Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga
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1.1. Rechtslage bisher<br />
Zur Sicherung der Lieferkette konnte die Fracht bisher entweder vor Anlieferung<br />
an den Abflughafen durch den Reglementierten Beauftragten untersucht<br />
werden, oder aber es lag eine Sicherheitserklärung des Bekannten <strong>Versender</strong>s<br />
vor.<br />
Unter „<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong>“ sind anerkannte, nunmehr behördlich zuzulassende<br />
Unternehmen zu verstehen, die:<br />
die Fracht erstmalig in Sendungsumlauf bringen und diese auf eigene<br />
Rechnung versenden (das heißt, das Unternehmen versendet die<br />
Fracht nicht im Auftrag eines anderen Unternehmens) und<br />
deren Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die<br />
es gestatten, die betreffende Fracht auf dem Luftweg zu befördern.<br />
Die Sendung muss ihren Ursprung in einer Betriebsstätte des Unternehmens<br />
haben. Ursprung haben heißt hierbei:<br />
Die Versandware (Luftfracht) wird in einem zugelassenen Betriebsstandort<br />
eines Bekannten <strong>Versender</strong>s hergestellt oder die Fracht wird an einem<br />
zugelassenen Betriebsstandort eines Bekannten <strong>Versender</strong>s aus<br />
Einzelstücken zusammengestellt (konfektioniert) und verpackt, wobei die<br />
Einzelstücke bis zur Erfüllung der Bestellung nicht als Luftfracht identifizierbar<br />
sein dürfen. Fracht, die ihren Ursprung nicht an dem Betriebsstandort hat<br />
(so genannte Sendungen anderen Ursprungs), darf zwar von einem<br />
Bekannten <strong>Versender</strong> versendet werden, muss aber zwingend vor der<br />
Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten<br />
kontrolliert werden und der Ursprung der Fracht muss eindeutig<br />
nachgewiesen sein.<br />
Der Begriff „Reglementierter Beauftragter“ bezeichnet den Status, den<br />
Luftfrachtunternehmen insbesondere Speditions- und Logistikunternehmen<br />
beantragen können, um eine einfachere Abwicklung der Fracht am Flughafen<br />
zu erreichen.<br />
Vor Inkrafttreten der EU-Verordnung konnten Unternehmen, die in der Luftfracht<br />
tätig sind, den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s oder reglementierten<br />
Beauftragten durch ein weitgehend formloses Verfahren erlangen. Reglementierte<br />
Beauftragte konnten ihrer Verladerschaft kosten- und zeitaufwendige<br />
Sicherheitskontrollen durch die Anerkennung mittels einer zu unterzeichnenden<br />
Sicherheitserklärung als Bekannte <strong>Versender</strong> ersparen. 95 % der Luftfracht<br />
werden zurzeit in Deutschland aufgrund dieses Verfahrens ohne weitere<br />
Sicherheitskontrollen z.B. durch Röntgen verladen.<br />
1.2. Rechtslage ab März 2013<br />
Alle Unternehmen, die den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s behalten oder<br />
erhalten wollen, müssen nunmehr ein behördliches Zulassungsverfahren<br />
durchlaufen.<br />
2. Behördliches Zulassungsverfahren zum Bekannten<br />
<strong>Versender</strong><br />
Die behördliche Zulassung zum „Bekannten <strong>Versender</strong>“ ist, insbesondere im<br />
Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren, aufwändiger und kostenintensiver.<br />
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