GK 031 Zweiradhandel - GENO-Star
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VR-GründungsKonzept <strong>GK</strong><strong>031</strong> 24<br />
12. Recht<br />
Die Eröffnung und selbständige Führung eines Zweirad-Handels wird durch<br />
keinerlei spezielle Rechtsvorschrift eingeschränkt. Bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze<br />
(genaue Auskünfte erteilt die Handwerkskammer) darf der Händler<br />
auch ohne Handwerkskarte Räder reparieren, die zum Verkauf bestimmt sind.<br />
Für Reparaturen an Kundenfahrrädern wird die Eintragung in die Handwerksrolle<br />
verlangt.<br />
Handwerksrecht beachten: Für manche Tätigkeiten wird nach wie vor die<br />
Eintragung in die Handwerksrolle verlangt, als Meister oder Altgeselle mit ausreichender<br />
Berufserfahrung (mind. 6 Jahre, davon 4 in leitender Funktion). Bei<br />
den für das Handwerk wesentlichen Tätigkeiten darf der Händler eine gewisse<br />
Umsatzgrenze im Rahmen seiner Serviceleistungen nicht überschreiten. So darf<br />
sich der Service-Bereich nicht so weit entwickeln, dass er den wesentlichen Teil<br />
des Gesamtumsatzes ausmacht.<br />
Mit diesem Service ausdrücklich werben, ist Händlern nicht erlaubt. Sollte der<br />
Service-Bereich sich zu einem "Renner" entwickeln, empfiehlt sich aus rechtlichen<br />
Gründen die Kooperation mit einem Meisterbetrieb, die ja auch zusätzliche<br />
Kunden bringen kann.<br />
Einfache handwerkliche Tätigkeiten innerhalb des Gewerks dürfen ohne weiteres<br />
von allen Existenzgründern ausgeübt werden. Dies sind Tätigkeiten, die<br />
- in kurzer Zeit (bis zu 3 Monate) erlernt werden können, oder<br />
- bei längerer Anlernzeit für das Gewerk nebensächlich sind, oder<br />
- nicht aus einem Gewerk der Anlage A der Handwerksordnung entstanden<br />
sind.<br />
Diese Tätigkeiten gelten als handwerksähnliches Gewerbe (keine Meisterprüfung).<br />
<strong>Star</strong>ten Sie aber nicht ohne Rücksprache mit der Handwerkskammer. Ob<br />
im Einzelfall die IHK zuständig ist, entscheidet eine Schlichtungskommission.<br />
Technische Aspekte. Seit 2005 gelten EU-Standards für die technische Sicherheit<br />
von Rädern, die im Wesentlichen den deutschen DIN-Normen entsprechen.<br />
Hier gilt es, besonders auf die Qualität preiswerter Importprodukte zu achten.<br />
REACH-Verordnung der EU. Einzelhändler sind verpflichtet, Verbraucher auf<br />
Anfrage über „besorgniserregende Stoffe“ in Nonfood-Produkten zu informieren,<br />
und zwar<br />
• auf Basis von Informationen, die ihre jeweiligen Lieferanten bereits zur<br />
Verfügung gestellt haben, oder<br />
• indem sie die Anfrage an den betreffenden Lieferanten weiterleiten.<br />
• Die Frist für die Auskunftserteilung beträgt 45 Tage.<br />
Gewerblichen Kunden sind Informationen über etwaige Inhaltsstoffe nach<br />
REACH unaufgefordert zu übermitteln.<br />
Die Liste der betroffenen Stoffe – die laufend ergänzt wird – führt die ECHA<br />
(Europäische Chemikalienagentur).<br />
Gewerbeanmeldung bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stadt- oder<br />
Gemeindeverwaltung. Davon werden automatisch in Kenntnis gesetzt<br />
• das Finanzamt<br />
• das Gewerbeaufsichtsamt<br />
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