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Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga

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1.1. Rechtslage bisher<br />

Zur Sicherung der Lieferkette konnte die Fracht bisher entweder vor Anlieferung<br />

an den Abflughafen durch den Reglementierten Beauftragten untersucht<br />

werden, oder aber es lag eine Sicherheitserklärung des Bekannten <strong>Versender</strong>s<br />

vor.<br />

Unter „<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong>“ sind anerkannte, nunmehr behördlich zuzulassende<br />

Unternehmen zu verstehen, die:<br />

die Fracht erstmalig in Sendungsumlauf bringen und diese auf eigene<br />

Rechnung versenden (das heißt, das Unternehmen versendet die<br />

Fracht nicht im Auftrag eines anderen Unternehmens) und<br />

deren Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die<br />

es gestatten, die betreffende Fracht auf dem Luftweg zu befördern.<br />

Die Sendung muss ihren Ursprung in einer Betriebsstätte des Unternehmens<br />

haben. Ursprung haben heißt hierbei:<br />

Die Versandware (Luftfracht) wird in einem zugelassenen Betriebsstandort<br />

eines Bekannten <strong>Versender</strong>s hergestellt oder die Fracht wird an einem<br />

zugelassenen Betriebsstandort eines Bekannten <strong>Versender</strong>s aus<br />

Einzelstücken zusammengestellt (konfektioniert) und verpackt, wobei die<br />

Einzelstücke bis zur Erfüllung der Bestellung nicht als Luftfracht identifizierbar<br />

sein dürfen. Fracht, die ihren Ursprung nicht an dem Betriebsstandort hat<br />

(so genannte Sendungen anderen Ursprungs), darf zwar von einem<br />

Bekannten <strong>Versender</strong> versendet werden, muss aber zwingend vor der<br />

Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten<br />

kontrolliert werden und der Ursprung der Fracht muss eindeutig<br />

nachgewiesen sein.<br />

Der Begriff „Reglementierter Beauftragter“ bezeichnet den Status, den<br />

Luftfrachtunternehmen insbesondere Speditions- und Logistikunternehmen<br />

beantragen können, um eine einfachere Abwicklung der Fracht am Flughafen<br />

zu erreichen.<br />

Vor Inkrafttreten der EU-Verordnung konnten Unternehmen, die in der Luftfracht<br />

tätig sind, den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s oder reglementierten<br />

Beauftragten durch ein weitgehend formloses Verfahren erlangen. Reglementierte<br />

Beauftragte konnten ihrer Verladerschaft kosten- und zeitaufwendige<br />

Sicherheitskontrollen durch die Anerkennung mittels einer zu unterzeichnenden<br />

Sicherheitserklärung als Bekannte <strong>Versender</strong> ersparen. 95 % der Luftfracht<br />

werden zurzeit in Deutschland aufgrund dieses Verfahrens ohne weitere<br />

Sicherheitskontrollen z.B. durch Röntgen verladen.<br />

1.2. Rechtslage ab März 2013<br />

Alle Unternehmen, die den Status des Bekannten <strong>Versender</strong>s behalten oder<br />

erhalten wollen, müssen nunmehr ein behördliches Zulassungsverfahren<br />

durchlaufen.<br />

2. Behördliches Zulassungsverfahren zum Bekannten<br />

<strong>Versender</strong><br />

Die behördliche Zulassung zum „Bekannten <strong>Versender</strong>“ ist, insbesondere im<br />

Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren, aufwändiger und kostenintensiver.<br />

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