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Allgemeine Bausparbedingungen Q8 - BSQ Bauspar AG

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schuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld,Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigenMehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und- vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zuihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlteDarlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangen,daß der Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner beitritt. Diesgilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigungaller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“geregelt, die bei Abschluß des Darlehensvertrags vereinbartwerden.§ 8 RisikolebensversicherungZum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers vermittelt die <strong>Bauspar</strong>kasseauf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers den Abschluß einer Risikolebensversicherungbei einer Versicherungsgesellschaft.§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens nachErfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschrittverlangen.(2) Sind die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, hat jedoch der<strong>Bauspar</strong>er das Darlehen innerhalb von zwei Jahren nach Annahmeder Zuteilung nicht voll abgerufen, so wird die <strong>Bauspar</strong>kasse dem<strong>Bauspar</strong>er eine letzte Frist von 3 Monaten für den Abruf des Darlehenssetzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht vollabgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet,es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird den <strong>Bauspar</strong>er bei Fristsetzung aufdiese Rechtsfolge hinweisen.§ 10 Darlehensgebühr(1) Eine Darlehensgebühr wird nicht berechnet.§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens(1) Der Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld) beträgt5,0 vom Hundert jährlich. Die <strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsenmonatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingängeund Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsendefällig. Der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung abZuteilung ergibt sich aus dem Anhang.(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<strong>Bauspar</strong>er monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstagdes Kalendermonats - einen Zins- und Tilgungsbeitrag (Monatsrate)zu zahlen. Die Höhe der Monatsrate richtet sich nach der an dem fürdie Zuteilung maßgeblichen Bewertungsstichtag erreichten Bewertungszahl;sie beträgt je Tausend EUR der <strong>Bauspar</strong>summe- 7,60 EUR bei einer Bewertungszahl bis 215,- 6,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 215 und bis 240,- 5,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 240 und bis 265,- 4,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehrals 265 und bis 290,- 3,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr als 290.Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sichdie in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung.(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträgewerden der Darlehensschuld zugeschlagen und wiediese verzinst und getilgt.(4) Die erste Monatsrate ist in dem der vollständigen Auszahlungdes <strong>Bauspar</strong>darlehens folgenden Monat, bei Teilauszahlung spätestensim 6. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die<strong>Bauspar</strong>kasse teilt dem <strong>Bauspar</strong>er rechtzeitig die Fälligkeit der erstenMonatsrate mit.(5) Der <strong>Bauspar</strong>er ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.Zahlt der <strong>Bauspar</strong>er den 5. Teil des Restdarlehens oder mehr ineinem Betrag, mindestens aber 511,- EUR als Sondertilgung zurück,so kann er verlangen, daß die Monatsrate im Verhältnis des neuenzum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird.§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasseDie <strong>Bauspar</strong>kasse kann das Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlungkündigen, wenna) der <strong>Bauspar</strong>er mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestenszwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungenauch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf dieKündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb einesMonats gezahlt hat,b) der Wert der Sicherheiten sich so vermindert hat, daß keine ausreichendeSicherung des <strong>Bauspar</strong>darlehens mehr besteht undtrotz Aufforderung weitere Sicherheiten innerhalb angemessenerFrist nicht erbracht werden,c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffendoder unvollständig gemacht worden sind.§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von<strong>Bauspar</strong>verträgen, Wechsel der Variante(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen, Erhöhungen von<strong>Bauspar</strong>verträgen oder Wechsel der Variante bedürfen der Zustimmungder <strong>Bauspar</strong>kasse. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird diese Vertragsänderungennur aus bauspartechnischen Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessenlanger Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen.(2) Bei einer Teilung wird das <strong>Bauspar</strong>guthaben im Verhältnis dergewünschten <strong>Bauspar</strong>summen aufgeteilt. Die Bewertungszahlen (§ 4Abs. 2b) für alle Teilverträge entsprechen der des ursprünglichen Vertrages.Verbleibt das <strong>Bauspar</strong>guthaben insgesamt auf einem<strong>Bauspar</strong>vertrag (Teilbausparvertrag), so wird die erreichte Bewertungszahl(§ 4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summezu der des Teilbausparvertrags heraufgesetzt.(3) Bei einer Zusammenlegung werden mehrere Verträge für die Zuteilung(§ 4 Abs. 2) rechnerisch zu einem Vertrag zusammengefaßt,der den Vertragsbeginn des ältesten der zusammengefaßten Verträgeerhält. Nach der Zusammenlegung ist die Bewertungszahl gleich demmit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogenen Mittel der erreichtenBewertungszahlen.(4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§ 4Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen zu der neuen <strong>Bauspar</strong>summeheraufgesetzt.(5) Die <strong>Bauspar</strong>summe wird durch Neuabschluß eines weiteren<strong>Bauspar</strong>vertrages erhöht (§ 1). Die gemeinsame Bewertungszahl derVerträge, welche für die Zuteilung rechnerisch zusammengefaßt werden,ist das mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogeneMittel der bisher erreichten Bewertungszahlen.(6) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die bei Vertragsabschluß gewählte Variantejederzeit durch schriftliche Mitteilung an die <strong>Bauspar</strong>kasse wechseln.Dabei ändert sich die Verzinsung gemäß § 3 Absatz 1. Nach Kündigungdes <strong>Bauspar</strong>vertrages oder nach Beginn der Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>summeist ein Wechsel nicht mehr möglich. Ist die <strong>Bauspar</strong>summe imZeitpunkt des Wechsels bereits zugeteilt, erlischt die Zuteilung.§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und VerpfändungDer <strong>Bauspar</strong>er kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch aufRückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens abtreten oder verpfänden. DieAbtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf derZustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse. Einer Übertragung aller Rechte undPflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die <strong>Bauspar</strong>kassein der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15Abgabenordnung) des <strong>Bauspar</strong>ers ist.§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er,Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann den <strong>Bauspar</strong>vertrag jederzeit kündigen. Erkann die Rückzahlung seines <strong>Bauspar</strong>guthabens frühestens 3 Monatenach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bauspa-


ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltungeines Diskonts von bis zu 3,0 vom Hundert des Guthabens aus.(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nicht begonnenhat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittelnicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträgeaus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschobenwerden.§ 16 Kontoführung(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffendeAuszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstigeihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluß eines Kalenderjahresab. Sie übersendet dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monatennach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug mit demausdrücklichen Hinweis, daß dieser als anerkannt gilt, wenn der<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichenWiderspruch erhebt.§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse jeweilsbei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende- eine Kontogebühr von bis zu 12,- EUR, insgesamt jedochnicht mehr als 60,- EUR je <strong>Bauspar</strong>er.(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasseDienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechendihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihungund der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungenund Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen ErmessensEntgelte/Gebühren zu ändern.§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seineForderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann fällige Ansprüche gegen den <strong>Bauspar</strong>eraus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen <strong>Bauspar</strong>guthabenoder sonstige Forderungen aufrechnen, wenn diese noch nichtfällig sind.(3) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann ihr obliegende Leistungen an den<strong>Bauspar</strong>er wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindungzurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnisberuhen.§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers kann die <strong>Bauspar</strong>kasse zurKlärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfürnotwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sindauf Verlangen der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzungvorzulegen.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder einesTestamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigungoder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschriftvorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbeoder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkungan ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist, daßder dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeitdes Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihrdies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000EURO, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher BankenGmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüberhinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höheüber den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert.Der Ausschluß der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzesgenannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweitder Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm BeauftragterZahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegendie <strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf denEinlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfondsdie Zahlungen mangels Weisung eines Kundenauf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderenKreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfondsoder einem von ihm Beauftragten alle in diesemZusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagenzur Verfügung zu stellen.(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für dasKreditwesen vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachtenAbwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen nach § 2 mehr.Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 findennicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben werden entsprechend denverfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle <strong>Bauspar</strong>er nachdem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt.§ 21 Bedingungsänderungen(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen werden dem<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben.(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungender §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung fürbestehende Verträge geändert werden.(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderungnicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprichtund bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchshingewiesen wurde.Anhang: zu § 11Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summezur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung abZuteilung beträgt:bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:mehr als 215 mehr als 240 mehr als 265bis 215 bis 240 bis 265 bis 290 mehr als 290Nom.zins: 5,0%Monatsrate: 7,60 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,50 EUReff. Jahreszins: 5,40% 5,35% 5,31% 5,26% 5,22%ABB/<strong>Q8</strong>/010114

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