Hauptsatzung der Stadt Attendorn
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Fahrt- und Reisekosten werden nach Maßgabe <strong>der</strong> Entschädigungsverordnung erstattet. Auslandsdienstreisen<br />
bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses.<br />
§ 11<br />
Genehmigung von Rechtsgeschäften<br />
(1) Verträge <strong>der</strong> Hansestadt mit <strong>Stadt</strong>verordneten o<strong>der</strong> Ausschussmitglie<strong>der</strong>n sowie mit dem Bürgermeister<br />
und den leitenden Dienstkräften <strong>der</strong> Hansestadt bedürfen<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:<br />
a) Verträge, die auf <strong>der</strong> Grundlage feststehen<strong>der</strong> Tarife abgeschlossen werden,<br />
b) Verträge, denen <strong>der</strong> zuständige Ausschuss auf <strong>der</strong> Grundlage einer von <strong>der</strong> Hansestadt<br />
vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,<br />
c) Verträge, <strong>der</strong>en Abschluss ein Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt.<br />
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind <strong>der</strong> Bürgermeister, <strong>der</strong> Beigeordnete, die<br />
Dezernenten und die Amtsleiter.<br />
§ 12<br />
Bürgermeister<br />
(1) Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung gelten im Namen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung als auf den<br />
Bürgermeister übertragen, soweit nicht die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung sich o<strong>der</strong> einem Ausschuss für<br />
einen bestimmten Kreis von Geschäften o<strong>der</strong> für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere<br />
Einzelheiten sind in <strong>der</strong> Zuständigkeitsordnung für die Hansestadt <strong>Attendorn</strong> festgelegt.<br />
(2) Im übrigen hat <strong>der</strong> Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche<br />
Angelegenheiten als Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung anzusehen sind.<br />
(3) Der Bürgermeister hat 2 (ehrenamtliche) Stellvertreter, die die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung zu Beginn<br />
<strong>der</strong> ersten Sitzung nach <strong>der</strong> Neuwahl für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte ohne Aussprache wählt.<br />
Sie vertreten den Bürgermeister bei <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und bei<br />
Repräsentationen.<br />
(4) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.<br />
§ 13<br />
Beigeordneter, Vertretung des Bürgermeisters<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung wählt einen hauptamtlichen Beigeordneten. Der Gewählte ist<br />
allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.<br />
(2) Ist <strong>der</strong> Beigeordnete an <strong>der</strong> Vertretung verhin<strong>der</strong>t, so nehmen die Dezernenten I und II die Vertretung<br />
wahr, und zwar entsprechend <strong>der</strong> vorgenannten Reihenfolge.<br />
§ 14