14.11.2012 Aufrufe

Hauptsatzung der Stadt Attendorn

Hauptsatzung der Stadt Attendorn

Hauptsatzung der Stadt Attendorn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verwaltungsvorstand<br />

0 - 1 / 6<br />

(1) Der Bürgermeister, <strong>der</strong> hauptamtliche Beigeordnete sowie <strong>der</strong> Kämmerer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> für das Finanzwesen<br />

zuständige Beamte bilden zusammen den Verwaltungsvorstand.<br />

(2) Der Bürgermeister führt den Vorsitz.<br />

§ 15<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen <strong>der</strong> Hansestadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden<br />

in den Ortsausgaben <strong>der</strong> Tageszeitungen "Westfalenpost" und "Westfälische Rundschau" vollzogen.<br />

(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

richtet sich nach Abs. 1.<br />

(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in <strong>der</strong> durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt o<strong>der</strong><br />

sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch<br />

Aushang an <strong>der</strong> Bekanntmachungstafel im Rathaus. Ist <strong>der</strong> Hin<strong>der</strong>ungsgrund entfallen, wird die öffentliche<br />

Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. Die Dauer <strong>der</strong> Aushangfrist wird bei <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung von Satzungen auf 2 Wochen festgesetzt.<br />

§ 16<br />

Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen<br />

(1) Der Bürgermeister trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts<br />

an<strong>der</strong>es bestimmt ist ( § 73 Abs. 3 S. 1 GO).<br />

(2) Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 S. 6 GO), die das beamtenrechtliche<br />

Grundverhältnis o<strong>der</strong> das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Hansestadt <strong>Attendorn</strong> verän<strong>der</strong>n,<br />

werden durch den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister getroffen, soweit gesetzlich<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 entscheidet <strong>der</strong> Bürgermeister über Anträge von<br />

Beamten auf Entlassung.<br />

§ 17<br />

Euro-Gültigkeit<br />

Ab dem 01.01.2002 treten die in Klammern ausgewiesenen Euro-Werte in Kraft.<br />

§ 18<br />

(regelt das Inkrafttreten)<br />

-----------------

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!