Beantwortung der Anfrage „Kauf und Verkauf von ... - SPD Düsseldorf
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Dezernat 08 26.08.2010<br />
<strong>Beantwortung</strong> <strong>der</strong> <strong>Anfrage</strong> <strong>der</strong> <strong>SPD</strong>-Ratsfraktion zum Thema <strong>„Kauf</strong> <strong>und</strong> <strong>Verkauf</strong><br />
<strong>von</strong> Kleingärten“, Vorlage 70/36/2010<br />
Frage 1:<br />
Wie viele Kleingartenparzellen befinden sich im Stadtgebiet <strong>Düsseldorf</strong> auf<br />
Gr<strong>und</strong>stücken, die nicht im städtischen Besitz sind<br />
Antwort:<br />
Nach Informationen des Stadtverbandes <strong>Düsseldorf</strong> <strong>der</strong> Kleingärtner e. V. sind auf<br />
privaten Gr<strong>und</strong>stücken dem Stadtverband 1.040 Parzellen angeschlossen. Die<br />
genaue Anzahl <strong>der</strong> darüber hinausgehenden, nicht im Stadtverband organisierten,<br />
privaten Kleingartenflächen ist in <strong>der</strong> Stadtverwaltung nicht systematisch erfaßt. Da<br />
sich hierunter jedoch Flächen in <strong>der</strong> Nutzung durch größere Vereine befinden (z.<br />
B.auf Flächen <strong>der</strong> Bahnlandwirtschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> Stadtwerke) wird die Anzahl auf rd.<br />
500 weitere Parzellen geschätzt. Insgesamt handelt es sich demnach um rd. 1.500<br />
Parzellen auf privaten Gr<strong>und</strong>stücken im Stadtgebiet.<br />
Frage 2:<br />
Hatte die Stadt im Falle <strong>der</strong> Teilfläche des Gartengeländes „Im Brühl“ ein<br />
Vorkaufsrecht <strong>und</strong> wenn ja, welche Gründe führten seitens <strong>der</strong> Verwaltung zu <strong>der</strong><br />
Entscheidung, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben<br />
Antwort:<br />
Die Voraussetzungen für ein öffentlich-rechtlich begründetes Vorkaufsrecht nach<br />
dem Baugesetzbuch (§§ 24 ff) ist im angesprochenen Fall des Kleingartengeländes<br />
„Im Brühl“ nicht gegeben. Ebenso wenig bietet das B<strong>und</strong>eskleingartengesetz eine<br />
Gr<strong>und</strong>lage, im Rahmen einer Veräußerung <strong>von</strong> Kleingartenflächen ein Vorkaufsrecht<br />
auszuüben. Auch ein zivilrechtliches, schuldrechtliches o<strong>der</strong> dingliches Vorkaufsrecht<br />
liegt bei <strong>der</strong> in Rede stehenden Fläche nicht vor.<br />
Um die kleingärtnerische Nutzung dieser Fläche langfristig zu sichern ist jedoch<br />
beabsichtigt, hier kurzfristig ein so genanntes vereinfachtes Bauleitplanverfahren<br />
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nach § 13 Baugesetzbuch durchzuführen <strong>und</strong> die Fläche als private Grünfläche mit<br />
Zweckbestimmung Dauerkleingärten festzuschreiben.<br />
Frage 3:<br />
Welche Auswirkungen hat <strong>der</strong> Erwerb eines Kleingartens durch eine Privatperson auf<br />
den Status des Kleingartens in Bezug auf die Regelungen des<br />
B<strong>und</strong>eskleingartengesetzes, das Baurecht <strong>und</strong> die öffentlichen Abgaben (Steuern,<br />
Straßenreinigung, Wasser, Kanal, Müll), sofern <strong>der</strong> Kleingarten nicht länger Teil<br />
eines Kleingartenvereins / einer Kleingartenanlage ist<br />
Antwort:<br />
a) B<strong>und</strong>eskleingartengesetz<br />
Die Veräußerung einer Einzelparzelle führt dazu, dass diese Parzelle zukünftig als<br />
Eigentümergarten zu bewerten ist. Die den Schutz des Pächters bezweckenden<br />
Regelungen des B<strong>und</strong>eskleingartengesetzes finden auf Eigentümergärten keine<br />
Anwendung. Hier seien vor allem die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten <strong>und</strong><br />
die Regelungen zur Pachtobergrenze genannt.<br />
Überwiegt in einer Kleingartenanlage <strong>der</strong> Anteil dieser Eigentümer-gärten, kann dies<br />
insgesamt zum Verlust des Status „Kleingartenanlage“ führen <strong>und</strong> somit erhebliche<br />
Auswirkungen auf alle dort angesiedelten Parzellen haben.<br />
b) Baurecht<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich hat die Veräußerung privater Kleingartenflächen keine direkten<br />
Auswirkungen auf das Baurecht. Beispielsweise än<strong>der</strong>n sich die Vorgaben zu den<br />
Größenbeschränkungen <strong>von</strong> Lauben o<strong>der</strong> das Verbot einer dauerhaften<br />
Wohnnutzung <strong>der</strong> Flächen nicht. Gegen diesbe-zügliche Verstöße kann<br />
ordnungsrechtlich eingeschritten werden.<br />
Wächst <strong>der</strong> Anteil <strong>von</strong> Eigentümergärten in einer Kleingartenanlage über 50 Prozent<br />
<strong>und</strong> mehr, kann dies bei Flächen, die nicht über den Bebauungsplan als<br />
Dauerkleingärten gesichert sind, erhebliche Auswirkungen auf planungsrechtliche<br />
Belange haben. So kann beispielsweise ein Druck entstehen, Nutzungsän<strong>der</strong>ungen<br />
in Richtung Wohnnutzung vorzunehmen. Konkrete Folgen müssten jeweils im<br />
Einzelfall geprüft werden.<br />
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c) öffentliche Abgaben<br />
Anfallende öffentliche Lasten für Kleingartenanlagen <strong>und</strong> Kleingartenparzellen<br />
werden im Regelfall auf die dort angesiedelten Kleingärten anteilig umgelegt. Die<br />
Bescheide für öffentliche Lasten für Eigentümergärten gehen hingegen direkt an den<br />
Eigentümer des Gartens. Bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>von</strong> Gebühren, Beiträgen, Entgelten,<br />
etc. ist die Vorgehensweise allerdings bei Kleingärten <strong>und</strong> Eigentümergärten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich gleich. Etwas an<strong>der</strong>s stellt sich die Angelegenheit bei <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>steuer<br />
dar. Sollte eine Kleingartenanlage die Eigenschaft als Anlage nach dem<br />
B<strong>und</strong>eskleingartengesetz verlieren, wird das Finanzamt eine Art- <strong>und</strong><br />
Wertfortschreibung nach dem Bewertungsgesetz vornehmen müssen <strong>und</strong> die bisher<br />
als Stücklän<strong>der</strong>eien bewerteten Flächen als sonstiges Gr<strong>und</strong>vermögen bewerten<br />
müssen. Aus <strong>der</strong> Bewertung folgt dann, dass die bisher <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>steuer A<br />
unterliegenden Flächen nach Gr<strong>und</strong>steuer B zu veranlagen sind. Es wird sich durch<br />
die Än<strong>der</strong>ung regelmäßig ein höherer Einheitswert <strong>und</strong> eine höherer<br />
Gr<strong>und</strong>steuerbelastung ergeben.<br />
Beigeordnete Stulgies<br />
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