ABB Q1 - BSQ Bauspar AG
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§ 1 Vertragsabschluß/Abschlußgebühr<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich<br />
die Annahme des <strong>Bauspar</strong>antrags und den Vertragsbeginn.<br />
(2) Mit Abschluß des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlußgebühr<br />
von 1,0 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende<br />
Zahlungen werden zunächst auf die Abschlußgebühr angerechnet.<br />
Die Abschlußgebühr wird nicht - auch nicht anteilig -<br />
zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag<br />
gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summe ermäßigt oder nicht voll in Anspruch<br />
genommen wird.<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung<br />
aus der zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 5 vom Tausend der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen<br />
von ihrer Zustimmung abhängig machen.<br />
(3) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung<br />
von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen<br />
Aufforderung der <strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3<br />
Monate nicht nachgekommen, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 3,0 vom Hundert jährlich<br />
auf der Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge<br />
verzinst.<br />
(2) Die Zinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Ende<br />
des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />
<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden<br />
nicht gesondert ausgezahlt.<br />
§ 3a Treueprämie<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse gewährt dem <strong>Bauspar</strong>er eine Treueprämie<br />
a) in Höhe von 0,1 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 48. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 23 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens 65<br />
beträgt.<br />
b) in Höhe von 0,2 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 60. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 30 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens 94<br />
beträgt.<br />
c) in Höhe von 0,3 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 72. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 36 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens<br />
125 beträgt.<br />
d) in Höhe von 0,4 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 84. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 45 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens<br />
165 beträgt.<br />
(2) Die Treueprämie wird am Ende des Monats der Gewährung<br />
dem <strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben und nicht gesondert ausgezahlt.<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung<br />
für die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehens. Nach Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen<br />
zum Bewertungsstichtag gemäß Absatz 2c) und Absatz 2d)<br />
wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermin gemäß Absatz 2a)<br />
schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier<br />
Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnehmen<br />
wird (Zuteilungsannahme).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten<br />
Tag eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln,<br />
geht die <strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:<br />
a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtage<br />
zugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungs<br />
stichtag für jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate davor<br />
liegende Monatsletzte ist.<br />
b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die<br />
Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weise<br />
ermittelt, daß die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und<br />
dem 10,0-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
enthaltenen Zinsen (§ 3 Absatz 1) durch 5,0 vom<br />
Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zum<br />
Bewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
noch nicht enthaltenen Zinsen werden dabei wie bereits<br />
gutgeschriebene Zinsen bewertet.<br />
c) Für Zuteilungen können nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt<br />
werden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag<br />
seit Vertragsbeginn 18 Monate verflossen sind<br />
(Mindestsparzeit), das <strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages<br />
mindestens 50 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben)<br />
erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens<br />
180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.<br />
d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbaren<br />
Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.<br />
Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur<br />
Zuteilung ausreicht.<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen,<br />
solange die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen<br />
hat.<br />
(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder<br />
wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag<br />
fortgesetzt.<br />
(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte<br />
aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem<br />
Fall ist der <strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem<br />
Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig<br />
zu berücksichtigen.<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er sein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
bereit. Danach kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
jederzeit, über das <strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
des § 7 verfügen. Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
errechnet sich aus dem Unterschied zwischen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
und <strong>Bauspar</strong>guthaben.<br />
(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen kann die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse von dem 4. auf die Bereitstellung folgenden<br />
Monatsersten an 3,0 vom Hundert Zins jährlich verlangen.<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung<br />
ausreichender Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen. In der Regel sind die Forderungen durch ein<br />
Grundpfandrecht an einem überwiegend zu Wohnzwecken<br />
dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung<br />
an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der<br />
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist<br />
möglich.<br />
(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder<br />
gleichrangigen Belastungen 80 vom Hundert des von der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse ermittelten Beleihungswertes nicht übersteigen.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelt den Beleihungswert in der Regel