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Hauptsatzung der Stadt Attendorn

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H a u p t s a t z u n g<br />

<strong>der</strong> Hansestadt <strong>Attendorn</strong><br />

vom 02. September 1999<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> VII. Nachtragssatzung vom 10.05.2012<br />

§ 1<br />

Name und Bezeichnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Attendorn</strong> führt die amtliche Zusatzbezeichnung „Hansestadt“.<br />

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(2) Der alten <strong>Stadt</strong> <strong>Attendorn</strong> wurden die <strong>Stadt</strong>rechte im Jahre 1222 von dem Erzbischof Engelbert I. von Köln<br />

verliehen.<br />

Am 01. Juli 1969 wurde <strong>Attendorn</strong> gemäß § 4 des Gesetzes zur Neuglie<strong>der</strong>ung des Kreises Olpe vom<br />

18.06.1969 (GV. NW. 1969 S. 286) mit den früheren Gemeinden <strong>Attendorn</strong>-Land und Helden zu einer<br />

neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhielt den Namen <strong>Attendorn</strong>.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen vom 14. März 2012 und des Beschlusses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 09. November<br />

2011 führt <strong>Attendorn</strong> die amtliche Zusatzbezeichnung „Hansestadt“.<br />

§ 2<br />

Wahrzeichen<br />

(1) Die Hansestadt <strong>Attendorn</strong> führt ein <strong>Stadt</strong>wappen, eine <strong>Stadt</strong>flagge und ein Dienstsiegel. Durch Urkunde<br />

des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 12. August 1970 ist <strong>der</strong> Hansestadt das Recht zur Führung<br />

von Wappen, Flagge und Siegel verliehen worden.<br />

(2) Beschreibung des <strong>Stadt</strong>wappens: In Silber (Weiß) ein durchgehendes schwarzes Kreuz, rechts oben<br />

begleitet von einer auswärts gerichteten roten Mondsichel.<br />

(3) Beschreibung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>flagge: Die Flagge (in Bannerform) ist in drei Bahnen im Verhältnis 1 : 3 : 1 von<br />

Rot zu Weiß zu Rot längstgestreift und zeigt das <strong>Stadt</strong>wappen im Schild im oberen Drittel <strong>der</strong> mittleren<br />

Bahn.<br />

(4) Das Dienstsiegel zeigt das in Absatz 2 beschriebene <strong>Stadt</strong>wappen mit <strong>der</strong> Umschrift "Hansestadt<br />

<strong>Attendorn</strong>". Es gleicht dem dieser <strong>Hauptsatzung</strong> beigedrückten Siegel.<br />

§ 3<br />

Bezeichnung von Gemeindeteilen in<br />

Personenstandsbüchern und -urkunden<br />

Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die Hansestadt <strong>Attendorn</strong> folgende<br />

Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt:<br />

Albringhausen, <strong>Attendorn</strong>, Berlinghausen, Beukenbeul, Biekhofen, Biggen, Borghausen, Bremge b. Ennest,<br />

Bremge/Biggesee, Bürberg, St. Claas, Dahlhausen, Dünschede, Ebbe (Forsthaus), Ebbelinghagen, Eichen,<br />

Ennest, Erbscheid, Erlen, Ewig, Fernholte, Hebberg, Helden, Hofkühl, Hohen Hagen, Holzweg, Jäckelchen,<br />

Keseberg, Keuperkusen, Kraghammer, Lichtringhausen, Listerscheid, Listertalsperre, Mecklinghausen,<br />

Merklinghausen, Milstenau, Neuenhof, Neu-Listernohl, Nie<strong>der</strong>helden, Nierhof, Nuttmecke, Papiermühle,<br />

Petersburg, Rauterkusen, Rautersbeul, Repe, Rieflinghausen, Röllecken, Roscheid, Schnellenberg, Silbecke,<br />

Uelhof, Voßsiepen, Wamge, Weltringhausen, Weschede, Weuste, Windhausen, Wörmge.


§ 4<br />

Gleichstellung von Frau und Mann<br />

(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.<br />

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(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde mit, die die<br />

Belange von Frauen berühren o<strong>der</strong> Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die<br />

Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in <strong>der</strong> Gesellschaft haben.<br />

(3) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2<br />

rechtzeitig und umfassend.<br />

§ 5<br />

Unterrichtung <strong>der</strong> Einwohner<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

Hansestadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und<br />

Weise <strong>der</strong> Unterrichtung (z. Bsp. Hinweise in <strong>der</strong> örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche<br />

Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung beson<strong>der</strong>er Informationsveranstaltungen, Abhaltung von<br />

Einwohnerversammlungen) entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung von Fall zu Fall.<br />

(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbeson<strong>der</strong>e stattfinden, wenn es sich um Planungen o<strong>der</strong> Vorhaben<br />

handelt, die die strukturelle Entwicklung <strong>der</strong> Hansestadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen o<strong>der</strong> die<br />

mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung<br />

kann auf Teile des <strong>Stadt</strong>gebietes beschränkt werden.<br />

(3) Hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so<br />

setzt <strong>der</strong> Bürgermeister Zeit und Ort <strong>der</strong> Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche<br />

Bekanntmachung ein. Die in <strong>der</strong> Geschäftsordnung für die Einberufung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in <strong>der</strong><br />

Versammlung. Zu Beginn <strong>der</strong> Versammlung unterrichtet <strong>der</strong> Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen,<br />

Ziele, Zwecke und Auswirkungen <strong>der</strong> Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die<br />

Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung ist über das Ergebnis <strong>der</strong> Einwohnerversammlung in ihrer nächsten<br />

Sitzung zu unterrichten.<br />

(4) Die dem Bürgermeister aufgrund <strong>der</strong> Geschäftsordnung obliegenden Unterrichtungspflichten bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 6<br />

Anregungen und Beschwerden<br />

(1) Je<strong>der</strong> hat das Recht, sich einzeln o<strong>der</strong> in Gemeinschaft mit an<strong>der</strong>en schriftlich mit Anregungen o<strong>der</strong><br />

Beschwerden an die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen<br />

Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich <strong>der</strong> Hansestadt fallen.<br />

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich <strong>der</strong> Hansestadt fallen, sind vom<br />

Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.<br />

(3) Eingaben von Bürgern, die we<strong>der</strong> Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen,<br />

Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zu beantworten.<br />

Bei <strong>der</strong> Einladung zu einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vorliegende Anregungen und<br />

Beschwerden werden in die Tagesordnung aufgenommen. Danach - aber bis zum Sitzungstag -<br />

eingehende Anregungen und Beschwerden werden in dieser Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung


ekanntgegeben.<br />

0 - 1 / 3<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Anregungen und Beschwerden<br />

entsprechend <strong>der</strong> Zuständigkeitsordnung an einen Ausschuss o<strong>der</strong> an den Bürgermeister, soweit sie<br />

nicht nach § 41 Abs. 1 GO selbst für die Entscheidung zuständig ist.<br />

(5) Das Recht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand<br />

einer Anregung o<strong>der</strong> Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt.<br />

(6) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen o<strong>der</strong> Beschwerden in <strong>der</strong> für eine ordnungsgemäße<br />

Beratung erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur<br />

Einreichung <strong>der</strong> notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.<br />

(7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn<br />

a) <strong>der</strong> Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,<br />

b) gegenüber bereits geprüften Anregungen o<strong>der</strong> Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.<br />

(8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und Beschwerden durch den<br />

Bürgermeister zu unterrichten.<br />

§ 7<br />

Bezeichnung des Rates und <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong><br />

(1) Der Rat führt die Bezeichnung: "<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung".<br />

(2) Die Ratsmitglie<strong>der</strong> führen die Bezeichnung "<strong>Stadt</strong>verordnete".<br />

§ 8<br />

Dringlichkeitsentscheidungen<br />

Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses o<strong>der</strong> des Bürgermeisters mit einem <strong>Stadt</strong>verordneten (§<br />

60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen <strong>der</strong> Schriftform.<br />

§ 9<br />

Ausschüsse<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung beschließt, welche Ausschüsse außer den in <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl <strong>der</strong><br />

Ausschussmitglie<strong>der</strong> soll ungerade sein.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann für die Arbeit <strong>der</strong> Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.<br />

(3) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.<br />

(4) Zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

a) nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege <strong>der</strong> Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen wird <strong>der</strong><br />

Ausschuss für Schulen, Kultur und Angelegenheiten des Denkmalschutzes,<br />

b) nach dem Schulgesetz NRW wird <strong>der</strong> Ausschuss für Schulen, Kultur und Angelegenheiten des<br />

Denkmalschutzes


estimmt.<br />

§ 10<br />

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Kostenersatz<br />

(1) Aufwandsentschädigungen für <strong>Stadt</strong>verordnete, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner<br />

0 - 1 / 4<br />

a) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines<br />

monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe <strong>der</strong> Entschädigungsverordnung.<br />

b) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und<br />

Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe <strong>der</strong> Entschädigungsverordnung. Dies gilt<br />

unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als<br />

stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl <strong>der</strong> Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld<br />

gezahlt wird, wird auf 15 Sitzungen im Jahr beschränkt.<br />

(2) Zusätzliche Aufwandsentschädigungen<br />

Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit<br />

mindestens 10 Mitglie<strong>der</strong>n auch ein stellvertreten<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong>, mit mindestens 20 Mitglie<strong>der</strong>n auch<br />

zwei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung nach § 45 GO NW zustehen, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Entschädigungsverordnung.<br />

(3) Verdienstausfallersatz, Kin<strong>der</strong>betreuungskosten<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des<br />

Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde <strong>der</strong> versäumten regelmäßigen Arbeitszeit<br />

berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:<br />

a) <strong>Stadt</strong>verordnete und Ausschussmitglie<strong>der</strong> erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie<br />

ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,-- DM (5<br />

Euro) festgesetzt.<br />

b) Unselbständigen wird im Einzelfall <strong>der</strong> Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch<br />

Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.<br />

c) Selbständige können eine beson<strong>der</strong>e Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen<br />

den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt<br />

durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in <strong>der</strong> die Richtigkeit <strong>der</strong> gemachten<br />

Angaben versichert wird.<br />

d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht o<strong>der</strong> weniger als 20<br />

Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit <strong>der</strong> mandatsbedingten Abwesenheit vom<br />

Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die<br />

notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.<br />

e) Entgeltliche Kin<strong>der</strong>betreuungskosten, die außerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund <strong>der</strong><br />

mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe <strong>der</strong><br />

nachgewiesenen Kosten erstattet. Kin<strong>der</strong>betreuungskosten werden nicht erstattet bei Kin<strong>der</strong>n, die das<br />

14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, beson<strong>der</strong>e Umstände des Einzelfalls werden nachgewiesen.<br />

f) In keinem Fall darf <strong>der</strong> Verdienstausfall den Betrag von 30,-- DM (15 Euro) je Stunde überschreiten.<br />

(4) Ersatz von Fahrt- und Reisekosten


0 - 1 / 5<br />

Fahrt- und Reisekosten werden nach Maßgabe <strong>der</strong> Entschädigungsverordnung erstattet. Auslandsdienstreisen<br />

bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses.<br />

§ 11<br />

Genehmigung von Rechtsgeschäften<br />

(1) Verträge <strong>der</strong> Hansestadt mit <strong>Stadt</strong>verordneten o<strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong>n sowie mit dem Bürgermeister<br />

und den leitenden Dienstkräften <strong>der</strong> Hansestadt bedürfen<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

(2) Keiner Genehmigung bedürfen:<br />

a) Verträge, die auf <strong>der</strong> Grundlage feststehen<strong>der</strong> Tarife abgeschlossen werden,<br />

b) Verträge, denen <strong>der</strong> zuständige Ausschuss auf <strong>der</strong> Grundlage einer von <strong>der</strong> Hansestadt<br />

vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,<br />

c) Verträge, <strong>der</strong>en Abschluss ein Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt.<br />

(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind <strong>der</strong> Bürgermeister, <strong>der</strong> Beigeordnete, die<br />

Dezernenten und die Amtsleiter.<br />

§ 12<br />

Bürgermeister<br />

(1) Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung gelten im Namen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung als auf den<br />

Bürgermeister übertragen, soweit nicht die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung sich o<strong>der</strong> einem Ausschuss für<br />

einen bestimmten Kreis von Geschäften o<strong>der</strong> für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere<br />

Einzelheiten sind in <strong>der</strong> Zuständigkeitsordnung für die Hansestadt <strong>Attendorn</strong> festgelegt.<br />

(2) Im übrigen hat <strong>der</strong> Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche<br />

Angelegenheiten als Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung anzusehen sind.<br />

(3) Der Bürgermeister hat 2 (ehrenamtliche) Stellvertreter, die die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu Beginn<br />

<strong>der</strong> ersten Sitzung nach <strong>der</strong> Neuwahl für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte ohne Aussprache wählt.<br />

Sie vertreten den Bürgermeister bei <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und bei<br />

Repräsentationen.<br />

(4) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.<br />

§ 13<br />

Beigeordneter, Vertretung des Bürgermeisters<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung wählt einen hauptamtlichen Beigeordneten. Der Gewählte ist<br />

allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.<br />

(2) Ist <strong>der</strong> Beigeordnete an <strong>der</strong> Vertretung verhin<strong>der</strong>t, so nehmen die Dezernenten I und II die Vertretung<br />

wahr, und zwar entsprechend <strong>der</strong> vorgenannten Reihenfolge.<br />

§ 14


Verwaltungsvorstand<br />

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(1) Der Bürgermeister, <strong>der</strong> hauptamtliche Beigeordnete sowie <strong>der</strong> Kämmerer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> für das Finanzwesen<br />

zuständige Beamte bilden zusammen den Verwaltungsvorstand.<br />

(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz.<br />

§ 15<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen <strong>der</strong> Hansestadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden<br />

in den Ortsausgaben <strong>der</strong> Tageszeitungen "Westfalenpost" und "Westfälische Rundschau" vollzogen.<br />

(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

richtet sich nach Abs. 1.<br />

(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in <strong>der</strong> durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt o<strong>der</strong><br />

sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch<br />

Aushang an <strong>der</strong> Bekanntmachungstafel im Rathaus. Ist <strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>ungsgrund entfallen, wird die öffentliche<br />

Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. Die Dauer <strong>der</strong> Aushangfrist wird bei <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung von Satzungen auf 2 Wochen festgesetzt.<br />

§ 16<br />

Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen<br />

(1) Der Bürgermeister trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts<br />

an<strong>der</strong>es bestimmt ist ( § 73 Abs. 3 S. 1 GO).<br />

(2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 S. 6 GO), die das beamtenrechtliche<br />

Grundverhältnis o<strong>der</strong> das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Hansestadt <strong>Attendorn</strong> verän<strong>der</strong>n,<br />

werden durch den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister getroffen, soweit gesetzlich<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 entscheidet <strong>der</strong> Bürgermeister über Anträge von<br />

Beamten auf Entlassung.<br />

§ 17<br />

Euro-Gültigkeit<br />

Ab dem 01.01.2002 treten die in Klammern ausgewiesenen Euro-Werte in Kraft.<br />

§ 18<br />

(regelt das Inkrafttreten)<br />

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