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Asphaltierer, Schwarzdecker - Wirtschaftskammer Österreich

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Sicherheitshandbuch mit Gefahrenevaluierung für <strong>Asphaltierer</strong>- und <strong>Schwarzdecker</strong><br />

8.2.8 Hebebühne (B)<br />

Gefahr Sicherheitsmaßnahmen Gesetze/Dok.<br />

a) Technische / organisatorische<br />

KJBG-VO § 6<br />

Verletzung durch Hebebühne und Last<br />

beim Absenken<br />

Nicht im Gefahrenbereich bzw. unter<br />

gehobener Last aufhalten, zulässige<br />

Abs. 1 Z 11<br />

Prüfbuch<br />

Tragkraft nicht überschreiten<br />

Absturz eines Fahrzeugs von der<br />

Hebebühne<br />

Absturz von Personen von der<br />

Hebebühne<br />

unbefugte Inbetriebnahme<br />

Fahrzeug gegen abrollen sichern<br />

Heben von Personen verbieten<br />

Schlüssel abziehen und sicher verwahren<br />

b) Persönliche Schutzausrüstung<br />

c) Prüfung der Betriebsmittel<br />

Abnahmeprüfung durch ZT oder TÜV<br />

jährlich durch fachkundige Person (auch<br />

Betriebsangehörige)<br />

d) Qualifikation / Beschäftigungsverbot<br />

Nur vom Arbeitgeber befugte Personen<br />

dürfen die Hebebühne bedienen.<br />

Jugendliche dürfen nach Vollendung des 17.<br />

Lebensjahres beschäftigt werden.<br />

Für die Bedienung stationärer hydraulischer<br />

Hebebühnen gibt es kein Mindestalter<br />

Ausgabe 6/2004 DI. Reinhold Steinmaurer Seite 37 von 83

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