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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES ... - stoppt-deponie-schoenberg.de

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keine Ausnahmeregelung getroffen wird, für <strong>de</strong>n Transport auf öffentlichen Straßen in<br />

einer Weise verpackt wer<strong>de</strong>n, wie dies in <strong>de</strong>r Anlage A zum ADR geregelt ist (vgl. insbe-<br />

son<strong>de</strong>re Anlage A, Teil 4, Ziffer 4.1.1.1 sowie die Verpackungsanweisungen P002 und<br />

IBC.08).<br />

Der Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s ADR steht hier nicht die Son<strong>de</strong>rvorschrift 168<br />

Satz 1 <strong>de</strong>s ADR entgegen, <strong>de</strong>nn die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung liegen<br />

nicht vor. Danach gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

„Asbest, <strong>de</strong>r so in ein natürliches o<strong>de</strong>r künstliches Bin<strong>de</strong>mittel (wie Zement, Kunststoff,<br />

Asphalt, Harze o<strong>de</strong>r Mineralien) eingebettet o<strong>de</strong>r daran befestigt ist, dass es während <strong>de</strong>r<br />

Beför<strong>de</strong>rung nicht zum Freiwer<strong>de</strong>n gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern<br />

kommen kann, unterliegt nicht <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s ADR.“<br />

Ein Freiwer<strong>de</strong>n gefährlicher Mengen lungengängiger Fasern insbeson<strong>de</strong>re beim Bela<strong>de</strong>n<br />

und Entla<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lastkraftwagen, o<strong>de</strong>r bei einem Unfall, kann nach <strong>de</strong>n bisher vorliegen-<br />

<strong>de</strong>n Erkenntnissen hier nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn die Asbestbestandteile <strong>de</strong>s<br />

Abfalls sind nicht in einer Weise durch Wasser/Feuchtigkeit gebun<strong>de</strong>n, dass transportbe-<br />

dingte Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind. Eine vergleichbar nachhaltige Einbet-<br />

tung <strong>de</strong>s Asbests in an<strong>de</strong>re Stoffe wie in <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r SV 168 Satz 1 genannten Beispielen<br />

(z.B. Zement o<strong>de</strong>r Asphalt) kann angesichts <strong>de</strong>r inhomogenen Struktur <strong>de</strong>s Asbestze-<br />

mentschlamms nicht sicher angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Nie<strong>de</strong>rsächsische Oberverwaltungsgericht hat es <strong>de</strong>shalb in seinem Beschluss vom<br />

20.2.2009 (7 MS 9/09) als „sehr zweifelhaft“ bezeichnet, ob die asbesthaltigen Abfälle <strong>de</strong>r<br />

Deponie Wunstorf-Luthe die Voraussetzungen <strong>de</strong>r SV 168 erfüllen. Die Erwartung, eine<br />

Faserfreisetzung aus <strong>de</strong>m Gemenge zu minimieren, beruhe nicht auf <strong>de</strong>r Einbindung <strong>de</strong>s<br />

Asbests in Zement, son<strong>de</strong>rn allein auf <strong>de</strong>m hohen Wassergehalt <strong>de</strong>s Asbestschlamms,<br />

<strong>de</strong>r jedoch durch eine Schaumab<strong>de</strong>ckung während <strong>de</strong>s Transports gesichert wer<strong>de</strong>n<br />

müsse. Es sei zu<strong>de</strong>m nicht ausgeschlossen, dass das Material zumin<strong>de</strong>st teilweise nicht<br />

<strong>de</strong>r erwarteten Zusammensetzung entspreche.<br />

Diese Be<strong>de</strong>nken wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kammer geteilt.<br />

Es geht um eine inhomogene Masse, bei <strong>de</strong>r sowohl <strong>de</strong>r Asbestgehalt (von < 1 % - 7%)<br />

als auch <strong>de</strong>r Wassergehalt (26 - 83 %) schwankt. Die Faktoren für eine Risikobewertung<br />

sind unsicher und alle Beteiligten sowie <strong>de</strong>r TÜV NORD halten bestimmte Schutzmaß-<br />

nahmen beim Transport für erfor<strong>de</strong>rlich. Die Freisetzung von lungengängigen Asbestfa-<br />

sern in gefährlichen Mengen anlässlich <strong>de</strong>r Transporte kann daher nicht von vornherein<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

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