ABC der Werbungskosten
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329<br />
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z<br />
2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab <strong>der</strong> Verkehrsauffassung, sohin nach dem<br />
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere<br />
(Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfor<strong>der</strong>t eine Beurteilung nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung<br />
eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im<br />
Ergebnis zu <strong>der</strong> Beurteilung, wo <strong>der</strong> Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines<br />
Berufsbildes) gelegen ist. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in<br />
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Tätigkeit im Rahmen <strong>der</strong> konkreten<br />
Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176, VwGH 02.06.2004,<br />
2003/13/0166; VwGH 24.06.2004, 2001/15/0052, betreffend Konzertpianistin; VwGH<br />
09.09.2004, 2001/15/0181; VwGH 16.05.2005, 2000/14/0150, betreffend Orchestermusiker).<br />
Die regelmäßig erfor<strong>der</strong>liche und zeitaufwendige Arbeit an <strong>der</strong> Stimme macht das<br />
Arbeitszimmer einer Opernsängerin zum Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit und somit die<br />
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer grundsätzlich<br />
abziehbar (VwGH 23.05.2007, 2006/13/0055). Nach dem Mittelpunkt (Schwerpunkt) lassen<br />
sich folgende Typen von Tätigkeiten (Berufsbil<strong>der</strong>n) unterscheiden:<br />
Tätigkeiten (Berufsbil<strong>der</strong>), <strong>der</strong>en Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb<br />
eines Arbeitszimmers liegt<br />
329a<br />
Bei <strong>der</strong>artigen Tätigkeiten bestimmt (prägt) die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte<br />
(Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild entscheidend. Die mit <strong>der</strong> Tätigkeit (auch)<br />
verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber<br />
bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich.<br />
Beispiele:<br />
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0217-VI/7/2009 vom 14. Dezember 2009<br />
© Bundesministerium für Finanzen 59 - 6<br />
Lehrer (vgl. auch VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, sowie VwGH 26.5.1999, 98/13/0138,<br />
VwGH 17.5.2000, 98/15/0050, VwGH 27.5.2000, 99/15/0055, VwGH 9.9.2004,<br />
2001/15/0181), Richter, Politiker, Dirigent, darstellen<strong>der</strong> Künstler, Vortragen<strong>der</strong>,<br />
Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis usw.; VwGH 3.7.2003,<br />
99/15/0177).<br />
Der Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit eines Vortragenden liegt vom materiellen Gehalt her nach <strong>der</strong><br />
Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, son<strong>der</strong>n an jenem Ort, an dem die<br />
Vermittlung von Wissen selbst erfolgt (VwGH 19.04.2006, 2002/13/0202).<br />
Tätigkeiten (Berufsbil<strong>der</strong>), <strong>der</strong>en Mittelpunkt (Schwerpunkt) in einem<br />
Arbeitszimmer liegt<br />
329b<br />
Die Tätigkeit wird entwe<strong>der</strong> ausschließlich in einem Arbeitszimmer ausgeübt o<strong>der</strong> umfasst<br />
(Tätigkeits-)Komponenten, die außerhalb des Arbeitszimmers und solche die in einem<br />
Arbeitszimmer ausgeübt werden, wobei die (Tätigkeits-)Komponente, die auf das<br />
Arbeitszimmer entfällt, typischerweise nicht als für das Berufsbild (bloß) unwesentlich zu<br />
bezeichnen ist.<br />
Beispiele:<br />
Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Heimarbeiter,<br />
"Heimbuchhalter", Teleworker.<br />
5.9.4.6 Einkunftsquellenbezogene Betrachtung nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung<br />
330<br />
Nach <strong>der</strong> Judikatur (VwGH 27.5.1999, 98/15/0100) ist die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den<br />
Mittelpunkt <strong>der</strong> gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des