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Allgemeine Bausparbedingungen Q10 - BSQ Bauspar AG

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90347 Nürnberg · Telefon 09 11 - 65 66-0<strong>Allgemeine</strong> Bedingungen für <strong>Bauspar</strong>verträge (ABB)– Tarif <strong>Q10</strong> –PräambelInhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens§ 1 Vertragsabschluß/Abschlußgebühr§ 2 Sparzahlungen§ 3 Verzinsung des Sparguthabens§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten§ 8 Risikolebensversicherung§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens§ 10 Darlehensgebühr/Agio§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen, Wechsel der Variante§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er, Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens§ 16 Kontoführung§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen§ 21 BedingungsänderungenPräambel: Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<strong>Bauspar</strong>en ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig,von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.Durch den Abschluß eines <strong>Bauspar</strong>vertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,also eine Leistung des <strong>Bauspar</strong>ers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistungin Form des besonders zinsgünstigen <strong>Bauspar</strong>darlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den <strong>Bauspar</strong>ern angesammeltenGeldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.Der <strong>Bauspar</strong>er schließt hierfür einen <strong>Bauspar</strong>vertrag über eine bestimmte <strong>Bauspar</strong>summe ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestguthabenangespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die <strong>Bauspar</strong>kassezahlt dann das angesparte Guthaben und - nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung - das <strong>Bauspar</strong>darlehen aus. Die <strong>Bauspar</strong>summeist also der Betrag, über den der <strong>Bauspar</strong>er für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden <strong>Bauspar</strong>vertrag eine Bewertungszahl.Der <strong>Bauspar</strong>er beeinflußt also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die <strong>Bauspar</strong>verträge mit den höchstenBewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages.Wofür <strong>Bauspar</strong>darlehen verwendet werden können, ist im <strong>Bauspar</strong>kassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist derErwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungensind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.Die vom <strong>Bauspar</strong>er zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der folgenden Übersicht enthalten:• Abschlußgebühr: 1,6% der <strong>Bauspar</strong>summe (§ 1 Abs. 2)• Darlehensgebühr: 2,0% des <strong>Bauspar</strong>darlehens (§ 10 Abs. 1)• Darlehenszins: 4,75% jährlich (§ 11 Abs. 1)• Kontogebühr: bis zu 12,- EUR pro Jahr und Konto (§ 17 Abs. 1)Unter bestimmten Voraussetzungen fallen an:• Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung (§ 8)• Gebühren für besondere Dienstleistungen (§§ 6 Abs. 2,15 Abs. 1,17 Abs. 2 und 3)Ergänzend wird auf § 11 Abs. 3 und § 16 verwiesen.Die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabens ist in § 3 geregelt.<strong>BSQ</strong> <strong>Bauspar</strong> <strong>AG</strong> · 90347 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 26565Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Zehnder · Vorstand: Dr. Volker Kreuziger, Andreas Rosin


§ 1 Vertragsabschluß / Abschlußgebühr(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich die Annahmedes <strong>Bauspar</strong>antrags und den Vertragsbeginn. Die <strong>Bauspar</strong>summebeträgt ein vielfaches von Tausend Euro und soll mindestens5.000 Euro betragen.(2) Mit Abschluß des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlußgebührvon 1,6 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende Zahlungenwerden zunächst auf die Abschlußgebühr angerechnet. Die Abschlußgebührwird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oderherabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summeermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.§ 2 Sparzahlungen(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung ausder zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 3,5 vom Tausend der<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen vonihrer Zustimmung abhängig machen. Grundsätzlich sind Einzahlungennur im Rahmen der <strong>Bauspar</strong>summe zulässig.(3) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung vonSonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderungder <strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen,kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den <strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.§ 3 Verzinsung des Sparguthabens(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 1,5 vom Hundert jährlich auf derGrundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst(Basiszins). Hat der <strong>Bauspar</strong>er bei Vertragsabschluß die Bonusverzinsunggewählt, so erhöht sich die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabensunter den Bedingungen von Absatz 2 um einen Bonus von3,25 vom Hundert auf eine Gesamtverzinsung von 4,75 vom Hundertjährlich.Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung zur Bonusverzinsunggilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, an dem dieschriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 3 Absatz 3) der <strong>Bauspar</strong>kassezugeht. Bei einem späteren Wechsel von der Bonusverzinsung zurBasisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die Basisverzinsung.(2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn- der <strong>Bauspar</strong>er nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte<strong>Bauspar</strong>darlehen verzichtet und- der <strong>Bauspar</strong>vertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahrebestanden hat und- die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.(3) Die Basiszinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Endedes Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt.Der Bonus wird auf einem Sonderkonto geführt und wird bei Auszahlungdes gesamten <strong>Bauspar</strong>guthabens fällig. Er wird dem <strong>Bauspar</strong>kontozu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben und bei der Auszahlung zusammenmit dem Guthaben und den Basiszinsen ausgezahlt. Die Basiszinsenund der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt.§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung für dieAuszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des <strong>Bauspar</strong>darlehens. NachErfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen zum Bewertungsstichtaggemäß Absatz 2.c und Absatz 2.d wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermingemäß Absatz 2.a schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung,innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus derZuteilung wahrnehmen wird (Zuteilungsannahme).(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tageines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln, geht die<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtagezugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungsstichtagfür jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monatedavor liegende Monatsletzte ist.b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils dieBewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weiseermittelt, daß die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben unddem 15,5-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthabenenthaltenen Basiszinsen (§ 3 Absatz 1) durch 3,5vom Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zumBewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthabennoch nicht enthaltenen Basiszinsen werden dabei wiebereits gutgeschriebene Zinsen bewertet.c) Für Zuteilungen können nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigtwerden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtagseit Vertragsbeginn 39 Monate verflossen sind(Mindestsparzeit), das <strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertragesmindestens 35 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben)erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbarenMitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zurZuteilung ausreicht.§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solangedie Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wirddie Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte ausder Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monatennach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>ersein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit. Danachkann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit, über das<strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich aus dem Unterschiedzwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen kann die <strong>Bauspar</strong>kassevon dem 4. auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 3,0vom Hundert Zins jährlich verlangen.§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichenderSicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.In der Regel sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht aneinem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjektzu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderenMitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumist möglich.(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigenBelastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltenBeleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltden Beleihungswert in der Regel aufgrund einer Schätzung durch einenvon ihr zu bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihremHause kommen kann.(3) Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein. Der Nachweis für dieBrandversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährungdie Kreditwürdigkeit und der Nachweis, daß die Monatsraten(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungenerbracht werden können.(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüchedie Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckungverlangen.(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse GrundpfandrechteDritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter dengleichen Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse, kann sieverlangen, daß- der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- odergleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grund-


schuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld,Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigenMehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und- vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrerSicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlteDarlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangen,daß der Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner beitritt. Diesgilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“geregelt, die bei Abschluß des Darlehensvertrags vereinbartwerden.§ 8 RisikolebensversicherungZum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers vermittelt die <strong>Bauspar</strong>kasseauf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers den Abschluß einer Risikolebensversicherungbei einer Versicherungsgesellschaft.§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens nachErfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschrittverlangen.(2) Sind die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, hat jedoch der<strong>Bauspar</strong>er das Darlehen innerhalb von zwei Jahren nach Annahmeder Zuteilung nicht voll abgerufen, so wird die <strong>Bauspar</strong>kasse dem<strong>Bauspar</strong>er eine letzte Frist von 3 Monaten für den Abruf des Darlehenssetzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht vollabgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet,es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird den <strong>Bauspar</strong>er bei Fristsetzung aufdiese Rechtsfolge hinweisen.§ 10 Darlehensgebühr(1) Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebührin Höhe von 2,0 vom Hundert des <strong>Bauspar</strong>darlehens fällig und dem<strong>Bauspar</strong>darlehen zugeschlagen.§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld) beträgt4,75 vom Hundert jährlich. Die <strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsenmonatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingängeund Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsendefällig. Der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung abZuteilung ergibt sich aus dem Anhang.(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<strong>Bauspar</strong>er monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstagdes Kalendermonats - einen Zins- und Tilgungsbeitrag (Monatsrate)zu zahlen. Die Höhe der Monatsrate richtet sich nach der an dem fürdie Zuteilung maßgeblichen Bewertungsstichtag erreichten Bewertungszahl;sie beträgt je Tausend EUR der <strong>Bauspar</strong>summe- 8,80 EUR bei einer Bewertungszahl bis 225,- 6,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 225 und bis 250,- 5,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 250 und bis 280,- 4,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 280 und bis 300,- 3,80 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr als 300.Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sichdie in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung.(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträgewerden der Darlehensschuld zugeschlagen und wiediese verzinst und getilgt.(4) Die erste Monatsrate ist in dem der vollständigen Auszahlungdes <strong>Bauspar</strong>darlehens folgenden Monat, bei Teilauszahlung spätestensim 6. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die<strong>Bauspar</strong>kasse teilt dem <strong>Bauspar</strong>er rechtzeitig die Fälligkeit der erstenMonatsrate mit.(5) Der <strong>Bauspar</strong>er ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.Zahlt der <strong>Bauspar</strong>er den 5. Teil des Restdarlehens oder mehr ineinem Betrag, mindestens aber 511,- EUR als Sondertilgung zurück,so kann er verlangen, daß die Monatsrate im Verhältnis des neuenzum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird.§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasseDie <strong>Bauspar</strong>kasse kann das Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlungkündigen, wenna) der <strong>Bauspar</strong>er mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestenszwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungenauch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf dieKündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb einesMonats gezahlt hat,b) der Wert der Sicherheiten sich so vermindert hat, daß keine ausreichendeSicherung des <strong>Bauspar</strong>darlehens mehr besteht undtrotz Aufforderung weitere Sicherheiten innerhalb angemessenerFrist nicht erbracht werden,c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffendoder unvollständig gemacht worden sind.§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen,Wechsel der Variante(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen, Erhöhungen von<strong>Bauspar</strong>verträgen oder Wechsel der Variante bedürfen der Zustimmungder <strong>Bauspar</strong>kasse. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird diese Vertragsänderungennur aus bauspartechnischen Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessenlanger Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen.(2) Bei einer Teilung wird das <strong>Bauspar</strong>guthaben im Verhältnis dergewünschten <strong>Bauspar</strong>summen aufgeteilt. Die Bewertungszahlen (§ 4Abs. 2b) für alle Teilverträge entsprechen der des ursprünglichen Vertrages.Verbleibt das <strong>Bauspar</strong>guthaben insgesamt auf einem<strong>Bauspar</strong>vertrag (Teilbausparvertrag), so wird die erreichte Bewertungszahl(§ 4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summezu der des Teilbausparvertrages heraufgesetzt.(3) Bei einer Erhöhung, Ermäßigung und Zusammenlegung berechnetdie <strong>Bauspar</strong>kasse auf Grund der geänderten <strong>Bauspar</strong>summe dieBewertungszahl (§ 4 Abs. 2b) zum nächsten Bewertungsstichtag neu.Bei Erhöhung und Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl imVerhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summe zu der neuen <strong>Bauspar</strong>summeangepasst, bei Zusammenlegung ist die Bewertungszahl gleichdem mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträgegewogenen Mittel der bisher erreichten Bewertungszahlen.(4) Bei Zusammenlegung gilt die Mindestsparzeit im Sinne von § 4Absatz 2c) des Gesamtvertrages als erreicht, wenn der älteste derzusammenzulegenden Verträge diese erreicht hat.(5) Bei einer Erhöhung der <strong>Bauspar</strong>summe wird eine Abschlußgebührin Höhe von 1,6 vom Hundert des Betrages, um den die<strong>Bauspar</strong>summe erhöht wird, berechnet und dem <strong>Bauspar</strong>kontobelastet.(6) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die bei Vertragsabschluß gewählte Variantejederzeit durch schriftliche Mitteilung an die <strong>Bauspar</strong>kasse wechseln.Dabei ändert sich die Verzinsung gemäß § 3 Absatz 1. Nach Kündigungdes <strong>Bauspar</strong>vertrages oder nach Beginn der Auszahlung der<strong>Bauspar</strong>summe ist ein Wechsel nicht mehr möglich. Ist die <strong>Bauspar</strong>summeim Zeitpunkt des Wechsels bereits zugeteilt, erlischt dieZuteilung.§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und VerpfändungDer <strong>Bauspar</strong>er kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch aufRückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens abtreten oder verpfänden. DieAbtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf derZustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse. Einer Übertragung aller Rechte undPflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die <strong>Bauspar</strong>kassein der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15Abgabenordnung) des <strong>Bauspar</strong>ers ist.§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er,Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann den <strong>Bauspar</strong>vertrag jederzeit kündigen. Erkann die Rückzahlung seines <strong>Bauspar</strong>guthabens frühestens 3 Mona-


te nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des<strong>Bauspar</strong>ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltungeines Diskonts von bis zu 3,0 vom Hundert des Guthabensaus.(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nichtbegonnen hat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittelnicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträgeaus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschobenwerden.§ 16 Kontoführung(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffendeAuszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstigeihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluß eines Kalenderjahresab. Sie übersendet dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monatennach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug mit demausdrücklichen Hinweis, daß dieser als anerkannt gilt, wenn der<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichenWiderspruch erhebt.§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kassejeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende- eine Kontogebühr von bis zu 12,- EUR, insgesamt jedochnicht mehr als 60,- EUR je <strong>Bauspar</strong>er.(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasseDienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechendihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihungund der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungenund Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen ErmessensEntgelte/Gebühren zu ändern.§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seineForderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann fällige Ansprüche gegen den <strong>Bauspar</strong>eraus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen <strong>Bauspar</strong>guthabenoder sonstige Forderungen aufrechnen, wenn diese noch nichtfällig sind.(3) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann ihr obliegende Leistungen an den<strong>Bauspar</strong>er wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindungzurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnisberuhen.§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers kann die <strong>Bauspar</strong>kasse zurKlärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfürnotwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sindauf Verlangen der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzungvorzulegen.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder einesTestamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigungoder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschriftvorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbeoder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkungan ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist, daßder dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeitdes Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihrdies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000EURO, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher BankenGmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüberhinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höheüber den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert.Der Ausschluß der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzesgenannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweitder Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungenan einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die<strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfondsüber. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfondsdie Zahlungen mangels Weisung eines Kunden aufein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderenKreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfondsoder einem von ihm Beauftragten alle in diesemZusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagenzur Verfügung zu stellen.(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für dasKreditwesen vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachtenAbwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen nach § 2mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach§ 9 finden nicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben werden entsprechendden verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle<strong>Bauspar</strong>er nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinanderbefriedigt.§ 21 Bedingungsänderungen(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen werden dem<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben.(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungender §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung fürbestehende Verträge geändert werden.(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderungnicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprichtund bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchshingewiesen wurde.Anhang: zu § 11Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summezur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung abZuteilung beträgt:bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:mehr als 225 mehr als 250 mehr als 280bis 225 bis 250 bis 280 bis 300 mehr als 300Nom.zins: 4,75%Monatsrate: 8,80 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,80 EUReff. Jahreszins: 5,93% 5,61% 5,48% 5,34% 5,23%ABB/<strong>Q10</strong>/010114

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