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GK 031 Zweiradhandel - GENO-Star

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VR-GründungsKonzept <strong>GK</strong><strong>031</strong> 24<br />

12. Recht<br />

Die Eröffnung und selbständige Führung eines Zweirad-Handels wird durch<br />

keinerlei spezielle Rechtsvorschrift eingeschränkt. Bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze<br />

(genaue Auskünfte erteilt die Handwerkskammer) darf der Händler<br />

auch ohne Handwerkskarte Räder reparieren, die zum Verkauf bestimmt sind.<br />

Für Reparaturen an Kundenfahrrädern wird die Eintragung in die Handwerksrolle<br />

verlangt.<br />

Handwerksrecht beachten: Für manche Tätigkeiten wird nach wie vor die<br />

Eintragung in die Handwerksrolle verlangt, als Meister oder Altgeselle mit ausreichender<br />

Berufserfahrung (mind. 6 Jahre, davon 4 in leitender Funktion). Bei<br />

den für das Handwerk wesentlichen Tätigkeiten darf der Händler eine gewisse<br />

Umsatzgrenze im Rahmen seiner Serviceleistungen nicht überschreiten. So darf<br />

sich der Service-Bereich nicht so weit entwickeln, dass er den wesentlichen Teil<br />

des Gesamtumsatzes ausmacht.<br />

Mit diesem Service ausdrücklich werben, ist Händlern nicht erlaubt. Sollte der<br />

Service-Bereich sich zu einem "Renner" entwickeln, empfiehlt sich aus rechtlichen<br />

Gründen die Kooperation mit einem Meisterbetrieb, die ja auch zusätzliche<br />

Kunden bringen kann.<br />

Einfache handwerkliche Tätigkeiten innerhalb des Gewerks dürfen ohne weiteres<br />

von allen Existenzgründern ausgeübt werden. Dies sind Tätigkeiten, die<br />

- in kurzer Zeit (bis zu 3 Monate) erlernt werden können, oder<br />

- bei längerer Anlernzeit für das Gewerk nebensächlich sind, oder<br />

- nicht aus einem Gewerk der Anlage A der Handwerksordnung entstanden<br />

sind.<br />

Diese Tätigkeiten gelten als handwerksähnliches Gewerbe (keine Meisterprüfung).<br />

<strong>Star</strong>ten Sie aber nicht ohne Rücksprache mit der Handwerkskammer. Ob<br />

im Einzelfall die IHK zuständig ist, entscheidet eine Schlichtungskommission.<br />

Technische Aspekte. Seit 2005 gelten EU-Standards für die technische Sicherheit<br />

von Rädern, die im Wesentlichen den deutschen DIN-Normen entsprechen.<br />

Hier gilt es, besonders auf die Qualität preiswerter Importprodukte zu achten.<br />

REACH-Verordnung der EU. Einzelhändler sind verpflichtet, Verbraucher auf<br />

Anfrage über „besorgniserregende Stoffe“ in Nonfood-Produkten zu informieren,<br />

und zwar<br />

• auf Basis von Informationen, die ihre jeweiligen Lieferanten bereits zur<br />

Verfügung gestellt haben, oder<br />

• indem sie die Anfrage an den betreffenden Lieferanten weiterleiten.<br />

• Die Frist für die Auskunftserteilung beträgt 45 Tage.<br />

Gewerblichen Kunden sind Informationen über etwaige Inhaltsstoffe nach<br />

REACH unaufgefordert zu übermitteln.<br />

Die Liste der betroffenen Stoffe – die laufend ergänzt wird – führt die ECHA<br />

(Europäische Chemikalienagentur).<br />

Gewerbeanmeldung bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stadt- oder<br />

Gemeindeverwaltung. Davon werden automatisch in Kenntnis gesetzt<br />

• das Finanzamt<br />

• das Gewerbeaufsichtsamt<br />

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