Asphaltierer, Schwarzdecker - Wirtschaftskammer Ãsterreich
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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Asphaltierer</strong>- und <strong>Schwarzdecker</strong><br />
8.2.8 Hebebühne (B)<br />
Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.<br />
a) Technische / organisatorische<br />
KJBG-VO § 6<br />
Verletzung durch Hebebühne und Last<br />
beim Absenken<br />
Nicht im Gefahrenbereich bzw. unter<br />
gehobener Last aufhalten, zulässige<br />
Abs. 1 Z 11<br />
Prüfbuch<br />
Tragkraft nicht überschreiten<br />
Absturz eines Fahrzeugs von der<br />
Hebebühne<br />
Absturz von Personen von der<br />
Hebebühne<br />
unbefugte Inbetriebnahme<br />
Fahrzeug gegen abrollen sichern<br />
Heben von Personen verbieten<br />
Schlüssel abziehen und sicher verwahren<br />
b) Persönliche Schutzausrüstung<br />
c) Prüfung der Betriebsmittel<br />
Abnahmeprüfung durch ZT oder TÜV<br />
jährlich durch fachkundige Person (auch<br />
Betriebsangehörige)<br />
d) Qualifikation / Beschäftigungsverbot<br />
Nur vom Arbeitgeber befugte Personen<br />
dürfen die Hebebühne bedienen.<br />
Jugendliche dürfen nach Vollendung des 17.<br />
Lebensjahres beschäftigt werden.<br />
Für die Bedienung stationärer hydraulischer<br />
Hebebühnen gibt es kein Mindestalter<br />
Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 37 von 83