Schulpflicht 2009 - Bvj.nibis.de
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Hoops Stand: 01.08.<strong>2009</strong><br />
MK/Ref. 41 120-7390<br />
Regelungen zur <strong>Schulpflicht</strong>erfüllung<br />
Nie<strong>de</strong>rsächsisches Schulgesetz (NSchG)<br />
in <strong>de</strong>r Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBI. S. 137),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch das Gesetz vom 18. Juni <strong>2009</strong><br />
(Nds. GVBI. S. 278)<br />
§ 64<br />
Beginn <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong><br />
(1) 1 Mit <strong>de</strong>m Beginn eines Schuljahres wer<strong>de</strong>n die Kin<strong>de</strong>r schulpflichtig, die das sechste<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r es bis zum folgen<strong>de</strong>n 30. September vollen<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
2 Auf Antrag <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten können Kin<strong>de</strong>r, die zu Beginn <strong>de</strong>s Schuljahres<br />
noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn sie die für <strong>de</strong>n<br />
Schulbesuch erfor<strong>de</strong>rliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem<br />
sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. 3 Diese Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Aufnahme<br />
schulpflichtig.<br />
(2) 1 <strong>Schulpflicht</strong>ige Kin<strong>de</strong>r, die körperlich, geistig o<strong>de</strong>r in ihrem sozialen Verhalten nicht<br />
genügend entwickelt sind, um mit <strong>de</strong>r Aussicht auf Erfolg am Unterricht <strong>de</strong>r Grundschule<br />
o<strong>de</strong>r einer För<strong>de</strong>rschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. 2 Sie können verpflichtet wer<strong>de</strong>n, zur För<strong>de</strong>rung ihrer Entwicklung einen Schulkin<strong>de</strong>rgarten<br />
zu besuchen.<br />
§ 65<br />
Dauer <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong><br />
(1) Die <strong>Schulpflicht</strong> en<strong>de</strong>t grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.<br />
(2) 1 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.<br />
2 Wer an Maßnahmen <strong>de</strong>r beruflichen Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen<br />
teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer <strong>de</strong>r beruflichen Umschulung besuchen.<br />
§ 66<br />
<strong>Schulpflicht</strong> im Primarbereich und im Sekundarbereich I<br />
1 Alle <strong>Schulpflicht</strong>igen besuchen min<strong>de</strong>stens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich<br />
und im Sekundarbereich I; das Durchlaufen <strong>de</strong>r Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4) wird dabei vorbehaltlich<br />
<strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 mit zwei Jahren als Schulbesuch berücksichtigt. 2 Ausnahmen<br />
können zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn Schülerinnen o<strong>de</strong>r Schüler ein Schuljahr übersprungen<br />
1
o<strong>de</strong>r eine Schule im Ausland besucht haben. 3 Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung<br />
vom Schulbesuch (§ 64 Abs. 2) und das dritte Schuljahr in <strong>de</strong>r Eingangsstufe<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n. 4 Die Dauer eines Ruhens <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> (§§ 70, 160) wird angerechnet.<br />
5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn <strong>Schulpflicht</strong>ige durch ein weiteres Schulbesuchsjahr<br />
voraussichtlich <strong>de</strong>n Hauptschulabschluss erreichen.<br />
§ 67<br />
<strong>Schulpflicht</strong> im Sekundarbereich II<br />
(1) Im Anschluss an <strong>de</strong>n Schulbesuch nach § 66 ist die <strong>Schulpflicht</strong> im Sekundarbereich II<br />
durch <strong>de</strong>n Besuch einer allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule zu erfüllen.<br />
(2) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Berufsschule.<br />
(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre <strong>Schulpflicht</strong>,<br />
sofern sie keine allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen,<br />
nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch <strong>de</strong>n Besuch einer<br />
berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.<br />
(4) 1 Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die<br />
1. wegen <strong>de</strong>r Art o<strong>de</strong>r Schwere einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können<br />
und daher einer beson<strong>de</strong>ren Betreuung in einer geeigneten außerschulischen Einrichtung<br />
o<strong>de</strong>r einer beruflichen Einglie<strong>de</strong>rung in einer Werkstatt für Behin<strong>de</strong>rte bedürfen<br />
o<strong>de</strong>r<br />
2. in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
erfüllen ihre <strong>Schulpflicht</strong> durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Berufsschule mit Teilzeit- o<strong>de</strong>r Blockunterricht.<br />
2 Wer<strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rte in einer Werkstatt für Behin<strong>de</strong>rte in <strong>de</strong>r Arbeits- und Trainingsphase<br />
geför<strong>de</strong>rt, sollen sie in eigenen Klassen <strong>de</strong>r Berufsschule unterrichtet wer<strong>de</strong>n, auch<br />
wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.<br />
(5) 1 Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in beson<strong>de</strong>rem<br />
Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre <strong>Schulpflicht</strong> durch<br />
<strong>de</strong>n Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung o<strong>de</strong>r eine berufliche<br />
Tätigkeit vorbereitet. 2 Die Schule, die ein Berufsvorbereitungsjahr führt, kann in beson<strong>de</strong>rs<br />
begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen auch die Erfüllung <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> durch <strong>de</strong>n Besuch einer<br />
an<strong>de</strong>ren Einrichtung mit <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. 3 Die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> erfolgt auf <strong>de</strong>r Grundlage eines einzelfallbezogenen För<strong>de</strong>rplans, <strong>de</strong>r<br />
von <strong>de</strong>r Jugendwerkstatt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Einrichtung und von <strong>de</strong>rjenigen berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Schule gemeinsam aufzustellen ist, die von <strong>de</strong>r Schülerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Schüler zu besuchen<br />
wäre.<br />
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land o<strong>de</strong>r für<br />
das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> einzelner Berufe ihre<br />
Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Blockunterricht zu erfüllen haben, wenn die personellen,<br />
räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.<br />
2
§ 68<br />
<strong>Schulpflicht</strong> bei son<strong>de</strong>rpädagogischem För<strong>de</strong>rbedarf<br />
(1) 1 Schülerinnen und Schüler mit einem son<strong>de</strong>rpädagogischen För<strong>de</strong>rbedarf (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 1) sind zum Besuch <strong>de</strong>r für sie geeigneten För<strong>de</strong>rschule verpflichtet. 2 Eine Verpflichtung<br />
zum Besuch <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rschule besteht nicht, wenn die notwendige För<strong>de</strong>rung in einer<br />
Schule einer an<strong>de</strong>ren Schulform gewährleistet ist.<br />
(2) 1 Die Schulbehör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche<br />
Schule zu besuchen ist. 2 Die Schulbehör<strong>de</strong> kann mit Zustimmung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten<br />
auch entschei<strong>de</strong>n, dass Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behin<strong>de</strong>rungen eine<br />
anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Tagesbildungsstätte<br />
zugestimmt hat.<br />
(3) 1 'Wenn es die Durchführung <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> für die in Absatz 1 bezeichneten Schülerinnen<br />
und Schüler erfor<strong>de</strong>rt, kann mit Zustimmung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten ihre Unterbringung<br />
in Heimen o<strong>de</strong>r in Familienpflege angeordnet wer<strong>de</strong>n. 2 Hierüber entschei<strong>de</strong>t die<br />
Schulbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Jugend o<strong>de</strong>r Sozialhilfe.<br />
3 Die Anordnung wird von <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Jugend- o<strong>de</strong>r Sozialhilfe durchgeführt.<br />
§ 69<br />
<strong>Schulpflicht</strong> in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht<br />
besuchen können, soll Unterricht zu Hause o<strong>de</strong>r im Krankenhaus in angemessenem Umfang<br />
erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) <strong>Schulpflicht</strong>ige Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten o<strong>de</strong>r in geschlossener<br />
Heimerziehung befin<strong>de</strong>n, können in <strong>de</strong>n Räumen <strong>de</strong>r Einrichtung unterrichtet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 70<br />
Ruhen und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
(1) Die Schulbehör<strong>de</strong> kann für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht<br />
haben und einer beson<strong>de</strong>ren För<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache bedürfen, für die<br />
Dauer <strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Sprachkursen das Ruhen <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> anordnen.<br />
(2) 1 Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach <strong>de</strong>r Geburt ihres Kin<strong>de</strong>s nicht<br />
verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2 lm übrigen kann die Schule die <strong>Schulpflicht</strong> auf Antrag<br />
einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten wi<strong>de</strong>rruflich<br />
ruhen lassen, wenn sie durch <strong>de</strong>n Besuch <strong>de</strong>r Schule daran gehin<strong>de</strong>rt wür<strong>de</strong>, ihr Kind in<br />
ausreichen<strong>de</strong>m Maße zu betreuen.<br />
(3) Die Schulbehör<strong>de</strong> kann die <strong>Schulpflicht</strong> auf Antrag <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten wi<strong>de</strong>rruflich<br />
ruhen lassen, wenn schulpflichtige Jugendliche nach zehn Schulbesuchsjahren einen<br />
beson<strong>de</strong>ren außerschulischen Bildungsweg durchlaufen sollen.<br />
3
(4) Die Pflicht zum Besuch einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule ruht<br />
1. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen<br />
und Dienstanfänger,<br />
2. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die Schulen für an<strong>de</strong>re als ärztliche Heilberufe besuchen, solange<br />
diese Schulen nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 2 in <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen<br />
sind,<br />
3. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die ein freiwilliges soziales o<strong>de</strong>r ökologisches Jahr nach <strong>de</strong>n hierfür<br />
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ableisten,<br />
4. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr als Soldatin o<strong>de</strong>r Soldat angehören o<strong>de</strong>r die<br />
Zivildienst leisten.<br />
(5) Die Pflicht zum Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s §<br />
61 Abs. 3 Nr. 6.<br />
(6) 1 Die <strong>Schulpflicht</strong> en<strong>de</strong>t für <strong>Schulpflicht</strong>ige,<br />
1. <strong>de</strong>ren <strong>Schulpflicht</strong> nach Absatz 4 Nrn. 1 bis 3 für min<strong>de</strong>stens ein Jahr geruht hat,<br />
2. die min<strong>de</strong>stens ein Jahr lang eine berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule mit Vollzeitunterricht, eine<br />
außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, eine Jugendwerkstatt o<strong>de</strong>r<br />
eine an<strong>de</strong>re Einrichtung nach § 67 Abs. 5 besucht haben o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>de</strong>ren <strong>Schulpflicht</strong> nach Absatz 4 Nr. 4 für min<strong>de</strong>stens die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes geruht hat.<br />
2 Die Schulbehör<strong>de</strong> kann vor Ablauf <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> feststellen, dass die bisherige Ausbildung<br />
von <strong>Schulpflicht</strong>igen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch entbehrlich<br />
macht; mit dieser Feststellung en<strong>de</strong>t die <strong>Schulpflicht</strong>.<br />
Zusätzlich gilt:<br />
„§ 61 a<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schulverhältnisses in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis<br />
been<strong>de</strong>n, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie<br />
<strong>de</strong>n Bildungsgang erfolgreich been<strong>de</strong>n können.<br />
4
Ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />
für das berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulwesen (EB-BbS)<br />
RdErl. d. MK. v. 10.06.<strong>2009</strong><br />
Vierter Abschnitt<br />
Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schülerinnen und Schüler<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong><br />
Aufgrund §70 Abs. 6 Satz 2 NSchG stelle ich fest, dass ein weiterer Schulbesuch von <strong>Schulpflicht</strong>igen<br />
im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn<br />
1. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ein min<strong>de</strong>stens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger<br />
Zulassung zur Abschlussprüfung o<strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>r Ausbildungszeit erfolgreich been<strong>de</strong>n,<br />
2. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Grün<strong>de</strong>n vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />
dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,<br />
3. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ein Berufsausbildungsverhältnis, <strong>de</strong>ssen Dauer weniger als drei Jahre beträgt,<br />
in <strong>de</strong>r vorgesehenen Zeit o<strong>de</strong>r vorzeitig erfolgreich been<strong>de</strong>n,<br />
4. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich been<strong>de</strong>n, es<br />
sei <strong>de</strong>nn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,<br />
5. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> eine Stufenausbildung erfolgreich been<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Dauer bis zum Abschluss<br />
<strong>de</strong>r letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,<br />
6. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begrün<strong>de</strong>n<br />
und die Berufsschule min<strong>de</strong>stens zwei Jahre besucht haben,<br />
7. Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in einem Ausbildungsberuf, bei <strong>de</strong>m die Abschlussprüfung in eine Kenntnisund<br />
Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan<strong>de</strong>n, jedoch<br />
in <strong>de</strong>r Kenntnisprüfung min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong> Leistungen erbracht haben und die<br />
Kenntnisprüfung nicht wie<strong>de</strong>rholen müssen o<strong>de</strong>r<br />
8. Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Auslän<strong>de</strong>rinnen und Auslän<strong>de</strong>r, die nach Beginn eines<br />
Schuljahres in die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres<br />
das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>n und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.<br />
5