ABC der Werbungskosten
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LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />
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Kostenersätze insoweit eine Hinzurechnung unterbleibt (siehe Rz 174). Auch die Benützung<br />
des Dienstwagens bzw. die Zurverfügungstellung von Freifahrtausweisen, Netzkarten und<br />
ähnliches für die Ausübung <strong>der</strong> politischen Tätigkeit führt nicht zur Zurechnung eines<br />
Sachbezugswertes. Wird eine Netzkarte gelegentlich für Privatfahrten verwendet, ist dies<br />
unbeachtlich.<br />
Die Leistung des Kostenersatzes für die Bereitstellung eines Dienstwagens führt zu<br />
<strong>Werbungskosten</strong>, die nur vom FA im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt<br />
werden können, wenn <strong>der</strong> Dienstwagen ausschließlich für berufliche Fahrten eingesetzt wird.<br />
Wenn das Ausmaß <strong>der</strong> Privatfahrten (inklusive Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) gemäß<br />
§ 4 Abs. 2 Verordnung des BMF, BGBl. I Nr. 416/2001, über die bundeseinheitliche<br />
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, nachweislich nicht mehr als 500 km<br />
durchschnittlich pro Monat beträgt, sodass als Sachbezugswert 0,75% <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich für die private Nutzung anzusetzen wäre,<br />
stehen <strong>Werbungskosten</strong> in Höhe <strong>der</strong> Differenz zwischen dem tatsächlich monatlich<br />
bezahlten Kostenersatz und 300 Euro zu.<br />
Beispiel:<br />
Das Organ leistet einen Kostenersatz von 600 Euro monatlich, die Privatfahrten<br />
betragen laut Fahrtenbuch pro Kalen<strong>der</strong>jahr durchschnittlich weniger als 500 Kilometer<br />
monatlich, sodass nur ein Sachbezugswert von 300 Euro zum Ansatz käme. Im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Arbeitnehmerveranlagung können daher 300 Euro monatlich als<br />
<strong>Werbungskosten</strong> geltend gemacht werden.<br />
Tages- und Nächtigungsgel<strong>der</strong><br />
Fahrtkosten (zB Kilometergeld bei Benützung des eigenen KFZ) stehen in allen Fällen von<br />
beruflich veranlassten Fahrten zu (ausgenommen davon sind lediglich die Fahrten Wohnung<br />
- Arbeitsstätte). Für beruflich veranlasste Reisen (Fahrten eines Abgeordneten zum Sitz <strong>der</strong><br />
gesetzgebenden Körperschaft gelten nicht als Reisen, son<strong>der</strong>n sind Fahrten zu einem<br />
weiteren Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit) stehen wie bei allen an<strong>der</strong>en Arbeitnehmern zusätzlich zu<br />
allfälligen Fahrtkosten unter <strong>der</strong> Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 pauschale<br />
Tagesgel<strong>der</strong> zu.<br />
Die Berücksichtigung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgel<strong>der</strong>n setzt voraus, dass die<br />
Reiseentfernung 25 Kilometer in eine Richtung überschreitet (VwGH 12.4.1983, 82/14/0227).<br />
"Reiseentfernung" ist nicht die Luftlinienentfernung und auch nicht die Wegstrecke laut<br />
(Tages-)Kilometerzähler, son<strong>der</strong>n die Wegstrecke, auf <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> politische Funktionär von<br />
seinem Wohn- o<strong>der</strong> Arbeitsort wegbewegt (zB Fahrt von Wien zu einem Kin<strong>der</strong>fasching nach<br />
Bad Vöslau). Besucht ein Funktionär mehrere Veranstaltungen im Einzugsbereich seines<br />
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />
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Wohn- o<strong>der</strong> Arbeitsortes, wobei er sich aber nie weiter als 25 Kilometer vom Wohn- o<strong>der</strong><br />
Arbeitsort wegbewegt, dann liegt keine Reise vor, auch wenn die Gesamtfahrstrecke länger<br />
als 25 Kilometer ist (zB ein Wiener Abgeordneter besucht mehrere Veranstaltungen in Wien<br />
und fährt insgesamt 41 Kilometer). Tätigt <strong>der</strong> Politiker aus Anlass einer Reise bzw. einer<br />
Fahrt Bewirtungsaufwand, dann kann er 50% des Bewirtungsaufwandes als<br />
<strong>Werbungskosten</strong> absetzen, weiters ist (wenn eine Reise vorliegt) <strong>der</strong> Bewirtungsaufwand um<br />
13,20 Euro pro Mittag- bzw. Abendessen zu kürzen (siehe oben).<br />
Hat ein Abgeordneter auf Grund <strong>der</strong> Entfernung zwischen <strong>der</strong> Arbeitsstätte und dem Sitz <strong>der</strong><br />
gesetzgebenden Körperschaft einen Zweitwohnsitz, so können die Kosten dafür als<br />
<strong>Werbungskosten</strong> abgesetzt werden. Tagesgel<strong>der</strong> können auch in einem solchen Fall nicht<br />
geltend gemacht werden (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).<br />
Siehe auch Beispiel Rz 10383d.<br />
5.9.21.5 Fachliteratur<br />
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