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Allgemeine Bausparbedingungen Q10 - BSQ Bauspar AG

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§ 1 Vertragsabschluß / Abschlußgebühr(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse bestätigt dem <strong>Bauspar</strong>er unverzüglich die Annahmedes <strong>Bauspar</strong>antrags und den Vertragsbeginn. Die <strong>Bauspar</strong>summebeträgt ein vielfaches von Tausend Euro und soll mindestens5.000 Euro betragen.(2) Mit Abschluß des <strong>Bauspar</strong>vertrages wird eine Abschlußgebührvon 1,6 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe fällig. Eingehende Zahlungenwerden zunächst auf die Abschlußgebühr angerechnet. Die Abschlußgebührwird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oderherabgesetzt, wenn der <strong>Bauspar</strong>vertrag gekündigt, die <strong>Bauspar</strong>summeermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.§ 2 Sparzahlungen(1) Der monatliche <strong>Bauspar</strong>beitrag bis zur ersten Auszahlung ausder zugeteilten <strong>Bauspar</strong>summe beträgt 3,5 vom Tausend der<strong>Bauspar</strong>summe (Regelsparbeitrag).(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann die Annahme von Sonderzahlungen vonihrer Zustimmung abhängig machen. Grundsätzlich sind Einzahlungennur im Rahmen der <strong>Bauspar</strong>summe zulässig.(3) Hat der <strong>Bauspar</strong>er 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung vonSonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderungder <strong>Bauspar</strong>kasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht nachgekommen,kann die <strong>Bauspar</strong>kasse den <strong>Bauspar</strong>vertrag kündigen.§ 3 Verzinsung des Sparguthabens(1) Das <strong>Bauspar</strong>guthaben wird mit 1,5 vom Hundert jährlich auf derGrundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst(Basiszins). Hat der <strong>Bauspar</strong>er bei Vertragsabschluß die Bonusverzinsunggewählt, so erhöht sich die Verzinsung des <strong>Bauspar</strong>guthabensunter den Bedingungen von Absatz 2 um einen Bonus von3,25 vom Hundert auf eine Gesamtverzinsung von 4,75 vom Hundertjährlich.Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung zur Bonusverzinsunggilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, an dem dieschriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 3 Absatz 3) der <strong>Bauspar</strong>kassezugeht. Bei einem späteren Wechsel von der Bonusverzinsung zurBasisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die Basisverzinsung.(2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn- der <strong>Bauspar</strong>er nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte<strong>Bauspar</strong>darlehen verzichtet und- der <strong>Bauspar</strong>vertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahrebestanden hat und- die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.(3) Die Basiszinsen werden dem <strong>Bauspar</strong>guthaben jeweils am Endedes Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<strong>Bauspar</strong>guthabens zu diesem Zeitpunkt.Der Bonus wird auf einem Sonderkonto geführt und wird bei Auszahlungdes gesamten <strong>Bauspar</strong>guthabens fällig. Er wird dem <strong>Bauspar</strong>kontozu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben und bei der Auszahlung zusammenmit dem Guthaben und den Basiszinsen ausgezahlt. Die Basiszinsenund der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt.§ 4 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrages(1) Die Zuteilung des <strong>Bauspar</strong>vertrags ist eine Voraussetzung für dieAuszahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens und des <strong>Bauspar</strong>darlehens. NachErfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen zum Bewertungsstichtaggemäß Absatz 2.c und Absatz 2.d wird dem <strong>Bauspar</strong>er der Zuteilungstermingemäß Absatz 2.a schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung,innerhalb von vier Wochen zu erklären, ob er die Rechte aus derZuteilung wahrnehmen wird (Zuteilungsannahme).(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse nimmt die Zuteilungen jeweils am letzten Tageines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden<strong>Bauspar</strong>verträge eines Zuteilungstermins zu ermitteln, geht die<strong>Bauspar</strong>kasse wie folgt vor:a) Den monatlichen Zuteilungsterminen werden Bewertungsstichtagezugeordnet, wobei der zugehörige Bewertungsstichtagfür jeden Zuteilungstermin jeweils der 4 Monatedavor liegende Monatsletzte ist.b) An den monatlichen Bewertungsstichtagen wird jeweils dieBewertungszahl als Maß für die Sparleistung in der Weiseermittelt, daß die Summe aus dem <strong>Bauspar</strong>guthaben unddem 15,5-fachen Betrag (Zinsfaktor) der in dem <strong>Bauspar</strong>guthabenenthaltenen Basiszinsen (§ 3 Absatz 1) durch 3,5vom Tausend der <strong>Bauspar</strong>summe geteilt wird. Die bis zumBewertungsstichtag angefallenen und im <strong>Bauspar</strong>guthabennoch nicht enthaltenen Basiszinsen werden dabei wiebereits gutgeschriebene Zinsen bewertet.c) Für Zuteilungen können nur die <strong>Bauspar</strong>verträge berücksichtigtwerden, bei denen am zugehörigen Bewertungsstichtagseit Vertragsbeginn 39 Monate verflossen sind(Mindestsparzeit), das <strong>Bauspar</strong>guthaben des Vertragesmindestens 35 vom Hundert der <strong>Bauspar</strong>summe (Mindestsparguthaben)erreicht hat und die Bewertungszahl mindestens180 (Mindestbewertungszahl) beträgt.d) Die <strong>Bauspar</strong>kasse errechnet aus den für die Zuteilung verfügbarenMitteln für jeden Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl.Dies ist die niedrigste Bewertungszahl, die zurZuteilung ausreicht.§ 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung(1) Der <strong>Bauspar</strong>er kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solangedie Auszahlung der <strong>Bauspar</strong>mittel noch nicht begonnen hat.(2) Nimmt der <strong>Bauspar</strong>er die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wirddie Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.(3) Setzt der <strong>Bauspar</strong>er seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte ausder Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist der<strong>Bauspar</strong>vertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von 3 Monatennach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.§ 6 Bereitstellung von <strong>Bauspar</strong>guthaben und <strong>Bauspar</strong>darlehen(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse dem <strong>Bauspar</strong>ersein <strong>Bauspar</strong>guthaben und das <strong>Bauspar</strong>darlehen bereit. Danachkann der <strong>Bauspar</strong>er über das <strong>Bauspar</strong>guthaben jederzeit, über das<strong>Bauspar</strong>darlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.Die Höhe des <strong>Bauspar</strong>darlehens errechnet sich aus dem Unterschiedzwischen <strong>Bauspar</strong>summe und <strong>Bauspar</strong>guthaben.(2) Für das bereitgehaltene <strong>Bauspar</strong>darlehen kann die <strong>Bauspar</strong>kassevon dem 4. auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 3,0vom Hundert Zins jährlich verlangen.§ 7 Darlehensvoraussetzungen / Sicherheiten(1) Die <strong>Bauspar</strong>kasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichenderSicherheiten für ihre Forderungen aus dem <strong>Bauspar</strong>darlehen.In der Regel sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht aneinem überwiegend zu Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjektzu sichern. Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderenMitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumist möglich.(2) Das <strong>Bauspar</strong>darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigenBelastungen 80 vom Hundert des von der <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltenBeleihungswertes nicht übersteigen. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ermitteltden Beleihungswert in der Regel aufgrund einer Schätzung durch einenvon ihr zu bestimmenden Sachverständigen, der auch aus ihremHause kommen kann.(3) Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein. Der Nachweis für dieBrandversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert werden.(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährungdie Kreditwürdigkeit und der Nachweis, daß die Monatsraten(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungenerbracht werden können.(5) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüchedie Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckungverlangen.(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse GrundpfandrechteDritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter dengleichen Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bauspar</strong>kasse, kann sieverlangen, daß- der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- odergleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grund-

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