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Allgemeine Bausparbedingungen Q6 - BSQ Bauspar AG

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<strong>Bauspar</strong>ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung<br />

eines Diskonts von bis zu 3,0 vom Hundert des Guthabens<br />

aus.<br />

(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nicht<br />

begonnen hat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<br />

<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.<br />

(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittel<br />

nicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträge<br />

aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben<br />

werden.<br />

§ 16 Kontoführung<br />

(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.<br />

sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<br />

<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffende<br />

Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstige<br />

ihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluß eines Kalenderjahres<br />

ab. Sie übersendet dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monaten<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug mit dem<br />

ausdrücklichen Hinweis, daß dieser als anerkannt gilt, wenn der<br />

<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichen<br />

Widerspruch erhebt.<br />

§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />

(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende<br />

- eine Kontogebühr von bis zu 12,- EUR, insgesamt jedoch<br />

nicht mehr als 60,- EUR je <strong>Bauspar</strong>er.<br />

(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.<br />

Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<br />

<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasse<br />

Dienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,<br />

kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechend<br />

ihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.<br />

(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung<br />

und der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen<br />

(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen<br />

und Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.<br />

(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens<br />

Entgelte/Gebühren zu ändern.<br />

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />

(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine<br />

Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann fällige Ansprüche gegen den <strong>Bauspar</strong>er<br />

aus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen <strong>Bauspar</strong>guthaben<br />

oder sonstige Forderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht<br />

fällig sind.<br />

(3) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann ihr obliegende Leistungen an den<br />

<strong>Bauspar</strong>er wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung<br />

zurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis<br />

beruhen.<br />

§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers<br />

(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers kann die <strong>Bauspar</strong>kasse zur<br />

Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />

notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind<br />

auf Verlangen der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzung<br />

vorzulegen.<br />

(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />

(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift<br />

vorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbe<br />

oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,<br />

ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung<br />

an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist, daß<br />

der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit<br />

des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr<br />

dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />

§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen<br />

(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000<br />

EURO, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken<br />

GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-<br />

und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüber<br />

hinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höhe<br />

über den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert.<br />

Der Ausschluß der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />

genannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,<br />

Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<br />

<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweit<br />

der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen<br />

an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds<br />

über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds<br />

die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf<br />

ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen<br />

Kreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds<br />

oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem<br />

Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<br />

<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das<br />

Kreditwesen vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachten<br />

Abwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen nach § 2<br />

mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach<br />

§ 9 finden nicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben werden entsprechend<br />

den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle<br />

<strong>Bauspar</strong>er nach dem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander<br />

befriedigt.<br />

§ 21 Bedingungsänderungen<br />

(1) Änderungen der <strong>Allgemeine</strong>n Bedingungen werden dem<br />

<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<br />

<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben.<br />

(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen<br />

der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für<br />

bestehende Verträge geändert werden.<br />

(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<br />

<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderung<br />

nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht<br />

und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs<br />

hingewiesen wurde.<br />

Anhang: zu § 11<br />

Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summe<br />

zur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)<br />

sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung ab<br />

Zuteilung beträgt:<br />

bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:<br />

mehr als 225 mehr als 250 mehr als 280<br />

bis 225 bis 250 bis 280 bis 300 mehr als 300<br />

Nom.zins: 5,0%<br />

Monatsrate: 8,80 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,80 EUR<br />

eff. Jahreszins: 6,19% 5,87% 5,73% 5,59% 5,48%<br />

ABB/<strong>Q6</strong>/010114

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