Known<br />
Consignors Database, RAKCD) eingetragen. Reglementierte Beauftragte<br />
verfügen ebenso über einen Zugang zu dieser Datenbank und können abfragen,<br />
ob ein Unternehmen beziehungsweise eine Betriebsstätte über den<br />
Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s verfügt.<br />
2.5. Widerruf des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />
Ein Widerruf des Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> ist möglich. Sollte das Luftfahrt-Bundesamt<br />
Zweifel haben, ob ein <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> die Anforderungen<br />
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen<br />
noch erfüllt, wird ihm der Status als <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> entzogen.<br />
Wichtig ist daher, dass das Unternehmen dem Luftfahrt Bundesamt alle<br />
mitteilungspflichtigen Änderungen anzeigt.<br />
3. Verfahren ohne Status <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong><br />
Besitzt ein Unternehmen den Status nicht, gilt die Luftfracht als unsicher. Sie<br />
muss vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug durch einen hierfür zugelassenen<br />
Reglementierten Beauftragten oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst<br />
nach einem dafür zugelassenen Verfahren kontrolliert werden.<br />
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Die Art und Weise der Sicherheitskontrolle legen der Reglementierte<br />
Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen nach den Eigenschaften der zu<br />
prüfenden Luftfracht (zum Beispiel Dichte oder Größe des Materials) und den<br />
gesetzlichen Vorschriften fest.<br />
Dies beansprucht in der Regel mehr Zeit und verursacht Kosten. Die Kosten<br />
und die Dauer des Kontrollierens, bzw. Röntgens der Fracht, divergieren je<br />
nach Standort und Material der Fracht. Zu beachten ist auch, dass nicht jede<br />
Fracht, aufgrund von z.B. Materialdichte, „sicher“ gemacht werden kann.<br />
4. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Geschäftlicher<br />
<strong>Versender</strong><br />
Geschäftliche <strong>Versender</strong> können durch das Gegenzeichnen der<br />
Verpflichtungserklärung "Geschäftlicher <strong>Versender</strong>" und die Übergabe der<br />
"Luftsicherheitsanweisungen für Geschäftliche <strong>Versender</strong>" durch den<br />
Reglementierten Beauftragten anerkannt werden. Von der Unterzeichnung der<br />
Verpflichtungserklärung kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen ein<br />
zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO, siehe unter 5.). Zwar muss auch<br />
beim Geschäftlichen <strong>Versender</strong> ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden<br />
und der Reglementierte Beauftragte muss den geschäftlichen <strong>Versender</strong><br />
validieren, aber eine behördliche Zulassung entfällt.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass die Fracht ausschließlich in Frachtflugzeugen<br />
oder reinen Postflugzeugen befördert wird. Diese Variante scheidet also<br />
aus, wenn die Luftfrachtbeförderung mit kombinierten Fracht- und<br />
Passagierflugzeugen stattfindet.<br />
5. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Zugelassener<br />
Wirtschaftbeteiligter<br />
Wenn ein Unternehmen bereits Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO-<br />
Status), hat es einen hohen Anteil an Anforderungen erfüllt, die auch das Luftfahrt-Bundesamt<br />
als Zulassungsvoraussetzung zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />
vorsieht. Insbesondere ist der zu beantwortende Fragenkatalog des<br />
zuständigen Hauptzollamtes zu 50 Prozent identisch. Nach Auskunft des<br />
Luftfahrt-Bundesamtes wird es jedoch keine, wie es gelegentlich zu lesen ist,<br />
Synchronisation der Verfahren geben. Es wird weiterhin zwei unterschiedliche<br />
Antragsverfahren mit zwei Auditterminen vor Ort geben.<br />
6. Empfehlung<br />
Das Zulassungsverfahren zum Bekannten <strong>Versender</strong> löst wie beschrieben<br />
einen erhöhten Kosten- und Verfahrensaufwand aus. Es wird nur denjenigen<br />
Unternehmen zu empfehlen sein, die im großen Maße per Luftfracht versenden.<br />
Als Richtwert kann hierbei 50 Luftfrachten im Jahr herangezogen werden.<br />
Zugleich ist aber zu beachten, dass es verladende Unternehmen gibt,<br />
die, weil ihre Fracht nicht „sicher“ gemacht werden kann, auf das<br />
Zulassungsverfahren angewiesen sind.<br />
Wie ausgeführt, verursacht das Verfahren ohne Anerkennung des Status als<br />
<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> ebenfalls Kosten. Auch müssen die zeitlichen Verzögerungen<br />
berücksichtigt werden. Unternehmen, die Just-in-time-Lieferungen<br />
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durchführen, wird der Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s vor dem Hintergrund<br />
des ab März 2013 prognostizierten sprunghaften Anstiegs des zu röntgenden<br />
Frachtvolumens eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen ohne Zeitverzögerung<br />
ermöglichen.<br />
7. Weiterführende Informationen<br />
Das Luftfahrtbundesamt hat auf seiner Homepage umfangreiche Informationen<br />
für Unternehmen veröffentlicht. Hierauf beruht auch dieses Informationsschreiben.<br />
Die weiterführenden Informationen sind abrufbar unter:<br />
http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Bekannte_<strong>Versender</strong>/BekV_Uebersicht.ht<br />
ml<br />
Das Luftfahrt-Bundesamt steht für weitere Informationen und Rückfragen unter<br />
der eigens hierfür eingerichteten Hotline:+ 49 (0) 531 2355 116, zur<br />
Verfügung.<br />
Weitere Fragen zum Thema "Bekannte <strong>Versender</strong>" können direkt an das:<br />
Luftfahrt-Bundesamt<br />
Referat S4<br />
38144 Braunschweig<br />
E-Mail: bekannteversender@lba.de<br />
gerichtet werden.<br />
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