Rezepte der Agatha Christie«, Bönnigheim - Landesstelle für ...
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01<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
<strong>der</strong> freien Mitarbeit in Museen<br />
Harald Franke<br />
Juristische Fragen gewinnen auch im Museumsalltag zunehmend<br />
an Bedeutung. Nicht zuletzt for<strong>der</strong>t eine wachsende Dif fe ren zie -<br />
rung <strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnisse Rücksichten auf die gesetz<br />
lichen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Vor allem im Be -<br />
reich <strong>der</strong> Museumspädagogik spielt die so genannte freie Mit -<br />
arbeit eine wichtige Rolle. Dass hierbei die Abgrenzung zum<br />
Ar beitsverhältnis immer wie<strong>der</strong> zu Problemen führen kann, ist<br />
be kannt. Umso wichtiger ist es, sich mit den rechtlichen Grund -<br />
lagen vertraut zu machen und den Blick da<strong>für</strong> zu schärfen, was<br />
möglich ist und was nicht – o<strong>der</strong> aber, worauf man sich bewusst<br />
einlassen möchte und worauf nicht.<br />
Abgrenzung <strong>der</strong> freien Mitarbeit<br />
vom Arbeitsverhältnis<br />
Durch das Merkmal <strong>der</strong> selbstständigen (unternehmerischen) Tätig<br />
keit unterscheidet sich <strong>der</strong> freie Mitarbeiter grundlegend von<br />
einem Arbeitnehmer, <strong>der</strong> in persönlicher Abhängigkeit steht und<br />
seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation<br />
erbringt. Arbeitnehmer leisten fremdbestimm te<br />
Arbeit, sie unterscheiden sich von freien Mitarbeitern durch ihre<br />
Weisungsgebundenheit. Nach einer Bestimmung im Han dels ge -<br />
setzbuch ist selbstständig – und damit freier Mit arbei ter –, wer im<br />
Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Ar beits zeit<br />
bestimmen kann.<br />
Für die rechtliche Einordnung ist nicht die von den Parteien getrof<br />
fene Bezeichnung entscheidend. Entscheidend ist vielmehr<br />
die praktische Durchführung des Vertrages. Wi<strong>der</strong>sprechen<br />
sich Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung, so ist in<br />
aller Regel die tatsächliche Durchführung des Vertrages maß -<br />
ge bend. Zur Würdigung <strong>der</strong> praktischen Durchführung bedarf<br />
es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller <strong>für</strong> die rechtliche<br />
Einordnung <strong>der</strong> Vertragsbeziehung wesentlichen Umstände.<br />
Dies macht es oft schwierig, ein Vertragsverhältnis nur vom Pa -<br />
pier her zu beurteilen. Dennoch ist die Abfassung eines entsprechenden<br />
Vertrages und die genaue Formulierung wichtig <strong>für</strong> die<br />
Sammlung <strong>der</strong> Indizien, die <strong>für</strong> eine Zuordnung in den einen<br />
(»freie Mitarbeit«) o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en (»Arbeitsverhältnis«) Be reich<br />
sprechen.<br />
Bei einer Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein freies<br />
Mit arbeiterverhältnis muss dies unzweideutig vereinbart und<br />
auch umgesetzt werden. Eine bloß an<strong>der</strong>e Bezeichnung des<br />
Rechts verhältnisses reicht nicht aus. Die Bedingungen, unter<br />
de nen die Dienstleistung erbracht wird, müssen so gestaltet<br />
wer den, dass keine Einglie<strong>der</strong>ung in die fremde Arbeits organi -<br />
sation stattfindet. Bleiben die Bedingungen auch nach <strong>der</strong> Ver -<br />
trags umgestaltung gleich, stellt die gewählte Vertragsform <strong>der</strong><br />
freien Mitarbeit einen Missbrauch <strong>der</strong> Vertragsfreiheit im Sinne<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.<br />
Abgrenzungsmerkmale<br />
thema<br />
a) Allgemeines<br />
Ein wichtiges Kriterium <strong>für</strong> die Abgrenzung <strong>der</strong> Freien Mitarbeit<br />
von einem Arbeitsverhältnis im Museum ist die Frage, wie eng<br />
<strong>der</strong> Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Museums eingeglie<strong>der</strong>t<br />
ist: Treffen die Museumsleitung o<strong>der</strong> die <strong>für</strong> ihn verantwortlichen<br />
Personen Entscheidungen über seinen Einsatz auch<br />
nach Zeit und Ort und haben sie damit die Personalhoheit über<br />
ihn, so spricht dies <strong>für</strong> ein Arbeitsverhältnis. Unter Personal -<br />
hoheit ist die Ausübung typischer Arbeitgeberfunktionen durch<br />
die Museumsleitung gegenüber dem freien Mitarbeiter, bspw.<br />
durch die Erteilung von Weisungen arbeitsvertraglicher Art, zu<br />
ver stehen. Diese sind von den projektbezogenen werkvertrag li -<br />
chen Anweisungen (ein Merkmal des Werkvertrages ist ein ›geschul<br />
deter Erfolg‹) zu unterscheiden. Die werkvertragliche An -<br />
wei sung ist sachbezogen und ergebnisorientiert, das arbeits -<br />
ver tragliche Weisungsrecht ist dem gegenüber personenbezogen,<br />
ablauf- und verfahrensorientiert.<br />
b) Eigenart <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
Diesem Abgrenzungsmerkmal kommt ein beson<strong>der</strong>es Gewicht<br />
zu, wenn Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Arbeits ver hält -<br />
nis ses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiter verhält nis -<br />
ses erbracht werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat die<br />
Wahlmöglichkeit zwischen beiden Vertragsformen <strong>für</strong> die Unter -<br />
richts tätigkeit von Honorarlehrkräften an einer Bildungs ein rich -<br />
tung unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass dem Dienstver -<br />
pflich teten nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit ein hohes Maß an Gestal -<br />
tungs freiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit<br />
verbleibt. Dies führt beim Einsatz freier Mitarbeiter in einem<br />
frem den Unternehmen zu dem praktikablen Erfahrungssatz,<br />
dass von <strong>der</strong> Gestaltungsmöglichkeit <strong>der</strong> freien Mitarbeit um so<br />
eher Gebrauch gemacht werden kann, je höher die Anfor de -<br />
rungen an die zu verrichtenden Dienste sind und je weniger die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Qualifikation im eigenen Unternehmen vorhanden<br />
ist. Dass dem Dienstverpflichteten aber ein hohes Maß an Ge -<br />
staltungsfreiheit, Eigeninitiative und beruflicher Selbst stän dig -<br />
keit verbleibt, steht <strong>der</strong> Annahme, dass ein Arbeitsverhältnis<br />
vor liegt, jedoch grundsätzlich nicht entgegen.<br />
c) Festlegung <strong>der</strong> Arbeitszeit, zeitliche Vorgaben<br />
Die bloße Festlegung des zeitlichen Umfangs <strong>der</strong> Tätigkeit berührt<br />
die persönliche Unabhängigkeit nicht, wenn <strong>der</strong> Mitar bei ter<br />
innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens die Zeit seiner<br />
Tätigkeit frei bestimmen kann. Eine abhängige Beschäf ti gung<br />
liegt jedoch vor bei strengeren zeitlichen Vorgaben, die dazu<br />
füh ren, dass <strong>der</strong> Mitarbeiter keine Zeit-Souveränität mehr besitzt.<br />
So ist ein starkes Indiz <strong>für</strong> die Arbeitnehmereigenschaft gegeben,<br />
wenn <strong>der</strong> Einsatz des Mitarbeiters durch Dienstpläne geregelt<br />
wird, die ohne seine Mitwirkung erstellt werden. Auch hier<br />
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museums.brief / 01. 2010