Umsatzsteuer Newsletter 22/2011 - KMLZ
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zehn Jahren (BFH, Urteil vom 28.11.2002, V R 3/01, BStBl.<br />
II 2004, 665) und später von acht Jahren (BFH, Urteil vom<br />
23.8.2007, V R 14/05, BStBl. II 2008, 165) ausreichen lassen.<br />
Die Finanzverwaltung ist dem BFH gefolgt (vgl.<br />
Abschn. 1.5 Abs. 3 UStAE). Das FG Baden-Württemberg hat<br />
in einem rechtskräftigen Urteil eine Vermietung auf fünf<br />
Jahre nicht für hinreichend gehalten (FG Baden-<br />
Württemberg, Urteil vom 28.9.2004, 10 K 59/02, EFG 2004,<br />
1833).<br />
4. Entscheidung des EuGH und deren Analyse<br />
Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung<br />
eines Einzelhandelsgeschäfts ist nach dem<br />
EuGH-Urteil vom 10.11.<strong>2011</strong>, Rs. C-444/10 – Christel<br />
Schriever, auch dann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung,<br />
wenn das Ladenlokal an den Erwerber auf unbestimmte<br />
Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien<br />
kurzfristig kündbaren Vertrags, vermietet wird. Voraussetzung<br />
ist jedoch, dass der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche<br />
Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.<br />
Maßgebend ist die Gesamtwürdigung der für das betreffende<br />
Geschäft kennzeichnenden tatsächlichen Umstände. Die<br />
Gesamtwürdigung hat sich dabei an dem Kriterium auszurichten,<br />
dass der Erwerber die zuvor vom Verkäufer ausgeübte<br />
Tätigkeit fortführen muss; hat der Erwerber die Absicht,<br />
die betreffende Tätigkeit sofort abzuwickeln, scheidet eine<br />
Geschäftsveräußerung aus. Für diese Gesamtwürdigung hat<br />
der EuGH einige Aspekte herausgearbeitet:<br />
a) Für den Fall, dass für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein<br />
besonderes Geschäftslokal oder kein Lokal mit einer für<br />
die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen<br />
festen Ladeneinrichtung erforderlich ist, kann eine<br />
Geschäftsveräußerung auch ohne Übereignung der Immobilie<br />
vorliegen (Rn. 27 des Urteils) .<br />
b) Wenn die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit in der<br />
Nutzung einer untrennbaren Gesamtheit von beweglichen<br />
und unbeweglichen Sachen besteht, muss der Erwerber<br />
Besitz an dem Geschäftslokal erhalten (Rn. 28).<br />
c) Etwas unklar sind die Ausführungen unter Rn. 29 des<br />
Urteils. Hier heißt es: „Ebenso kann eine Vermögensübertragung<br />
stattfinden, wenn das Geschäftslokal dem<br />
Erwerber mittels eines Mietvertrags zur Verfügung gestellt<br />
wird oder wenn er selbst über eine geeignete Immobilie<br />
verfügt, in der er sämtliche übertragenen Sachen<br />
verbringen und in der er die betreffende wirtschaftliche<br />
Tätigkeit weiterhin ausüben kann.“ Es ist zunächst fraglich,<br />
ob eine Übertragung der Immobilie unterbleiben<br />
kann, wenn der Erwerber selbst über eine geeignete<br />
Immobilie verfügt. Der EuGH spricht in der Rn. 29 nicht<br />
von einer „Übertragung eines Gesamtvermögens“, sondern<br />
lediglich von einer „Vermögensübertragung“.<br />
Gleichwohl kann unseres Erachtens die Aussage des<br />
EuGH nur dahingehend verstanden werden, dass die<br />
Übertragung der Immobilie dann nicht notwendig ist,<br />
wenn der Erwerber selbst über eine geeignete Immobilie<br />
verfügt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Weg nur<br />
dann in Betracht kommt, wenn der Erwerber zur Fortführung<br />
der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht<br />
über dasselbe Geschäftslokal verfügen muss, das dem<br />
Veräußerer zur Verfügung stand (Rn. 28, 36). Wenn sich<br />
zeigt, dass der Erwerber zur Fortführung der betreffenden<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit über dasselbe Geschäftslokal<br />
verfügen muss, das dem Veräußerer zur Verfügung<br />
stand, spricht nichts dagegen, dass ihm der Besitz durch<br />
Abschluss eines Mietvertrags eingeräumt wird (Rn. 36).<br />
Zusammenfassend lassen sich die Aspekte wie folgt grafisch<br />
darstellen:<br />
Stand:18.11.<strong>2011</strong> | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier