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Umsatzsteuer Newsletter 22/2011 - KMLZ

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zehn Jahren (BFH, Urteil vom 28.11.2002, V R 3/01, BStBl.<br />

II 2004, 665) und später von acht Jahren (BFH, Urteil vom<br />

23.8.2007, V R 14/05, BStBl. II 2008, 165) ausreichen lassen.<br />

Die Finanzverwaltung ist dem BFH gefolgt (vgl.<br />

Abschn. 1.5 Abs. 3 UStAE). Das FG Baden-Württemberg hat<br />

in einem rechtskräftigen Urteil eine Vermietung auf fünf<br />

Jahre nicht für hinreichend gehalten (FG Baden-<br />

Württemberg, Urteil vom 28.9.2004, 10 K 59/02, EFG 2004,<br />

1833).<br />

4. Entscheidung des EuGH und deren Analyse<br />

Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung<br />

eines Einzelhandelsgeschäfts ist nach dem<br />

EuGH-Urteil vom 10.11.<strong>2011</strong>, Rs. C-444/10 – Christel<br />

Schriever, auch dann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung,<br />

wenn das Ladenlokal an den Erwerber auf unbestimmte<br />

Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien<br />

kurzfristig kündbaren Vertrags, vermietet wird. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche<br />

Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.<br />

Maßgebend ist die Gesamtwürdigung der für das betreffende<br />

Geschäft kennzeichnenden tatsächlichen Umstände. Die<br />

Gesamtwürdigung hat sich dabei an dem Kriterium auszurichten,<br />

dass der Erwerber die zuvor vom Verkäufer ausgeübte<br />

Tätigkeit fortführen muss; hat der Erwerber die Absicht,<br />

die betreffende Tätigkeit sofort abzuwickeln, scheidet eine<br />

Geschäftsveräußerung aus. Für diese Gesamtwürdigung hat<br />

der EuGH einige Aspekte herausgearbeitet:<br />

a) Für den Fall, dass für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein<br />

besonderes Geschäftslokal oder kein Lokal mit einer für<br />

die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen<br />

festen Ladeneinrichtung erforderlich ist, kann eine<br />

Geschäftsveräußerung auch ohne Übereignung der Immobilie<br />

vorliegen (Rn. 27 des Urteils) .<br />

b) Wenn die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit in der<br />

Nutzung einer untrennbaren Gesamtheit von beweglichen<br />

und unbeweglichen Sachen besteht, muss der Erwerber<br />

Besitz an dem Geschäftslokal erhalten (Rn. 28).<br />

c) Etwas unklar sind die Ausführungen unter Rn. 29 des<br />

Urteils. Hier heißt es: „Ebenso kann eine Vermögensübertragung<br />

stattfinden, wenn das Geschäftslokal dem<br />

Erwerber mittels eines Mietvertrags zur Verfügung gestellt<br />

wird oder wenn er selbst über eine geeignete Immobilie<br />

verfügt, in der er sämtliche übertragenen Sachen<br />

verbringen und in der er die betreffende wirtschaftliche<br />

Tätigkeit weiterhin ausüben kann.“ Es ist zunächst fraglich,<br />

ob eine Übertragung der Immobilie unterbleiben<br />

kann, wenn der Erwerber selbst über eine geeignete<br />

Immobilie verfügt. Der EuGH spricht in der Rn. 29 nicht<br />

von einer „Übertragung eines Gesamtvermögens“, sondern<br />

lediglich von einer „Vermögensübertragung“.<br />

Gleichwohl kann unseres Erachtens die Aussage des<br />

EuGH nur dahingehend verstanden werden, dass die<br />

Übertragung der Immobilie dann nicht notwendig ist,<br />

wenn der Erwerber selbst über eine geeignete Immobilie<br />

verfügt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Weg nur<br />

dann in Betracht kommt, wenn der Erwerber zur Fortführung<br />

der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht<br />

über dasselbe Geschäftslokal verfügen muss, das dem<br />

Veräußerer zur Verfügung stand (Rn. 28, 36). Wenn sich<br />

zeigt, dass der Erwerber zur Fortführung der betreffenden<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit über dasselbe Geschäftslokal<br />

verfügen muss, das dem Veräußerer zur Verfügung<br />

stand, spricht nichts dagegen, dass ihm der Besitz durch<br />

Abschluss eines Mietvertrags eingeräumt wird (Rn. 36).<br />

Zusammenfassend lassen sich die Aspekte wie folgt grafisch<br />

darstellen:<br />

Stand:18.11.<strong>2011</strong> | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier

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