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§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, nur aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Einkunftsquelle<br />

vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig ist (vgl. Rz 328).<br />

Eine einkunftsquellenbezogene Beurteilung erfor<strong>der</strong>t ggf. eine Prüfung, ob mehrere<br />

Tätigkeiten insgesamt als eine (einzige) Einkunftsquelle o<strong>der</strong> aber jeweils als eigenständige<br />

Einkunftsquellen anzusehen sind. Diese Beurteilung hat nach dem Maßstab <strong>der</strong><br />

Verkehrsauffassung zu erfolgen und ist jedenfalls durch die Zuordnung zur selben<br />

Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG 1988 begrenzt.<br />

Eine (einzige) Einkunftsquelle umfasst alle <strong>der</strong>selben Einkunftsart zuzuordnenden<br />

Tätigkeitsbereiche, die in einem engen sachlichen Wirkungszusammenhang stehen, mögen<br />

sie auch in unterschiedlichen Leistungen nach außen in Erscheinung treten (zB<br />

schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf einem bestimmten Fachgebiet).<br />

LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />

© Bundesministerium für Finanzen 59 - 7<br />

Eine einkunftsquellenbezogene Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt <strong>der</strong><br />

gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des<br />

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, ist unterschiedlich, je nachdem, ob die<br />

Einkunftsquelle<br />

- nur eine Tätigkeit umfasst, die einem einzigen Berufsbild, (nämlich einem solchen, bei<br />

dem <strong>der</strong> Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329a) o<strong>der</strong><br />

einem solchen, bei dem <strong>der</strong> Mittelpunkt in einem Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329b)<br />

zuzuordnen ist, o<strong>der</strong><br />

- zwei o<strong>der</strong> mehrere verschiedene Tätigkeiten umfasst, die jeweils unterschiedlichen<br />

Berufsbil<strong>der</strong>n zuzuordnen sind, (nämlich einem (o<strong>der</strong> mehreren), bei dem <strong>der</strong> Mittelpunkt<br />

jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329a) und einem (o<strong>der</strong> mehreren),<br />

bei dem <strong>der</strong> Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. Rz 329b).<br />

Eine Einkunftsquelle umfasst nur eine einem einzigen Berufsbild zuzuordnende<br />

Tätigkeit<br />

331<br />

In <strong>der</strong>artigen Fällen ist die Frage <strong>der</strong> Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers (ausschließlich)<br />

nach dem Berufsbild (vgl. Rz 329) zu entscheiden:<br />

Ist die Tätigkeit eine solche, bei <strong>der</strong> (ihrem Berufsbild nach) <strong>der</strong> Mittelpunkt jedenfalls<br />

außerhalb des Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329a), stellt das Arbeitszimmer keinen<br />

Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.<br />

Ist die Tätigkeit eine solche, bei <strong>der</strong> (ihrem Berufsbild nach) <strong>der</strong> Mittelpunkt im<br />

Arbeitszimmer liegt (vgl. Rz 329b), stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt im Sinne des<br />

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.<br />

Beispiele:<br />

A nutzt ein Arbeitszimmer ausschließlich als Schriftsteller. B nutzt ein Arbeitszimmer<br />

ausschließlich als Vortragen<strong>der</strong>. Für eine schriftstellerische Tätigkeit liegt <strong>der</strong><br />

Tätigkeitsmittelpunkt berufsbildbezogen im Arbeitszimmer. Das Arbeitzimmer stellt für A<br />

einen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.<br />

Für eine vortragende Tätigkeit liegt <strong>der</strong> Tätigkeitsmittelpunkt berufsbildbezogen<br />

außerhalb des Arbeitszimmers. Das Arbeitzimmer stellt für B keinen Mittelpunkt im<br />

Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.<br />

Eine Einkunftsquelle umfasst zwei o<strong>der</strong> mehrere verschiedene Tätigkeiten, die<br />

jeweils unterschiedlichen Berufsbil<strong>der</strong>n zuzuordnen sind<br />

LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />

© Bundesministerium für Finanzen 59 - 8<br />

332<br />

Wird ein Arbeitszimmer im Rahmen einer Einkunftsquelle für mehrere Tätigkeiten genutzt,<br />

die jeweils verschiedenen Berufsbil<strong>der</strong>n zuzuordnen sind, ist im Rahmen <strong>der</strong> einzigen<br />

Einkunftsquelle zu beurteilen, welche <strong>der</strong> verschiedenen Tätigkeiten insgesamt den<br />

Ausschlag gibt. Eine <strong>der</strong>artige Gewichtung hat grundsätzlich nach dem Maßstab <strong>der</strong> aus den<br />

verschiedenen Tätigkeiten nachhaltig erzielten Einnahmen zu erfolgen (Aufteilung nach dem

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