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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES ... - stoppt-deponie-schoenberg.de

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Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach § 8 Abs. 2 iVm Abs. 1 Gefahr-<br />

gutbeför<strong>de</strong>rungsgesetz (GGBefG) gegen <strong>de</strong>n verantwortlichen Beför<strong>de</strong>rer <strong>de</strong>s Gefahrguts<br />

liegen vor.<br />

Der Antragsgegner war hier aufgrund <strong>de</strong>r Ausübung seines Selbsteintrittsrechts nach § 18<br />

Abs. 4 S. 2 LVwG iVm § 16 Abs. 3 LVwG zuständig zum Erlass einer Verfügung nach<br />

<strong>de</strong>m GGBefG, da <strong>de</strong>r eigentlich zuständige Kreis Herzogtum-Lauenburg es abgelehnt<br />

hatte, eine am 15.3.2012 erteilte Weisung <strong>de</strong>r Fachaufsicht zum Einschreiten zu befolgen,<br />

und sich die Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht rechtzeitig durchsetzen ließ. Die<br />

Kammer folgt hierzu <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Antragsgegners, auch wenn es son<strong>de</strong>rbar ist,<br />

dass ein solch ungewöhnlicher Vorgang we<strong>de</strong>r aktenkundig gemacht, noch in <strong>de</strong>r Be-<br />

gründung <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s so dargestellt wur<strong>de</strong>. Die vom Antragsgegner hierzu vorgeleg-<br />

ten schriftlichen Erklärungen <strong>de</strong>r Staatsekretärin Dr. Z. und <strong>de</strong>s Landrats <strong>de</strong>s Kreises<br />

Herzogtum-Lauenburg erscheinen zur Glaubhaftmachung ausreichend, zumal die Antrag-<br />

stellerin das Vorbringen <strong>de</strong>s Antragsgegners hierzu nicht bestritten hat.<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 GGBefG kann die zuständige Behör<strong>de</strong> im Einzelfall die Anordnungen -<br />

insbeson<strong>de</strong>re auch zu Fragen <strong>de</strong>r Ladung- treffen, die zur Verhütung künftiger Verstöße<br />

gegen dieses Gesetz erfor<strong>de</strong>rlich sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, und <strong>de</strong>r<br />

Antragsgegner hat von <strong>de</strong>m ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.<br />

Hier stand beim Erlass <strong>de</strong>r Verfügung ein Verstoß gegen Vorschriften <strong>de</strong>s Gefahrgutbe-<br />

för<strong>de</strong>rungsrechtes unmittelbar bevor, da die Antragstellerin am 16.4.2012 mit Gefahrgut-<br />

transporten beginnen wollte, die nicht gesetzeskonform gewesen wären. Bei dieser Sach-<br />

lage muss nicht erst abgewartet wer<strong>de</strong>n, bis ein entsprechen<strong>de</strong>r Transport mit nicht hin-<br />

reichend gesicherter Ladung auf <strong>de</strong>r Straße angetroffen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, zumal die Antrag-<br />

stellerin im Interesse <strong>de</strong>r Rechtssicherheit vorab um eine entsprechen<strong>de</strong> Bescheidung zu<br />

<strong>de</strong>r Problematik gebeten hatte.<br />

Die von <strong>de</strong>r Antragstellerin beabsichtigten Transporte von Asbestzementschlamm wür<strong>de</strong>n<br />

gegen Vorschriften <strong>de</strong>s Gefahrgutbeför<strong>de</strong>rungsrechtes verstoßen, <strong>de</strong>nn das in Re<strong>de</strong> ste-<br />

hen<strong>de</strong> Gefahrgut, das von <strong>de</strong>r Fulgurithal<strong>de</strong> in Wunstorf-Luthe abgefahren und u.a. über<br />

öffentliche Straßen in Schleswig-Holstein zu Deponien transportiert wer<strong>de</strong>n soll, darf ge-<br />

mäß § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreiten<strong>de</strong> Beför<strong>de</strong>rung<br />

gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße, mit Eisenbahn und auf Binnengewässern (GGVSEB) in<br />

Verbindung mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Europäischen Abkommens über die internationale<br />

Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße (ADR) nicht in loser Schüttung transportiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieses Gefahrgut muss, solange von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

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