ABC der Werbungskosten
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erufliche Zusammenhang nicht durch auf privaten Umständen beruhenden Ursachen<br />
überlagert wird. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige zum<br />
Unfallzeitpunkt alkoholisiert war o<strong>der</strong> Verkehrsvorschriften nicht nur leicht fahrlässig<br />
missachtet hat (VwGH 21.10.1999, 94/15/0193; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).<br />
5.9.18.4 Tatsächliche Kosten als Arbeitsmittel<br />
375<br />
Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, kommen dem Grunde nach jene Kosten<br />
in Betracht, die auch durch das Kilometergeld abgegolten sind (siehe Rz 372). Soweit<br />
<strong>der</strong>artige Kosten ausschließlich <strong>der</strong> beruflichen Verwendung zuordenbar sind<br />
(Mautgebühren, Parkgebühren und Unfallschäden auf beruflichen Fahrten), sind sie zur<br />
Gänze zu berücksichtigen; soweit sie ausschließlich <strong>der</strong> privaten Verwendung zuordenbar<br />
sind, stellen sie keine <strong>Werbungskosten</strong> dar. In allen an<strong>der</strong>en Fällen ergibt sich <strong>der</strong><br />
absetzbare Aufwand aus dem Verhältnis <strong>der</strong> beruflich gefahrenen Kilometer zu den<br />
Gesamtkilometern. Die Angemessenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ist<br />
dabei zu beachten (siehe auch EStR 2000 Rz 4770 ff). Garagierungskosten für den PKW<br />
des Arbeitnehmers am o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe des Wohnsitzes o<strong>der</strong> des Arbeitsortes sind<br />
grundsätzlich keine <strong>Werbungskosten</strong> (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0235; siehe auch Rz 176).<br />
376<br />
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />
© Bundesministerium für Finanzen 59 - 42<br />
Die Geltendmachung einer anteiligen Absetzung für Abnutzung kommt nur dann in Betracht,<br />
wenn das KFZ im (zivilrechtlichen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen<br />
steht. Der Bemessung <strong>der</strong> Absetzung für Abnutzung ist bei PKW und<br />
Kombinationskraftwagen gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 eine Nutzungsdauer von<br />
mindestens acht Jahren zu Grunde zu legen. Ist die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> beruflichen<br />
Nutzung länger als die gesetzliche Mindestnutzungsdauer, dann kommt diese zum Ansatz.<br />
Eine solche längere Nutzungsdauer kann sich insbeson<strong>der</strong>e bei Gebrauchtfahrzeugen<br />
ergeben.<br />
Siehe auch Beispiel Rz 10376.<br />
377<br />
Auf ein im Jahr 1996 aus Vorjahren vorhandenes KFZ ist ab 1996 auf einen<br />
Abschreibungssatz von (mindestens) 12,5% umzustellen. für ein ab 1996 angeschafftes<br />
neues KFZ ist dieser Abschreibungssatz von vornherein anzuwenden. Wird (wurde) ab 1996<br />
ein Gebrauchtfahrzeug erworben, so errechnet sich die gesetzliche Mindestnutzungsdauer<br />
nach <strong>der</strong> „Differenzmethode“. Dabei wird <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> (privaten, beruflichen o<strong>der</strong> – als<br />
Anlagegut – betrieblichen) Nutzung durch den Voreigentümer von <strong>der</strong> achtjährigen<br />
Mindestnutzungsdauer abgezogen und aus dem Ergebnis <strong>der</strong> AfA-Satz abgeleitet:<br />
Beispiel:<br />
Im Juni 1998 wurde ein gebrauchter PKW erworben, <strong>der</strong> im Februar 1996 vom<br />
Voreigentümer erstmals in Nutzung genommen worden ist (im Zweifel gilt <strong>der</strong><br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> erstmaligen Zulassung). Da unter Beachtung <strong>der</strong> Halbjahresregelung 2,5<br />
Abschreibungsperioden verstrichen sind, beträgt die Mindestabschreibungsdauer 5,5<br />
Jahre, <strong>der</strong> Abschreibungssatz demgemäß 18,18%.<br />
Wäre das Fahrzeug im Anschaffungszeitpunkt beispielsweise bereits sieben Jahre in<br />
Nutzung gestanden und beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer noch drei Jahre, ist<br />
diese (und nicht die sich nach <strong>der</strong> Differenzmethode ergebende Restnutzungsdauer<br />
von einem Jahr) maßgebend.<br />
5.9.18.5 Leasing<br />
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