Hauptsatzung der Stadt Attendorn
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ekanntgegeben.<br />
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(4) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Anregungen und Beschwerden<br />
entsprechend <strong>der</strong> Zuständigkeitsordnung an einen Ausschuss o<strong>der</strong> an den Bürgermeister, soweit sie<br />
nicht nach § 41 Abs. 1 GO selbst für die Entscheidung zuständig ist.<br />
(5) Das Recht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand<br />
einer Anregung o<strong>der</strong> Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt.<br />
(6) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen o<strong>der</strong> Beschwerden in <strong>der</strong> für eine ordnungsgemäße<br />
Beratung erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur<br />
Einreichung <strong>der</strong> notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.<br />
(7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn<br />
a) <strong>der</strong> Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,<br />
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen o<strong>der</strong> Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.<br />
(8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinen Anregungen und Beschwerden durch den<br />
Bürgermeister zu unterrichten.<br />
§ 7<br />
Bezeichnung des Rates und <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong><br />
(1) Der Rat führt die Bezeichnung: "<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung".<br />
(2) Die Ratsmitglie<strong>der</strong> führen die Bezeichnung "<strong>Stadt</strong>verordnete".<br />
§ 8<br />
Dringlichkeitsentscheidungen<br />
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses o<strong>der</strong> des Bürgermeisters mit einem <strong>Stadt</strong>verordneten (§<br />
60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen <strong>der</strong> Schriftform.<br />
§ 9<br />
Ausschüsse<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung beschließt, welche Ausschüsse außer den in <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl <strong>der</strong><br />
Ausschussmitglie<strong>der</strong> soll ungerade sein.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung kann für die Arbeit <strong>der</strong> Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.<br />
(3) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.<br />
(4) Zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben<br />
a) nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege <strong>der</strong> Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen wird <strong>der</strong><br />
Ausschuss für Schulen, Kultur und Angelegenheiten des Denkmalschutzes,<br />
b) nach dem Schulgesetz NRW wird <strong>der</strong> Ausschuss für Schulen, Kultur und Angelegenheiten des<br />
Denkmalschutzes