Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga
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Die Art und Weise der Sicherheitskontrolle legen der Reglementierte<br />
Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen nach den Eigenschaften der zu<br />
prüfenden Luftfracht (zum Beispiel Dichte oder Größe des Materials) und den<br />
gesetzlichen Vorschriften fest.<br />
Dies beansprucht in der Regel mehr Zeit und verursacht Kosten. Die Kosten<br />
und die Dauer des Kontrollierens, bzw. Röntgens der Fracht, divergieren je<br />
nach Standort und Material der Fracht. Zu beachten ist auch, dass nicht jede<br />
Fracht, aufgrund von z.B. Materialdichte, „sicher“ gemacht werden kann.<br />
4. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Geschäftlicher<br />
<strong>Versender</strong><br />
Geschäftliche <strong>Versender</strong> können durch das Gegenzeichnen der<br />
Verpflichtungserklärung "Geschäftlicher <strong>Versender</strong>" und die Übergabe der<br />
"Luftsicherheitsanweisungen für Geschäftliche <strong>Versender</strong>" durch den<br />
Reglementierten Beauftragten anerkannt werden. Von der Unterzeichnung der<br />
Verpflichtungserklärung kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen ein<br />
zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO, siehe unter 5.). Zwar muss auch<br />
beim Geschäftlichen <strong>Versender</strong> ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden<br />
und der Reglementierte Beauftragte muss den geschäftlichen <strong>Versender</strong><br />
validieren, aber eine behördliche Zulassung entfällt.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass die Fracht ausschließlich in Frachtflugzeugen<br />
oder reinen Postflugzeugen befördert wird. Diese Variante scheidet also<br />
aus, wenn die Luftfrachtbeförderung mit kombinierten Fracht- und<br />
Passagierflugzeugen stattfindet.<br />
5. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Zugelassener<br />
Wirtschaftbeteiligter<br />
Wenn ein Unternehmen bereits Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO-<br />
Status), hat es einen hohen Anteil an Anforderungen erfüllt, die auch das Luftfahrt-Bundesamt<br />
als Zulassungsvoraussetzung zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />
vorsieht. Insbesondere ist der zu beantwortende Fragenkatalog des<br />
zuständigen Hauptzollamtes zu 50 Prozent identisch. Nach Auskunft des<br />
Luftfahrt-Bundesamtes wird es jedoch keine, wie es gelegentlich zu lesen ist,<br />
Synchronisation der Verfahren geben. Es wird weiterhin zwei unterschiedliche<br />
Antragsverfahren mit zwei Auditterminen vor Ort geben.<br />
6. Empfehlung<br />
Das Zulassungsverfahren zum Bekannten <strong>Versender</strong> löst wie beschrieben<br />
einen erhöhten Kosten- und Verfahrensaufwand aus. Es wird nur denjenigen<br />
Unternehmen zu empfehlen sein, die im großen Maße per Luftfracht versenden.<br />
Als Richtwert kann hierbei 50 Luftfrachten im Jahr herangezogen werden.<br />
Zugleich ist aber zu beachten, dass es verladende Unternehmen gibt,<br />
die, weil ihre Fracht nicht „sicher“ gemacht werden kann, auf das<br />
Zulassungsverfahren angewiesen sind.<br />
Wie ausgeführt, verursacht das Verfahren ohne Anerkennung des Status als<br />
<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> ebenfalls Kosten. Auch müssen die zeitlichen Verzögerungen<br />
berücksichtigt werden. Unternehmen, die Just-in-time-Lieferungen<br />
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