ZUSCHUSSVEREINBARUNG NUMMER DER VEREINBARUNG - [â¦]
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
TEIL A.I -<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
Artikel 1 -<br />
Referenzdokumente<br />
Die Durchführung sämtlicher LIFE-Projekte unterliegt folgenden Bestimmungen in der<br />
angegebenen Reihenfolge:<br />
• Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1<br />
• den besonderen Bedingungen der Zuschussvereinbarung, die dem Empfänger<br />
zur Unterzeichnung übermittelt wurden,<br />
• den vorliegenden allgemeinen Bestimmungen der Zuschussvereinbarung,<br />
dem in der Zuschussvereinbarung (Anhang I) vorgelegten Projektvorschlag<br />
(nachstehend „das Projekt“),<br />
die vollgültiger Bestandteil der Zuschussvereinbarung sind.<br />
Artikel 2 -<br />
Zuständige Kommissionsdienststelle und Schriftverkehr<br />
2.1. Bei der Umsetzung der nachstehenden Bestimmungen wird die Kommission von der<br />
Generaldirektion Umwelt durch deren bevollmächtigten Anweisungsbefugten oder<br />
den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten vertreten.<br />
2.2 Der Schriftverkehr ist unter Angabe der Kennnummer und des Projekttitels an<br />
folgende Anschrift zu richten:<br />
Europäische Kommission<br />
Generaldirektion Umwelt<br />
Referat ENV.D.1 - BU-9 2/1<br />
B - 1049 Brüssel<br />
• Kopien des gesamten Schriftverkehrs sind an das von der Kommission benannte<br />
externe Team zu senden.<br />
• Im Regelfall gilt ein Schreiben als zu dem Zeitpunkt bei der Kommission<br />
eingegangen, zu dem das oben angegebene zuständige Referat dieses Schreiben<br />
förmlich registriert hat.<br />
Artikel 3 -<br />
Teilnehmer<br />
Je nach ihren Aufgaben und Pflichten können drei Arten von Teilnehmern an LIFE-<br />
Projekten beteiligt sein:<br />
• Zuschussempfänger,<br />
• Partner,<br />
• Unterauftragnehmer.<br />
1<br />
ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1.<br />
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