15.11.2012 Aufrufe

Rezepte der Agatha Christie«, Bönnigheim - Landesstelle für ...

Rezepte der Agatha Christie«, Bönnigheim - Landesstelle für ...

Rezepte der Agatha Christie«, Bönnigheim - Landesstelle für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2<br />

museums.brief / 01. 2010<br />

thema<br />

kann sich eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Eigen -<br />

art <strong>der</strong> Tätigkeit, bspw. <strong>für</strong> Honorarlehrkräfte in Bildungs einrich -<br />

tun gen, ergeben. So ist ein Schulungsleiter, <strong>der</strong> Kurse <strong>für</strong> Mit ar -<br />

bei ter an<strong>der</strong>er Unternehmen gibt und dabei Beginn und Ende<br />

sei ner Arbeitszeit (insbeson<strong>der</strong>e die Zeit <strong>für</strong> die Vor be rei tung<br />

<strong>der</strong> Schulungen) völlig frei festlegen kann, nach einer Ent schei -<br />

dung des Landesarbeitsgerichts Hessen als freier Mitar bei ter<br />

einzustufen.<br />

d) Einglie<strong>der</strong>ung<br />

Die Einglie<strong>der</strong>ung in eine fremde Arbeitsorganisation kann sich<br />

darin ausdrücken, dass <strong>der</strong> Mitarbeiter in die Arbeitsabläufe des<br />

Museums fest eingeplant ist und deshalb <strong>für</strong> ihn die Not wen -<br />

dig keit besteht, ständig eng mit an<strong>der</strong>en Arbeitnehmern des<br />

Unternehmens zusammenzuarbeiten. Weitere Merkmale kön nen<br />

sein, dass <strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>für</strong> die Erfüllung seiner Auf gabe auf<br />

den technischen Apparat des Museums (bspw. Büro räume und<br />

Telefon sowie Werkstatt, etwaige Maschinen und <strong>der</strong>gleichen)<br />

angewiesen ist o<strong>der</strong> dauernd im Museum präsent ist o<strong>der</strong> ausschließlich<br />

fremdes Arbeitsmaterial des Museums verwendet.<br />

Auch hier kommt es auf die konkreten Details an. So wurden<br />

bspw. die programmgestaltenden Rundfunk- und Fernseh mit -<br />

arbeiter nicht deshalb als Arbeitnehmer behandelt, weil sie von<br />

Apparat und Team des Sen<strong>der</strong>s abhängig sind. Auch hier kommt<br />

es auf den Einzelfall an. Das Vorhalten einer eigenen Betriebs -<br />

stätte ist jedoch ein starkes Indiz <strong>für</strong> eine selbstständige Tätig -<br />

keit.<br />

e) Umfang <strong>der</strong> fachlichen Weisungsgebundenheit<br />

Je mehr die Museumsleitung den Inhalt <strong>der</strong> Arbeitsleistung einseitig<br />

bestimmen und dem verpflichteten Mitarbeiter weitere Auf -<br />

gaben übertragen kann, desto mehr spricht dies <strong>für</strong> ein Arbeits -<br />

verhältnis. Persönliche Abhängigkeit liegt in <strong>der</strong> Regel vor, wenn<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter Einzelanordnungen unterworfen ist. Für selbstständige<br />

Tätigkeit spricht demgegenüber, wenn generell ab strak te<br />

Leitlinien zu befolgen sind, <strong>der</strong>en Beachtung zur Erreichung<br />

des mit <strong>der</strong> Tätigkeit notwendigen Zieles notwendig erscheinen.<br />

Für Selbstständige werden regelmäßig allenfalls allgemeine Richtlinien<br />

aufgestellt. Es erfolgt im Allgemeinen nur eine Er geb nis -<br />

kontrolle, bspw. was den Erfolg <strong>der</strong> Tätigkeit o<strong>der</strong> das geschaffene<br />

Werk angeht.<br />

f) Konkreter Vertragsgegenstand bei freier Mitarbeit<br />

Für ein freies Mitarbeiterverhältnis spricht, wenn die zu leistenden<br />

Dienste nicht rahmenmäßig umschrieben, son<strong>der</strong>n in einem<br />

Dienstvertrag konkret festgelegt werden. Der dienstverpflich<br />

tete Mitarbeiter stellt dann nicht lediglich seine Arbeits -<br />

kraft zur Verfügung, son<strong>der</strong>n schuldet eine bestimmte Dienst -<br />

leis tung. Ist <strong>der</strong> vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand<br />

<strong>der</strong> art unbestimmt, dass er erst durch Weisungen des Auf trag -<br />

gebers konkretisiert wird, spricht dies <strong>für</strong> ein Arbeitsverhältnis.<br />

Funktional ist gerade beim Dienst- o<strong>der</strong> Werkvertrag eine konkrete<br />

Beschreibung des Vertragsgegenstandes notwendig, um<br />

die geleisteten Dienste bzw. das hergestellte Werk überprüfen<br />

und Gewährleistungs- wie Haftungsrisiken richtig zuordnen zu<br />

können.<br />

g) Unternehmerrisiko<br />

Typisch <strong>für</strong> selbstständige Arbeit ist, dass <strong>der</strong> selbstständig<br />

Tätige ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Freie Mitarbeit ist in<br />

aller Re gel gegeben, wenn <strong>der</strong> Mitarbeiter gleichzeitig bei eigener<br />

Zeit hoheit <strong>für</strong> mehrere Unternehmen tätig ist, o<strong>der</strong> jedenfalls<br />

die Möglichkeit hat, <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Unternehmen (ggf. auch in<br />

<strong>der</strong> gleichen Branche, also <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Unternehmen und Mu -<br />

seen) tätig zu werden. Eine vertragliche Regelung, die ausdrücklich<br />

eine Konkurrenztätigkeit zulässt, ist <strong>für</strong> ein Arbeitsverhältnis<br />

untypisch. Kann das übernommene Arbeitsvolumen innerhalb<br />

<strong>der</strong> vorgenommenen Zeit ohne Einsatz weiterer Hilfskräfte nicht<br />

bewältigt werden, so spricht das ebenfalls <strong>für</strong> das Vorliegen eines<br />

freien Mitarbeiterverhältnisses, ebenso wenn die Dienst leis -<br />

tung nicht in Person zu erbringen ist, son<strong>der</strong>n Dritte eingesetzt<br />

werden können.<br />

h) Vergütung<br />

Die Art <strong>der</strong> Vergütung spielt keine nennenswerte Rolle. Ent scheidend<br />

sind die Umstände <strong>der</strong> Dienstleistung, nicht die Mo da -<br />

litäten <strong>der</strong> Entgeltzahlung, so die Rechtsprechung des Bun des -<br />

arbeitsgerichts.<br />

i) Fortzahlung <strong>der</strong> Vergütung im Krankheitsfalle<br />

Dies ist nicht zwingend eine Arbeitnehmereigenschaft, da ein<br />

<strong>der</strong>artiger Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch<br />

demjenigen zusteht, <strong>der</strong> aufgrund eines freien Dienstvertrages<br />

tätig wird (so das Landesarbeitsgericht in einer früheren Ent -<br />

schei dung).<br />

j) Urlaub<br />

Die Gewährleistung von Urlaub steht <strong>der</strong> Einschätzung eines<br />

Rechts verhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis nicht entgegen,<br />

da nach dem Bundesurlaubsgesetz auch arbeitnehmer -<br />

ähn liche Personen einen Urlaubsanspruch haben. Die Not wen -<br />

dig keit <strong>der</strong> Festlegung des Urlaubszeitpunktes gegenüber <strong>der</strong><br />

Insti tution spricht aber <strong>für</strong> die Arbeitnehmereigenschaft.<br />

k) Gewerbeanmeldung<br />

Dieses Merkmal ist als Abgrenzungsmerkmal unbeachtlich, so<br />

ebenfalls das Bundesarbeitsgericht in einer frühren Entschei dung.<br />

Auswirkung auf den Kündigungsschutz<br />

Der freie Mitarbeiter hat nicht den Sozialstatus des Arbeit neh -<br />

mers und genießt insbeson<strong>der</strong>e keinen Kündigungsschutz nach

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!