Hauptsatzung der Stadt Attendorn
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Verwaltungsvorstand<br />
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(1) Der Bürgermeister, <strong>der</strong> hauptamtliche Beigeordnete sowie <strong>der</strong> Kämmerer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> für das Finanzwesen<br />
zuständige Beamte bilden zusammen den Verwaltungsvorstand.<br />
(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz.<br />
§ 15<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Öffentliche Bekanntmachungen <strong>der</strong> Hansestadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden<br />
in den Ortsausgaben <strong>der</strong> Tageszeitungen "Westfalenpost" und "Westfälische Rundschau" vollzogen.<br />
(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
richtet sich nach Abs. 1.<br />
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in <strong>der</strong> durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt o<strong>der</strong><br />
sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch<br />
Aushang an <strong>der</strong> Bekanntmachungstafel im Rathaus. Ist <strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>ungsgrund entfallen, wird die öffentliche<br />
Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. Die Dauer <strong>der</strong> Aushangfrist wird bei <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung von Satzungen auf 2 Wochen festgesetzt.<br />
§ 16<br />
Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen<br />
(1) Der Bürgermeister trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts<br />
an<strong>der</strong>es bestimmt ist ( § 73 Abs. 3 S. 1 GO).<br />
(2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 S. 6 GO), die das beamtenrechtliche<br />
Grundverhältnis o<strong>der</strong> das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Hansestadt <strong>Attendorn</strong> verän<strong>der</strong>n,<br />
werden durch den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister getroffen, soweit gesetzlich<br />
nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 entscheidet <strong>der</strong> Bürgermeister über Anträge von<br />
Beamten auf Entlassung.<br />
§ 17<br />
Euro-Gültigkeit<br />
Ab dem 01.01.2002 treten die in Klammern ausgewiesenen Euro-Werte in Kraft.<br />
§ 18<br />
(regelt das Inkrafttreten)<br />
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