25.01.2015 Aufrufe

Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga

Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga

Luftfrachtsicherheit -Bekannter Versender- - bga

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Art und Weise der Sicherheitskontrolle legen der Reglementierte<br />

Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen nach den Eigenschaften der zu<br />

prüfenden Luftfracht (zum Beispiel Dichte oder Größe des Materials) und den<br />

gesetzlichen Vorschriften fest.<br />

Dies beansprucht in der Regel mehr Zeit und verursacht Kosten. Die Kosten<br />

und die Dauer des Kontrollierens, bzw. Röntgens der Fracht, divergieren je<br />

nach Standort und Material der Fracht. Zu beachten ist auch, dass nicht jede<br />

Fracht, aufgrund von z.B. Materialdichte, „sicher“ gemacht werden kann.<br />

4. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Geschäftlicher<br />

<strong>Versender</strong><br />

Geschäftliche <strong>Versender</strong> können durch das Gegenzeichnen der<br />

Verpflichtungserklärung "Geschäftlicher <strong>Versender</strong>" und die Übergabe der<br />

"Luftsicherheitsanweisungen für Geschäftliche <strong>Versender</strong>" durch den<br />

Reglementierten Beauftragten anerkannt werden. Von der Unterzeichnung der<br />

Verpflichtungserklärung kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen ein<br />

zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO, siehe unter 5.). Zwar muss auch<br />

beim Geschäftlichen <strong>Versender</strong> ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden<br />

und der Reglementierte Beauftragte muss den geschäftlichen <strong>Versender</strong><br />

validieren, aber eine behördliche Zulassung entfällt.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass die Fracht ausschließlich in Frachtflugzeugen<br />

oder reinen Postflugzeugen befördert wird. Diese Variante scheidet also<br />

aus, wenn die Luftfrachtbeförderung mit kombinierten Fracht- und<br />

Passagierflugzeugen stattfindet.<br />

5. Abgrenzung <strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> und Zugelassener<br />

Wirtschaftbeteiligter<br />

Wenn ein Unternehmen bereits Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (AEO-<br />

Status), hat es einen hohen Anteil an Anforderungen erfüllt, die auch das Luftfahrt-Bundesamt<br />

als Zulassungsvoraussetzung zum Bekannten <strong>Versender</strong><br />

vorsieht. Insbesondere ist der zu beantwortende Fragenkatalog des<br />

zuständigen Hauptzollamtes zu 50 Prozent identisch. Nach Auskunft des<br />

Luftfahrt-Bundesamtes wird es jedoch keine, wie es gelegentlich zu lesen ist,<br />

Synchronisation der Verfahren geben. Es wird weiterhin zwei unterschiedliche<br />

Antragsverfahren mit zwei Auditterminen vor Ort geben.<br />

6. Empfehlung<br />

Das Zulassungsverfahren zum Bekannten <strong>Versender</strong> löst wie beschrieben<br />

einen erhöhten Kosten- und Verfahrensaufwand aus. Es wird nur denjenigen<br />

Unternehmen zu empfehlen sein, die im großen Maße per Luftfracht versenden.<br />

Als Richtwert kann hierbei 50 Luftfrachten im Jahr herangezogen werden.<br />

Zugleich ist aber zu beachten, dass es verladende Unternehmen gibt,<br />

die, weil ihre Fracht nicht „sicher“ gemacht werden kann, auf das<br />

Zulassungsverfahren angewiesen sind.<br />

Wie ausgeführt, verursacht das Verfahren ohne Anerkennung des Status als<br />

<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> ebenfalls Kosten. Auch müssen die zeitlichen Verzögerungen<br />

berücksichtigt werden. Unternehmen, die Just-in-time-Lieferungen<br />

Seite 5 von 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!