Allgemeine Bausparbedingungen Q6 - BSQ Bauspar AG
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90347 Nürnberg · Telefon 09 11 - 65 66-0<br />
<strong>Allgemeine</strong> Bedingungen für <strong>Bauspar</strong>verträge (ABB)<br />
– Tarif <strong>Q6</strong> –<br />
Präambel<br />
Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />
§ 1 Vertragsabschluß/Abschlußgebühr<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
§ 10 Darlehensgebühr<br />
§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen, Wechsel der Variante<br />
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er, Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
§ 16 Kontoführung<br />
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />
§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
§ 21 Bedingungsänderungen<br />
Präambel: Inhalt und Zweck des <strong>Bauspar</strong>ens<br />
<strong>Bauspar</strong>en ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig,<br />
von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.<br />
Durch den Abschluß eines <strong>Bauspar</strong>vertrags wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,<br />
also eine Leistung des <strong>Bauspar</strong>ers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung<br />
in Form des besonders zinsgünstigen <strong>Bauspar</strong>darlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den <strong>Bauspar</strong>ern angesammelten<br />
Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er schließt hierfür einen <strong>Bauspar</strong>vertrag über eine bestimmte <strong>Bauspar</strong>summe ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben<br />
angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
zahlt dann das angesparte Guthaben und - nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung - das <strong>Bauspar</strong>darlehen aus. Die <strong>Bauspar</strong>summe<br />
ist also der Betrag, über den der <strong>Bauspar</strong>er für seine Finanzierung mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.<br />
Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse aus Sparsumme und Spardauer für jeden <strong>Bauspar</strong>vertrag eine Bewertungszahl.<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er beeinflußt also mit seinem Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die <strong>Bauspar</strong>verträge mit den höchsten<br />
Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages.<br />
Wofür <strong>Bauspar</strong>darlehen verwendet werden können, ist im <strong>Bauspar</strong>kassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der<br />
Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen<br />
sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.<br />
Die vom <strong>Bauspar</strong>er zu erbringenden Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in der folgenden Übersicht enthalten:<br />
• Abschlußgebühr: 1,6% der <strong>Bauspar</strong>summe (§ 1 Abs. 2)<br />
ggf. Rückerstattung (§ 1 Abs. 3)<br />
• Darlehensgebühr: 2,0% des <strong>Bauspar</strong>darlehens (§ 10 Abs. 1)<br />
• Darlehenszins: 5,0% jährlich (§ 11 Abs. 1)<br />
• Kontogebühr: bis zu 12,- EUR pro Jahr und Konto (§ 17 Abs. 1)<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen fallen an:<br />
• Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung (§ 8)<br />
• Gebühren für besondere Dienstleistungen (§§ 6 Abs. 2,<br />
15 Abs. 1,<br />
17 Abs. 2 und 3)<br />
Ergänzend wird auf § 11 Abs. 3 und § 16 verwiesen.<br />
Die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabens ist in § 3 geregelt.<br />
<strong>BSQ</strong> <strong>Bauspar</strong> <strong>AG</strong> · 90347 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 26565<br />
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Zehnder · Vorstand: Dr. Volker Kreuziger, Andreas Rosin
§ 1 Vertragsabschluß / Abschlußgebühr<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich die Annahme<br />
des <strong>Bauspar</strong>antrags und den Vertragsbeginn.<br />
(2) Mit Abschluß des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlußgebühr<br />
von 1,6 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende Zahlungen<br />
werden zunächst auf die Abschlußgebühr angerechnet. Die Abschlußgebühr<br />
wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder<br />
herabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summe<br />
ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.<br />
(3) Die Abschlußgebühr nach Absatz 2 wird dem <strong>Bauspar</strong>er jedoch<br />
zurückerstattet, wenn er auf das zugeteilte <strong>Bauspar</strong>darlehen verzichtet,<br />
seit Vertragsabschluß mindestens 7 Jahre vergangen sind und vorher<br />
keine Änderungen des <strong>Bauspar</strong>vertrages gemäß § 13 durchgeführt<br />
wurden.<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung aus<br />
der zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 3,5 vom Tausend der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von<br />
ihrer Zustimmung abhängig machen.<br />
(3) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von<br />
Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung<br />
der <strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen,<br />
kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den <strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 2,0 vom Hundert jährlich auf der<br />
Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst<br />
(Basiszins). Hat der <strong>Bauspar</strong>er bei Vertragsabschluß die Bonusverzinsung<br />
gewählt, so erhöht sich die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
unter den Bedingungen von Absatz 2 um einen Bonus von<br />
3,0 vom Hundert auf eine Gesamtverzinsung von 5,0 vom Hundert<br />
jährlich.<br />
Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung zur Bonusverzinsung<br />
gilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, an dem die<br />
schriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 3 Absatz 3) der <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
zugeht. Bei einem späteren Wechsel von der Bonusverzinsung zur<br />
Basisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die Basisverzinsung.<br />
(2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn<br />
- der <strong>Bauspar</strong>er nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen verzichtet und<br />
- der <strong>Bauspar</strong>vertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre<br />
bestanden hat und<br />
- die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.<br />
(3) Die Basiszinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Ende<br />
des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />
<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt.<br />
Der Bonus wird auf einem Sonderkonto geführt und wird bei Auszahlung<br />
des gesamten <strong>Bauspar</strong>guthabens fällig. Er wird dem <strong>Bauspar</strong>konto<br />
zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben und bei der Auszahlung zusammen<br />
mit dem Guthaben und den Basiszinsen ausgezahlt. Die Basiszinsen<br />
und der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt.<br />
§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages<br />
(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung für die<br />
Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des <strong>Bauspar</strong>darlehens. Nach<br />
Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen zum Bewertungsstichtag<br />
gemäß Absatz 2c) und Absatz 2d) wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermin<br />
gemäß Absatz 2a) schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung,<br />
innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus der<br />
Zuteilung wahrnehmen wird (Zuteilungsannahme).<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tag<br />
eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln, geht die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:<br />
a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtage<br />
zugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungsstichtag<br />
für jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monate<br />
davor liegende Monatsletzte ist.<br />
b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils die<br />
Bewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weise<br />
ermittelt, daß die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben und<br />
dem 11,4-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
enthaltenen Basiszinsen (§ 3 Absatz 1) durch 3,5<br />
vom Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zum<br />
Bewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
noch nicht enthaltenen Basiszinsen werden dabei wie<br />
bereits gutgeschriebene Zinsen bewertet.<br />
c) Für Zuteilungen können nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigt<br />
werden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtag<br />
seit Vertragsbeginn 39 Monate verflossen sind<br />
(Mindestsparzeit), das <strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertrages<br />
mindestens 35 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben)<br />
erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens<br />
180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.<br />
d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbaren<br />
Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.<br />
Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zur<br />
Zuteilung ausreicht.<br />
§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange<br />
die Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.<br />
(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird<br />
die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.<br />
(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus<br />
der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monaten<br />
nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.<br />
§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen<br />
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>er<br />
sein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit. Danach<br />
kann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit, über das<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.<br />
Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich aus dem Unterschied<br />
zwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.<br />
(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen kann die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
von dem 4. auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 3,0<br />
vom Hundert Zins jährlich verlangen.<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten<br />
(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender<br />
Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.<br />
In der Regel sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht an<br />
einem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjekt<br />
zu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen<br />
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
ist möglich.<br />
(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen<br />
Belastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelten<br />
Beleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermittelt<br />
den Beleihungswert in der Regel aufgrund einer Schätzung durch einen<br />
von ihr zu bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihrem<br />
Hause kommen kann.<br />
(3) Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein. Der Nachweis für die<br />
Brandversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.<br />
(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />
die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, daß die Monatsraten<br />
(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen<br />
erbracht werden können.<br />
(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche<br />
die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />
verlangen.<br />
(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse Grundpfandrechte<br />
Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den<br />
gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse, kann sie<br />
verlangen, daß<br />
- der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder<br />
gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grund-
schuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grundschuld,<br />
Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwaigen<br />
Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie abtritt und<br />
- vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer<br />
Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte<br />
Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />
(7) Ist der <strong>Bauspar</strong>er verheiratet, kann die <strong>Bauspar</strong>kasse verlangen,<br />
daß der Ehegatte des <strong>Bauspar</strong>ers als Gesamtschuldner beitritt. Dies<br />
gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.<br />
(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehensbedingungen“<br />
geregelt, die bei Abschluß des Darlehensvertrags vereinbart<br />
werden.<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
Zum Schutz der Angehörigen des <strong>Bauspar</strong>ers vermittelt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
auf Wunsch des <strong>Bauspar</strong>ers den Abschluß einer Risikolebensversicherung<br />
bei einer Versicherungsgesellschaft.<br />
§ 9 Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Auszahlung des <strong>Bauspar</strong>darlehens nach<br />
Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufortschritt<br />
verlangen.<br />
(2) Sind die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, hat jedoch der<br />
<strong>Bauspar</strong>er das Darlehen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme<br />
der Zuteilung nicht voll abgerufen, so wird die <strong>Bauspar</strong>kasse dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er eine letzte Frist von 3 Monaten für den Abruf des Darlehens<br />
setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht voll<br />
abgerufen, ist die <strong>Bauspar</strong>kasse zu einer Auszahlung nicht mehr verpflichtet,<br />
es sei denn, der <strong>Bauspar</strong>er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird den <strong>Bauspar</strong>er bei Fristsetzung auf<br />
diese Rechtsfolge hinweisen.<br />
§ 10 Darlehensgebühr<br />
(1) Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr<br />
in Höhe von 2,0 vom Hundert des <strong>Bauspar</strong>darlehens fällig und dem<br />
<strong>Bauspar</strong>darlehen zugeschlagen.<br />
§ 11 Verzinsung und Tilgung des <strong>Bauspar</strong>darlehens<br />
(1) Der Zinssatz für das <strong>Bauspar</strong>darlehen (Darlehensschuld) beträgt<br />
5,0 vom Hundert jährlich. Die <strong>Bauspar</strong>kasse berechnet die Zinsen<br />
monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge<br />
und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende<br />
fällig. Der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />
Zuteilung ergibt sich aus dem Anhang.<br />
(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der<br />
<strong>Bauspar</strong>er monatlich - Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag<br />
des Kalendermonats - einen Zins- und Tilgungsbeitrag (Monatsrate)<br />
zu zahlen. Die Höhe der Monatsrate richtet sich nach der an dem für<br />
die Zuteilung maßgeblichen Bewertungsstichtag erreichten Bewertungszahl;<br />
sie beträgt je Tausend EUR der <strong>Bauspar</strong>summe<br />
- 8,80 EUR bei einer Bewertungszahl bis 225,<br />
- 6,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />
als 225 und bis 250,<br />
- 5,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />
als 250 und bis 280,<br />
- 4,50 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr<br />
als 280 und bis 300,<br />
- 3,80 EUR bei einer Bewertungszahl von mehr als 300.<br />
Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich<br />
die in den Monatsraten enthaltenen Zinsen zugunsten der Tilgung.<br />
(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge<br />
werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie<br />
diese verzinst und getilgt.<br />
(4) Die erste Monatsrate ist in dem der vollständigen Auszahlung<br />
des <strong>Bauspar</strong>darlehens folgenden Monat, bei Teilauszahlung spätestens<br />
im 6. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse teilt dem <strong>Bauspar</strong>er rechtzeitig die Fälligkeit der ersten<br />
Monatsrate mit.<br />
(5) Der <strong>Bauspar</strong>er ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.<br />
Zahlt der <strong>Bauspar</strong>er den 5. Teil des Restdarlehens oder mehr in<br />
einem Betrag, mindestens aber 511,- EUR als Sondertilgung zurück,<br />
so kann er verlangen, daß die Monatsrate im Verhältnis des neuen<br />
zum bisherigen Restdarlehen herabgesetzt wird.<br />
§ 12 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>darlehens durch die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann das Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlung<br />
kündigen, wenn<br />
a) der <strong>Bauspar</strong>er mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens<br />
zwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungen<br />
auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf die<br />
Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb eines<br />
Monats gezahlt hat,<br />
b) der Wert der Sicherheiten sich so vermindert hat, daß keine ausreichende<br />
Sicherung des <strong>Bauspar</strong>darlehens mehr besteht und<br />
trotz Aufforderung weitere Sicherheiten innerhalb angemessener<br />
Frist nicht erbracht werden,<br />
c) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend<br />
oder unvollständig gemacht worden sind.<br />
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von <strong>Bauspar</strong>verträgen,<br />
Wechsel der Variante<br />
(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen, Erhöhungen von<br />
<strong>Bauspar</strong>verträgen oder Wechsel der Variante bedürfen der Zustimmung<br />
der <strong>Bauspar</strong>kasse. Die <strong>Bauspar</strong>kasse wird diese Vertragsänderungen<br />
nur aus bauspartechnischen Gründen (z. B. bei Gefahr unangemessen<br />
langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen.<br />
(2) Bei einer Teilung wird das <strong>Bauspar</strong>guthaben im Verhältnis der<br />
gewünschten <strong>Bauspar</strong>summen aufgeteilt. Die Bewertungszahlen (§ 4<br />
Absatz 2b) für alle Teilverträge entsprechen der des ursprünglichen<br />
Vertrages. Verbleibt das <strong>Bauspar</strong>guthaben insgesamt auf einem<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag (Teilbausparvertrag), so wird die erreichte Bewertungszahl<br />
(§ 4 Abs. 2b) im Verhältnis der bisherigen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
zu der des Teilbausparvertrags heraufgesetzt.<br />
(3) Bei einer Zusammenlegung werden mehrere Verträge für die Zuteilung<br />
(§ 4 Absatz 2) rechnerisch zu einem Vertrag zusammengefaßt,<br />
der den Vertragsbeginn des ältesten der zusammengefaßten Verträge<br />
erhält. Nach der Zusammenlegung ist die Bewertungszahl gleich dem<br />
mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogenen Mittel der erreichten<br />
Bewertungszahlen.<br />
(4) Bei einer Ermäßigung wird die erreichte Bewertungszahl (§ 4 Absatz<br />
2b) im Verhältnis der bisherigen zu der neuen <strong>Bauspar</strong>summe<br />
heraufgesetzt.<br />
(5) Die <strong>Bauspar</strong>summe wird durch Neuabschluß eines weiteren<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrages erhöht (§ 1). Die gemeinsame Bewertungszahl der<br />
Verträge, welche für die Zuteilung rechnerisch zusammengefaßt werden,<br />
ist das mit den <strong>Bauspar</strong>summen der Einzelverträge gewogene<br />
Mittel der bisher erreichten Bewertungszahlen.<br />
(6) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die bei Vertragsabschluß gewählte Variante<br />
jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die <strong>Bauspar</strong>kasse wechseln.<br />
Dabei ändert sich die Verzinsung gemäß § 3 Absatz 1. Nach Kündigung<br />
des <strong>Bauspar</strong>vertrages oder nach Beginn der Auszahlung der<br />
<strong>Bauspar</strong>summe ist ein Wechsel nicht mehr möglich. Ist die <strong>Bauspar</strong>summe<br />
im Zeitpunkt des Wechsels bereits zugeteilt, erlischt die<br />
Zuteilung.<br />
§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
Der <strong>Bauspar</strong>er kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf<br />
Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens abtreten oder verpfänden. Die<br />
Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf der<br />
Zustimmung der <strong>Bauspar</strong>kasse. Einer Übertragung aller Rechte und<br />
Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15<br />
Abgabenordnung) des <strong>Bauspar</strong>ers ist.<br />
§ 15 Kündigung des <strong>Bauspar</strong>vertrages durch den <strong>Bauspar</strong>er,<br />
Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann den <strong>Bauspar</strong>vertrag jederzeit kündigen. Er<br />
kann die Rückzahlung seines <strong>Bauspar</strong>guthabens frühestens 3 Monate<br />
nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des
<strong>Bauspar</strong>ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung<br />
eines Diskonts von bis zu 3,0 vom Hundert des Guthabens<br />
aus.<br />
(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nicht<br />
begonnen hat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<br />
<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.<br />
(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittel<br />
nicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträge<br />
aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben<br />
werden.<br />
§ 16 Kontoführung<br />
(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.<br />
sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffende<br />
Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstige<br />
ihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluß eines Kalenderjahres<br />
ab. Sie übersendet dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monaten<br />
nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug mit dem<br />
ausdrücklichen Hinweis, daß dieser als anerkannt gilt, wenn der<br />
<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichen<br />
Widerspruch erhebt.<br />
§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />
(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende<br />
- eine Kontogebühr von bis zu 12,- EUR, insgesamt jedoch<br />
nicht mehr als 60,- EUR je <strong>Bauspar</strong>er.<br />
(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.<br />
Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />
Dienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,<br />
kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechend<br />
ihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.<br />
(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung<br />
und der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen<br />
(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen<br />
und Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.<br />
(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens<br />
Entgelte/Gebühren zu ändern.<br />
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />
(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine<br />
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann fällige Ansprüche gegen den <strong>Bauspar</strong>er<br />
aus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />
oder sonstige Forderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht<br />
fällig sind.<br />
(3) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann ihr obliegende Leistungen an den<br />
<strong>Bauspar</strong>er wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung<br />
zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis<br />
beruhen.<br />
§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />
(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers kann die <strong>Bauspar</strong>kasse zur<br />
Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />
notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind<br />
auf Verlangen der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzung<br />
vorzulegen.<br />
(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />
(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift<br />
vorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbe<br />
oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,<br />
ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung<br />
an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist, daß<br />
der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit<br />
des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr<br />
dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />
§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />
(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000<br />
EURO, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken<br />
GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-<br />
und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber<br />
hinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höhe<br />
über den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert.<br />
Der Ausschluß der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />
genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,<br />
Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<br />
<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweit<br />
der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen<br />
an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds<br />
über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds<br />
die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf<br />
ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen<br />
Kreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds<br />
oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem<br />
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<br />
<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das<br />
Kreditwesen vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten<br />
Abwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen nach § 2<br />
mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach<br />
§ 9 finden nicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben werden entsprechend<br />
den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle<br />
<strong>Bauspar</strong>er nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander<br />
befriedigt.<br />
§ 21 Bedingungsänderungen<br />
(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen werden dem<br />
<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<br />
<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben.<br />
(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen<br />
der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für<br />
bestehende Verträge geändert werden.<br />
(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<br />
<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderung<br />
nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht<br />
und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs<br />
hingewiesen wurde.<br />
Anhang: zu § 11<br />
Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summe<br />
zur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)<br />
sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />
Zuteilung beträgt:<br />
bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:<br />
mehr als 225 mehr als 250 mehr als 280<br />
bis 225 bis 250 bis 280 bis 300 mehr als 300<br />
Nom.zins: 5,0%<br />
Monatsrate: 8,80 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,80 EUR<br />
eff. Jahreszins: 6,19% 5,87% 5,73% 5,59% 5,48%<br />
ABB/<strong>Q6</strong>/010114