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Tarif Q14 - BSQ Bauspar AG

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90347 Nürnberg · Telefon 0180 - 3 22 84 01 (0,09 €/min. aus dem dt. Festnetz, max. 0,42 €/min. aus dem dt. Mobilfunknetz)<br />

Allgemeine Bedingungen für <strong>Bauspar</strong>verträge (ABB)<br />

– <strong>Tarif</strong> <strong>Q14</strong> –<br />

Präambel<br />

Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />

§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />

§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />

§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />

§ 8 Risikolebensversicherung<br />

§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />

§ 10 Darlehensgebühr<br />

§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />

§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen<br />

§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />

§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er, Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />

§ 16 Kontoführung<br />

§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />

§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />

§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />

§ 21 Bedingungsänderungen<br />

Präambel: Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />

<strong>Bauspar</strong>en ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig,<br />

von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.<br />

Durch den Abschluss eines <strong>Bauspar</strong>vertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,<br />

also eine Leistung des <strong>Bauspar</strong>ers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung<br />

in Form des besonders zinsgünstigen <strong>Bauspar</strong>darlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den <strong>Bauspar</strong>ern angesammelten<br />

Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.<br />

Der <strong>Bauspar</strong>er schließt hierfür einen <strong>Bauspar</strong>vertrag über eine bestimmte <strong>Bauspar</strong>summe ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben<br />

angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

zahlt dann das angesparte Guthaben und - nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung - das <strong>Bauspar</strong>darlehen aus. Die <strong>Bauspar</strong>summe<br />

ist also der Betrag, über den der <strong>Bauspar</strong>er für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.<br />

Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden <strong>Bauspar</strong>vertrag eine Bewertungszahl.<br />

Der <strong>Bauspar</strong>er beeinflusst also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die <strong>Bauspar</strong>verträge mit den höchsten<br />

Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags. Nach dem Prinzip eines einheitlichen<br />

Leistungstausches ist der vom <strong>Bauspar</strong>er monatlich zu erbringende Tilgungsbeitrag für das <strong>Bauspar</strong>darlehen abhängig von der<br />

Höhe der Bewertungszahl. Je höher die Bewertungszahl, um so niedriger ist der monatliche Tilgungsbeitrag.<br />

Wofür <strong>Bauspar</strong>darlehen verwendet werden können, ist im <strong>Bauspar</strong>kassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der<br />

Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen<br />

sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.<br />

Die <strong>Bauspar</strong>kasse achtet insbesondere bei den Entscheidungen, die Paragrafen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 12,<br />

§ 14, § 17 Abs. 1 sowie § 19, Abs. 1 und 2 betreffend, darauf, dass die sachgerechte Gleichbehandlung von <strong>Bauspar</strong>ern stets<br />

gewährleistet ist und geht nach zuvor festgelegten Kriterien und Grundsätzen vor.<br />

Die vom <strong>Bauspar</strong>er zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der folgenden Übersicht enthalten:<br />

• Abschlussgebühr: 1,6 % der <strong>Bauspar</strong>summe (§ 1 Abs. 2)<br />

• Darlehensgebühr: keine (§ 10)<br />

• Darlehenszins: 3,75 % jährlich (§ 11 Abs. 1)<br />

• Kontogebühr: bis zu 12 Euro je Konto und Jahr (§ 17 Abs. 1)<br />

aktuelle Konditionen im Gebührentableau<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen fallen an:<br />

• Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung (§ 8)<br />

• Gebühren für besondere Dienstleistungen (§§ 6 Abs. 2,<br />

15 Abs. 1,<br />

17 Abs. 2 und 3)<br />

Ergänzend wird auf §§ 11 Abs. 3, 13 Abs. 4 und § 16 verwiesen.<br />

Die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabens ist in § 3 geregelt.<br />

<strong>BSQ</strong> <strong>Bauspar</strong> <strong>AG</strong> · 90347 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 26565<br />

Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Zehnder · Vorstand: Jürgen Gießler (Vorsitzender), Andreas Rosin


§ 1 Vertragsabschluss / Abschlussgebühr<br />

(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich die Annahme<br />

oder informiert über die Nichtannahme des <strong>Bauspar</strong>antrags.<br />

Die <strong>Bauspar</strong>summe beträgt ein Vielfaches von 1.000 EUR, und sollte<br />

mindestens 5.000 EUR betragen (Mindestbausparsumme).<br />

(2) Mit Abschluss des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlussgebühr<br />

von 1,6 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende Zahlungen<br />

werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr<br />

wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder<br />

herabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summe<br />

ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung aus<br />

der zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 3,5 vom Tausend der<br />

<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von<br />

ihrer Zustimmung abhängig machen. Diese Zustimmung wird nur aus<br />

bauspartechnischen Gründen nicht erteilt.<br />

(3) Eine Besparung über die <strong>Bauspar</strong>summe hinaus ist nicht<br />

zulässig.<br />

(4) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von<br />

Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der Aufforderung der<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen,<br />

kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den <strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.<br />

§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />

(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 1,0 vom Hundert jährlich auf der<br />

Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst.<br />

(2) Die Zinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Ende des<br />

Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />

<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht gesondert<br />

ausgezahlt.<br />

§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />

(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung für die<br />

Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des <strong>Bauspar</strong>darlehens. Nach<br />

Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen zum Bewertungsstichtag<br />

gemäß Absatz 2.c) und Absatz 2.d) wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermin<br />

gemäß Absatz 2.a) schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung,<br />

innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus der<br />

Zuteilung wahrnehmen wird (Zuteilungsannahme).<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag<br />

eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<br />

<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln, geht die<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:<br />

a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtage<br />

zugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungsstichtag<br />

für jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate<br />

davor liegende Monatsletzte ist.<br />

b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die<br />

Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weise<br />

ermittelt, dass die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und<br />

dem 24,1-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />

enthaltenen Zinsen (§ 3 Absatz 1) durch 3,5 vom<br />

Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zum<br />

Bewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />

noch nicht enthaltenen Zinsen werden dabei wie bereits gutgeschriebene<br />

Zinsen bewertet.<br />

c) Für Zuteilungen werden nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt,<br />

bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag seit<br />

Vertragsbeginn 39 Monate verflossen sind (Mindestsparzeit), das<br />

<strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages mindestens 35 vom Hundert der<br />

<strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben) erreicht hat und die<br />

Bewertungszahl mindestens 180 (Mindestbewertungszahl)<br />

beträgt.<br />

d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbaren<br />

Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.<br />

Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur<br />

Zuteilung ausreicht.<br />

§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange<br />

die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.<br />

(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird<br />

die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.<br />

(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus<br />

der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<br />

<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten<br />

nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.<br />

§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />

(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>er<br />

sein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit. Danach<br />

kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit, über das<br />

<strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.<br />

Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich aus dem Unterschied<br />

zwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.<br />

(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

bei Nichtinanspruchnahme von dem 7. auf die Bereitstellung<br />

folgenden Monatsersten an 3,0 vom Hundert Zins jährlich.<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten<br />

(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender<br />

Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.<br />

Grundsätzlich sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht<br />

an einem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischen<br />

Pfandobjekt zu sichern.<br />

Auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers nimmt die <strong>Bauspar</strong>kasse im Einklang mit<br />

dem § 7 BSpKG auch die dort genannten Ersatzsicherheiten an. Mit<br />

Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse ist die Sicherung an einem Pfandobjekt<br />

in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder<br />

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum möglich.<br />

(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen<br />

Belastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelten<br />

Beleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelt<br />

den Beleihungswert aufgrund einer Schätzung durch einen von ihr zu<br />

bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihrem Hause<br />

kommen kann.<br />

(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für<br />

die Brandversicherung zum gleitenden Neuwert ist zu erbringen.<br />

(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />

die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Monatsraten<br />

(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen<br />

erbracht werden können.<br />

(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangt für ihre persönlichen und dinglichen<br />

Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.<br />

(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse Grundpfandrechte<br />

Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den<br />

gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse, hat der<br />

Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige<br />

Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld (Anspruch<br />

auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld, Verzicht<br />

auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in<br />

der Zwangsversteigerung) an sie abzutreten. Vor- oder gleichrangige<br />

Grundschuldgläubiger haben in der Regel zu erklären, die zu ihrer<br />

Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte<br />

Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />

(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse, dass<br />

der Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt<br />

nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.<br />

(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“<br />

geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart<br />

werden.


§ 8 Risikolebensversicherung<br />

Zum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers vermittelt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers den Abschluss einer Risikolebensversicherung<br />

bei einer Versicherungsgesellschaft.<br />

§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />

(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens nach<br />

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschritt<br />

verlangen.<br />

(2) Nur aus bauspartechnischen Gründen wird die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

wie folgt verfahren: Hat der <strong>Bauspar</strong>er das <strong>Bauspar</strong>darlehen innerhalb<br />

einer Frist von 15 Monaten nach Zuteilung nicht voll abgerufen, kann<br />

die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>er eine letzte Frist von 3 Monaten für<br />

den Abruf setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />

nicht voll abgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kasse zu einer Auszahlung<br />

nicht mehr verpflichtet, es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>er hat die Verzögerung<br />

nicht zu vertreten. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird den <strong>Bauspar</strong>er bei<br />

Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinweisen.<br />

§ 10 Darlehensgebühr<br />

(1) Eine Darlehensgebühr wird nicht berechnet.<br />

§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />

(1) Der Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld) beträgt<br />

3,75 vom Hundert jährlich. Die <strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsen<br />

monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge<br />

und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende<br />

fällig. Der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />

Zuteilung ergibt sich aus dem Anhang.<br />

(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<br />

<strong>Bauspar</strong>er monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag<br />

des Kalendermonats - einen Zins- und Tilgungsbeitrag (Monatsrate)<br />

zu zahlen. Die Höhe der Monatsrate richtet sich nach der an dem für<br />

die Zuteilung maßgeblichen Bewertungsstichtag erreichten Bewertungszahl;<br />

sie beträgt je Tausend EUR der <strong>Bauspar</strong>summe<br />

- 8,80 EUR bei einer Bewertungszahl bis 225,<br />

- 6,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />

als 225 und bis 250,<br />

- 5,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />

als 250 und bis 280,<br />

- 4,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />

als 280 und bis 310,<br />

- 3,70 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr als 310.<br />

Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich<br />

die in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung.<br />

(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge<br />

werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie<br />

diese verzinst und getilgt.<br />

(4) Die erste Monatsrate ist in dem der vollständigen Auszahlung<br />

des <strong>Bauspar</strong>darlehens folgenden Monat, bei Teilauszahlung spätestens<br />

im 6. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse teilt dem <strong>Bauspar</strong>er rechtzeitig die Fälligkeit der ersten<br />

Monatsrate mit.<br />

(5) Der <strong>Bauspar</strong>er ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.<br />

Zahlt der <strong>Bauspar</strong>er den 5. Teil des Restdarlehens oder mehr in<br />

einem Betrag, mindestens aber 511 EUR als Sondertilgung zurück, so<br />

kann er verlangen, dass die Monatsrate im Verhältnis des neuen zum<br />

bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird.<br />

§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann außer in den gesetzlich geregelten Fällen das<br />

Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn<br />

a) der <strong>Bauspar</strong>er mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens<br />

zwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungen<br />

auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf die<br />

Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb eines<br />

Monats gezahlt hat,<br />

b) der Wert der Sicherheiten sich so vermindert hat, dass keine ausreichende<br />

Sicherung des <strong>Bauspar</strong>darlehens mehr besteht und<br />

trotz Aufforderung weitere Sicherheiten innerhalb angemessener<br />

Frist nicht erbracht werden,<br />

c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend<br />

oder unvollständig gemacht worden sind.<br />

§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen<br />

(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen, Erhöhungen von<br />

<strong>Bauspar</strong>verträgen bedürfen der Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse.<br />

Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird diese Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen<br />

Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten<br />

bei der Zuteilung) ablehnen. Nach Vertragsänderung müssen<br />

die <strong>Bauspar</strong>summen ein Vielfaches eines Betrages von 1.000 EUR<br />

betragen.<br />

(2) Bei einer Teilung wird das <strong>Bauspar</strong>guthaben im Verhältnis der<br />

gewünschten <strong>Bauspar</strong>summen aufgeteilt. Die Bewertungszahlen (§ 4<br />

Abs. 2b) für alle Teilverträge entsprechen der des ursprünglichen Vertrages.<br />

Verbleibt das <strong>Bauspar</strong>guthaben insgesamt auf einem<br />

<strong>Bauspar</strong>vertrag (Teilbausparvertrag), so wird die erreichte Bewertungszahl<br />

(§ 4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summe<br />

zu der des Teilbausparvertrages heraufgesetzt.<br />

(3) Bei einer Erhöhung, Ermäßigung und Zusammenlegung berechnet<br />

die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Grund der geänderten <strong>Bauspar</strong>summe die<br />

Bewertungszahl (§ 4 Abs. 2b) zum nächsten Bewertungsstichtag neu.<br />

Bei Erhöhung und Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl im<br />

Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summe zu der neuen <strong>Bauspar</strong>summe<br />

angepasst, bei Zusammenlegung ist die Bewertungszahl gleich<br />

dem mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogenen Mittel<br />

der bisher erreichten Bewertungszahlen.<br />

(4) Bei Zusammenlegung gilt die Mindestsparzeit im Sinne von § 4<br />

Absatz 2c) für den Gesamtvertrag als erreicht, wenn der älteste der<br />

zusammenzulegenden Verträge diese erreicht hat.<br />

(5) Bei einer Erhöhung der <strong>Bauspar</strong>summe wird eine Abschlussgebühr<br />

in Höhe von 1,6 vom Hundert des Betrages, um den die<br />

<strong>Bauspar</strong>summe erhöht wird, berechnet und dem <strong>Bauspar</strong>konto<br />

belastet.<br />

§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />

Der <strong>Bauspar</strong>er kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf<br />

Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens abtreten oder verpfänden. Die<br />

Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf der<br />

Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse. Einer Übertragung aller Rechte und<br />

Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15<br />

Abgabenordnung) des <strong>Bauspar</strong>ers ist.<br />

§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er,<br />

Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />

(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann den <strong>Bauspar</strong>vertrag jederzeit kündigen. Er<br />

kann die Rückzahlung seines <strong>Bauspar</strong>guthabens frühestens 3 Monate<br />

nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des<br />

<strong>Bauspar</strong>ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter<br />

Einbehaltung eines Diskonts von 1,0 vom Hundert des Guthabens je<br />

vorzeitigem, angebrochenen Monat aus.<br />

(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nicht<br />

begonnen hat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<br />

<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.<br />

(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittel<br />

nicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträge<br />

aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben<br />

werden.<br />

§ 16 Kontoführung<br />

(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.<br />

sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<br />

<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffende<br />

Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstige<br />

ihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahres<br />

ab. Sie stellt dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monaten<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug zur Verfügung mit<br />

dem ausdrücklichen Hinweis, dass dieser als anerkannt gilt, wenn der<br />

<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichen<br />

Widerspruch erhebt.


§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />

(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende<br />

- eine Kontogebühr von bis zu 12 EUR, insgesamt jedoch<br />

nicht mehr als 60 EUR je <strong>Bauspar</strong>er. Die aktuelle Kondition ist<br />

aus dem jeweils aktuellen Gebührentableau ersichtlich. Über eine Änderung<br />

wird der <strong>Bauspar</strong>er schriftlich informiert.<br />

(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.<br />

Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<br />

<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

Dienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,<br />

kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechend<br />

ihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.<br />

(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung<br />

und der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen<br />

(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen<br />

und Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.<br />

(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens<br />

Entgelte/Gebühren zu ändern.<br />

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />

(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine<br />

Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse erwirbt ein Pfandrecht auch an den<br />

Ansprüchen, die dem <strong>Bauspar</strong>er gegen die <strong>Bauspar</strong>kasse aus der<br />

bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen<br />

werden (zum Beispiel <strong>Bauspar</strong>guthaben). Das Pfandrecht dient der<br />

Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche,<br />

die der <strong>Bauspar</strong>kasse aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung<br />

gegen den <strong>Bauspar</strong>er zustehen. Hat der <strong>Bauspar</strong>er gegenüber der<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen<br />

<strong>Bauspar</strong>ers der <strong>Bauspar</strong>kasse übernommen (zum Beispiel als Bürge),<br />

so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende<br />

Schuld, jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.<br />

§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />

(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers verlangt die <strong>Bauspar</strong>kasse zur<br />

Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />

notwendiger Unterlagen, fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen<br />

der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzung<br />

vorzulegen.<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse verzichtet auf die Vorlage eines Erbscheins<br />

oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />

(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift<br />

vorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbe<br />

oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,<br />

ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung<br />

an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist,<br />

dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen<br />

Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn<br />

ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />

§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />

(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000<br />

EUR, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken<br />

GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-<br />

und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber<br />

hinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höhe über<br />

den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert. Der<br />

Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />

genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,<br />

Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<br />

<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung.<br />

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihr Beauftragter<br />

Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen<br />

die <strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den<br />

Einlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds<br />

die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden<br />

auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen<br />

Kreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds<br />

oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem<br />

Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<br />

<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer<br />

vereinfachten Abwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen<br />

nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen<br />

nach § 9 finden nicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />

werden entsprechend den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei<br />

werden alle <strong>Bauspar</strong>er nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne<br />

Vorrang voreinander befriedigt.<br />

§ 21 Bedingungsänderungen<br />

(1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem<br />

<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben.<br />

(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen<br />

der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für<br />

bestehende Verträge geändert werden.<br />

(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<br />

<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderung<br />

nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht<br />

und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs<br />

hingewiesen wurde.<br />

Anhang: zu § 11<br />

Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summe<br />

zur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)<br />

sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />

Zuteilung beträgt:<br />

bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:<br />

mehr als 225 mehr als 250 mehr als 280<br />

bis 225 bis 250 bis 280 bis 310 mehr als 310<br />

Nom.zins: 3,75%<br />

Monatsrate: 8,80 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,70 EUR<br />

eff. Jahreszins: 4,31% 4,17% 4,11% 4,05% 4,00%<br />

ABB/<strong>Q14</strong>/170610

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