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ABB Q1 - BSQ Bauspar AG

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§ 1 Vertragsabschluß/Abschlußgebühr<br />

(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich<br />

die Annahme des <strong>Bauspar</strong>antrags und den Vertragsbeginn.<br />

(2) Mit Abschluß des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlußgebühr<br />

von 1,0 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende<br />

Zahlungen werden zunächst auf die Abschlußgebühr angerechnet.<br />

Die Abschlußgebühr wird nicht - auch nicht anteilig -<br />

zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag<br />

gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summe ermäßigt oder nicht voll in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung<br />

aus der zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 5 vom Tausend der<br />

<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen<br />

von ihrer Zustimmung abhängig machen.<br />

(3) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung<br />

von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen<br />

Aufforderung der <strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3<br />

Monate nicht nachgekommen, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den<br />

<strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.<br />

§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />

(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 3,0 vom Hundert jährlich<br />

auf der Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge<br />

verzinst.<br />

(2) Die Zinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Ende<br />

des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />

<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden<br />

nicht gesondert ausgezahlt.<br />

§ 3a Treueprämie<br />

(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse gewährt dem <strong>Bauspar</strong>er eine Treueprämie<br />

a) in Höhe von 0,1 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />

im 48. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />

vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />

<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 23 vom Hundert der aktuellen<br />

<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens 65<br />

beträgt.<br />

b) in Höhe von 0,2 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />

im 60. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />

vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />

<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 30 vom Hundert der aktuellen<br />

<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens 94<br />

beträgt.<br />

c) in Höhe von 0,3 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />

im 72. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />

vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />

<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 36 vom Hundert der aktuellen<br />

<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens<br />

125 beträgt.<br />

d) in Höhe von 0,4 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />

im 84. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />

vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />

<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 45 vom Hundert der aktuellen<br />

<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens<br />

165 beträgt.<br />

(2) Die Treueprämie wird am Ende des Monats der Gewährung<br />

dem <strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben und nicht gesondert ausgezahlt.<br />

§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des<br />

<strong>Bauspar</strong>vertrages<br />

(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung<br />

für die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des<br />

<strong>Bauspar</strong>darlehens. Nach Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen<br />

zum Bewertungsstichtag gemäß Absatz 2c) und Absatz 2d)<br />

wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermin gemäß Absatz 2a)<br />

schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier<br />

Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnehmen<br />

wird (Zuteilungsannahme).<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten<br />

Tag eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<br />

<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln,<br />

geht die <strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:<br />

a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtage<br />

zugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungs<br />

stichtag für jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate davor<br />

liegende Monatsletzte ist.<br />

b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die<br />

Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weise<br />

ermittelt, daß die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und<br />

dem 10,0-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />

enthaltenen Zinsen (§ 3 Absatz 1) durch 5,0 vom<br />

Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zum<br />

Bewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />

noch nicht enthaltenen Zinsen werden dabei wie bereits<br />

gutgeschriebene Zinsen bewertet.<br />

c) Für Zuteilungen können nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt<br />

werden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag<br />

seit Vertragsbeginn 18 Monate verflossen sind<br />

(Mindestsparzeit), das <strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages<br />

mindestens 50 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben)<br />

erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens<br />

180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.<br />

d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbaren<br />

Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.<br />

Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur<br />

Zuteilung ausreicht.<br />

§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen,<br />

solange die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen<br />

hat.<br />

(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder<br />

wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag<br />

fortgesetzt.<br />

(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte<br />

aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem<br />

Fall ist der <strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem<br />

Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig<br />

zu berücksichtigen.<br />

§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />

(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem<br />

<strong>Bauspar</strong>er sein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />

bereit. Danach kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />

jederzeit, über das <strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />

des § 7 verfügen. Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />

errechnet sich aus dem Unterschied zwischen <strong>Bauspar</strong>summe<br />

und <strong>Bauspar</strong>guthaben.<br />

(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen kann die<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse von dem 4. auf die Bereitstellung folgenden<br />

Monatsersten an 3,0 vom Hundert Zins jährlich verlangen.<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />

(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung<br />

ausreichender Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem<br />

<strong>Bauspar</strong>darlehen. In der Regel sind die Forderungen durch ein<br />

Grundpfandrecht an einem überwiegend zu Wohnzwecken<br />

dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung<br />

an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist<br />

möglich.<br />

(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder<br />

gleichrangigen Belastungen 80 vom Hundert des von der<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse ermittelten Beleihungswertes nicht übersteigen.<br />

Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelt den Beleihungswert in der Regel

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