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Schulpflicht 2009 - Bvj.nibis.de

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Hoops Stand: 01.08.<strong>2009</strong><br />

MK/Ref. 41 120-7390<br />

Regelungen zur <strong>Schulpflicht</strong>erfüllung<br />

Nie<strong>de</strong>rsächsisches Schulgesetz (NSchG)<br />

in <strong>de</strong>r Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBI. S. 137),<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch das Gesetz vom 18. Juni <strong>2009</strong><br />

(Nds. GVBI. S. 278)<br />

§ 64<br />

Beginn <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong><br />

(1) 1 Mit <strong>de</strong>m Beginn eines Schuljahres wer<strong>de</strong>n die Kin<strong>de</strong>r schulpflichtig, die das sechste<br />

Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r es bis zum folgen<strong>de</strong>n 30. September vollen<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

2 Auf Antrag <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten können Kin<strong>de</strong>r, die zu Beginn <strong>de</strong>s Schuljahres<br />

noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie die für <strong>de</strong>n<br />

Schulbesuch erfor<strong>de</strong>rliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem<br />

sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. 3 Diese Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Aufnahme<br />

schulpflichtig.<br />

(2) 1 <strong>Schulpflicht</strong>ige Kin<strong>de</strong>r, die körperlich, geistig o<strong>de</strong>r in ihrem sozialen Verhalten nicht<br />

genügend entwickelt sind, um mit <strong>de</strong>r Aussicht auf Erfolg am Unterricht <strong>de</strong>r Grundschule<br />

o<strong>de</strong>r einer För<strong>de</strong>rschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. 2 Sie können verpflichtet wer<strong>de</strong>n, zur För<strong>de</strong>rung ihrer Entwicklung einen Schulkin<strong>de</strong>rgarten<br />

zu besuchen.<br />

§ 65<br />

Dauer <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong><br />

(1) Die <strong>Schulpflicht</strong> en<strong>de</strong>t grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.<br />

(2) 1 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.<br />

2 Wer an Maßnahmen <strong>de</strong>r beruflichen Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen<br />

teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer <strong>de</strong>r beruflichen Umschulung besuchen.<br />

§ 66<br />

<strong>Schulpflicht</strong> im Primarbereich und im Sekundarbereich I<br />

1 Alle <strong>Schulpflicht</strong>igen besuchen min<strong>de</strong>stens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich<br />

und im Sekundarbereich I; das Durchlaufen <strong>de</strong>r Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4) wird dabei vorbehaltlich<br />

<strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 mit zwei Jahren als Schulbesuch berücksichtigt. 2 Ausnahmen<br />

können zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn Schülerinnen o<strong>de</strong>r Schüler ein Schuljahr übersprungen<br />

1


o<strong>de</strong>r eine Schule im Ausland besucht haben. 3 Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung<br />

vom Schulbesuch (§ 64 Abs. 2) und das dritte Schuljahr in <strong>de</strong>r Eingangsstufe<br />

angerechnet wer<strong>de</strong>n. 4 Die Dauer eines Ruhens <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> (§§ 70, 160) wird angerechnet.<br />

5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn <strong>Schulpflicht</strong>ige durch ein weiteres Schulbesuchsjahr<br />

voraussichtlich <strong>de</strong>n Hauptschulabschluss erreichen.<br />

§ 67<br />

<strong>Schulpflicht</strong> im Sekundarbereich II<br />

(1) Im Anschluss an <strong>de</strong>n Schulbesuch nach § 66 ist die <strong>Schulpflicht</strong> im Sekundarbereich II<br />

durch <strong>de</strong>n Besuch einer allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule zu erfüllen.<br />

(2) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Berufsschule.<br />

(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre <strong>Schulpflicht</strong>,<br />

sofern sie keine allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen,<br />

nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch <strong>de</strong>n Besuch einer<br />

berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.<br />

(4) 1 Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die<br />

1. wegen <strong>de</strong>r Art o<strong>de</strong>r Schwere einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können<br />

und daher einer beson<strong>de</strong>ren Betreuung in einer geeigneten außerschulischen Einrichtung<br />

o<strong>de</strong>r einer beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung in einer Werkstatt für Behin<strong>de</strong>rte bedürfen<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

erfüllen ihre <strong>Schulpflicht</strong> durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Berufsschule mit Teilzeit- o<strong>de</strong>r Blockunterricht.<br />

2 Wer<strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rte in einer Werkstatt für Behin<strong>de</strong>rte in <strong>de</strong>r Arbeits- und Trainingsphase<br />

geför<strong>de</strong>rt, sollen sie in eigenen Klassen <strong>de</strong>r Berufsschule unterrichtet wer<strong>de</strong>n, auch<br />

wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.<br />

(5) 1 Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in beson<strong>de</strong>rem<br />

Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre <strong>Schulpflicht</strong> durch<br />

<strong>de</strong>n Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung o<strong>de</strong>r eine berufliche<br />

Tätigkeit vorbereitet. 2 Die Schule, die ein Berufsvorbereitungsjahr führt, kann in beson<strong>de</strong>rs<br />

begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen auch die Erfüllung <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> durch <strong>de</strong>n Besuch einer<br />

an<strong>de</strong>ren Einrichtung mit <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. 3 Die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> erfolgt auf <strong>de</strong>r Grundlage eines einzelfallbezogenen För<strong>de</strong>rplans, <strong>de</strong>r<br />

von <strong>de</strong>r Jugendwerkstatt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Einrichtung und von <strong>de</strong>rjenigen berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Schule gemeinsam aufzustellen ist, die von <strong>de</strong>r Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Schüler zu besuchen<br />

wäre.<br />

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land o<strong>de</strong>r für<br />

das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> einzelner Berufe ihre<br />

Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Blockunterricht zu erfüllen haben, wenn die personellen,<br />

räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.<br />

2


§ 68<br />

<strong>Schulpflicht</strong> bei son<strong>de</strong>rpädagogischem För<strong>de</strong>rbedarf<br />

(1) 1 Schülerinnen und Schüler mit einem son<strong>de</strong>rpädagogischen För<strong>de</strong>rbedarf (§ 14 Abs. 1<br />

Satz 1) sind zum Besuch <strong>de</strong>r für sie geeigneten För<strong>de</strong>rschule verpflichtet. 2 Eine Verpflichtung<br />

zum Besuch <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rschule besteht nicht, wenn die notwendige För<strong>de</strong>rung in einer<br />

Schule einer an<strong>de</strong>ren Schulform gewährleistet ist.<br />

(2) 1 Die Schulbehör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche<br />

Schule zu besuchen ist. 2 Die Schulbehör<strong>de</strong> kann mit Zustimmung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten<br />

auch entschei<strong>de</strong>n, dass Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behin<strong>de</strong>rungen eine<br />

anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Tagesbildungsstätte<br />

zugestimmt hat.<br />

(3) 1 'Wenn es die Durchführung <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> für die in Absatz 1 bezeichneten Schülerinnen<br />

und Schüler erfor<strong>de</strong>rt, kann mit Zustimmung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten ihre Unterbringung<br />

in Heimen o<strong>de</strong>r in Familienpflege angeordnet wer<strong>de</strong>n. 2 Hierüber entschei<strong>de</strong>t die<br />

Schulbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Jugend o<strong>de</strong>r Sozialhilfe.<br />

3 Die Anordnung wird von <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Jugend- o<strong>de</strong>r Sozialhilfe durchgeführt.<br />

§ 69<br />

<strong>Schulpflicht</strong> in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht<br />

besuchen können, soll Unterricht zu Hause o<strong>de</strong>r im Krankenhaus in angemessenem Umfang<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) <strong>Schulpflicht</strong>ige Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten o<strong>de</strong>r in geschlossener<br />

Heimerziehung befin<strong>de</strong>n, können in <strong>de</strong>n Räumen <strong>de</strong>r Einrichtung unterrichtet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 70<br />

Ruhen und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

(1) Die Schulbehör<strong>de</strong> kann für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht<br />

haben und einer beson<strong>de</strong>ren För<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache bedürfen, für die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Sprachkursen das Ruhen <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> anordnen.<br />

(2) 1 Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach <strong>de</strong>r Geburt ihres Kin<strong>de</strong>s nicht<br />

verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2 lm übrigen kann die Schule die <strong>Schulpflicht</strong> auf Antrag<br />

einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten wi<strong>de</strong>rruflich<br />

ruhen lassen, wenn sie durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Schule daran gehin<strong>de</strong>rt wür<strong>de</strong>, ihr Kind in<br />

ausreichen<strong>de</strong>m Maße zu betreuen.<br />

(3) Die Schulbehör<strong>de</strong> kann die <strong>Schulpflicht</strong> auf Antrag <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten wi<strong>de</strong>rruflich<br />

ruhen lassen, wenn schulpflichtige Jugendliche nach zehn Schulbesuchsjahren einen<br />

beson<strong>de</strong>ren außerschulischen Bildungsweg durchlaufen sollen.<br />

3


(4) Die Pflicht zum Besuch einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule ruht<br />

1. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen<br />

und Dienstanfänger,<br />

2. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die Schulen für an<strong>de</strong>re als ärztliche Heilberufe besuchen, solange<br />

diese Schulen nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 2 in <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen<br />

sind,<br />

3. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die ein freiwilliges soziales o<strong>de</strong>r ökologisches Jahr nach <strong>de</strong>n hierfür<br />

maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ableisten,<br />

4. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr als Soldatin o<strong>de</strong>r Soldat angehören o<strong>de</strong>r die<br />

Zivildienst leisten.<br />

(5) Die Pflicht zum Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s §<br />

61 Abs. 3 Nr. 6.<br />

(6) 1 Die <strong>Schulpflicht</strong> en<strong>de</strong>t für <strong>Schulpflicht</strong>ige,<br />

1. <strong>de</strong>ren <strong>Schulpflicht</strong> nach Absatz 4 Nrn. 1 bis 3 für min<strong>de</strong>stens ein Jahr geruht hat,<br />

2. die min<strong>de</strong>stens ein Jahr lang eine berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule mit Vollzeitunterricht, eine<br />

außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, eine Jugendwerkstatt o<strong>de</strong>r<br />

eine an<strong>de</strong>re Einrichtung nach § 67 Abs. 5 besucht haben o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>ren <strong>Schulpflicht</strong> nach Absatz 4 Nr. 4 für min<strong>de</strong>stens die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes geruht hat.<br />

2 Die Schulbehör<strong>de</strong> kann vor Ablauf <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> feststellen, dass die bisherige Ausbildung<br />

von <strong>Schulpflicht</strong>igen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch entbehrlich<br />

macht; mit dieser Feststellung en<strong>de</strong>t die <strong>Schulpflicht</strong>.<br />

Zusätzlich gilt:<br />

㤠61 a<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schulverhältnisses in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis<br />

been<strong>de</strong>n, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie<br />

<strong>de</strong>n Bildungsgang erfolgreich been<strong>de</strong>n können.<br />

4


Ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />

für das berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulwesen (EB-BbS)<br />

RdErl. d. MK. v. 10.06.<strong>2009</strong><br />

Vierter Abschnitt<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schülerinnen und Schüler<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong><br />

Aufgrund §70 Abs. 6 Satz 2 NSchG stelle ich fest, dass ein weiterer Schulbesuch von <strong>Schulpflicht</strong>igen<br />

im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn<br />

1. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ein min<strong>de</strong>stens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger<br />

Zulassung zur Abschlussprüfung o<strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>r Ausbildungszeit erfolgreich been<strong>de</strong>n,<br />

2. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Grün<strong>de</strong>n vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />

dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,<br />

3. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ein Berufsausbildungsverhältnis, <strong>de</strong>ssen Dauer weniger als drei Jahre beträgt,<br />

in <strong>de</strong>r vorgesehenen Zeit o<strong>de</strong>r vorzeitig erfolgreich been<strong>de</strong>n,<br />

4. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich been<strong>de</strong>n, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,<br />

5. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eine Stufenausbildung erfolgreich been<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Dauer bis zum Abschluss<br />

<strong>de</strong>r letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,<br />

6. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begrün<strong>de</strong>n<br />

und die Berufsschule min<strong>de</strong>stens zwei Jahre besucht haben,<br />

7. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in einem Ausbildungsberuf, bei <strong>de</strong>m die Abschlussprüfung in eine Kenntnisund<br />

Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan<strong>de</strong>n, jedoch<br />

in <strong>de</strong>r Kenntnisprüfung min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong> Leistungen erbracht haben und die<br />

Kenntnisprüfung nicht wie<strong>de</strong>rholen müssen o<strong>de</strong>r<br />

8. Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Auslän<strong>de</strong>rinnen und Auslän<strong>de</strong>r, die nach Beginn eines<br />

Schuljahres in die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres<br />

das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>n und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.<br />

5

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