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ABC der Werbungskosten

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326<br />

Der Wohnungsverband erstreckt sich auf die wirtschaftliche Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt<br />

daher im Wohnungsverband, wenn es sich in <strong>der</strong>selben (gemieteten o<strong>der</strong> Eigentums-)<br />

Wohnung o<strong>der</strong> im privaten Wohnhaus o<strong>der</strong> auf demselben Grundstück (zB Gartenhäuschen)<br />

befindet. Eine weitere Wohnung (Räumlichkeiten, die ein dauerndes Wohnbedürfnis<br />

LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />

© Bundesministerium für Finanzen 59 - 4<br />

befriedigen) eines Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich einen weiteren Wohnungsverband<br />

dar.<br />

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt, richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Verkehrsauffassung. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von <strong>der</strong> Wohnung aus begehbar ist.<br />

Wird die Begehbarkeit nicht dauerhaft, son<strong>der</strong>n nur temporär durch Vorstellen von<br />

Schränken usw. verhin<strong>der</strong>t, ist <strong>der</strong> Wohnungsverband nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung noch<br />

nicht aufgehoben. Das Vorliegen weiterer Zugänge von außen kann daran nichts än<strong>der</strong>n<br />

(VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176).<br />

Siehe auch Beispiel Rz 10326.<br />

5.9.4.3 Einrichtung<br />

327<br />

Vom Abzugsverbot sind auch die Einrichtungsgegenstände <strong>der</strong> Wohnung bzw. des<br />

Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden.<br />

Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung<br />

entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie <strong>der</strong> Bewohnbarkeit von Räumen dienen.<br />

Als Einrichtungsgegenstände sind beispielsweise Stühle, (Schreib-)Tische,<br />

(Schreibtisch-)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bil<strong>der</strong>, Wandverbauten,<br />

Bücherregale und Kommoden anzusehen. Entsprechend den Erläuterungen sind<br />

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie zB Bücherregale sowie als<br />

Einrichtungsgegenstände anzusehende Schreibtische auch dann nicht abzugsfähig, wenn<br />

sie als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen wären. Typische<br />

Arbeitsmittel wie zB Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte,<br />

Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei entsprechen<strong>der</strong><br />

beruflicher o<strong>der</strong> betrieblicher Verwendung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn sie in<br />

Privaträumen o<strong>der</strong> einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.<br />

5.9.4.4 Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt <strong>der</strong> gesamten betrieblichen und<br />

beruflichen Tätigkeit<br />

328<br />

Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für<br />

Einrichtungsgegenstände <strong>der</strong> Wohnung setzt stets voraus, dass die Art <strong>der</strong> Tätigkeit des<br />

Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass <strong>der</strong> zum Arbeitszimmer<br />

bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich o<strong>der</strong> nahezu ausschließlich beruflich genutzt<br />

wird (vgl. Rz 324, VwGH 31.10.2000, 95/15/0186). Die Notwendigkeit ist zwar kein<br />

Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- o<strong>der</strong> <strong>Werbungskosten</strong>begriffs, es handelt sich<br />

dabei<br />

LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />

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aber nach <strong>der</strong> Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes Merkmal für die Anerkennung als<br />

Betriebsausgaben o<strong>der</strong> <strong>Werbungskosten</strong>, wenn Aufwendungen eine Berührung mit <strong>der</strong><br />

Lebensführung aufweisen o<strong>der</strong> in einer Sphäre anfallen, die sich <strong>der</strong> sicheren Nachprüfung<br />

durch die Finanzbehörden entzieht.<br />

Tätigkeiten, für die ein Arbeitszimmer nicht notwendig ist, sind für die Beurteilung <strong>der</strong><br />

Abzugsfähigkeit jedenfalls unbeachtlich.<br />

5.9.4.5 Berufsbildbezogene Betrachtung nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung

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