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ABC der Werbungskosten

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erufliche Zusammenhang nicht durch auf privaten Umständen beruhenden Ursachen<br />

überlagert wird. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige zum<br />

Unfallzeitpunkt alkoholisiert war o<strong>der</strong> Verkehrsvorschriften nicht nur leicht fahrlässig<br />

missachtet hat (VwGH 21.10.1999, 94/15/0193; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).<br />

5.9.18.4 Tatsächliche Kosten als Arbeitsmittel<br />

375<br />

Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, kommen dem Grunde nach jene Kosten<br />

in Betracht, die auch durch das Kilometergeld abgegolten sind (siehe Rz 372). Soweit<br />

<strong>der</strong>artige Kosten ausschließlich <strong>der</strong> beruflichen Verwendung zuordenbar sind<br />

(Mautgebühren, Parkgebühren und Unfallschäden auf beruflichen Fahrten), sind sie zur<br />

Gänze zu berücksichtigen; soweit sie ausschließlich <strong>der</strong> privaten Verwendung zuordenbar<br />

sind, stellen sie keine <strong>Werbungskosten</strong> dar. In allen an<strong>der</strong>en Fällen ergibt sich <strong>der</strong><br />

absetzbare Aufwand aus dem Verhältnis <strong>der</strong> beruflich gefahrenen Kilometer zu den<br />

Gesamtkilometern. Die Angemessenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ist<br />

dabei zu beachten (siehe auch EStR 2000 Rz 4770 ff). Garagierungskosten für den PKW<br />

des Arbeitnehmers am o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe des Wohnsitzes o<strong>der</strong> des Arbeitsortes sind<br />

grundsätzlich keine <strong>Werbungskosten</strong> (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0235; siehe auch Rz 176).<br />

376<br />

LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />

© Bundesministerium für Finanzen 59 - 42<br />

Die Geltendmachung einer anteiligen Absetzung für Abnutzung kommt nur dann in Betracht,<br />

wenn das KFZ im (zivilrechtlichen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen<br />

steht. Der Bemessung <strong>der</strong> Absetzung für Abnutzung ist bei PKW und<br />

Kombinationskraftwagen gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 eine Nutzungsdauer von<br />

mindestens acht Jahren zu Grunde zu legen. Ist die voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> beruflichen<br />

Nutzung länger als die gesetzliche Mindestnutzungsdauer, dann kommt diese zum Ansatz.<br />

Eine solche längere Nutzungsdauer kann sich insbeson<strong>der</strong>e bei Gebrauchtfahrzeugen<br />

ergeben.<br />

Siehe auch Beispiel Rz 10376.<br />

377<br />

Auf ein im Jahr 1996 aus Vorjahren vorhandenes KFZ ist ab 1996 auf einen<br />

Abschreibungssatz von (mindestens) 12,5% umzustellen. für ein ab 1996 angeschafftes<br />

neues KFZ ist dieser Abschreibungssatz von vornherein anzuwenden. Wird (wurde) ab 1996<br />

ein Gebrauchtfahrzeug erworben, so errechnet sich die gesetzliche Mindestnutzungsdauer<br />

nach <strong>der</strong> „Differenzmethode“. Dabei wird <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> (privaten, beruflichen o<strong>der</strong> – als<br />

Anlagegut – betrieblichen) Nutzung durch den Voreigentümer von <strong>der</strong> achtjährigen<br />

Mindestnutzungsdauer abgezogen und aus dem Ergebnis <strong>der</strong> AfA-Satz abgeleitet:<br />

Beispiel:<br />

Im Juni 1998 wurde ein gebrauchter PKW erworben, <strong>der</strong> im Februar 1996 vom<br />

Voreigentümer erstmals in Nutzung genommen worden ist (im Zweifel gilt <strong>der</strong><br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> erstmaligen Zulassung). Da unter Beachtung <strong>der</strong> Halbjahresregelung 2,5<br />

Abschreibungsperioden verstrichen sind, beträgt die Mindestabschreibungsdauer 5,5<br />

Jahre, <strong>der</strong> Abschreibungssatz demgemäß 18,18%.<br />

Wäre das Fahrzeug im Anschaffungszeitpunkt beispielsweise bereits sieben Jahre in<br />

Nutzung gestanden und beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer noch drei Jahre, ist<br />

diese (und nicht die sich nach <strong>der</strong> Differenzmethode ergebende Restnutzungsdauer<br />

von einem Jahr) maßgebend.<br />

5.9.18.5 Leasing<br />

378

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