Allgemeine Bausparbedingungen Q1 - BSQ Bauspar AG
Allgemeine Bausparbedingungen Q1 - BSQ Bauspar AG
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90347 Nürnberg · Telefon 09 11 - 65 66-0<br />
<strong>Allgemeine</strong> Bedingungen für <strong>Bauspar</strong>verträge (ABB)<br />
– Tarif <strong>Q1</strong> –<br />
Präambel<br />
Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />
§ 1 Vertragsabschluß/Abschlußgebühr<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
§ 3a Treueprämie<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
§ 10 Darlehensgebühr<br />
§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen<br />
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er, Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
§ 16 Kontoführung<br />
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />
§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
§ 21 Bedingungsänderungen<br />
Präambel: Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />
<strong>Bauspar</strong>en ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig,<br />
von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.<br />
Durch den Abschluß eines <strong>Bauspar</strong>vertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,<br />
also eine Leistung des <strong>Bauspar</strong>ers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung<br />
in Form des besonders zinsgünstigen <strong>Bauspar</strong>darlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den <strong>Bauspar</strong>ern angesammelten<br />
Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er schließt hierfür einen <strong>Bauspar</strong>vertrag über eine bestimmte <strong>Bauspar</strong>summe ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben<br />
angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
zahlt dann das angesparte Guthaben und - nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung - das <strong>Bauspar</strong>darlehen aus. Die <strong>Bauspar</strong>summe<br />
ist also der Betrag, über den der <strong>Bauspar</strong>er für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.<br />
Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden <strong>Bauspar</strong>vertrag eine Bewertungszahl.<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er beeinflußt also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die <strong>Bauspar</strong>verträge mit den höchsten<br />
Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages.<br />
Wofür <strong>Bauspar</strong>darlehen verwendet werden können, ist im <strong>Bauspar</strong>kassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der<br />
Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen<br />
sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.<br />
Die vom <strong>Bauspar</strong>er zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der folgenden Übersicht enthalten:<br />
• Abschlußgebühr: 1,0% der <strong>Bauspar</strong>summe (§ 1 Abs. 2)<br />
• Darlehensgebühr: 2,0% des <strong>Bauspar</strong>darlehens (§ 10 Abs. 1)<br />
• Darlehenszins: 5,0% jährlich (§ 11 Abs. 1)<br />
• Kontogebühr: bis zu 12,00 EUR pro Jahr und Konto (§ 17 Abs. 1)<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen fallen an:<br />
• Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung (§ 8)<br />
• Gebühren für besondere Dienstleistungen (§ 6 Abs. 2,<br />
§ 15 Abs. 1,<br />
§ 17 Abs. 2 und 3)<br />
Ergänzend wird auf § 11 Abs. 3 und § 16 verwiesen.<br />
Die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabens ist in § 3, die Gewährung einer Treueprämie ist in § 3a geregelt.<br />
<strong>BSQ</strong> <strong>Bauspar</strong> <strong>AG</strong> · 90347 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 26565<br />
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Zehnder · Vorstand: Dr. Volker Kreuziger, Andreas Rosin
§ 1 Vertragsabschluß/Abschlußgebühr<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich<br />
die Annahme des <strong>Bauspar</strong>antrags und den Vertragsbeginn.<br />
(2) Mit Abschluß des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlußgebühr<br />
von 1,0 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende<br />
Zahlungen werden zunächst auf die Abschlußgebühr angerechnet.<br />
Die Abschlußgebühr wird nicht - auch nicht anteilig -<br />
zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag<br />
gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summe ermäßigt oder nicht voll in Anspruch<br />
genommen wird.<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung<br />
aus der zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 5 vom Tausend der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen<br />
von ihrer Zustimmung abhängig machen.<br />
(3) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung<br />
von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen<br />
Aufforderung der <strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3<br />
Monate nicht nachgekommen, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 3,0 vom Hundert jährlich<br />
auf der Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge<br />
verzinst.<br />
(2) Die Zinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Ende<br />
des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />
<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden<br />
nicht gesondert ausgezahlt.<br />
§ 3a Treueprämie<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse gewährt dem <strong>Bauspar</strong>er eine Treueprämie<br />
a) in Höhe von 0,1 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 48. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 23 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens 65<br />
beträgt.<br />
b) in Höhe von 0,2 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 60. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 30 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens 94<br />
beträgt.<br />
c) in Höhe von 0,3 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 72. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 36 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens<br />
125 beträgt.<br />
d) in Höhe von 0,4 vom Hundert der aktuellen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im 84. Monat nach dem Monat, in dem die Abschlußgebühr<br />
vollständig bezahlt wurde, wenn in diesem Monat das<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben mindestens 45 vom Hundert der aktuellen<br />
<strong>Bauspar</strong>summe und die Bewertungszahl mindestens<br />
165 beträgt.<br />
(2) Die Treueprämie wird am Ende des Monats der Gewährung<br />
dem <strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben und nicht gesondert ausgezahlt.<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung<br />
für die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehens. Nach Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen<br />
zum Bewertungsstichtag gemäß Absatz 2c) und Absatz 2d)<br />
wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermin gemäß Absatz 2a)<br />
schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier<br />
Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnehmen<br />
wird (Zuteilungsannahme).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten<br />
Tag eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln,<br />
geht die <strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:<br />
a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtage<br />
zugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungs<br />
stichtag für jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate davor<br />
liegende Monatsletzte ist.<br />
b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die<br />
Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weise<br />
ermittelt, daß die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und<br />
dem 10,0-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
enthaltenen Zinsen (§ 3 Absatz 1) durch 5,0 vom<br />
Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zum<br />
Bewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
noch nicht enthaltenen Zinsen werden dabei wie bereits<br />
gutgeschriebene Zinsen bewertet.<br />
c) Für Zuteilungen können nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt<br />
werden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag<br />
seit Vertragsbeginn 18 Monate verflossen sind<br />
(Mindestsparzeit), das <strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages<br />
mindestens 50 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben)<br />
erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens<br />
180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.<br />
d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbaren<br />
Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.<br />
Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur<br />
Zuteilung ausreicht.<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen,<br />
solange die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen<br />
hat.<br />
(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder<br />
wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag<br />
fortgesetzt.<br />
(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte<br />
aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem<br />
Fall ist der <strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem<br />
Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig<br />
zu berücksichtigen.<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er sein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
bereit. Danach kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
jederzeit, über das <strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
des § 7 verfügen. Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
errechnet sich aus dem Unterschied zwischen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
und <strong>Bauspar</strong>guthaben.<br />
(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen kann die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse von dem 4. auf die Bereitstellung folgenden<br />
Monatsersten an 3,0 vom Hundert Zins jährlich verlangen.<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung<br />
ausreichender Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen. In der Regel sind die Forderungen durch ein<br />
Grundpfandrecht an einem überwiegend zu Wohnzwecken<br />
dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung<br />
an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der<br />
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist<br />
möglich.<br />
(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder<br />
gleichrangigen Belastungen 80 vom Hundert des von der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse ermittelten Beleihungswertes nicht übersteigen.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelt den Beleihungswert in der Regel
aufgrund einer Schätzung durch einen von ihr zu bestimmenden<br />
Sachverständigen, der auch aus ihrem Hause kommen kann.<br />
(3) Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein. Der Nachweis<br />
für die Brandversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert<br />
werden.<br />
(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die<br />
Darlehensgewährung die Kreditwürdigkeit und der Nachweis,<br />
daß die Monatsraten (§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger<br />
Verpflichtungen erbracht werden können.<br />
(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann für ihre persönlichen und dinglichen<br />
Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />
verlangen.<br />
(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse Grundpfandrechte<br />
Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte<br />
Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse, kann sie verlangen, daß<br />
- der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen voroder<br />
gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr<br />
der Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung<br />
der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie<br />
Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung)<br />
an sie abtritt und<br />
- vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die<br />
zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits<br />
ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />
(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangen,<br />
daß der Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner<br />
beitritt. Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten<br />
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt<br />
ist.<br />
(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“<br />
geregelt, die bei Abschluß des Darlehensvertrags<br />
vereinbart werden.<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
Zum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers vermittelt die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers den Abschluß einer<br />
Risikolebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft.<br />
§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend<br />
dem Baufortschritt verlangen.<br />
(2) Sind die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, hat jedoch<br />
der <strong>Bauspar</strong>er das Darlehen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme<br />
der Zuteilung nicht voll abgerufen, so wird die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
dem <strong>Bauspar</strong>er eine letzte Frist von 3 Monaten für den<br />
Abruf des Darlehens setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist<br />
das Darlehen nicht voll abgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kasse zu einer<br />
Auszahlung nicht mehr verpflichtet, es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>er<br />
hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird<br />
den <strong>Bauspar</strong>er bei Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinweisen.<br />
§ 10 Darlehensgebühr<br />
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr<br />
in Höhe von 2,0 vom Hundert des <strong>Bauspar</strong>darlehens fällig und<br />
dem <strong>Bauspar</strong>darlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).<br />
§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
(1) Der Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld)<br />
beträgt 5,0 vom Hundert jährlich (effektiver Jahreszins ab Zuteilung<br />
nach der Preisangabenverordnung: 5,89 vom Hundert). Die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage<br />
taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen.<br />
Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig.<br />
(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<br />
<strong>Bauspar</strong>er monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag<br />
des Kalendermonats - einen Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
(Monatsrate) in Höhe von 6,- EUR je Tausend EUR der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe zu zahlen. Durch die fortschreitende Tilgung der<br />
Darlehensschuld verringern sich die in den Monatsraten enthaltenen<br />
Zinsen zugunsten der Tilgung.<br />
(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge<br />
werden der Darlehensschuld zugeschlagen und<br />
wie diese verzinst und getilgt.<br />
(4) Die erste Monatsrate ist in dem der vollständigen Auszahlung<br />
des <strong>Bauspar</strong>darlehens folgenden Monat, bei Teilauszahlung<br />
spätestens im 6. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu<br />
zahlen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse teilt dem <strong>Bauspar</strong>er rechtzeitig die<br />
Fälligkeit der ersten Monatsrate mit.<br />
(5) Der <strong>Bauspar</strong>er ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu<br />
leisten. Zahlt der <strong>Bauspar</strong>er den 5. Teil des Restdarlehens oder<br />
mehr in einem Betrag, mindestens aber 511 EUR als Sondertilgung<br />
zurück, so kann er verlangen, daß die Monatsrate im Verhältnis<br />
des neuen zum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt<br />
wird.<br />
§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann das Darlehen nur dann zur sofortigen<br />
Rückzahlung kündigen, wenn<br />
a) der <strong>Bauspar</strong>er mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens<br />
zwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese<br />
Leistungen auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung,<br />
in der auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird,<br />
nicht innerhalb eines Monats gezahlt hat,<br />
b) der Wert der Sicherheiten sich so vermindert hat, daß keine<br />
ausreichende Sicherung des <strong>Bauspar</strong>darlehens mehr<br />
besteht und trotz Aufforderung weitere Sicherheiten innerhalb<br />
angemessener Frist nicht erbracht werden,<br />
c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend<br />
oder unvollständig gemacht worden sind.<br />
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von<br />
<strong>Bauspar</strong>verträgen<br />
(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen<br />
von <strong>Bauspar</strong>verträgen bedürfen der Zustimmung der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird diese Vertragsänderungen<br />
nur aus bauspartechnischen Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessen<br />
langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen.<br />
(2) Bei einer Teilung wird das <strong>Bauspar</strong>guthaben im Verhältnis<br />
der gewünschten <strong>Bauspar</strong>summen aufgeteilt. Die Bewertungszahlen<br />
(§ 4 Absatz 2b) für alle Teilverträge entsprechen der des<br />
ursprünglichen Vertrages. Verbleibt das <strong>Bauspar</strong>guthaben insgesamt<br />
auf einem <strong>Bauspar</strong>vertrag (Teilbausparvertrag), so wird<br />
die erreichte Bewertungszahl (§ 4 Absatz 2b) im Verhältnis der<br />
bisherigen <strong>Bauspar</strong>summe zu der des Teilbausparvertrags heraufgesetzt.<br />
(3) Bei einer Zusammenlegung werden mehrere Verträge für<br />
die Zuteilung (§ 4 Absatz 2) rechnerisch zu einem Vertrag zusammengefaßt,<br />
der den Vertragsbeginn des ältesten der zusammengefaßten<br />
Verträge erhält. Nach der Zusammenlegung ist die<br />
Bewertungszahl gleich dem mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge<br />
gewogenen Mittel der erreichten Bewertungszahlen.<br />
(4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§ 4<br />
Absatz 2b) im Verhältnis der bisherigen zu der neuen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
heraufgesetzt.<br />
(5) Die <strong>Bauspar</strong>summe wird durch Neuabschluß eines weiteren<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrages erhöht (§ 1). Die gemeinsame Bewertungszahl<br />
der Verträge, welche für die Zuteilung rechnerisch zusammengefaßt<br />
werden, ist das mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge<br />
gewogene Mittel der bisher erreichten Bewertungszahlen.<br />
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch<br />
auf Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens abtreten oder verpfän-
den. Die Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer<br />
Rechte bedarf der Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse. Einer Übertragung<br />
aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung)<br />
stimmt die <strong>Bauspar</strong>kasse in der Regel zu, wenn<br />
der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers ist.<br />
§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er,<br />
Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann den <strong>Bauspar</strong>vertrag jederzeit kündigen.<br />
Er kann die Rückzahlung seines <strong>Bauspar</strong>guthabens frühestens<br />
3 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf<br />
Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben<br />
vorzeitig unter Einbehaltung eines Diskonts von bis zu 3,0 vom<br />
Hundert des Guthabens aus.<br />
(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch<br />
nicht begonnen hat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers den <strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.<br />
(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren<br />
Mittel nicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter<br />
Verträge aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine<br />
verschoben werden.<br />
§ 16 Kontoführung<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.<br />
sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden<br />
dem <strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er<br />
betreffende Auszahlungen, Zinsen, Entgelte / Gebühren, Auslagen<br />
und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>konto belastet.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluß eines<br />
Kalenderjahres ab. Sie übersendet dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten<br />
zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug<br />
mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß dieser als anerkannt<br />
gilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach<br />
Zugang schriftlichen Widerspruch erhebt.<br />
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />
(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am<br />
Kalenderjahresende - eine Kontogebühr von bis zu 12,00 EUR,<br />
insgesamt jedoch nicht mehr als 60,00 EUR je <strong>Bauspar</strong>er.<br />
(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle<br />
der <strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
Entgelte/Gebühren. Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle<br />
dem <strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung.<br />
Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasse Dienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle<br />
enthalten sind, kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine<br />
Entgeltgebühr entsprechend ihrem Aufwand nach billigem<br />
Ermessen in Rechnung stellen.<br />
(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der<br />
Beleihung und der Verwertung von Sicherheiten verbundenen<br />
Auslagen (z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten,<br />
Schätzungen und Baukontrollen) gehen zu Lasten des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers.<br />
(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens<br />
Entgelte/Gebühren zu ändern.<br />
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn<br />
seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann fällige Ansprüche gegen den<br />
<strong>Bauspar</strong>er aus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen<br />
dessen <strong>Bauspar</strong>guthaben oder sonstige Forderungen aufrechnen,<br />
wenn diese noch nicht fällig sind.<br />
(3) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann ihr obliegende Leistungen an den<br />
<strong>Bauspar</strong>er wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung<br />
zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen<br />
Verhältnis beruhen.<br />
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />
(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers kann die <strong>Bauspar</strong>kasse zur<br />
Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer<br />
hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden<br />
sind auf Verlangen der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter<br />
deutscher Übersetzung vorzulegen.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins<br />
oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn<br />
ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen<br />
Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger<br />
Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf<br />
denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet<br />
ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und<br />
insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt<br />
nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist, daß der dort Genannte<br />
(zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit<br />
des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr<br />
dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />
§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis<br />
20.000 EURO, werden von der Entschädigungseinrichtung<br />
deutscher Banken GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben<br />
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />
abgesichert. Die darüber hinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
sind in unbegrenzter Höhe über den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds<br />
e.V. gesichert. Der Ausschluß der in § 3<br />
Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />
genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute, Versicherungen)<br />
gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der <strong>Bauspar</strong>er Informationen<br />
über die Bedingungen der Sicherung. Soweit der Einlagensicherungsfonds<br />
oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen<br />
an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds<br />
über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds<br />
die Zahlungen mangels Weisung eines<br />
Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem<br />
anderen Kreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist<br />
befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm<br />
Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte<br />
zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können<br />
die <strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes<br />
für das Kreditwesen vereinfacht abgewickelt werden. Bei<br />
einer vereinfachten Abwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine<br />
Sparzahlungen nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere<br />
Darlehensauszahlungen nach § 9 finden nicht mehr statt. Die<br />
<strong>Bauspar</strong>guthaben werden entsprechend den verfügbaren<br />
Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle <strong>Bauspar</strong>er nach dem<br />
Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander<br />
befriedigt.<br />
§ 21 Bedingungsänderungen<br />
(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben.<br />
(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung<br />
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, können die<br />
Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit<br />
Wirkung für bestehende Verträge geändert werden.<br />
(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderung<br />
nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich<br />
widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des<br />
unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.<br />
ABB/<strong>Q1</strong>/010114