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ABC der Werbungskosten

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Laufzeit in Monaten<br />

Diese ist auf den Zeitraum <strong>der</strong> Nutzung im Kalen<strong>der</strong>jahr umzulegen und vom Ergebnis die<br />

aus dem Anschaffungswert ermittelte "rechnerische Abschreibung für Abnutzung"<br />

abzuziehen. Ist dem Leasingnehmer <strong>der</strong> konkrete Anschaffungswert nicht bekannt, ist <strong>der</strong><br />

Listenpreis heranzuziehen.<br />

5.9.19 Krankheitskosten<br />

382<br />

Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten <strong>der</strong> Lebensführung (VwGH 21.12.1999,<br />

96/14/0123). Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur dann als<br />

<strong>Werbungskosten</strong> in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt (zB<br />

Staublunge eines Bergarbeiters, Asbestose) o<strong>der</strong> ein unmittelbarer Zusammenhang<br />

zwischen Beruf und Krankheit besteht (zB nach einem Arbeitsunfall im Betrieb). An<strong>der</strong>e<br />

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (siehe Rz 902).<br />

5.9.20 Musikinstrumente<br />

383<br />

Aufwendungen für Musikinstrumente eines nichtselbständigen Musikers (zB<br />

Orchestermitglied) o<strong>der</strong> eines Lehrers für Musikerziehung können <strong>Werbungskosten</strong> sein.<br />

Auch Aufwendungen für ein wertvolles Musikinstrument können nicht von vornherein als<br />

Kosten <strong>der</strong> Lebensführung qualifiziert werden (VwGH 29.11.1982, 2973/80 betr.<br />

Konzertflügel). Die Nutzungsdauer eines neuen Klaviers zum Preis von 100.000 Schilling<br />

(7.267,28 Euro) kann mit mindestens 20 Jahren beurteilt werden (vgl. VwGH 19.2.1985,<br />

84/14/0116). Für Instrumente, die als Antiquitäten anzusehen sind, ist keine Absetzung für<br />

Abnutzung zulässig (aber BFH 26.01.2001, VI R 26/98, BStBl II 2001, 194). Die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche technische o<strong>der</strong> wirtschaftliche<br />

Abnutzung bleibt davon unberührt.<br />

LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />

© Bundesministerium für Finanzen 59 - 45<br />

5.9.21 Politikeraufwendungen<br />

5.9.21.1 Partei- und Klubbeiträge<br />

383a<br />

Darunter fallen nicht nur alle Zahlungen an politische Parteien im Sinne des<br />

Parteiengesetzes, <strong>der</strong>en Organisationen und Glie<strong>der</strong>ungen sowie an parteinahe Vereine,<br />

son<strong>der</strong>n auch Zahlungen an sonstige wahlwerbende Gruppierungen (zB Namenslisten), die<br />

auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen (VwGH 25.6.1988,<br />

88/13/0030; VwGH 17.9.1997, 95/13/0245; VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Neben laufenden<br />

Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, zB aus Anlass<br />

eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ<br />

beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer<br />

Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als <strong>Werbungskosten</strong> zu behandeln.<br />

Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst o<strong>der</strong> ihre<br />

Glie<strong>der</strong>ungen, die auch von Mitglie<strong>der</strong>n ohne politische Funktion geleistet werden.<br />

Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen,<br />

auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die<br />

Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (VwGH 30.5.1995, 95/13/0120;<br />

VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Wird ein Bezug hingegen (ohne Widmung) nicht<br />

angenommen, dann liegt kein Zufluss vor (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021).<br />

5.9.21.2 Spenden, Geschenke und dgl.

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