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Rezepte der Agatha Christie«, Bönnigheim - Landesstelle für ...

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01<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

<strong>der</strong> freien Mitarbeit in Museen<br />

Harald Franke<br />

Juristische Fragen gewinnen auch im Museumsalltag zunehmend<br />

an Bedeutung. Nicht zuletzt for<strong>der</strong>t eine wachsende Dif fe ren zie -<br />

rung <strong>der</strong> Beschäftigungsverhältnisse Rücksichten auf die gesetz<br />

lichen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Vor allem im Be -<br />

reich <strong>der</strong> Museumspädagogik spielt die so genannte freie Mit -<br />

arbeit eine wichtige Rolle. Dass hierbei die Abgrenzung zum<br />

Ar beitsverhältnis immer wie<strong>der</strong> zu Problemen führen kann, ist<br />

be kannt. Umso wichtiger ist es, sich mit den rechtlichen Grund -<br />

lagen vertraut zu machen und den Blick da<strong>für</strong> zu schärfen, was<br />

möglich ist und was nicht – o<strong>der</strong> aber, worauf man sich bewusst<br />

einlassen möchte und worauf nicht.<br />

Abgrenzung <strong>der</strong> freien Mitarbeit<br />

vom Arbeitsverhältnis<br />

Durch das Merkmal <strong>der</strong> selbstständigen (unternehmerischen) Tätig<br />

keit unterscheidet sich <strong>der</strong> freie Mitarbeiter grundlegend von<br />

einem Arbeitnehmer, <strong>der</strong> in persönlicher Abhängigkeit steht und<br />

seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation<br />

erbringt. Arbeitnehmer leisten fremdbestimm te<br />

Arbeit, sie unterscheiden sich von freien Mitarbeitern durch ihre<br />

Weisungsgebundenheit. Nach einer Bestimmung im Han dels ge -<br />

setzbuch ist selbstständig – und damit freier Mit arbei ter –, wer im<br />

Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Ar beits zeit<br />

bestimmen kann.<br />

Für die rechtliche Einordnung ist nicht die von den Parteien getrof<br />

fene Bezeichnung entscheidend. Entscheidend ist vielmehr<br />

die praktische Durchführung des Vertrages. Wi<strong>der</strong>sprechen<br />

sich Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung, so ist in<br />

aller Regel die tatsächliche Durchführung des Vertrages maß -<br />

ge bend. Zur Würdigung <strong>der</strong> praktischen Durchführung bedarf<br />

es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller <strong>für</strong> die rechtliche<br />

Einordnung <strong>der</strong> Vertragsbeziehung wesentlichen Umstände.<br />

Dies macht es oft schwierig, ein Vertragsverhältnis nur vom Pa -<br />

pier her zu beurteilen. Dennoch ist die Abfassung eines entsprechenden<br />

Vertrages und die genaue Formulierung wichtig <strong>für</strong> die<br />

Sammlung <strong>der</strong> Indizien, die <strong>für</strong> eine Zuordnung in den einen<br />

(»freie Mitarbeit«) o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en (»Arbeitsverhältnis«) Be reich<br />

sprechen.<br />

Bei einer Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein freies<br />

Mit arbeiterverhältnis muss dies unzweideutig vereinbart und<br />

auch umgesetzt werden. Eine bloß an<strong>der</strong>e Bezeichnung des<br />

Rechts verhältnisses reicht nicht aus. Die Bedingungen, unter<br />

de nen die Dienstleistung erbracht wird, müssen so gestaltet<br />

wer den, dass keine Einglie<strong>der</strong>ung in die fremde Arbeits organi -<br />

sation stattfindet. Bleiben die Bedingungen auch nach <strong>der</strong> Ver -<br />

trags umgestaltung gleich, stellt die gewählte Vertragsform <strong>der</strong><br />

freien Mitarbeit einen Missbrauch <strong>der</strong> Vertragsfreiheit im Sinne<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.<br />

Abgrenzungsmerkmale<br />

thema<br />

a) Allgemeines<br />

Ein wichtiges Kriterium <strong>für</strong> die Abgrenzung <strong>der</strong> Freien Mitarbeit<br />

von einem Arbeitsverhältnis im Museum ist die Frage, wie eng<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Museums eingeglie<strong>der</strong>t<br />

ist: Treffen die Museumsleitung o<strong>der</strong> die <strong>für</strong> ihn verantwortlichen<br />

Personen Entscheidungen über seinen Einsatz auch<br />

nach Zeit und Ort und haben sie damit die Personalhoheit über<br />

ihn, so spricht dies <strong>für</strong> ein Arbeitsverhältnis. Unter Personal -<br />

hoheit ist die Ausübung typischer Arbeitgeberfunktionen durch<br />

die Museumsleitung gegenüber dem freien Mitarbeiter, bspw.<br />

durch die Erteilung von Weisungen arbeitsvertraglicher Art, zu<br />

ver stehen. Diese sind von den projektbezogenen werkvertrag li -<br />

chen Anweisungen (ein Merkmal des Werkvertrages ist ein ›geschul<br />

deter Erfolg‹) zu unterscheiden. Die werkvertragliche An -<br />

wei sung ist sachbezogen und ergebnisorientiert, das arbeits -<br />

ver tragliche Weisungsrecht ist dem gegenüber personenbezogen,<br />

ablauf- und verfahrensorientiert.<br />

b) Eigenart <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

Diesem Abgrenzungsmerkmal kommt ein beson<strong>der</strong>es Gewicht<br />

zu, wenn Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Arbeits ver hält -<br />

nis ses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiter verhält nis -<br />

ses erbracht werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat die<br />

Wahlmöglichkeit zwischen beiden Vertragsformen <strong>für</strong> die Unter -<br />

richts tätigkeit von Honorarlehrkräften an einer Bildungs ein rich -<br />

tung unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass dem Dienstver -<br />

pflich teten nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit ein hohes Maß an Gestal -<br />

tungs freiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit<br />

verbleibt. Dies führt beim Einsatz freier Mitarbeiter in einem<br />

frem den Unternehmen zu dem praktikablen Erfahrungssatz,<br />

dass von <strong>der</strong> Gestaltungsmöglichkeit <strong>der</strong> freien Mitarbeit um so<br />

eher Gebrauch gemacht werden kann, je höher die Anfor de -<br />

rungen an die zu verrichtenden Dienste sind und je weniger die<br />

erfor<strong>der</strong>liche Qualifikation im eigenen Unternehmen vorhanden<br />

ist. Dass dem Dienstverpflichteten aber ein hohes Maß an Ge -<br />

staltungsfreiheit, Eigeninitiative und beruflicher Selbst stän dig -<br />

keit verbleibt, steht <strong>der</strong> Annahme, dass ein Arbeitsverhältnis<br />

vor liegt, jedoch grundsätzlich nicht entgegen.<br />

c) Festlegung <strong>der</strong> Arbeitszeit, zeitliche Vorgaben<br />

Die bloße Festlegung des zeitlichen Umfangs <strong>der</strong> Tätigkeit berührt<br />

die persönliche Unabhängigkeit nicht, wenn <strong>der</strong> Mitar bei ter<br />

innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens die Zeit seiner<br />

Tätigkeit frei bestimmen kann. Eine abhängige Beschäf ti gung<br />

liegt jedoch vor bei strengeren zeitlichen Vorgaben, die dazu<br />

füh ren, dass <strong>der</strong> Mitarbeiter keine Zeit-Souveränität mehr besitzt.<br />

So ist ein starkes Indiz <strong>für</strong> die Arbeitnehmereigenschaft gegeben,<br />

wenn <strong>der</strong> Einsatz des Mitarbeiters durch Dienstpläne geregelt<br />

wird, die ohne seine Mitwirkung erstellt werden. Auch hier<br />

1<br />

museums.brief / 01. 2010

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