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Rechtliche Regelungen zum Thema - Bvj.nibis.de

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Hoops, MK, 0511/120 7390 Stand: 01. 03. 2006<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Regelungen</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Thema</strong><br />

BVJ<br />

(Eine Zusammenstellung ohne<br />

Anspruch auf Vollständigkeit)<br />

Fundstellen<br />

• Ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen für das berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulwesen<br />

(EB-BbS)<br />

• Verordnung über berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulen (BbS-VO)<br />

• Nie<strong>de</strong>rsächsisches Schulgesetz (NSchG)<br />

BBSVO06.doc 1


EB-BbS<br />

vom 24.07.2000, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch RdErl. vom 29. 6. 2005<br />

Erster Abschnitt<br />

Grundlagen <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

A. Stun<strong>de</strong>ntafel<br />

2. Berufsvorbereitungsjahr<br />

2.1 Allgemeine Hinweise<br />

2.1.1 Berufsvorbereitungsjahr - Regelform<br />

Die Fachtheorie sowie die Fachpraxis beschränken sich in <strong>de</strong>r Regel auf Bildungsinhalte aus<br />

zwei Berufsfel<strong>de</strong>rn. Über Ausnahmen entschei<strong>de</strong>t die Schulbehör<strong>de</strong>.<br />

Ein Berufsfeld (Fachtheorie und Fachpraxis) muss durchgehend während <strong>de</strong>s gesamten Schuljahres<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Das zweite Berufsfeld darf jedoch<br />

nicht mit weniger als sechs Stun<strong>de</strong>n pro Woche angesetzt wer<strong>de</strong>n. Die Stun<strong>de</strong>nanteile, die <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen Berufsfel<strong>de</strong>rn zugeordnet wer<strong>de</strong>n, bleiben variabel. Sie sollen - wie die Wahl <strong>de</strong>r Berufsfel<strong>de</strong>r<br />

auch - die individuellen Bildungsinteressen <strong>de</strong>r Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts-<br />

und Arbeitsmarktstruktur <strong>de</strong>s jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen.<br />

Im Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" wird eine getrennte Ausweisung von Fachtheorie und<br />

Fachpraxis wegen <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheiten dieses Berufsfel<strong>de</strong>s nicht vorgenommen. Hier sollen solche<br />

Unterrichtsfächer berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, die für anwendungsbezogene Tätigkeiten beson<strong>de</strong>rs<br />

geeignet sind. Aus pädagogischen Grün<strong>de</strong>n können bis zu vier Unterrichtsstun<strong>de</strong>n mit doppelter<br />

Lehrerbesetzung durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Diese Stun<strong>de</strong>n müssen jedoch auf das Stun<strong>de</strong>nmaß<br />

<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel entsprechend angerechnet wer<strong>de</strong>n. Bei voller Ausschöpfung dieser Möglichkeit<br />

reduziert sich die Stun<strong>de</strong>ntafel für die Schülerinnen und Schüler somit auf 31 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n.<br />

2.1.2 För<strong>de</strong>rkonzept <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses<br />

Im Berufsvorbereitungsjahr können für leistungsbereite Schülerinnen und Schüler Lerngruppen<br />

im Rahmen eines beson<strong>de</strong>ren handlungsorientierten För<strong>de</strong>rkonzeptes mit innerer o<strong>de</strong>r äußerer<br />

Differenzierung <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dabei ist ein beson<strong>de</strong>res<br />

vierstündiges För<strong>de</strong>rangebot vorzusehen; die Stun<strong>de</strong>ntafel ist unter Einhaltung <strong>de</strong>r Gesamtwochenstun<strong>de</strong>n<br />

zu modifizieren. Das För<strong>de</strong>rkonzept muss die beson<strong>de</strong>re berufspädagogische<br />

För<strong>de</strong>rung geeigneter Schülerinnen und Schüler zur ausgewogenen Entwicklung von Fach-, Metho<strong>de</strong>n-<br />

sowie Sozialkompetenz darlegen. Durch eine projektorientierte Unterrichtsgestaltung soll<br />

das theoretische Wissen stabilisiert und gefestigt wer<strong>de</strong>n. Im zweiten Schulhalbjahr <strong>de</strong>s Berufsvorbereitungsjahres<br />

ist in <strong>de</strong>n Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik eine fachbezogene<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Schülerleistungsstän<strong>de</strong> durchzuführen. Das För<strong>de</strong>rangebot ist beson<strong>de</strong>rs<br />

zu benoten und im Zeugnis auszuweisen. Das von <strong>de</strong>r Schule erstellte För<strong>de</strong>rkonzept <strong>zum</strong> Erwerb<br />

<strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Schulbehör<strong>de</strong>. Zur Sicherung<br />

vergleichbarer Leistungsstandards legt die Schule <strong>de</strong>r Schulbehör<strong>de</strong> <strong>zum</strong> En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n<br />

Schuljahres einen Bericht über die Umsetzung <strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rkonzeptes vor. Die Genehmigung ist<br />

zu wi<strong>de</strong>rrufen, wenn sich das jeweilige För<strong>de</strong>rkonzept als nicht ausreichend geeignet erweist.<br />

BBSVO06.doc 2


2.1.3 Berufsvorbereitungsjahr - Son<strong>de</strong>rform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie<br />

Auslän<strong>de</strong>rinnen und Auslän<strong>de</strong>r -<br />

Im Berufsvorbereitungsjahr in <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Auslän<strong>de</strong>rinnen<br />

und Auslän<strong>de</strong>r kann im Rahmen <strong>de</strong>r Gesamtwochenstun<strong>de</strong>nzahl zwischen <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Fächern eine an<strong>de</strong>re als die vorgesehene Stun<strong>de</strong>nverteilung vorgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

dies aus pädagogischen Grün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dabei darf die für je<strong>de</strong>s Fach in einem Schuljahr<br />

insgesamt zu erteilen<strong>de</strong> Stun<strong>de</strong>nzahl jedoch nicht verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Der Unterricht in <strong>de</strong>r<br />

Fachtheorie und <strong>de</strong>r Fachpraxis kann sich auch auf nur ein Berufsfeld beschränken. Der<br />

Deutschunterricht darf nicht nur ein reiner Sprachunterricht sein, son<strong>de</strong>rn er ist fachbezogen zu<br />

erteilen. Dabei orientiert er sich an <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Fächer <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel, insbeson<strong>de</strong>re<br />

an <strong>de</strong>n berufsbezogenen Fächern, die das didaktische Zentrum <strong>de</strong>s Berufsvorbereitungsjahres<br />

in <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie für Auslän<strong>de</strong>rinnen und Auslän<strong>de</strong>r<br />

bil<strong>de</strong>n. Zur Verwirklichung dieser pädagogischen For<strong>de</strong>rungen können die jeweilige<br />

Deutschlehrkraft mit wöchentlich zwei Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und die Lehrkräfte für <strong>de</strong>n fachtheoretischen<br />

Unterricht mit wöchentlich insgesamt zwei Unterrichtsstun<strong>de</strong>n mit Unterrichtsinhalten aus<br />

ihrem Fachgebiet am Unterricht <strong>de</strong>r Fachpraxis mitwirken. Diese Stun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n jedoch auf das<br />

Stun<strong>de</strong>nmaß <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel angerechnet. Die pädagogische Verantwortung für <strong>de</strong>n Fachpraxisunterricht<br />

verbleibt auch während <strong>de</strong>r Doppelbesetzung beim Lehrer für Fachpraxis.<br />

2.1.4 Einzelfallbezogene För<strong>de</strong>rpläne nach § 67 Abs. 5 NSchG<br />

Für Jugendliche, die in beson<strong>de</strong>rem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Schulpflicht nach § 67 Abs. 5 NSchG einzelfallbezogene För<strong>de</strong>rpläne<br />

aufgestellt wer<strong>de</strong>n. Die einzelfallbezogene För<strong>de</strong>rung kann vollständig durch eine Jugendwerkstatt<br />

o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re geeignete Einrichtung übernommen o<strong>de</strong>r durch eine Vernetzung<br />

schulischer (z.B. Teilbesuch <strong>de</strong>s Berufsvorbereitungsjahres) und außerschulischer För<strong>de</strong>rangebote<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Der von <strong>de</strong>r berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule und <strong>de</strong>r außerschulischen Einrichtung<br />

zu erstellen<strong>de</strong> einzelfallbezogene För<strong>de</strong>rplan bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Schulbehör<strong>de</strong>.<br />

Für Jugendliche mit vergleichbarer Persönlichkeitsstruktur kann die Genehmigung von För<strong>de</strong>rplänen<br />

gemeinsam erfolgen.<br />

2.1.5 Betriebspraktikum<br />

Im Berufsvorbereitungsjahr soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n. Das Betriebspraktikum soll so angelegt wer<strong>de</strong>n, dass auch die beteiligten Lehrkräfte die<br />

Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie<br />

dadurch besser beurteilen und för<strong>de</strong>rn zu können.<br />

2.2 Stun<strong>de</strong>ntafel für das Berufsvorbereitungsjahr<br />

Zahl <strong>de</strong>r Wochenstun<strong>de</strong>n<br />

Son<strong>de</strong>rform für Aussiedlerinnen und<br />

Unterrichtsfächer<br />

Regelform Aussiedler sowie für Auslän<strong>de</strong>rinnen<br />

und Auslän<strong>de</strong>r<br />

Deutsch/Kommunikation ⎫ 10<br />

Politik ⎬ 7 2<br />

Sport ⎪ 2<br />

Religion ⎭ -<br />

Fachtheorie Berufsfeld ... ⎫ 6 6<br />

Fachtheorie Berufsfeld ...<br />

⎭<br />

Fachpraxis Berufsfeld ... ⎫ 18 15<br />

Fachpraxis Berufsfeld ...<br />

⎭<br />

Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften 4 -<br />

Unterrichtsstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Klasse pro<br />

Woche<br />

35 35<br />

BBSVO06.doc 3


B. Erläuterungen zu <strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>ntafeln<br />

2. Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften<br />

2.1 Die in <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel <strong>de</strong>s Berufsvorbereitungsjahres vorgesehenen Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften<br />

sind für die Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schüler verpflichten<strong>de</strong> Unterrichtsangebote. Sie<br />

dienen <strong>de</strong>r schwerpunktmäßigen Entwicklung von Interessen und Neigungen, <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Kreativität und <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung, für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Auslän<strong>de</strong>rinnen<br />

und Auslän<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache.<br />

2.2 Die Leistungen <strong>de</strong>r Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schülers in <strong>de</strong>n Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften<br />

wer<strong>de</strong>n nicht bewertet.<br />

6. Teilung von Klassen, Demonstrationsunterricht, Versuche, Übungen und Planungsunterricht<br />

6.1 Die Klasse darf geteilt wer<strong>de</strong>n bei<br />

a) fachpraktischem o<strong>de</strong>r praktischem Unterricht,<br />

b) Demonstrationen, Versuchen im fachtheoretischen Unterricht und Übungen,<br />

c) Wahlpflichtangeboten, Wahlpflichtkursen o<strong>de</strong>r Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften,<br />

sofern das pädagogisch notwendig, schulorganisatorisch möglich und aufgrund <strong>de</strong>r Unterrichtsversorgung<br />

in allen Bildungsgängen <strong>de</strong>r Schule vertretbar ist.<br />

6.2 Wahlpflichtangebote, Wahlpflichtkurse o<strong>de</strong>r Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften können<br />

klassenübergreifend angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Zeugnisse und Noten<br />

1. Begriff<br />

Das Zeugnis einer Schülerin o<strong>de</strong>r eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in <strong>de</strong>m die<br />

Leistungsbewertungen in <strong>de</strong>n Unterrichtsfächern und gegebenenfalls Lernfel<strong>de</strong>rn, die sich daraus<br />

ergeben<strong>de</strong>n Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige<br />

Angaben für ein Schulhalbjahr o<strong>de</strong>r Schuljahr zusammengefasst wer<strong>de</strong>n. Dazu gehören auch<br />

Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.<br />

BBSVO06.doc 4


2. Inhalt <strong>de</strong>r Zeugnisse<br />

2.1 Zeugnisse berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schulen müssen enthalten:<br />

2.1...,<br />

2.1.10 Bemerkungen <strong>zum</strong> Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen <strong>de</strong>r Berufs- und<br />

Berufsfachschulen sowie <strong>de</strong>r Klasse 11 <strong>de</strong>r Fachoberschule und <strong>de</strong>s 11. Schuljahrganges<br />

<strong>de</strong>s Fachgymnasiums,<br />

2.1...,<br />

2.1.12 Unterschriften bei<br />

a) ....<br />

b) .....<br />

c) Versetzungszeugnissen, Zeugnissen nach erfolglosem Besuch <strong>de</strong>r Abschlussklasse,<br />

wenn die Klasse wie<strong>de</strong>rholt wird, sowie bei Zeugnissen am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Berufsvorbereitungsjahres<br />

und <strong>de</strong>s schulischen Berufsgrundbildungsjahres<br />

• <strong>de</strong>r Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schulleiters<br />

• <strong>de</strong>r Klassenlehrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Klassenlehrers<br />

• <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schüler nicht volljährig ist<br />

• <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>rs bei Schülerinnen und Schülern mit Ausbildungsvertrag<br />

2.1.13 Kleines Lan<strong>de</strong>ssiegel bei allen Zeugnissen, die einen Abschluss o<strong>de</strong>r eine Berechtigung<br />

vergeben.<br />

2.2 Zeugnisse berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schulen können Erläuterungen zu <strong>de</strong>r Leistungsbewertung<br />

enthalten.<br />

3. Arten <strong>de</strong>r Zeugnisse<br />

3.1 Halbjahreszeugnis<br />

Eine Schülerin o<strong>de</strong>r ein Schüler einer einjährigen berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule mit Vollzeitunterricht<br />

erhält am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schulhalbjahres ein Zeugnis, im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) zusätzlich zu<br />

diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Lerninhalte <strong>de</strong>r berufsbezogenen Ausbildung. In das<br />

im BVJ zu erteilen<strong>de</strong> Zeugnis ist <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong> Vermerk aufzunehmen:<br />

„Zu diesem Zeugnis gehört eine Bescheinigung über die Lerninhalte <strong>de</strong>r berufsbezogenen<br />

Ausbildung."<br />

An <strong>de</strong>n übrigen berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen kann einer Schülerin o<strong>de</strong>r einem Schüler eine Bescheinigung<br />

über <strong>de</strong>n Leistungsstand o<strong>de</strong>r ein Halbjahreszeugnis ausgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

3.5 Jahreszeugnis in <strong>de</strong>r Berufsschule<br />

3.5.1 Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Berufsvorbereitungsjahres wird ein Zeugnis, beim Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 BbS-VO mit <strong>de</strong>m Vermerk nach Nr. 3.3.2, und eine Bescheinigung über<br />

die Lerninhalte <strong>de</strong>r berufsbezogenen Ausbildung ausgestellt.<br />

BBSVO06.doc 5


6. Bewertung und Benotung<br />

6.1 Benotung von Fächern<br />

Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fächer sind, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften<br />

im Berufsvorbereitungsjahr, <strong>de</strong>s Faches Englisch, wenn anstelle dieses Faches<br />

eine an<strong>de</strong>re Fremdsprache zugelassen wor<strong>de</strong>n ist und <strong>de</strong>s Faches Chor in <strong>de</strong>r Berufsfachschule<br />

- Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - mit einer Note zu<br />

versehen.<br />

Für Wahlpflichtangebote gilt dies nur insoweit, als die Leistungen nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Ersten<br />

Abschnittes Buchst. B Nr. 1.3 zu bewerten sind. Nimmt eine Schülerin o<strong>de</strong>r ein Schüler statt<br />

am Religionsunterricht am Unterricht Werte und Normen teil, ist dieses Fach anstelle von Religion<br />

in das Zeugnis aufzunehmen und zu benoten. Für Wahlpflichtkurse ist die Themenbezeichnung<br />

in das Zeugnis aufzunehmen.<br />

6.6 Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten<br />

In Zeugnisse <strong>de</strong>r Berufsschule, <strong>de</strong>r Berufsfachschule, <strong>de</strong>r Klasse 11 <strong>de</strong>r Fachoberschule und <strong>de</strong>s<br />

11. Schuljahrganges <strong>de</strong>s Fachgymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte<br />

und unentschuldigte Unterrichtsversäumnis sowie das Arbeits- und Sozialverhalten <strong>de</strong>r<br />

Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schülers aufzunehmen. In Zeugnisse an<strong>de</strong>rer Bildungsgänge <strong>de</strong>s berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Schulwesens dürfen keine entsprechen<strong>de</strong>n Eintragungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

6.6.1 Angaben über Unterrichtsversäumnisse<br />

Angaben über entschuldigt o<strong>de</strong>r unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in <strong>de</strong>n Kopfteil<br />

<strong>de</strong>s Zeugnisses aufzunehmen.<br />

6.6.2 Bewertung <strong>de</strong>s Arbeits- und <strong>de</strong>s Sozialverhaltens<br />

Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf <strong>de</strong>r Grundlage von Beobachtungen, die sich auch ü-<br />

ber <strong>de</strong>n Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Bewertung <strong>de</strong>s Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgen<strong>de</strong> Gesichtspunkte beziehen:<br />

• Leistungsbereitschaft und Mitarbeit<br />

• Ziel- und Ergebnisorientierung<br />

• Kooperationsfähigkeit<br />

• Selbstständigkeit.<br />

Die Bewertung <strong>de</strong>s Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgen<strong>de</strong> Gesichtspunkte beziehen:<br />

• Selbstbewusstsein und Reflexionsfähigkeit<br />

• Vereinbaren und Einhalten von Regeln<br />

• Konfliktfähigkeit<br />

• Hilfsbereitschaft und Respektieren an<strong>de</strong>rer<br />

• Übernehmen von Verantwortung<br />

• Mitgestaltung <strong>de</strong>s Gemeinschaftslebens.<br />

Die Bewertung <strong>de</strong>s Arbeits- und <strong>de</strong>s Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>r Klassenkonferenz.<br />

Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassen<strong>de</strong> Bewertung sowohl <strong>zum</strong> Arbeitsverhalten<br />

als auch <strong>zum</strong> Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgen<strong>de</strong>r standardisierter Form<br />

zu verwen<strong>de</strong>n und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:<br />

• „verdient beson<strong>de</strong>re Anerkennung“<br />

• „entspricht <strong>de</strong>n Erwartungen in vollem Umfang“<br />

• „entspricht <strong>de</strong>n Erwartungen<br />

• „entspricht <strong>de</strong>n Erwartungen mit Einschränkungen“<br />

• „entspricht nicht <strong>de</strong>n Erwartungen“.<br />

Die Gesamtkonferenz kann entschei<strong>de</strong>n, dass für die gesamte Schule o<strong>de</strong>r für einzelne Fachbereiche<br />

die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwen<strong>de</strong>t<br />

o<strong>de</strong>r durch freie Formulierungen ersetzen wer<strong>de</strong>n.<br />

BBSVO06.doc 6


6.7 Nicht benotete Fächer<br />

6.7.1 Ist ein Unterrichtsfach im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist „teilgenommen" zu<br />

vermerken.<br />

6.7.2 Ist <strong>de</strong>r Unterricht in einem Fach aus schulorganisatorischen Grün<strong>de</strong>n nicht erteilt wor<strong>de</strong>n,<br />

so ist anstelle <strong>de</strong>r Note „nicht erteilt" zu vermerken.<br />

6.7.3 Hat sich eine Schülerin o<strong>de</strong>r ein Schüler vom Religionsunterricht abgemel<strong>de</strong>t und wird kein<br />

Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist <strong>de</strong>r Vermerk „nicht teilgenommen"<br />

einzutragen.<br />

6.7.4 Wenn eine Schülerin o<strong>de</strong>r ein Schüler von <strong>de</strong>r Teilnahme am Sportunterricht befreit wor<strong>de</strong>n<br />

ist, ist „befreit" einzutragen.<br />

6.7.5 Können die Leistungen aus Grün<strong>de</strong>n, die die Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schüler nicht zu vertreten<br />

hat, in einzelnen Fächern nicht beurteilt wer<strong>de</strong>n, so ist anstelle einer Note <strong>de</strong>r Vermerk „kann nicht<br />

beurteilt wer<strong>de</strong>n" aufzunehmen.<br />

6.8 Fachbezogene Überprüfung <strong>de</strong>r Schülerleistungsstän<strong>de</strong><br />

Die in diesen Bestimmungen für <strong>de</strong>n Erwerb eines Abschlusses vorgesehene fachbezogene<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Schülerleistungsstän<strong>de</strong> wird schriftlich und mündlich durchgeführt.<br />

6.8.1 Schriftliche Überprüfung<br />

In <strong>de</strong>n Fächern, in <strong>de</strong>nen eine fachbezogene Überprüfung <strong>de</strong>r Schülerleistungsstän<strong>de</strong> vorzunehmen<br />

ist, wird im zweiten Schulhalbjahr <strong>de</strong>r Abschlussklasse <strong>de</strong>s Bildungsganges eine Klausur<br />

mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten geschrieben. Die Klausuraufgaben wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />

Lehrkraft, die in <strong>de</strong>m Fach zuletzt unterrichtet hat, gestellt und bewertet. Das Ergebnis <strong>de</strong>r Klausurarbeit<br />

geht bei <strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>r Endnote für das Fach so ein, als läge eine zusätzliche Lernkontrolle<br />

mit gleicher Bewertung (doppelte Wertung) vor.<br />

6.8.2 Mündliche Überprüfung<br />

Die mündliche Überprüfung fin<strong>de</strong>t im Fach Deutsch/Kommunikation statt und soll die mündliche<br />

Ausdrucksfähigkeit <strong>de</strong>r Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schülers in einem berufsbezogenen <strong>Thema</strong> erkennen<br />

lassen. Sie soll in <strong>de</strong>r Regel 15 Minuten dauern. Es kann auch eine Gruppe von bis zu drei Schülerinnen<br />

und Schülern gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall dauert die Überprüfung in <strong>de</strong>r Regel 30 Minuten.<br />

Die mündliche Überprüfung soll von <strong>de</strong>r das Fach Deutsch/Kommunikation unterrichten<strong>de</strong>n<br />

Lehrkraft durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

BBSVO06.doc 7


<strong>Regelungen</strong> zur Schulpflicht<br />

Dieser Abschnitt ist erst 2004 neu in die EB-BbS aufgenommen wor<strong>de</strong>n.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schülerinnen und Schüler<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Schulpflicht<br />

Aufgrund §65 Abs. 2 NSchG stelle ich fest, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen<br />

im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn<br />

1. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ein min<strong>de</strong>stens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger<br />

Zulassung zur Abschlussprüfung o<strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>r Ausbildungszeit erfolgreich been<strong>de</strong>n,<br />

2. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Grün<strong>de</strong>n vor Ablauf <strong>de</strong>r dreijährigen<br />

Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,<br />

3. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ein Berufsausbildungsverhältnis, <strong>de</strong>ssen Dauer weniger als drei Jahre beträgt,<br />

in <strong>de</strong>r vorgesehenen Zeit o<strong>de</strong>r vorzeitig erfolgreich been<strong>de</strong>n,<br />

4. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich been<strong>de</strong>n, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,<br />

5. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eine Stufenausbildung erfolgreich been<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Dauer bis <strong>zum</strong> Abschluss<br />

<strong>de</strong>r letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,<br />

6. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begrün<strong>de</strong>n<br />

und die Berufsschule min<strong>de</strong>stens zwei Jahre besucht haben,<br />

7. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in einem Ausbildungsberuf, bei <strong>de</strong>m die Abschlussprüfung in eine Kenntnisund<br />

Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan<strong>de</strong>n, jedoch<br />

in <strong>de</strong>r Kenntnisprüfung min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong> Leistungen erbracht haben und die Kenntnisprüfung<br />

nicht wie<strong>de</strong>rholen müssen o<strong>de</strong>r<br />

8. Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Auslän<strong>de</strong>rinnen und Auslän<strong>de</strong>r, die nach Beginn eines<br />

Schuljahres in die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres das<br />

18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>n und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.<br />

BBSVO06.doc 8


BbS-VO<br />

vom 24. Juli 2000 zuletzt geän<strong>de</strong>rt duch Artikel 1 <strong>de</strong>r Verordnung vom 23. Juni 2005<br />

§ 29<br />

Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses<br />

(1) 1 Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer das Berufsvorbereitungsjahr besucht, in allen Fächern<br />

min<strong>de</strong>stens befriedigen<strong>de</strong> Leistungen nachgewiesen, an einem För<strong>de</strong>rkonzept <strong>zum</strong> Erwerb<br />

<strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses teilgenommen und am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bildungsganges Kenntnisse nachgewiesen<br />

hat, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses entsprechen.<br />

2 Abweichend von § 28 können ungenügen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r mangelhafte Leistungen nicht und ausreichen<strong>de</strong><br />

Leistungen in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 28 durch gute Leistungen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

3 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 3 können ausreichen<strong>de</strong> Leistungen in einem <strong>de</strong>r Fachpraxisfächer<br />

durch gute Leistungen in <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Fachpraxisfach ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Den Hauptschulabschluss erwirbt auch, wer die einjährige Berufsfachschule nach <strong>de</strong>r Anlage 2 zu<br />

§ 36 besucht, an einem beson<strong>de</strong>ren För<strong>de</strong>runterricht <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses teilgenommen,<br />

in allen Fächern min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong> Leistungen und am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bildungsganges Kenntnisse<br />

nachwiesen hat, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>zum</strong> Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschulabschlusses entsprechen. 2 § 28 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 28<br />

Ausgleichsregelungen<br />

(1) Mangelhafte Leistungen in nur einem Fach, für das nach <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel nicht mehr als zwei Wochenstun<strong>de</strong>n<br />

vorgesehen sind, bedürfen bei min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong>n Leistungen in allen an<strong>de</strong>ren Fächern<br />

in <strong>de</strong>r Regel keines Ausgleichs.<br />

(2) Bei min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong>n Leistungen in allen an<strong>de</strong>ren Fächern können in <strong>de</strong>r Regel entwe<strong>de</strong>r<br />

mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern durch min<strong>de</strong>stens befriedigen<strong>de</strong> Leistungen o<strong>de</strong>r<br />

ungenügen<strong>de</strong> Leistungen in einem Fach durch min<strong>de</strong>stens gute Leistungen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1 Die in <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel vorgesehene Stun<strong>de</strong>nzahl eines Ausgleichsfachs muss min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r<br />

vorgesehenen Stun<strong>de</strong>nzahl <strong>de</strong>s auszugleichen<strong>de</strong>n Fachs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r auszugleichen<strong>de</strong>n Fächer entsprechen.<br />

2 Sollen Leistungen in einem Fach o<strong>de</strong>r mehreren Fächern durch Leistungen in mehreren an<strong>de</strong>ren Fächern<br />

ausgeglichen wer<strong>de</strong>n, so muss die Summe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel vorgesehenen Stun<strong>de</strong>nzahlen <strong>de</strong>r Ausgleichsfächer<br />

min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r vorgesehenen Stun<strong>de</strong>nzahl <strong>de</strong>s auszugleichen<strong>de</strong>n Fachs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Summe<br />

<strong>de</strong>r vorgesehenen Stun<strong>de</strong>nzahlen <strong>de</strong>r auszugleichen<strong>de</strong>n Fächer entsprechen. 3 Das Fach Fachpraxis kann<br />

nicht <strong>zum</strong> Ausgleich herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) 1 Weisen die Stun<strong>de</strong>ntafeln für mehrjährige Bildungsgänge Gesamtwochenstun<strong>de</strong>n (durchschnittliche<br />

Wochenstun<strong>de</strong>n vervielfacht mit <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Ausbildung in Schuljahren) aus, so sind bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Ausgleichsregelung die Gesamtwochenstun<strong>de</strong>n durch die Anzahl <strong>de</strong>r Schuljahre zu teilen.<br />

2 Wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Schule Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht angeboten, so bleiben bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Ausgleichsregelung die Festlegungen <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel für <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Bildungsgang mit Vollzeitunterricht<br />

maßgebend, wenn keine beson<strong>de</strong>re Stun<strong>de</strong>ntafel ausgewiesen ist. 3 Wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>ntafel<br />

Wochenstun<strong>de</strong>n für mehrere Fächer gemeinsam ausgewiesen o<strong>de</strong>r im Rahmen von Wahlpflichtangeboten<br />

o<strong>de</strong>r Wahlpflichtkursen zu benoten<strong>de</strong> Fächer erteilt, so sind die von <strong>de</strong>r Schule getroffenen Festlegungen<br />

<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nanteile auch bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Ausgleichsregelung maßgebend.<br />

§ 1a <strong>de</strong>r Anlage 1 (zu §36)<br />

Berufsvorbereitung<br />

Kann eine Schülerin o<strong>de</strong>r ein Schüler eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r noch<br />

kein Berufsvorbereitungsjahr besucht hat, im Berufsgrundbildungsjahr nicht hinreichend geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

so kann die Klassenkonferenz mit Zustimmung <strong>de</strong>r Schulleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schulleiters bis zu sechs Wochen<br />

nach Beginn <strong>de</strong>s Unterrichts <strong>de</strong>n Wechsel in das Berufsvorbereitungsjahr beschließen. Stimmt bei<br />

einem Wechsel an eine an<strong>de</strong>re Schule diese nicht zu, so entschei<strong>de</strong>t die Schulbehör<strong>de</strong>.<br />

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Nie<strong>de</strong>rsächsisches Schulgesetz<br />

in <strong>de</strong>r Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137),<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 15 . Dezember 2005<br />

§ 15<br />

Berufsschule<br />

(1) 1 Die Berufsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine<br />

Bildung, die eine breite berufliche Grundbildung einschließt und die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Berufsausbildung und <strong>de</strong>r Berufsausübung berücksichtigt. 2 Darüber hinaus kann sie sich gegen<br />

ein vom Land zu erheben<strong>de</strong>s angemessenes Entgelt, <strong>de</strong>ssen Höhe sich an <strong>de</strong>m Schülerbetrag<br />

nach § 150 Abs. 5 für die öffentliche Berufsschule ausrichtet, an Maßnahmen Dritter zur beruflichen<br />

Fortbildung und beruflichen Umschulung beteiligen, soweit dafür die organisatorischen,<br />

personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhan<strong>de</strong>n sind. 3 Sie ermöglicht auch <strong>de</strong>n Erwerb<br />

weiterer schulischer Abschlüsse und befähigt, nach Maßgabe dieser Abschlüsse <strong>de</strong>n Bildungsweg<br />

in an<strong>de</strong>ren Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.<br />

(2) Die Berufsschule glie<strong>de</strong>rt sich in die Grundstufe und die Fachstufen.<br />

(3) 1 Die Grundstufe dauert ein Jahr. 2 Sie vermittelt eine berufliche Grundbildung und wird geführt<br />

1. in anerkannten Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind,<br />

a) als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht (schulisches Berufsgrundbildungsjahr),<br />

b) als Berufsgrundbildungsjahr im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses in Kooperation<br />

mit betrieblichen Ausbildungsstätten (kooperatives Berufsgrundbildungsjahr)<br />

o<strong>de</strong>r<br />

c) in Form von Teilzeitunterricht o<strong>de</strong>r von Vollzeitunterricht in zusammenhängen<strong>de</strong>n Teilabschnitten<br />

(Blockunterricht)<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. in anerkannten Ausbildungsberufen <strong>de</strong>s Berufsfel<strong>de</strong>s Wirtschaft und Verwaltung sowie in<br />

anerkannten Ausbildungsberufen, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind, in Form von Teilzeitunterricht<br />

o<strong>de</strong>r Blockunterricht.<br />

(4) 1 In <strong>de</strong>n Fachstufen wer<strong>de</strong>n Fachklassen für einzelne o<strong>de</strong>r verwandte Berufe gebil<strong>de</strong>t.<br />

2 Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht o<strong>de</strong>r als Blockunterricht erteilt.<br />

(5) Die Unterrichtszeit in <strong>de</strong>r Berufsschule soll im Gesamtdurchschnitt min<strong>de</strong>stens zwölf Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

je Unterrichtswoche betragen.<br />

(6) 1 Dem Schulbesuch nach Absatz 3 kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht<br />

vorangehen. 2 Das Berufsvorbereitungsjahr ist Bestandteil <strong>de</strong>r Grundstufe, die in diesem Fall<br />

zwei Jahre dauert.<br />

(7) Die Lan<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für einzelne Berufsfel<strong>de</strong>r das<br />

schulische Berufsgrundbildungsjahr im ganzen Land o<strong>de</strong>r auf Antrag einzelner Schulträger in<br />

<strong>de</strong>ren Gebiet einzuführen, wenn dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen<br />

geschaffen sind.<br />

§ 16<br />

Berufsfachschule<br />

(1) 1 Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen<br />

Abschlüsse in einen o<strong>de</strong>r mehrere Berufe ein o<strong>de</strong>r bil<strong>de</strong>t sie für einen Beruf aus. 2 Darüber hinaus<br />

können die Schülerinnen und Schüler an <strong>de</strong>r Berufsfachschule auch schulische Abschlüsse<br />

erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in an<strong>de</strong>ren<br />

Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.<br />

(2) 1 Die Berufsfachschule vermittelt <strong>de</strong>n Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine<br />

Bildung. 2 Diese schließt, sofern die Berufsfachschule in einen o<strong>de</strong>r mehrere Berufe<br />

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einführt, eine berufliche Grundbildung für die einer Fachrichtung entsprechen<strong>de</strong>n anerkannten<br />

Ausbildungsberufe ein. 3 Das erste Jahr einer mehrjährigen Berufsfachschule <strong>de</strong>r in Satz 2<br />

genannten Form kann als schulisches Berufsgrundbildungsjahr (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />

Buchst. a) geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Dem Schulbesuch in <strong>de</strong>r Berufsfachschule kann ein Berufsvorbereitungsjahr vorangehen.<br />

§ 67<br />

Schulpflicht im Sekundarbereich II<br />

(1) Im Anschluss an <strong>de</strong>n Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II<br />

durch <strong>de</strong>n Besuch einer allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule zu erfüllen.<br />

(2) 1 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Berufsschule.<br />

2 Sofern das schulische Berufsgrundbildungsjahr in <strong>de</strong>r Grundstufe <strong>de</strong>r Berufsschule durch Verordnung<br />

in <strong>de</strong>m Gebiet eines Schulträgers eingeführt wor<strong>de</strong>n ist, haben diejenigen, die ihren<br />

Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Schulträgers haben und noch nicht<br />

zwölf Jahre die Schule besucht haben, ihre Berufsschulpflicht in <strong>de</strong>r Grundstufe <strong>de</strong>r<br />

Berufsschule grundsätzlich durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>s schulischen Berufsgrundbildungsjahres zu<br />

erfüllen. 3 Wer in einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr nicht hinreichend geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, hat zunächst das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen.<br />

(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Schulpflicht,<br />

sofern sie keine allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen, nach<br />

Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch <strong>de</strong>n Besuch einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.<br />

(4) 1 Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die<br />

1. wegen <strong>de</strong>r Art o<strong>de</strong>r Schwere einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können und daher<br />

einer beson<strong>de</strong>ren Betreuung in einer geeigneten außerschulischen Einrichtung mit internatsmäßiger<br />

Unterbringung o<strong>de</strong>r einer beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung in einer Werkstatt für Behin<strong>de</strong>rte<br />

bedürfen o<strong>de</strong>r<br />

2. in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

erfüllen ihre Schulpflicht durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Berufsschule mit Teilzeit- o<strong>de</strong>r Blockunterricht.<br />

2 Wer<strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rte in einer Werkstatt für Behin<strong>de</strong>rte in <strong>de</strong>r Arbeits- und Trainingsphase geför<strong>de</strong>rt,<br />

sollen sie in eigenen Klassen <strong>de</strong>r Berufsschule unterrichtet wer<strong>de</strong>n, auch wenn sie nicht<br />

mehr schulpflichtig sind.<br />

(5) 1 Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in beson<strong>de</strong>rem<br />

Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch <strong>de</strong>n Besuch<br />

einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung o<strong>de</strong>r eine berufliche Tätigkeit<br />

vorbereitet. 2 Die Schulbehör<strong>de</strong> kann in beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen auch die<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Schulpflicht durch <strong>de</strong>n Besuch einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung mit <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten<br />

Aufgabenstellung gestatten. 3 Die Erfüllung <strong>de</strong>r Schulpflicht erfolgt auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

eines einzelfallbezogenen För<strong>de</strong>rplans, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Jugendwerkstatt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Einrichtung<br />

und von <strong>de</strong>rjenigen berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule gemeinsam aufzustellen ist, die von <strong>de</strong>r Schülerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Schüler zu besuchen wäre. 4 Der För<strong>de</strong>rplan bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung durch die<br />

Schulbehör<strong>de</strong>.<br />

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land o<strong>de</strong>r für<br />

das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht<br />

durch Teilnahme am Blockunterricht zu erfüllen haben, wenn die personellen,<br />

räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.<br />

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§ 70<br />

Ruhen <strong>de</strong>r Schulpflicht<br />

(1) Die Schulbehör<strong>de</strong> kann für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht<br />

haben und einer beson<strong>de</strong>ren För<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache bedürfen, für die Dauer<br />

<strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Sprachkursen das Ruhen <strong>de</strong>r Schulpflicht anordnen.<br />

(2) 1 Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach <strong>de</strong>r Geburt ihres Kin<strong>de</strong>s nicht<br />

verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2 Im übrigen kann die Schule die Schulpflicht auf Antrag<br />

einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten wi<strong>de</strong>rruflich ruhen<br />

lassen, wenn sie durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Schule daran gehin<strong>de</strong>rt wür<strong>de</strong>, ihr Kind in ausreichen<strong>de</strong>m<br />

Maße zu betreuen.<br />

(3) Die Schulbehör<strong>de</strong> kann die Schulpflicht auf Antrag <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten wi<strong>de</strong>rruflich<br />

ruhen lassen, wenn schulpflichtige Jugendliche nach zehn Schulbesuchsjahren einen beson<strong>de</strong>ren<br />

außerschulischen Bildungsweg durchlaufen sollen.<br />

(4) Die Pflicht <strong>zum</strong> Besuch einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule ruht<br />

1. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und<br />

Dienstanfänger,<br />

2. für Schulpflichtige, die Schulen für an<strong>de</strong>re als ärztliche Heilberufe besuchen, solange diese<br />

Schulen nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 3 in <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen<br />

sind,<br />

3. für Schulpflichtige, die min<strong>de</strong>stens ein Jahr lang eine berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule mit Vollzeitunterricht,<br />

eine außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r eine Jugendwerkstatt<br />

o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Einrichtung nach § 67 Abs. 5 besucht haben und we<strong>de</strong>r eine<br />

berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule mit Vollzeitunterricht weiterbesuchen noch ein Berufsausbildungsverhältnis<br />

eingehen,<br />

4. für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales o<strong>de</strong>r ökologisches Jahr nach <strong>de</strong>n hierfür<br />

maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ableisten.<br />

(5) Die Pflicht <strong>zum</strong> Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />

§ 61 Abs. 3 Nr. 6.<br />

§ 114<br />

Schülerbeför<strong>de</strong>rung<br />

(1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger <strong>de</strong>r Schülerbeför<strong>de</strong>rung. 2 Sie haben<br />

die in ihrem Gebiet wohnen<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r die einen Schulkin<strong>de</strong>rgarten besuchen o<strong>de</strong>r die an beson<strong>de</strong>ren<br />

Sprachför<strong>de</strong>rmaßnahmen gemäß § 54 a Abs 2 teilnehmen sowie die in ihrem Gebiet<br />

wohnen<strong>de</strong>n Schülerinnen und Schüler<br />

1. <strong>de</strong>r 1. bis 10. Schuljahrgänge <strong>de</strong>r allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen,<br />

2. <strong>de</strong>r 11. und 12. Schuljahrgänge <strong>de</strong>r Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen<br />

Behin<strong>de</strong>rungen,<br />

3. <strong>de</strong>s schulischen Berufsgrundbildungsjahres und <strong>de</strong>s Berufsvorbereitungsjahres,<br />

4. <strong>de</strong>r Klasse I <strong>de</strong>rjenigen Berufsfachschulen, die nicht <strong>de</strong>n Sekundarabschluss I - Realschulabschluss<br />

- voraussetzen,<br />

unter <strong>zum</strong>utbaren Bedingungen zur Schule zu beför<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r ihnen o<strong>de</strong>r ihren Erziehungsberechtigten<br />

die notwendigen Aufwendungen für <strong>de</strong>n Schulweg zu erstatten. 3 Die Schülerbeför<strong>de</strong>rung<br />

gehört <strong>zum</strong> eigenen Wirkungskreis <strong>de</strong>r Landkreise und kreisfreien Städte.<br />

(2) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen die Min<strong>de</strong>stentfernung zwischen Wohnung<br />

und Schule, von <strong>de</strong>r an die Beför<strong>de</strong>rungs- o<strong>de</strong>r Erstattungspflicht besteht. 2 Sie haben dabei<br />

die Belastbarkeit <strong>de</strong>r Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit <strong>de</strong>s Schulweges zu berücksichtigen.<br />

3 Die Beför<strong>de</strong>rungs- o<strong>de</strong>r Erstattungspflicht besteht in je<strong>de</strong>m Fall, wenn Schülerinnen<br />

o<strong>de</strong>r Schüler wegen einer dauern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rung beför<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

(3) …<br />

(4) ..<br />

(5)…<br />

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