Schulpflicht 2009 - Bvj.nibis.de
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(4) Die Pflicht zum Besuch einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule ruht<br />
1. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen<br />
und Dienstanfänger,<br />
2. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die Schulen für an<strong>de</strong>re als ärztliche Heilberufe besuchen, solange<br />
diese Schulen nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 2 in <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen<br />
sind,<br />
3. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die ein freiwilliges soziales o<strong>de</strong>r ökologisches Jahr nach <strong>de</strong>n hierfür<br />
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ableisten,<br />
4. für <strong>Schulpflicht</strong>ige, die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr als Soldatin o<strong>de</strong>r Soldat angehören o<strong>de</strong>r die<br />
Zivildienst leisten.<br />
(5) Die Pflicht zum Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s §<br />
61 Abs. 3 Nr. 6.<br />
(6) 1 Die <strong>Schulpflicht</strong> en<strong>de</strong>t für <strong>Schulpflicht</strong>ige,<br />
1. <strong>de</strong>ren <strong>Schulpflicht</strong> nach Absatz 4 Nrn. 1 bis 3 für min<strong>de</strong>stens ein Jahr geruht hat,<br />
2. die min<strong>de</strong>stens ein Jahr lang eine berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schule mit Vollzeitunterricht, eine<br />
außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, eine Jugendwerkstatt o<strong>de</strong>r<br />
eine an<strong>de</strong>re Einrichtung nach § 67 Abs. 5 besucht haben o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>de</strong>ren <strong>Schulpflicht</strong> nach Absatz 4 Nr. 4 für min<strong>de</strong>stens die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes geruht hat.<br />
2 Die Schulbehör<strong>de</strong> kann vor Ablauf <strong>de</strong>r <strong>Schulpflicht</strong> feststellen, dass die bisherige Ausbildung<br />
von <strong>Schulpflicht</strong>igen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch entbehrlich<br />
macht; mit dieser Feststellung en<strong>de</strong>t die <strong>Schulpflicht</strong>.<br />
Zusätzlich gilt:<br />
„§ 61 a<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schulverhältnisses in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis<br />
been<strong>de</strong>n, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie<br />
<strong>de</strong>n Bildungsgang erfolgreich been<strong>de</strong>n können.<br />
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