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ZUSCHUSSVEREINBARUNG NUMMER DER VEREINBARUNG - […]

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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

TEIL A.I -<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

Artikel 1 -<br />

Referenzdokumente<br />

Die Durchführung sämtlicher LIFE-Projekte unterliegt folgenden Bestimmungen in der<br />

angegebenen Reihenfolge:<br />

• Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1<br />

• den besonderen Bedingungen der Zuschussvereinbarung, die dem Empfänger<br />

zur Unterzeichnung übermittelt wurden,<br />

• den vorliegenden allgemeinen Bestimmungen der Zuschussvereinbarung,<br />

dem in der Zuschussvereinbarung (Anhang I) vorgelegten Projektvorschlag<br />

(nachstehend „das Projekt“),<br />

die vollgültiger Bestandteil der Zuschussvereinbarung sind.<br />

Artikel 2 -<br />

Zuständige Kommissionsdienststelle und Schriftverkehr<br />

2.1. Bei der Umsetzung der nachstehenden Bestimmungen wird die Kommission von der<br />

Generaldirektion Umwelt durch deren bevollmächtigten Anweisungsbefugten oder<br />

den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten vertreten.<br />

2.2 Der Schriftverkehr ist unter Angabe der Kennnummer und des Projekttitels an<br />

folgende Anschrift zu richten:<br />

Europäische Kommission<br />

Generaldirektion Umwelt<br />

Referat ENV.D.1 - BU-9 2/1<br />

B - 1049 Brüssel<br />

• Kopien des gesamten Schriftverkehrs sind an das von der Kommission benannte<br />

externe Team zu senden.<br />

• Im Regelfall gilt ein Schreiben als zu dem Zeitpunkt bei der Kommission<br />

eingegangen, zu dem das oben angegebene zuständige Referat dieses Schreiben<br />

förmlich registriert hat.<br />

Artikel 3 -<br />

Teilnehmer<br />

Je nach ihren Aufgaben und Pflichten können drei Arten von Teilnehmern an LIFE-<br />

Projekten beteiligt sein:<br />

• Zuschussempfänger,<br />

• Partner,<br />

• Unterauftragnehmer.<br />

1<br />

ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1.<br />

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