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Az.: 3 B 46/12<br />

In <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtssache<br />

<strong>de</strong>r Firma A.,<br />

A-Straße, A-Stadt<br />

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B.,<br />

B-Straße, B-Stadt, - -<br />

g e g e n<br />

<strong>SCHLESWIG</strong>-<strong>HOLSTEINISCHES</strong><br />

VERWALTUNGSGERICHT<br />

BESCHLUSS<br />

Antragstellerin,<br />

<strong>de</strong>n Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Schleswig-Holstein,<br />

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel<br />

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte D.,<br />

D-Straße, D-Stadt, - -<br />

Antragsgegner,<br />

Streitgegenstand: Antrag auf Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n<br />

Wirkung<br />

- Straßenverkehrsrecht -<br />

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 25. April 2012 be-<br />

schlossen:<br />

- 2 -


- 2 -<br />

Der Antrag auf Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung<br />

<strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>r Antragstellerin vom 11.04.2012 (3 A 75/12) wird<br />

abgelehnt.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens trägt die Antragstellerin.<br />

G r ü n d e<br />

Der zulässige Antrag auf Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung <strong>de</strong>r Klage war<br />

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach Abwägung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> abzulehnen.<br />

Wird -wie hier- die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr.<br />

4 VwGO mit einer tragfähigen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO angeordnet, ent-<br />

schei<strong>de</strong>t das Gericht im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO auf <strong>de</strong>r Grundlage einer umfas-<br />

sen<strong>de</strong>n Interessenabwägung zwischen <strong>de</strong>m privaten Aufschubinteresse <strong>de</strong>s Antragstel-<br />

lers und <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse an <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes. Im Rahmen<br />

dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die<br />

Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes, <strong>de</strong>r vollzogen wer<strong>de</strong>n soll, Be<strong>de</strong>utung erlangen,<br />

allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, son<strong>de</strong>rn als in die Abwägung<br />

einzustellen<strong>de</strong> Gesichtspunkte. Erweist sich <strong>de</strong>r angefochtene Verwaltungsakt als rechts-<br />

widrig, ist die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung im Falle <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>s Sofortvollzuges wie<strong>de</strong>r<br />

herzustellen, da an <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein über-<br />

wiegen<strong>de</strong>s öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als rechtmäßig,<br />

so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s<br />

selbst hinausgehen<strong>de</strong>s überwiegen<strong>de</strong>s Vollzugsinteresse erkennbar ist. Insbeson<strong>de</strong>re in<br />

Fällen <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr kann dieses beson<strong>de</strong>re Vollzugsinteresse aber mit <strong>de</strong>m Inte-<br />

resse am Erlass <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s selbst i<strong>de</strong>ntisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei<br />

summarischer Prüfung nicht ein<strong>de</strong>utig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen<br />

Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung.<br />

Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das Vollzugsinteresse <strong>de</strong>s Antragsgegners ge-<br />

genüber <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r Antragstellerin, da <strong>de</strong>r Bescheid vom 10.04.2012 offensicht-<br />

lich rechtmäßig ist. Den Ausführungen <strong>de</strong>s Antragsgegners hierzu ist beizupflichten.<br />

- 3 -


- 3 -<br />

Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach § 8 Abs. 2 iVm Abs. 1 Gefahr-<br />

gutbeför<strong>de</strong>rungsgesetz (GGBefG) gegen <strong>de</strong>n verantwortlichen Beför<strong>de</strong>rer <strong>de</strong>s Gefahrguts<br />

liegen vor.<br />

Der Antragsgegner war hier aufgrund <strong>de</strong>r Ausübung seines Selbsteintrittsrechts nach § 18<br />

Abs. 4 S. 2 LVwG iVm § 16 Abs. 3 LVwG zuständig zum Erlass einer Verfügung nach<br />

<strong>de</strong>m GGBefG, da <strong>de</strong>r eigentlich zuständige Kreis Herzogtum-Lauenburg es abgelehnt<br />

hatte, eine am 15.3.2012 erteilte Weisung <strong>de</strong>r Fachaufsicht zum Einschreiten zu befolgen,<br />

und sich die Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht rechtzeitig durchsetzen ließ. Die<br />

Kammer folgt hierzu <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Antragsgegners, auch wenn es son<strong>de</strong>rbar ist,<br />

dass ein solch ungewöhnlicher Vorgang we<strong>de</strong>r aktenkundig gemacht, noch in <strong>de</strong>r Be-<br />

gründung <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s so dargestellt wur<strong>de</strong>. Die vom Antragsgegner hierzu vorgeleg-<br />

ten schriftlichen Erklärungen <strong>de</strong>r Staatsekretärin Dr. Z. und <strong>de</strong>s Landrats <strong>de</strong>s Kreises<br />

Herzogtum-Lauenburg erscheinen zur Glaubhaftmachung ausreichend, zumal die Antrag-<br />

stellerin das Vorbringen <strong>de</strong>s Antragsgegners hierzu nicht bestritten hat.<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 GGBefG kann die zuständige Behör<strong>de</strong> im Einzelfall die Anordnungen -<br />

insbeson<strong>de</strong>re auch zu Fragen <strong>de</strong>r Ladung- treffen, die zur Verhütung künftiger Verstöße<br />

gegen dieses Gesetz erfor<strong>de</strong>rlich sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, und <strong>de</strong>r<br />

Antragsgegner hat von <strong>de</strong>m ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.<br />

Hier stand beim Erlass <strong>de</strong>r Verfügung ein Verstoß gegen Vorschriften <strong>de</strong>s Gefahrgutbe-<br />

för<strong>de</strong>rungsrechtes unmittelbar bevor, da die Antragstellerin am 16.4.2012 mit Gefahrgut-<br />

transporten beginnen wollte, die nicht gesetzeskonform gewesen wären. Bei dieser Sach-<br />

lage muss nicht erst abgewartet wer<strong>de</strong>n, bis ein entsprechen<strong>de</strong>r Transport mit nicht hin-<br />

reichend gesicherter Ladung auf <strong>de</strong>r Straße angetroffen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, zumal die Antrag-<br />

stellerin im Interesse <strong>de</strong>r Rechtssicherheit vorab um eine entsprechen<strong>de</strong> Bescheidung zu<br />

<strong>de</strong>r Problematik gebeten hatte.<br />

Die von <strong>de</strong>r Antragstellerin beabsichtigten Transporte von Asbestzementschlamm wür<strong>de</strong>n<br />

gegen Vorschriften <strong>de</strong>s Gefahrgutbeför<strong>de</strong>rungsrechtes verstoßen, <strong>de</strong>nn das in Re<strong>de</strong> ste-<br />

hen<strong>de</strong> Gefahrgut, das von <strong>de</strong>r Fulgurithal<strong>de</strong> in Wunstorf-Luthe abgefahren und u.a. über<br />

öffentliche Straßen in Schleswig-Holstein zu Deponien transportiert wer<strong>de</strong>n soll, darf ge-<br />

mäß § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreiten<strong>de</strong> Beför<strong>de</strong>rung<br />

gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße, mit Eisenbahn und auf Binnengewässern (GGVSEB) in<br />

Verbindung mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Europäischen Abkommens über die internationale<br />

Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße (ADR) nicht in loser Schüttung transportiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieses Gefahrgut muss, solange von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

- 4 -


- 4 -<br />

keine Ausnahmeregelung getroffen wird, für <strong>de</strong>n Transport auf öffentlichen Straßen in<br />

einer Weise verpackt wer<strong>de</strong>n, wie dies in <strong>de</strong>r Anlage A zum ADR geregelt ist (vgl. insbe-<br />

son<strong>de</strong>re Anlage A, Teil 4, Ziffer 4.1.1.1 sowie die Verpackungsanweisungen P002 und<br />

IBC.08).<br />

Der Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s ADR steht hier nicht die Son<strong>de</strong>rvorschrift 168<br />

Satz 1 <strong>de</strong>s ADR entgegen, <strong>de</strong>nn die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen<br />

nicht vor. Danach gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

„Asbest, <strong>de</strong>r so in ein natürliches o<strong>de</strong>r künstliches Bin<strong>de</strong>mittel (wie Zement, Kunststoff,<br />

Asphalt, Harze o<strong>de</strong>r Mineralien) eingebettet o<strong>de</strong>r daran befestigt ist, dass es während <strong>de</strong>r<br />

Beför<strong>de</strong>rung nicht zum Freiwer<strong>de</strong>n gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern<br />

kommen kann, unterliegt nicht <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s ADR.“<br />

Ein Freiwer<strong>de</strong>n gefährlicher Mengen lungengängiger Fasern insbeson<strong>de</strong>re beim Bela<strong>de</strong>n<br />

und Entla<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lastkraftwagen, o<strong>de</strong>r bei einem Unfall, kann nach <strong>de</strong>n bisher vorliegen-<br />

<strong>de</strong>n Erkenntnissen hier nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn die Asbestbestandteile <strong>de</strong>s<br />

Abfalls sind nicht in einer Weise durch Wasser/Feuchtigkeit gebun<strong>de</strong>n, dass transportbe-<br />

dingte Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. Eine vergleichbar nachhaltige Einbet-<br />

tung <strong>de</strong>s Asbests in an<strong>de</strong>re Stoffe wie in <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r SV 168 Satz 1 genannten Beispielen<br />

(z.B. Zement o<strong>de</strong>r Asphalt) kann angesichts <strong>de</strong>r inhomogenen Struktur <strong>de</strong>s Asbestze-<br />

mentschlamms nicht sicher angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Nie<strong>de</strong>rsächsische Oberverwaltungsgericht hat es <strong>de</strong>shalb in seinem Beschluss vom<br />

20.2.2009 (7 MS 9/09) als „sehr zweifelhaft“ bezeichnet, ob die asbesthaltigen Abfälle <strong>de</strong>r<br />

Deponie Wunstorf-Luthe die Voraussetzungen <strong>de</strong>r SV 168 erfüllen. Die Erwartung, eine<br />

Faserfreisetzung aus <strong>de</strong>m Gemenge zu minimieren, beruhe nicht auf <strong>de</strong>r Einbindung <strong>de</strong>s<br />

Asbests in Zement, son<strong>de</strong>rn allein auf <strong>de</strong>m hohen Wassergehalt <strong>de</strong>s Asbestschlamms,<br />

<strong>de</strong>r jedoch durch eine Schaumab<strong>de</strong>ckung während <strong>de</strong>s Transports gesichert wer<strong>de</strong>n<br />

müsse. Es sei zu<strong>de</strong>m nicht ausgeschlossen, dass das Material zumin<strong>de</strong>st teilweise nicht<br />

<strong>de</strong>r erwarteten Zusammensetzung entspreche.<br />

Diese Be<strong>de</strong>nken wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kammer geteilt.<br />

Es geht um eine inhomogene Masse, bei <strong>de</strong>r sowohl <strong>de</strong>r Asbestgehalt (von < 1 % - 7%)<br />

als auch <strong>de</strong>r Wassergehalt (26 - 83 %) schwankt. Die Faktoren für eine Risikobewertung<br />

sind unsicher und alle Beteiligten sowie <strong>de</strong>r TÜV NORD halten bestimmte Schutzmaß-<br />

nahmen beim Transport für erfor<strong>de</strong>rlich. Die Freisetzung von lungengängigen Asbestfa-<br />

sern in gefährlichen Mengen anlässlich <strong>de</strong>r Transporte kann daher nicht von vornherein<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

- 5 -


- 5 -<br />

Eine an<strong>de</strong>re Einschätzung lässt sich auch nicht auf das Gutachten <strong>de</strong>s TÜV NORD vom<br />

19.11.2011 stützen. Der vom TÜV NORD aus <strong>de</strong>m Arbeitsschutzrecht (TRGS 519) abge-<br />

leitete Expositionswert von 15.000 Fasern/cbm ist für die vorliegen<strong>de</strong> Problematik nicht<br />

entsprechend anwendbar. Die SV 168 verfolgt <strong>de</strong>n Zweck, Asbesttransporte in <strong>de</strong>njenigen<br />

Fällen vom strengen Schutzregime <strong>de</strong>s ADR auszunehmen, in <strong>de</strong>nen Schutzvorkehrun-<br />

gen nicht nötig sind, weil eine Gesundheitsgefahr aufgrund von Faserfreisetzungen aus-<br />

geschlossen ist. Da es nach <strong>de</strong>m gegenwärtigen Stand <strong>de</strong>r Wissenschaft keine untere<br />

Wirksamkeitsschwelle für die gesundheitsschädliche Wirkung von lungengängigen As-<br />

bestfasern gibt, ist in diesem Zusammenhang eine beson<strong>de</strong>rs konservative Risikobewer-<br />

tung angebracht, zumal es ja nicht um die Zulassung <strong>de</strong>s Transports überhaupt, son<strong>de</strong>rn<br />

um die dabei zu beachten<strong>de</strong>n Sicherheitsvorkehrungen geht. Daher lässt sich ein Aus-<br />

schluss <strong>de</strong>s ADR je<strong>de</strong>nfalls dann nicht auf die SV 168 stützen, wenn mit Faserfreisetzun-<br />

gen zu rechnen ist, die <strong>de</strong>utlich oberhalb <strong>de</strong>r üblichen Umweltbelastung mit solchen<br />

Schadstoffen („Ubiquität“, 100 - 150 F/cbm) liegen. Je<strong>de</strong>nfalls bei Konzentrationen über<br />

500 F/cbm, <strong>de</strong>m Sanierungsziel nach <strong>de</strong>r TRGS 519, liegt keine so sichere Situation mehr<br />

vor, dass jegliche Schutzvorkehrungen von vornherein entbehrlich erscheinen. Dass beim<br />

Umgang mit Asbest Expositionswerte unter 15.000 F/cbm gesundheitlich völlig unbe<strong>de</strong>nk-<br />

lich sein könnten, lässt sich auch <strong>de</strong>r TRGS 519 nicht entnehmen.<br />

Beson<strong>de</strong>re Härten sind mit diesem engen Verständnis <strong>de</strong>r SV 168 nicht verbun<strong>de</strong>n, zumal<br />

die zu schützen<strong>de</strong>n Rechtsgüter -Leben und Gesundheit <strong>de</strong>r Bevölkerung- einen hohen<br />

Rang haben, und beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles durch Ausnahmeregelungen<br />

Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Mit Belastungen von über 500 F/cbm ist hier bei <strong>de</strong>n beabsichtigten Transporten durchaus<br />

zu rechnen. Dass bei <strong>de</strong>m in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Transportvorgang trotz <strong>de</strong>s feuchten Mate-<br />

rials überhaupt Fasern frei wer<strong>de</strong>n können, hat die Messung <strong>de</strong>s TÜV bei einer Probefahrt<br />

am 27.10.2011 ergeben (Hinfahrt: Messwert 478 Fasern/cbm). Der gemessene Wert liegt<br />

zwar etwas unter <strong>de</strong>r in diesem Zusammenhang hinnehmbaren Konzentration von 500<br />

Fasern/cbm und weitere Messungen haben überhaupt keine Fasern erfasst, dies reicht für<br />

eine sichere Gefahrenprognose jedoch nicht aus. Es han<strong>de</strong>lte sich um nur wenige Mes-<br />

sungen, die -wie das Gutachten selbst ausführt- nicht repräsentativ für die gesamte Altlast<br />

waren. Bei 4 <strong>de</strong>r 6 Messungen war <strong>de</strong>r Asbestanteil <strong>de</strong>s Transportguts sehr gering (unter<br />

1 %), so dass bei ihrer Bewertung Zurückhaltung angebracht ist. Überdies wird vom TÜV<br />

bezüglich <strong>de</strong>r Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Bindung von Astbestfasern durch Feuchtigkeit vo-<br />

rausgesetzt, dass eine Ab<strong>de</strong>ckung und Dichtung während <strong>de</strong>s Transportes gewährleistet<br />

ist, und es wer<strong>de</strong>n weitere Kontrollmessungen empfohlen. Damit lassen sich <strong>de</strong>m TÜV-<br />

- 6 -


- 6 -<br />

Gutachten letztlich nur Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass an<strong>de</strong>re -sehr viel weniger<br />

aufwändige- Schutzvorkehrungen ausreichend sein könnten, um <strong>de</strong>n gesundheitlichen<br />

Risiken solcher Transporte hinreichend Rechnung zu tragen. Dies kann nur im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Prüfung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 GGVSEB relevant sein, recht-<br />

fertigt aber nicht von vornherein ein Absehen von <strong>de</strong>m Regelungsregime <strong>de</strong>s ADR. Eine<br />

Ausnahmegenehmigung durch die hierfür zuständige nie<strong>de</strong>rsächsische Behör<strong>de</strong> liegt je-<br />

doch nicht vor.<br />

Auch die Ermessensentscheidung <strong>de</strong>s Antragsgegners ist nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Die<br />

Kammer hat erwogen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt einer<br />

eventuellen Genehmigungsfähigkeit einer Ausnahme von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s ADR nach<br />

§ 5 GGVSEB zu beanstan<strong>de</strong>n sein könnte. Dies war jedoch zu verneinen, da es bisher an<br />

einem Gutachten im Sinne von § 5 Abs. 4 GGVSEB fehlt, das eine umfassen<strong>de</strong> Risiko-<br />

analyse -insbeson<strong>de</strong>re auch unter Berücksichtigung von möglichen Unfällen- erlaubt. Das<br />

Gutachten <strong>de</strong>s TÜV NORD vom 19.11.2011 beinhaltet keine vollständige Risikoanalyse,<br />

so dass es als Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung allein nicht ausreicht. Daher ist<br />

es <strong>de</strong>rzeit offen, ob auf einen entsprechen<strong>de</strong>n Antrag hin eine Genehmigung nach § 5<br />

GGVSEB zur Abweichung von <strong>de</strong>n Verpackungsregeln <strong>de</strong>s ADR erteilt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Bei dieser unklaren Sachlage ist es nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, wenn die für die Überwachung<br />

zuständige Ordnungsbehör<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r regulären, strengeren Transportre-<br />

geln <strong>de</strong>s ADR besteht.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> statthaft. Sie ist innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim<br />

Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht<br />

Brockdorff-Rantzau-Straße 13<br />

24837 Schleswig<br />

schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Urkundsbeamten <strong>de</strong>r Geschäftsstelle einzulegen.<br />

Die Beschwer<strong>de</strong>frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwer<strong>de</strong> innerhalb dieser Frist beim<br />

Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht<br />

- 7 -


eingeht.<br />

- 7 -<br />

Brockdorff-Rantzau-Straße 13<br />

24837 Schleswig<br />

Die Beschwer<strong>de</strong> ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit <strong>de</strong>r Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> erfolgt,<br />

bei <strong>de</strong>m<br />

einzureichen.<br />

Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht<br />

Brockdorff-Rantzau-Straße 13<br />

24837 Schleswig<br />

Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Grün<strong>de</strong> darlegen, aus <strong>de</strong>nen die Entscheidung<br />

abzuän<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r aufzuheben ist, und sich mit <strong>de</strong>r angefochtenen Entscheidung<br />

auseinan<strong>de</strong>r setzen. Mangelt es an einem dieser Erfor<strong>de</strong>rnisse, ist die Beschwer<strong>de</strong><br />

als unzulässig zu verwerfen.<br />

Vor <strong>de</strong>m Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,<br />

durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen,<br />

durch die ein Verfahren vor <strong>de</strong>m Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als<br />

Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen.<br />

Behör<strong>de</strong>n und juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts einschließlich <strong>de</strong>r von<br />

ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil<strong>de</strong>ten Zusammenschlüsse können<br />

sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt o<strong>de</strong>r durch Beschäftigte<br />

mit Befähigung zum Richteramt an<strong>de</strong>rer Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r juristischer Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts einschließlich <strong>de</strong>r von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil<strong>de</strong>ten<br />

Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis<br />

7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein<br />

Beteiligter, <strong>de</strong>r nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 3 bis 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.<br />

Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor <strong>de</strong>m Gericht auftreten, <strong>de</strong>m sie angehören.<br />

Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO,<br />

nicht vor einem Spruchkörper auftreten, <strong>de</strong>m sie angehören.<br />

xxx xxx xxx<br />

Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter am VG

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