wirtschaft
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Recht und Steuern<br />
ter teilten Anfang 2013 mit, dass sie sich<br />
gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO auf einen<br />
dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden<br />
geeinigt hatten.<br />
Ein Schiedsrichtervertrag wurde geschlossen,<br />
der sich hinsichtlich der Honorierung<br />
der Schiedsrichter an der Gebührenordnung<br />
des Deutsche Institution<br />
für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)<br />
orientierte und durch jede Schiedspartei<br />
hälftig zu erbringende Kostenvorschüsse<br />
anforderte.<br />
Nach Austausch der Schriftsätze beraumte<br />
das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung<br />
mit Beweiserhebung an.<br />
Im Februar 2014 erließ das Schiedsgericht<br />
schließlich seinen klageabweisenden<br />
Schiedsspruch. Zugleich wurde<br />
dem Schiedskläger aufgegeben, die beim<br />
Streitwert von 550 000 Euro angefallenen<br />
Kosten des Schiedsverfahrens in<br />
Höhe von ca. 130 000 Euro vollumfänglich<br />
zu tragen und den Schiedsbeklagten<br />
entsprechend die vorverauslagten Kosten<br />
zu ersetzen.<br />
Vergleichsfall<br />
Eine zu etwa gleicher Zeit entstandene<br />
Gesellschafterstreitigkeit einer anderen<br />
KG mit etwa gleichem Streitwert wurde<br />
mit Nichtigkeitsklage bezüglich des betreffenden<br />
Gesellschafterbeschlusses<br />
vom ausgeschlossenen Gesellschafter<br />
zum zuständigen Landgericht gebracht,<br />
ebenfalls im Sommer 2012. Nach Beweiserhebung<br />
fällte das Landgericht das<br />
klagestattgebende Urteil im Frühsommer<br />
2013. Die dagegen gerichtete Berufung<br />
der beklagten übrigen Gesellschafter<br />
wies das Oberlandesgericht im<br />
Dezember 2013 zurück. Die von den<br />
Beklagten zu tragenden Kosten beider<br />
Verfahren wurden auf ca. 70 000 Euro<br />
festgesetzt.<br />
Fazit<br />
Je nach Blickwinkel ist zu entscheiden,<br />
ob eine gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung<br />
vereinbart werden sollte.<br />
Kontakt in der IHK:<br />
Margitta Poppe<br />
Telefon: 0341 1267-1178<br />
E-Mail: poppe@leipzig.ihk.de<br />
Dr. Torsten Oetting<br />
Rechtsanwalt<br />
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