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ZUSCHUSSVEREINBARUNG NUMMER DER VEREINBARUNG - […]

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EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />

GENERALDIREKTION<br />

UMWELT<br />

Direktion D – Wasserpolitik und Umweltprogramm<br />

ENV.D.1 - LIFE<br />

Mustervereinbarung für<br />

2005 finanzierte Projekte<br />

<strong>ZUSCHUSS<strong>VEREINBARUNG</strong></strong><br />

<strong>NUMMER</strong> <strong>DER</strong> <strong>VEREINBARUNG</strong> - […]<br />

Die Europäische Gemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaft“), vertreten durch die<br />

Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „die Kommission“), die<br />

zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten wird durch [Vorname, Name,<br />

Funktion, GD/Dienststelle],<br />

einerseits,<br />

und<br />

[vollständige Bezeichnung]<br />

[Rechtsform]<br />

[amtliche Registernummer]<br />

[vollständige Anschrift]<br />

[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer],<br />

("der Zuschussempfänger"), der zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten wird<br />

durch [Name, Vorname und Funktion]<br />

andererseits -<br />

HABEN SICH VERSTÄNDIGT AUF<br />

die nachstehenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen (jeweils eigene<br />

Bestimmungen für LIFE Natur und LIFE Umwelt) sowie die folgenden Anhänge:<br />

Anhang I<br />

Anhang II<br />

Anhang III<br />

Anhang IV<br />

Anhang V<br />

Anhang VI<br />

Beschreibung des Vorschlags<br />

Muster der Bankgarantie<br />

Muster der Ausgabenaufstellung (auch abrufbar über die Webseite XXX)<br />

LIFE-Emblem<br />

Natura-2000-Emblem<br />

Muster des Rechnungsprüfungsberichts


BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 1<br />

Hiermit wird der Projektvorschlag Nr. XXXXXX mit dem Titel XXXXXXXXXXXXX,<br />

eingegangen am XXXXXX (nachstehend „das Projekt“) und beschrieben in Anhang I,<br />

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

finanziell unterstützt. Für den Zuschuss gelten die Bedingungen der besonderen<br />

Bestimmungen, der allgemeinen Bestimmungen und der Anhänge dieser Vereinbarung.<br />

Der Empfänger gibt hiermit an, dass er diese zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert.<br />

Drei identische Exemplare der Zuschussvereinbarung wurden vom Empfänger<br />

unterzeichnet. Jedes Exemplar wurde versiegelt (Siegelnummern: LIFE-XXX XXXX,<br />

XXXXX, XXXX).<br />

Der Empfänger akzeptiert hiermit den Zuschuss und verpflichtet sich, alle Vorkehrungen<br />

zu treffen, um das in Anhang I beschriebene Projekt eigenverantwortlich durchzuführen.<br />

Artikel 2<br />

Diese Vereinbarung tritt am Tag der letzten Unterschriftsleistung in Kraft.<br />

Die Projektdauer beträgt XX Monate (vom 00/00/0000 bis zum 00/00/0000).<br />

Die Gesamtkosten des Projekts werden auf […] EUR veranschlagt, wie dem vorläufigen<br />

Budget des Projekts in Anhang I zu entnehmen ist. Das vorläufige Budget muss eine<br />

detaillierte Aufschlüsselung der Kosten enthalten, die gemäß Artikel 21 in Teil II der<br />

allgemeinen Bestimmungen aus dem Gemeinschaftshaushalt bezuschusst werden<br />

können, außerdem die Aufschlüsselung sämtlicher Finanzierungsquellen. Hiermit wird<br />

die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft auf XX% der insgesamt<br />

zuschussfähigen Kosten gemäß Anhang I festgelegt, wobei der Höchstbetrag von<br />

XXXXXX € nicht überschritten werden darf. Die endgültige Höhe des Zuschusses wird<br />

gemäß Artikel 23 der allgemeinen Bestimmungen berechnet.<br />

Artikel 3<br />

Brüssel, den XX/XX/XXXX (in dreifacher Ausfertigung)<br />

Für den Zuschussempfänger<br />

Für die Kommission<br />

Name:<br />

Funktion:<br />

Catherine Day<br />

Generaldirektorin<br />

2


ALLGEMEINE<br />

BESTIMMUNGEN


INHALT<br />

KAPITEL A - COMMON PROVISIONSGEMEINSAME BESTIMMUNGEN .............4<br />

TEIL A.I - Legal and administrative provisionsRechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften ...................................................................................4<br />

Article 1 - References.......................................................................................4<br />

Article 2 - Zuständige Kommissionsdienststelle und Schriftverkehr...............4<br />

Article 3 - Teilnehmer ......................................................................................4<br />

Article 4 - Aufgaben und Pflichten des Zuschussempfängers..........................5<br />

Article 5 - Aufgaben und Pflichten der Partner................................................6<br />

Article 6 - Aufgaben und Pflichten der Unterauftragnehmer...........................7<br />

Article 7 - Kofinanzierer (außerhalb der Gemeinschaftsförderung)Error! Bookmark not define<br />

Article 8 - Aufgaben externer Überwachungsteams ........................................8<br />

Article 9 - Haftung............................................................................................8<br />

Article 10 - Interessenkonflikt..........................................................................8<br />

Article 11 - Technische Tätigkeitsberichte ......................................................9<br />

Article 12 - Verzug bei der Projektdurchführung ..........................................10<br />

Article 13 - Änderungen der Vereinbarung....................................................11<br />

Article 14 - Einstellung des Projekts..............................................................13<br />

Article 15 - Geheimhaltungspflicht................................................................14<br />

Article 16 - Bekanntmachung der Unterstützung der Gemeinschaft .............15<br />

Article 17 - Eigentum an den Ergebnissen und ihre Verwertung...................15<br />

Article 18 - Audiovisuelles Material..............................................................16<br />

Article 19 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand ......................................16<br />

TEIL A.I - Finanzielle Bestimmungen......................................................................16<br />

Article 20 - Finanzielle Unterstützung des Projekts durch die<br />

Gemeinschaft.....................................................................................16<br />

Article 21 - Zuschussfähige Kosten ...............................................................17<br />

Article 22 - Nicht zuschussfähige Kosten ......................................................20<br />

Article 23 - Zahlungsmodalitäten...................................................................21<br />

Article 24 - Einziehung ..................................................................................23<br />

Article 25 - Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen ................................24<br />

Article 26 - Mehrwertsteuer ...........................................................................24<br />

Article 27 - Unabhängige Rechnungsprüfung................................................25<br />

Article 28 - Rechnungsprüfung der Kommission...........................................25<br />

Article 29 - Kontrollen und Prüfungen...........................................................26<br />

2


Article 30 - Sonderbedingungen.....................................................................26<br />

KAPITEL B - BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-NATUR ........................26<br />

Article 31 - Habitat- und Artenschutz ............................................................26<br />

Article 32 - Erwerb von Land/Rechten ..........................................................26<br />

KAPITEL C - BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-UMWELT.....................27<br />

Article 33 - Einkommenswirksame Projekte..................................................27<br />

Article 34 - Nicht zuschussfähige Kosten ......................................................27<br />

3


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

TEIL A.I -<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

Artikel 1 -<br />

Referenzdokumente<br />

Die Durchführung sämtlicher LIFE-Projekte unterliegt folgenden Bestimmungen in der<br />

angegebenen Reihenfolge:<br />

• Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1<br />

• den besonderen Bedingungen der Zuschussvereinbarung, die dem Empfänger<br />

zur Unterzeichnung übermittelt wurden,<br />

• den vorliegenden allgemeinen Bestimmungen der Zuschussvereinbarung,<br />

dem in der Zuschussvereinbarung (Anhang I) vorgelegten Projektvorschlag<br />

(nachstehend „das Projekt“),<br />

die vollgültiger Bestandteil der Zuschussvereinbarung sind.<br />

Artikel 2 -<br />

Zuständige Kommissionsdienststelle und Schriftverkehr<br />

2.1. Bei der Umsetzung der nachstehenden Bestimmungen wird die Kommission von der<br />

Generaldirektion Umwelt durch deren bevollmächtigten Anweisungsbefugten oder<br />

den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten vertreten.<br />

2.2 Der Schriftverkehr ist unter Angabe der Kennnummer und des Projekttitels an<br />

folgende Anschrift zu richten:<br />

Europäische Kommission<br />

Generaldirektion Umwelt<br />

Referat ENV.D.1 - BU-9 2/1<br />

B - 1049 Brüssel<br />

• Kopien des gesamten Schriftverkehrs sind an das von der Kommission benannte<br />

externe Team zu senden.<br />

• Im Regelfall gilt ein Schreiben als zu dem Zeitpunkt bei der Kommission<br />

eingegangen, zu dem das oben angegebene zuständige Referat dieses Schreiben<br />

förmlich registriert hat.<br />

Artikel 3 -<br />

Teilnehmer<br />

Je nach ihren Aufgaben und Pflichten können drei Arten von Teilnehmern an LIFE-<br />

Projekten beteiligt sein:<br />

• Zuschussempfänger,<br />

• Partner,<br />

• Unterauftragnehmer.<br />

1<br />

ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1.<br />

4


Artikel 4 - Aufgaben und Pflichten des Zuschussempfängers<br />

4.1 Der Zuschussempfänger ist gegenüber der Kommission rechtlich und finanziell für die<br />

Durchführung des Projekts allein verantwortlich.<br />

4.2 Der Empfänger erhält den Finanzbeitrag der Kommission und gewährleistet, sofern<br />

Partner beteiligt sind, dass dieser entsprechend den mit den Partnern geschlossenen<br />

Vereinbarungen aufgeteilt wird.<br />

4.3 Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 2 trägt der Empfänger einen Teil der Kosten des<br />

von ihm geleiteten Projekts (Kofinanzierung).<br />

4.4 Der Empfänger ist der alleinige Ansprechpartner für die Kommission und der einzige<br />

Beteiligte, der der Kommission unmittelbar über die erzielten technischen und<br />

finanziellen Fortschritte Bericht erstattet. Dazu legt der Empfänger Zwischen- und<br />

Abschlusskostenaufstellungen und -berichte vor, in denen die – überprüften -<br />

Informationen der Partner berücksichtigt werden. Die Übereinstimmung dieser Daten<br />

mit den entsprechenden Kostenaufstellungen ist nachzuweisen.<br />

4.5 Der Empfänger ist direkt an der technischen Durchführung des Projekts und an der<br />

Verbreitung der Projektergebnisse beteiligt.<br />

4.6 Der Empfänger führt entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen üblichen<br />

Buchhaltungspraktiken fortlaufend Buch. Um Ausgaben und Einnahmen<br />

zurückverfolgen zu können, ist ein analytisches Buchführungssystem<br />

(Kostenstellenrechnung) einzuführen. Der Zuschussempfänger bewahrt die Belege für<br />

sämtliche der Kommission gemeldeten Ausgaben und Einnahmen des Projekts<br />

(einschließlich der Kopien entsprechender Belege von Partnern und<br />

Unterauftragnehmern), wie Rechnungen, Bestellscheine, Zahlungsnachweise, Gehalts-<br />

/Lohnzettel, Arbeitszeitnachweise sowie sonstige Unterlagen zur Berechnung und<br />

Vorlage der Kosten auf. Diese Unterlagen müssen klar, präzise und zweckdienlich<br />

sein.<br />

4.7 Der Empfänger schließt gegebenenfalls mit den ausdrücklich an der<br />

Projektdurchführung beteiligten und im Projektvorschlag genannten Partnern alle für<br />

die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Vereinbarungen, sofern diese nicht<br />

ihren Pflichten laut Zuschussvereinbarung mit der Kommission zuwiderlaufen. In<br />

diesen Vereinbarungen sind die Aufgaben, Rechte und Zuständigkeiten der<br />

Teilnehmer klar darzulegen. Ferner sind darin die Arbeiten zu beschreiben, die jeder<br />

Teilnehmer durchzuführen hat, und die finanziellen Regelungen unter Beachtung von<br />

Artikel 20 niederzulegen. Außerdem ist darin festzulegen, dass die Gemeinschaft<br />

gegenüber den Partnern die gleichen Rechte ausübt und von ihnen Garantien verlangt<br />

wie sie es beim Empfänger selbst tut. Der Kommission ist nach deren Abschluss<br />

jeweils eine Kopie dieser Vereinbarungen zu übermitteln.<br />

4.8 Der Empfänger sorgt dafür, dass die Rechnungen der Unterauftragnehmer einen<br />

eindeutigen Verweis auf das Projekt enthalten. Rechnungen sowie Unterlagen zur<br />

Begründung der Auswahl von Unterauftragnehmern sowie sämtliche Einzelheiten zu<br />

den erbrachten Dienstleistungen sind aufzubewahren.<br />

5


4.9 Der Empfänger stellt sicher, dass entsprechend Artikel 16 auf die Unterstützung der<br />

Gemeinschaft hingewiesen wird.<br />

4.10 Der Empfänger muss seinen Partnern das für die Durchführung des Projekts<br />

erforderliche Fachwissen uneingeschränkt zur Verfügung stellen.<br />

4.11 Der Empfänger darf im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer oder<br />

Lieferant der Partner auftreten.<br />

Artikel 5 -<br />

Aufgaben und Pflichten der Partner<br />

5.1 Partner sind ausschließlich die Einrichtungen, die ausdrücklich im Projektvorschlag<br />

genannt und in entsprechender Form an der Projektdurchführung beteiligt sind. Die<br />

Partner wirken direkt an der technischen Ausführung einer oder mehrerer Aufgaben<br />

des Projekts mit. Jeder Partner trägt einen Teil der Kosten des Projekts<br />

(Kofinanzierung).<br />

5.2 Die Partner haben entsprechend der Vereinbarung zwischen den Partnern und dem<br />

Zuschussempfänger Anspruch auf einen Teil des Zuschusses der Kommission.<br />

5.3 Die Partner führen im Einklang mit den gesetzlich vorgeschriebenen üblichen<br />

Buchhaltungspraktiken fortlaufend Buch. Im Interesse der Rückverfolgbarkeit ist ein<br />

analytisches Buchführungssystem (Kostenstellenrechnung) einzuführen. Die Partner<br />

bewahren die Belege für sämtliche der Kommission vom Zuschussempfänger<br />

gemeldeten Ausgaben und Einnahmen des Projekts (Rechnungen, Bestellscheine,<br />

Zahlungsnachweise, Gehalts-/Lohnzettel, Arbeitszeitnachweise und sonstige<br />

Unterlagen zur Berechnung und Vorlage der Kosten) auf. Diese Unterlagen müssen<br />

klar, präzise und zweckdienlich sein.<br />

5.4 Die Partner sind verpflichtet, dem für die technische und finanzielle Berichterstattung<br />

an die Kommission zuständigen Zuschussempfänger sämtliche hierzu erforderlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

5.5 Die Partner erstatten der Kommission über die technischen und finanziellen<br />

Fortschritte nur dann direkt Bericht, wenn sie dazu von der Kommission ausdrücklich<br />

aufgefordert werden.<br />

5.6 Die Partner sorgen dafür, dass die Rechnungen der Unterauftragnehmer einen<br />

eindeutigen Verweis auf das Projekt enthalten. Rechnungen und Unterlagen zur<br />

Begründung der Auswahl der Unterauftragnehmer sowie sämtliche Einzelheiten zu<br />

den erbrachten Dienstleistungen sind aufzubewahren.<br />

5.7 Die Partner müssen dem Empfänger und den anderen Partnern das für die<br />

Durchführung des Projekts erforderliche Fachwissen uneingeschränkt zur Verfügung<br />

stellen.<br />

5.8 Die Partner stellen sicher, dass entsprechend Artikel 16 auf die Unterstützung der<br />

Gemeinschaft hingewiesen wird.<br />

5.9 Die Partner dürfen im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer oder<br />

Lieferanten des Zuschussempfängers oder anderer Partner auftreten.<br />

6


Artikel 6 -<br />

Aufgaben und Pflichten der Unterauftragnehmer<br />

6.1 Für spezielle Aufgaben von bestimmter Dauer können Unterauftragnehmer an einem<br />

Projekt beteiligt werden, die nicht als Partner betrachtet werden. Unteraufträge dürfen<br />

während der Durchführung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die<br />

Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 vergeben werden, sofern sie nicht bereits im<br />

Zuschussantrag vorgesehen waren.<br />

6.2 Unterauftragnehmer erbringen innerhalb des in Artikel 21 Absatz 4 festgesetzten<br />

Rahmens Fremdleistungen für den Zuschussempfänger und/oder die Partner, die für<br />

die Kosten dieser Tätigkeiten in vollem Umfang aufkommen.<br />

6.3 Unterauftragnehmer dürfen nicht finanziell in das Projekt investieren und haben daher<br />

keinen Anspruch auf im Rahmen des Projekts entstehendes geistiges Eigentum.<br />

6.4 Die Vergabe von Unteraufträgen durch öffentliche Zuschussempfänger/Partner muss<br />

den geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sowie den<br />

Gemeinschaftsrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen entsprechen.<br />

Ein privater Zuschussempfänger/Partner vergleicht die Angebote potenzieller<br />

Unterauftragnehmer und erteilt den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.<br />

Dabei beachtet er die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung und sorgt<br />

dafür, dass kein Interessenskonflikt besteht.<br />

Für den Erwerb von Gebrauchsgütern gelten ebenfalls die Vorschriften für die<br />

Auftragsvergabe.<br />

6.5 Sämtliche Rechnungen von Unterauftragnehmern müssen einen eindeutigen Verweis<br />

auf das LIFE-Projekt (d. h. Nummer und Titel oder Kurztitel) und auf den<br />

Auftrag/Unterauftrag des Zuschussempfängers/Partners enthalten. Sämtliche<br />

Rechnungen müssen so detailliert sein, dass eine Bestimmung einzelner Posten der<br />

erbrachten Leistung möglich ist (d. h. genaue Beschreibung und Kosten jedes<br />

Postens).<br />

6.6 Der Zuschussempfänger und die Partner müssen sicherstellen, dass in jedem<br />

Unterauftrag der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis<br />

eingeräumt wird, bei allen Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten<br />

haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.<br />

Artikel 7 -<br />

Kofinanzierer (außerhalb der Gemeinschaftsförderung)<br />

7.1 Kofinanzierer steuern finanzielle Mittel zum Projekt bei und nehmen den Beitrag der<br />

Gemeinschaft nur dann in Anspruch, wenn sie auch Partner des Projekts sind.<br />

7.2 Kofinanzierer dürfen an der technischen Durchführung des Projekts nicht direkt<br />

beteiligt sein.<br />

7.3 Der Empfänger und/oder seine Partner schließen mit Kofinanzierern alle notwendigen<br />

Vereinbarungen zur Sicherung der Kofinanzierung, sofern diese nicht den Pflichten<br />

des Empfängers und/oder der Partner laut Zuschussvereinbarung zuwiderlaufen.<br />

7


Artikel 8 -<br />

Aufgaben externer Überwachungsteams<br />

8.1 Bei der Projektbetreuung wird die Kommission von externen Überwachungsteams<br />

unterstützt. Die externen Teams überwachen und beurteilen die technische<br />

Projektabwicklung und prüfen, ob die angefallenen Kosten gerechtfertigt sind. Sie<br />

haben gegenüber der Kommission ausschließlich Beratungsaufgaben und sind nicht an<br />

der Verwaltung der Finanzmittel beteiligt. Die externen Teams müssen von den<br />

Projekten unabhängig sein. Als Berater der Kommission besuchen sie die Projekte und<br />

bewerten die der Kommission unterbreiteten Berichte. Externe Teams sind nicht<br />

berechtigt, im Namen der Kommission Entscheidungen zu treffen.<br />

8.2 Für die externen Teams gelten die Geheimhaltungsbestimmungen, die zwischen den<br />

Projektteilnehmern und der Kommission vereinbart wurden (s. Artikel 15).<br />

Artikel 9 -<br />

Haftung<br />

9.1 Die Kommission kann keinesfalls für Schäden haftbar gemacht werden, die während<br />

der Durchführung des Projekts entstanden sind und für die aufgrund der<br />

Zuschussvereinbarung Ersatz gefordert wird. Entschädigungs- oder Regressansprüche<br />

im Zusammenhang mit derartigen Forderungen werden von der Kommission<br />

abgewiesen.<br />

9.2 Die Zuschussempfänger entbinden die Kommission von jeder Haftpflicht im<br />

Zusammenhang mit der Beziehung zu den Partnern oder den mit diesen geschlossenen<br />

Vereinbarungen.<br />

9.3 Der Empfänger und die Partner haften allein gegenüber Dritten für Schäden jeder Art,<br />

die diesen während der Durchführung des Projekts entstehen.<br />

9.4 Außer in Fällen höherer Gewalt ist der Empfänger verpflichtet, der Kommission<br />

Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Durchführung des Projekts oder der<br />

mangelhaften Durchführung des Projekts entstanden sind.<br />

Artikel 10 -<br />

Interessenkonflikt<br />

10.1 Der Zuschussempfänger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte,<br />

die eine unparteiische und objektive Umsetzung der Vereinbarung beeinträchtigen<br />

könnten, zu vermeiden. Ein derartiger Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus<br />

einem wirtschaftlichen Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen,<br />

familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen<br />

Interessengemeinschaften ergeben.<br />

10.2 Situationen während der Erfüllung der Vereinbarung, in denen ein Interessenkonflikt<br />

vorliegt oder droht, sind der Kommission unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu<br />

bringen. Der Empfänger trifft alle nötigen Vorkehrungen, um derartige Situationen zu<br />

beenden. Die Kommission behält sich vor, die in diesem Zusammenhang vom<br />

Empfänger getroffenen Maßnahmen auf ihre Angemessenheit zu prüfen und bei<br />

Bedarf zusätzliche, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ergreifende Maßnahmen<br />

zu fordern.<br />

8


Artikel 11 - Technische Tätigkeitsberichte<br />

11.1 Der Zuschussempfänger hat der Kommission folgende Berichte und Angaben<br />

vorzulegen:<br />

• einen oder mehrere Fortschrittsberichte entsprechend dem Zeitplan des Projekts;<br />

• einen Zwischenbericht entsprechend dem Zeitplan des Projekts;<br />

• einen Abschlussbericht spätestens 3 Monate nach dem Abschlusstermin des<br />

Projekts;<br />

• gegebenenfalls auf Anfrage Angaben über die Projektverwaltung.<br />

11.2 Die Fortschrittsberichte müssen eine präzise Beschreibung aller Tätigkeiten umfassen,<br />

die im Zusammenhang mit den im Projekt festgelegten Zielen, Maßnahmen oder<br />

Zeitplänen durchgeführt wurden. Ferner ist ein zusammenfassender Finanzbericht im<br />

Hinblick auf die für das Projekt zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen. Einer der<br />

Fortschrittsberichte kann durch den Zwischenbericht ersetzt werden, wenn der<br />

Empfänger die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene Ausgabenschwelle vor oder nach<br />

der im Projekt vorgesehenen Frist für den Zwischenbericht erreicht. Dadurch wird<br />

dem Zuschussempfänger die Möglichkeit gegeben, den Antrag auf die zweite<br />

Vorfinanzierung rechtzeitig zu stellen. In einem solchen Fall ist innerhalb der Frist, die<br />

ursprünglich für den Zwischenbericht festgelegt wurde, ein Fortschrittsbericht<br />

vorzulegen.<br />

11.3 Der Zwischenbericht muss Folgendes enthalten:<br />

• eine detaillierte Aufstellung der Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ziele, die<br />

Maßnahmen und den Arbeitsplan des Projekts durchgeführt wurden (maximal<br />

50 Seiten, sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form);<br />

• im Anhang gegebenenfalls Dias/Farbfotos/elektronische Fotos zur Illustration<br />

der wichtigsten Maßnahmen und Ergebnisse des Projektes sowie jegliche<br />

sonstigen Unterlagen, Karten oder Publikationen, die ein eindeutiges Produkt<br />

des Projektes darstellen oder zur Beurteilung des Erfolges des Projektes<br />

herangezogen werden können;<br />

• die Zwischenaufstellung der Ausgaben und Einnahmen, die lediglich zu<br />

Informationszwecken oder aber als Antrag auf die zweite Vorfinanzierung<br />

dienen kann. Im letztgenannten Fall gibt der Empfänger an, welchen Betrag er<br />

beantragt.<br />

• den Rechnungsprüfungsbericht gemäß Artikel 27, wenn die beantragte(n)<br />

Vorfinanzierung(en) 750 000 € jährlich übersteigen.<br />

11.4 Der Schlussbericht muss Folgendes enthalten:<br />

• eine Zusammenfassung der wichtigsten Leistungen und Ergebnisse des Projekts<br />

(maximal 5 Seiten, sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form);<br />

• eine detaillierte Aufstellung der Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ziele, die<br />

Maßnahmen und den Arbeitsplan des Projekts durchgeführt wurden (maximal<br />

50 Seiten, sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form);<br />

9


• im Anhang gegebenenfalls Dias/Farbfotos/elektronische Fotos zur Illustration<br />

der wichtigsten Maßnahmen und Ergebnisse des Projektes sowie jegliche<br />

sonstigen Unterlagen, Karten oder Publikationen, die ein eindeutiges Produkt<br />

des Projektes darstellen oder zur Beurteilung des Erfolges des Projektes<br />

herangezogen werden können;<br />

• den Laienbericht (als Papierfassung und in elektronischer Form). Hierbei<br />

handelt es sich um ein Dokument, das sich an eine breitere Zielgruppe richtet<br />

und dazu dient, Entscheidungsträger und Nichtfachleute über die Ziele des<br />

Projekts und über die erzielten Ergebnisse zu unterrichten. Der Laienbericht ist<br />

etwa 5 bis 10 Seiten lang und muss in der Landessprache des<br />

Zuschussempfängers und in englischer und/oder französischer Sprache<br />

eingereicht werden. Die Vorlage eines Laienberichts ist für alle Projekte<br />

verbindlich vorgeschrieben.<br />

• die endgültige Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen, sowie gegebenenfalls<br />

den Rechnungsprüfungsbericht gemäß Artikel 27. Der Empfänger gibt ferner an,<br />

welchen Betrag er als Abschlusszahlung beantragt.<br />

11.5 Diese Berichte sind gleichzeitig zu senden an:<br />

• die Kommission (eine vollständige Ausfertigung, einschließlich der Anhänge,<br />

und zwei Ausfertigungen der Ausgaben- und Einnahmenaufstellung),<br />

• das von der Kommission bestimmte externe Team (eine vollständige<br />

Ausfertigung, einschließlich der Anhänge, und eine Ausfertigung der Ausgabenund<br />

Einnahmenaufstellung).<br />

11.6 Die Behörden der Mitgliedstaaten können ein Exemplar der Tätigkeitsberichte<br />

und des Zwischenberichts anfordern. Im Hinblick auf den Abschlussbericht ist in der<br />

Verordnung (EG) [….] (LIFE) des Rates festgelegt, dass der Zuschussempfänger<br />

innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts den Behörden eine weitere<br />

Ausfertigung übermittelt (siehe Liste auf dem Antragsdossier).<br />

Die Kommission kann bei Bedarf zusätzliche Ausfertigungen jedes Berichts<br />

und/oder der Anhänge anfordern.<br />

11.7 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, zur Verbreitung der Projektergebnisse eine<br />

Internetseite einzurichten oder eine bereits vorhandene Seite entsprechend zu nutzen. In den<br />

Berichten ist anzugeben, unter welcher Internetadresse die Öffentlichkeit Einblick in die<br />

wichtigsten Projektergebnisse nehmen kann (zusammenfassende Berichte und detaillierte<br />

Tätigkeitsberichte, Laienberichte usw.).<br />

Den Zuschussempfängern sind detaillierte Leitlinien für die Berichterstattung zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Artikel 12 -<br />

Verzug bei der Projektdurchführung<br />

12.1 Der Empfänger berichtet der Kommission unverzüglich und ausführlich über<br />

Ereignisse, die die Durchführung des Projekts beeinträchtigen oder verzögern<br />

könnten. Die Betroffenen vereinbaren gemeinsam, welche Maßnahmen diesbezüglich<br />

zu treffen sind.<br />

10


12.2 Verzug bei der Durchführung kann zu einer Änderung (Artikel 13) oder zur Einstellung<br />

(Artikel 14) des Projekts führen.<br />

Artikel 13 -<br />

Änderung der Vereinbarung<br />

13.1 Der Zuschussempfänger muss die Kommission schriftlich über jede Änderung der<br />

Zuschussvereinbarung unterrichten. Änderungen, die den Beschluss über die<br />

Gewährung des Zuschusses grundsätzlich in Frage stellen oder der Gleichbehandlung<br />

der Antragsteller zuwiderlaufen, werden nicht akzeptiert.<br />

13.2 Bei wesentlichen Änderungen der Vereinbarung ist außerdem die vorherige<br />

schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Als wesentlich gelten<br />

Änderungen, die sich beträchtlich auf die Projektdurchführung auswirken können,<br />

z. B.:<br />

• Änderung des übergeordneten Ziels des Projekts Änderungsanträge dieser Art<br />

werden nur dann berücksichtigt, wenn das übergeordnete Ziel des Projekts nicht<br />

grundlegend verändert wird und wenn die Gründe für die Änderung eindeutig<br />

außerhalb des Einflussvermögens des Zuschussempfängers/der Partner liegen.<br />

Das übergeordnete Ziel des Projekts wird als grundlegend verändert angesehen,<br />

wenn der Umweltaspekt, um den es ursprünglich ging, sich von dem neu<br />

vorgeschlagenen unterscheidet (z. B. ursprüngliches übergeordnetes Ziel =<br />

Erhaltung der Art “X”; neues übergeordnetes Ziel = Erhaltung der Art “Y”).<br />

• Änderung von Art oder Inhalt der Hauptmaßnahmen und/oder der zu<br />

erbringenden wesentlichen Leistungen Änderungsanträge dieser Art werden nur<br />

dann berücksichtigt, wenn das übergeordnete Ziel des Projekts nicht<br />

grundlegend verändert wird.<br />

• Veränderung der Rechtsform des Zuschussempfängers und/oder der Partner<br />

und/oder Austausch des Zuschussempfängers und/oder der Partner. Diese<br />

Änderungen sind nur möglich, wenn die neue Rechtsform oder der neue<br />

Zuschussempfänger/die neuen Partner sämtliche Kriterien der Zuschussfähigkeit<br />

erfüllt/erfüllen, die bei der Prüfung des Vorschlags zur Bewertung der<br />

fachlichen und finanziellen Zuverlässigkeit des Zuschussempfängers/der Partner<br />

herangezogen wurden. Die Kommission behält sich das Recht vor, die zum<br />

Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Kriterien zu verwenden, wenn sie<br />

der Auffassung ist, dass diese höhere Standards setzen.<br />

• Vorziehen des Projektbeginns oder Verzögerungen bei der Durchführung von<br />

Projektaufgaben, die zu einer Änderung des Projektabschlusstermins führen.<br />

Eine Änderung des Projektbeginns ist nur möglich, wenn der<br />

Zuschussempfänger in der Lage ist nachzuweisen, dass der ursprüngliche<br />

Termin aufgrund eines sachlichen Fehlers falsch festgesetzt wurde (N.B. Der<br />

Termin für den Projektbeginn darf frühestens der Tag nach dem endgültigen<br />

Abgabetermin für die Vorschläge sein).<br />

• Eine Verschiebung des Abschlusstermins um mehr als sechs Monate ist nur<br />

möglich, wenn<br />

• die Gründe für die Verzögerung ganz oder teilweise außerhalb des<br />

Einflussbereichs des Zuschussempfängers/der Partner liegen,<br />

11


• alles getan wurde, um die Verzögerung in Grenzen zu halten,<br />

• ausreichend Gewähr dafür gegeben ist, dass der neue Abschlusstermin<br />

eingehalten wird.<br />

• Änderungen am Finanzplan (z. B. Änderungen des Anteils der finanziellen<br />

Beteiligung und der von der Gemeinschaft/dem Zuschussempfänger/den<br />

Partnern/Kofinanzierern zu zahlenden Beträge).<br />

Änderungen der finanziellen Beteiligung des Zuschussempfängers/der Partner<br />

[Kofinanzierung - siehe Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1] und/oder der<br />

Kofinanzierer gelten als wesentlich, wenn einer von ihnen seinen Anteil an der<br />

finanziellen Beteiligung gegenüber dem im Projekt festgesetzten Anteil<br />

beträchtlich verringert.<br />

Wenn ein Zuschussempfänger/Partner/Kofinanzierer seine finanzielle<br />

Beteiligung verringert, obliegt es dem Zuschussempfänger, im Einvernehmen<br />

mit seinen Partnern die für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts<br />

erforderlichen Ressourcen aufzubringen.<br />

Die Kommission akzeptiert keinesfalls eine Erhöhung ihres Zuschusses<br />

aufgrund des Rückzugs/der Verringerung der finanziellen Beteiligung durch<br />

einen oder mehrere Zuschussempfänger/Partner/Kofinanzierer.<br />

• Änderungen der fachlichen Rolle des Zuschussempfängers/der Partner.<br />

Änderungen dieser Art gelten als wesentlich, wenn eine in der Zuständigkeit des<br />

Zuschussempfängers und/oder der Partner liegende Maßnahme einem anderen<br />

als dem ursprünglich vorgesehenen Teilnehmer (Zuschussempfänger und/oder<br />

Partner) zugewiesen wird. Diese Änderungen sind nur möglich, wenn die neuen<br />

Voraussetzungen sämtliche Kriterien der Zuschussfähigkeit erfüllen, die bei der<br />

Prüfung des Vorschlags zur Bewertung der fachlichen und finanziellen<br />

Zuverlässigkeit jedes Teilnehmers (Zuschussempfänger/Partner) herangezogen<br />

wurden. Die Kommission behält sich das Recht vor, die zum Zeitpunkt des<br />

Änderungsantrags geltenden Kriterien zu verwenden, wenn sie der Auffassung<br />

ist, dass diese höhere Standards setzen.<br />

• Eine Erhöhung oder Kürzung bei einer oder mehreren Ausgabenkategorien des<br />

vorläufigen Projekthaushalts.<br />

Diese Änderungen gelten nur als wesentlich, wenn die Erhöhung/Kürzung 10 %<br />

einer Ausgabenkategorie sowie 10 000 € überschreitet. Diese Schwellenwerte<br />

gelten für alle drei Unterkategorien von Gebrauchsgütern. Sie gelten jedoch<br />

nicht für die Kategorie „Gemeinkosten“, bei denen der in Artikel 21 Absatz 12<br />

genannte Satz nicht überschritten werden darf.<br />

Änderungsanträge dieser Art werden nur dann berücksichtigt, wenn das<br />

übergeordnete Ziel des Projekts nicht grundlegend verändert wird.<br />

Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend. Änderungen, die hier nicht aufgeführt sind,<br />

werden im Einzelfall geprüft. In Zweifelsfällen sollte der Zuschussempfänger dies mit<br />

der zuständigen Kommissionsdienststelle abklären.<br />

12


13.3 Bei wesentlichen Änderungen, bei denen die ausdrückliche schriftliche Genehmigung<br />

der Kommission erforderlich ist, ist ein förmlicher Antrag auf Änderung zu stellen,<br />

bevor die gewünschte Änderung in Kraft treten kann. Die Kommission behält sich das<br />

Recht vor, Anträge, die später als drei Monate vor Projektabschluss eingehen, nicht zu<br />

berücksichtigen. Der Antrag enthält eine ausführliche Beschreibung und Begründung<br />

der beantragten Änderungen und ist in dem von der Kommission vorgegebenen<br />

Format einzureichen.<br />

13.4 Wird eine Änderung ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung vorgenommen,<br />

so behält sich die Kommission das Recht vor, die Bezuschussung des veränderten<br />

Projekts zu verweigern und erforderlichenfalls die finanzielle Unterstützung der<br />

Gemeinschaft insgesamt oder teilweise zu streichen, auszusetzen oder<br />

zurückzufordern.<br />

Artikel 14 -<br />

Einstellung des Projekts<br />

14.1 Die Kommission kann die Zuschussvereinbarung kündigen, wenn der Empfänger eine<br />

der ihm aufgrund der Vereinbarung obliegenden grundlegenden Verpflichtungen nicht<br />

erfüllt, sofern die Nichterfüllung nicht durch stichhaltige technische oder<br />

wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.<br />

In diesem Zusammenhang wendet die Kommission folgendes Verfahren an:<br />

Dem Empfänger wird ein erstes Mahnschreiben zugesandt, in dem er aufgefordert<br />

wird, den oben genannten Verpflichtungen nachzukommen.<br />

Geht innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des ersten Mahnschreibens keine<br />

Antwort ein oder wird die Antwort als unzureichend angesehen, wird ein zweites<br />

Schreiben versandt. Darin unterrichtet die Kommission den Empfänger über die<br />

aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen vorgeschlagene<br />

Entscheidung.<br />

Geht innerhalb von einem Monat nach dem Datum des zweiten Mahnschreibens keine<br />

Antwort ein oder wird die Antwort als unzureichend angesehen, wird ein Einschreiben<br />

(mit Rückschein) versandt. Mit diesem Schreiben teilt die Kommission dem<br />

Empfänger die getroffene Entscheidung mit. Bemerkungen/Informationen des<br />

Empfängers werden nur in Betracht gezogen, wenn sie innerhalb eines Monats nach<br />

Erhalt des Einschreibens geschickt werden. Anhand eingegangener<br />

Bemerkungen/Informationen kann die Kommission ihre Entscheidung<br />

bestätigen/abändern. Die Entscheidung gilt dann als endgültig und wird per<br />

Einschreiben mitgeteilt.<br />

Bei Kündigung der Vereinbarung kann die Kommission die Rückzahlung eines Teils<br />

oder der Gesamtheit der bereits gezahlten Beträge fordern. Nur die zu diesem<br />

Zeitpunkt vorliegenden Informationen werden bei der Bestimmung der Höhe der<br />

zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt.<br />

14.2 Die Kommission kann die Zuschussvereinbarung fristlos und ohne Anspruch auf<br />

Entschädigung beenden,<br />

wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder der Empfänger sich in Konkurs,<br />

Liquidation oder einer vergleichbaren Situation befindet,<br />

13


wenn der Empfänger falsche oder unvollständige Erklärungen abgegeben hat, um die<br />

in der Vereinbarung vorgesehene finanzielle Unterstützung zu erhalten, oder der<br />

Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit bei der<br />

Durchführung der Vereinbarung begangen hat, oder ein Fall von Betrug, Korruption<br />

oder einer anderen unrechtmäßigen Tätigkeit des Empfängers vorliegt, der die<br />

finanziellen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt. Schwerwiegende<br />

Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen eine Vereinbarung oder<br />

Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen des<br />

Zuschussempfängers, die dem Gemeinschaftshaushalt Schaden zufügen bzw. zufügen<br />

könnten,<br />

wenn der Empfänger wegen eines Tatbestands, der seine berufliche Zuverlässigkeit in<br />

Frage stellt, rechtskräftig verurteilt wird oder einen schweren beruflichen Fehler<br />

begeht, der in geeigneter Weise festgestellt wird.<br />

14.3 In diesem Fall kann die Kommission die vollständige oder anteilige Rückzahlung der<br />

vereinbarungsgemäß bereits ausgezahlten Beträge fordern.<br />

14.4 Die Kündigung der Zuschussvereinbarung wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten<br />

steht weiteren administrativen Maßnahmen oder Sanktionen nicht entgegen, die<br />

gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember<br />

1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften<br />

ergriffen bzw. verhängt werden können.<br />

14.5 Der Empfänger kann das Projekt jederzeit durch schriftliche Kündigung mindestens<br />

zwei Monate im voraus einstellen, wenn stichhaltige wirtschaftliche oder technische<br />

Gründe dafür vorliegen. In diesem Fall ist der Empfänger verpflichtet, einen<br />

technischen Bericht über den Stand der Arbeiten und über die Gründe für die<br />

Einstellung vorzulegen. Der Empfänger legt einen Finanzbericht vor, auf dessen<br />

Grundlage die Kommission die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben bestimmt. Bei<br />

fehlender Begründung oder bei Ablehnung der dargelegten Begründung durch die<br />

Kommission gilt die Kündigung durch den Empfänger als unzulässig, und die<br />

Kommission kann die vollständige oder anteilige Rückzahlung der bereits<br />

ausgezahlten Beträge fordern.<br />

Artikel 15 -<br />

Geheimhaltungspflicht<br />

15.1 Die Kommission und der Empfänger/die Partner verpflichten sich, über ihnen<br />

vertraulich zugegangene Schriftstücke, Informationen und sonstiges Material, deren<br />

Verbreitung der anderen Seite Schaden zufügen könnte, Stillschweigen zu bewahren.<br />

Die Parteien sind auch nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Projekts an die<br />

Geheimhaltungspflicht gebunden.<br />

15.2 Die Kommission ist befugt, Informationen in jeder beliebigen Form und auf jedem<br />

beliebigen Träger, einschließlich im Internet, zu veröffentlichen, wenn sie dies als<br />

zweckdienlich erachtet.<br />

14


Artikel 16 -<br />

Bekanntmachung der Unterstützung der Gemeinschaft<br />

16.1 Der Empfänger und die Partner sind verpflichtet, in sämtlichen Unterlagen und auf<br />

sämtlichen Informationsträgern, die im Rahmen des Projekts produziert werden,<br />

insbesondere in Büchern, Broschüren, Pressemitteilungen, auf Videomaterial,<br />

Software, usw. auf die Unterstützung der Gemeinschaft hinzuweisen. Zu diesem<br />

Zweck wurde das LIFE-Emblem entworfen (Abbildung in Anlage 3). Bei<br />

audiovisuellem Material muss am Anfang und/oder Ende ein ausdrücklicher und gut<br />

lesbarer Hinweis auf die LIFE-Unterstützung erscheinen (z.B. "mit Unterstützung des<br />

Finanzierungsinstruments LIFE der Europäischen Gemeinschaft").<br />

16.2 Das LIFE-Emblem darf nicht als anerkanntes Produktqualitätssiegel oder<br />

Umweltzeichen bezeichnet, sondern darf nur im Rahmen der Informationsverbreitung<br />

verwendet werden.<br />

16.3 Der Zuschussempfänger und die Partner sind verpflichtet, am Standort des Projekts an<br />

strategischen Stellen, die für die Öffentlichkeit zugänglich und gut sichtbar sind,<br />

Informationstafeln mit einer Projektbeschreibung aufzustellen und zu unterhalten. Das<br />

LIFE-Emblem ist darauf stets abzubilden.<br />

16.4 Neben der Verpflichtung gemäß Artikel 11, zur Verbreitung der Projektergebnisse<br />

eine Internetseite einzurichten oder eine bereits vorhandene Seite entsprechend zu<br />

nutzen, müssen der Empfänger und die Partner das Projekt und dessen Ergebnisse,<br />

insbesondere bei den Medien, bekannt machen und dabei stets auf die Unterstützung<br />

der Gemeinschaft hinweisen. Einzelheiten dazu sind in jedem Tätigkeitsbericht<br />

anzugeben.<br />

16.5 Der Empfänger und die Partner sind verpflichtet, die Kommission über sämtliche<br />

Seminare und öffentlichen Konferenzen, die im Rahmen des Projekts stattfinden,<br />

mindestens drei Wochen im voraus zu informieren und sie dazu einzuladen, ohne<br />

Einschreibegebühren oder sonstige Gebühren zu verlangen.<br />

16.6 Alle Dokumente, die - in gedruckter Form oder in einem anderen Format - im Rahmen<br />

eines LIFE-Natur-Projekts produziert werden, müssen das Natura-2000-Emblem<br />

tragen. Der Beitrag des Projekts zum Aufbau des Natura-2000-Netzes ist zu<br />

beschreiben.<br />

Artikel 17 -<br />

Eigentum an den Ergebnissen und ihre Verwertung<br />

17.1 Der Empfänger und/oder seine Partner sind Eigentümer der Schriftstücke, der<br />

möglicherweise patentierbaren oder patentierten Erfindungen und der Fachkenntnisse,<br />

die aus dem Projekt hervorgehen.<br />

17.2 Die Kommission erachtet es im Hinblick auf die Förderung von umweltfreundlichen<br />

Techniken oder Modellen als sehr wichtig, dass der Empfänger diese Schriftstücke,<br />

Patente und Fachkenntnisse in der Gemeinschaft zu nicht diskriminierenden und<br />

angemessenen geschäftlichen Bedingungen zur Verfügung stellt, sobald sie verfügbar<br />

sind.<br />

15


17.3 Die Kommission erwartet, dass der Empfänger und/oder seine Partner die<br />

Bestimmungen von Absatz 2 bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Projekts<br />

einhalten.<br />

17.4 Sollte der Empfänger ohne stichhaltigen Grund den Zugang zu diesen Produkten oder<br />

die Erteilung von Lizenzen gemäß diesen Bedingungen verweigern, so behält sich die<br />

Kommission das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 14 anzuwenden oder die<br />

anteilige oder vollständige Rückzahlung des Gemeinschaftszuschusses zu verlangen,<br />

wenn das Projekt bereits beendet sein sollte.<br />

Artikel 18 -<br />

Audiovisuelles Material<br />

18.1 Der Empfänger hat das audiovisuelle Material, das im Rahmen des Projekts produziert<br />

wird, auf zwei Trägern zur Verfügung zu stellen: auf einer VHS-Videokassette und<br />

auf einem professionellen Band (mindestens Betacam SP) für weitere Kopien. Er hat<br />

auch anzugeben, wo die Originalaufnahmen hinterlegt werden.<br />

18.2 Der Empfänger räumt der Kommission ohne zeitliche Befristung das nicht<br />

ausschließliche Recht zur Reproduktion, gegebenenfalls Synchronisierung, Verteilung<br />

oder Nutzung eines Teils der audiovisuellen Produktion oder der gesamten Produktion<br />

für nicht gewerbliche Zwecke, einschließlich der Verwendung bei öffentlichen<br />

Veranstaltungen, ein. Dessen ungeachtet wird die Kommission nicht als<br />

"Koproduzent" betrachtet.<br />

18.3 Die Kommission behält sich das Recht vor, die in den technischen Berichten<br />

enthaltenen Fotografien zur Illustration von Informationsmaterial zu verwenden, das<br />

sie zu LIFE und/oder NATURA 2000 produziert. Sie verpflichtet sich, hierbei die<br />

Quellenangaben der Berichte zu übernehmen.<br />

Artikel 19 -<br />

Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />

Der Zuschuss unterliegt der Vereinbarung, dem geltenden Gemeinschaftsrecht und -<br />

nachgeordnet - den belgischen Vorschriften für die Vergabe von Fördermitteln.<br />

Der Empfänger kann die Entscheidungen der Kommission betreffend die Anwendung<br />

dieser Vereinbarung sowie die Modalitäten ihrer Durchführung vor dem Gericht erster<br />

Instanz der Europäischen Gemeinschaften bzw. im Falle der Einlegung eines<br />

Rechtsmittels, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechten.<br />

TEIL A.II -<br />

Finanzielle Bestimmungen<br />

Artikel 20 -<br />

Finanzielle Unterstützung des Projekts durch die Gemeinschaft<br />

20.1 Die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft berechnet sich nach den in<br />

der Zuschussvereinbarung festgelegten Prozentsätzen für die Beteiligung an den<br />

zuschussfähigen Kosten.<br />

20.2 Unter keinen Umständen darf der von der Kommission an den Empfänger gezahlte<br />

Gesamtbetrag den in der Vereinbarung festgesetzten Höchstbetrag des<br />

Gemeinschaftszuschusses überschreiten, selbst wenn die tatsächlichen Gesamtkosten<br />

das in der Vereinbarung veranschlagte Budget überschreiten.<br />

16


Der Empfänger stellt sicher, dass keine sonstigen direkten oder indirekten<br />

Finanzhilfen der Europäischen Union zur Kofinanzierung des Projekts herangezogen<br />

werden. Sollte eine solche Situation während der Projektdurchführung eintreten,<br />

informiert der Empfänger der Kommission unverzüglich über die Maßnahmen, die er<br />

zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu ergreifen gedenkt. Der in Artikel 27<br />

genannte unabhängige Rechnungsprüfer überprüft die Herkunft der für das Projekt<br />

eingesetzten Finanzmittel.<br />

20.3 Ungeachtet der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1<br />

akzeptieren der Zuschussempfänger und die Partner, dass sie mit dem<br />

Gemeinschaftszuschuss keinen Gewinn anstreben oder erzielen dürfen. Unter Gewinn<br />

ist ein Überschuss an Einnahmen gegenüber den Projektkosten zum Zeitpunkt des<br />

Antrags auf Zahlung des Restbetrags zu verstehen. Die Gehälter öffentlicher<br />

Bediensteter gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 gelten als Projekteinnahmen.<br />

20.4 Ungeachtet der Sonderbestimmungen für LIFE-Umwelt-Projekte gemäß Artikel 33 ist<br />

der Empfänger damit einverstanden, dass jegliche Einnahmen im Rahmen der<br />

Durchführung des Projekts als direktes Einkommen des Projekts verbucht werden.<br />

Dieses Einkommen ist immer zu melden. Die Kommission kürzt ihre finanzielle<br />

Unterstützung, um das Einnahmen-Ausgaben-Konto auszugleichen.<br />

20.5 Das vom Empfänger verwendete Konto oder Unterkonto muss es erlauben, die von<br />

der Kommission gezahlten Beträge zu identifizieren. Wenn diese nach dem Recht des<br />

Staates, in dem das Konto geführt wird, Zinsen tragen oder gleichwertige Gewinne<br />

einbringen, so werden letztere, wenn sie auf Vorfinanzierungen beruhen, gemäß<br />

Artikel 20 Absatz 6 von der Kommission eingefordert.<br />

20.6 Der Empfänger teilt der Kommission die Höhe der Zinsen oder gleichwertiger<br />

Gewinne mit, die durch die Vorfinanzierung der Kommission entstanden sind. Diese<br />

Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf die zweite Vorfinanzierung sowie<br />

des Antrags auf Zahlung des Restbetrags. Die Zinsen werden nicht als<br />

Projekteinnahmen betrachtet und durch Verrechnung mit dem zu zahlenden<br />

Restbetrag eingezogen. Zinsen aus Vorfinanzierungen sind Eigentum der Gemeinschaften<br />

und werden als „sonstige Einnahmen“ in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen<br />

Gemeinschaften aufgenommen.<br />

20.7 Der Zuschussempfänger und gegebenenfalls seine Partner erkennen an, dass die<br />

finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft keinen Anspruch gegenüber der<br />

Kommission begründet und daher in keinem Fall einer anderen Einrichtung<br />

übertragen oder an Dritte abgetreten werden kann.<br />

Artikel 21 -<br />

Zuschussfähige Kosten<br />

21.1 Um als zuschussfähig gelten zu können, müssen die Kosten<br />

• im vorläufigen Budget des Projekts ausgewiesen sein,<br />

• in direkter Beziehung zur Durchführung des unter die Zuschussvereinbarung<br />

fallenden Projekts stehen und dafür notwendig sein,<br />

• angemessen sein und den Grundsätzen eines wirtschaftlichen<br />

Finanzmanagements entsprechen, vor allem hinsichtlich des Preis-<br />

Leistungsverhältnisses und der Kostenwirksamkeit,<br />

17


• während der Laufzeit des Projekts gemäß der Vereinbarung tatsächlich<br />

angefallen sein, in der Buchhaltung oder in den steuerlichen Unterlagen des<br />

Empfängers und gegebenenfalls der Partner erfasst, feststellbar und<br />

kontrollierbar sein, Kosten fallen während der Laufzeit des Projekts an, wenn<br />

• die rechtliche Verpflichtung, sie zu bezahlen, nach dem Termin für den<br />

Projektbeginn und vor dem Abschlusstermin eingegangen worden ist,<br />

• die Ausführung der entsprechenden Maßnahme nach dem Termin für den<br />

Projektbeginn begann und vor dem Abschlusstermin abgeschlossen wurde<br />

(einzige Ausnahmen sind die Kosten der Bankgarantie für die sechs Monate<br />

nach Projektende und die Kosten der in Artikel 27 vorgesehenen<br />

unabhängigen Rechnungsprüfung; vorausgesetzt, der Rechnungsprüfer<br />

erhält den Auftrag vor dem Projektabschluss, kann die Prüfung nach<br />

Projektabschluss zu Ende geführt werden),<br />

• sie vor der Vorlage des entsprechenden Finanzberichts (zweite<br />

Vorfinanzierung oder Abschlusszahlung) und des Zahlungsantrags (mit<br />

entsprechender Ausgaben- und Einnahmenaufstellung) vollständig gezahlt<br />

wurden.<br />

21.2 Personalkosten werden für die tatsächlich für das Projekt aufgewendete Zeit in<br />

Rechnung gestellt. Sie werden auf der Grundlage des tatsächlichen Bruttogehalts bzw.<br />

-lohns zuzüglich der Pflichtsozialabgaben, jedoch ausschließlich aller sonstigen<br />

Kosten, berechnet. Die Zeit, die die einzelnen Mitarbeiter für das Projekt aufwenden,<br />

ist mit Hilfe von Arbeitszeitnachweisen zu registrieren, die vom Empfänger und<br />

gegebenenfalls seinen Partnern geführt und bescheinigt werden.<br />

Dienstleistungsverträge mit Personen können unter „Personalkosten“ verbucht<br />

werden, vorausgesetzt, die betreffende Person arbeitet in den Räumlichkeiten des<br />

Zuschussempfängers/der Partner und unter deren Aufsicht und dies steht im Einklang<br />

mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes. Die Zeit, die die einzelnen<br />

Personen für das Projekt aufwenden, ist mit Hilfe von Arbeitszeitnachweisen zu<br />

registrieren, die vom Empfänger und gegebenenfalls seinen Partnern geführt und<br />

bescheinigt werden. Die zuschussfähigen Kosten entsprechen dem im Zusammenhang<br />

mit dem Projekt tatsächlich an die betroffene Person gezahlten Betrag.<br />

Gehaltskosten für Beamten/öffentliche Bedienstete können bei der Berechnung des<br />

Zuschusshöchstbetrags nur insoweit herangezogen werden, als sie sich auf Kosten für<br />

Tätigkeiten beziehen, die die jeweilige Behörde nicht ausführen würde, wenn das<br />

fragliche Projekt nicht durchgeführt würde. Der Anteil der Gehaltskosten für<br />

Beamte/Langzeitbedienstete im öffentlichen Dienst, die bereits für den<br />

Zuschussempfänger/die Partner arbeiten, ist als eigener Beitrag zu dem Projekt in<br />

jedem Fall vollständig von dem jeweiligen öffentlichen Zuschussempfänger/Partner<br />

zu tragen.<br />

21.3 Reise- und Aufenthaltskosten sind entsprechend den internen Regelungen des<br />

Empfängers oder Partners zu berechnen. Für LIFE-Natur und LIFE-Umwelt ist für<br />

Reisen außerhalb der Europäischen Union und der an LIFE beteiligten<br />

Beitrittskandidaten die vorherige Genehmigung der Kommission erforderlich, sofern<br />

Reiseziel und Reisegrund nicht eindeutig im Projekt ausgewiesen worden sind. Für<br />

LIFE-Drittländer ist die vorherige schriftliche Genehmigung für Reisen außerhalb des<br />

Projektgebietes erforderlich, wenn Reiseziel und Reisegrund nicht eindeutig im<br />

Projekt ausgewiesen worden sind.<br />

18


21.4 Ausgaben für externe Unterstützung (Fremdleistungen) beziehen sich auf<br />

Unteraufträge (Arbeiten, die von externen Unternehmen durchgeführt werden,<br />

Mietkosten und Kosten der Nutzung von Ausrüstung oder Infrastruktur, usw.). Eine<br />

Vergabe von Unteraufträgen für die Durchführung von Projektaufgaben, für die mehr<br />

als 35 % der zuschussfähigen Gesamtkosten aufgewandt werden müssen, ist nur dann<br />

gestattet, wenn dies im Projekt ausdrücklich so vorgesehen war.<br />

Kosten für Kauf oder Leasing (im Gegensatz zum Mieten) von Gebrauchsgütern,<br />

Infrastrukturen oder Verbrauchsgütern im Rahmen eines Untervertrags dürfen nicht<br />

unter dem Haushaltposten für externe Unterstützung verbucht werden. Diese Kosten<br />

sind gesondert unter den entsprechenden Haushaltposten anzugeben.<br />

21.5 Die Abschreibung von Kosten für Gebrauchsgüter wie Ausrüstungen oder<br />

Infrastrukturen, die den Kosten des Kaufs/der Herstellung oder des Leasens<br />

entsprechen, wird während der Projektlaufzeit nur dann berücksichtigt,<br />

• wenn die Güter sich im Bestand der Gebrauchsgüter des Empfängers oder der<br />

Partner befinden, wobei geleaste Gebrauchsgüter ausgenommen werden können,<br />

• wenn die Kosten entsprechend den für den Empfänger oder die Partner des<br />

Projekts geltenden Steuer- und Buchführungsgrundsätzen als<br />

Investitionsausgaben behandelt werden,<br />

• wenn die Güter zu normalen Marktpreisen gekauft oder geleast werden.<br />

21.6 Abweichend von den Sonderbestimmungen des Artikels 21 Absatz 7 wendet der<br />

Empfänger/Partner bei der Berechnung des zuschussfähigen Abschreibungsbetrags<br />

seine internen Buchführungsgrundsätze an, wobei er das Kaufdatum, die<br />

Projektlaufzeit und den Grad der tatsächlichen Nutzung für die Zwecke des<br />

Projekts berücksichtigt. Der in Artikel 27 genannte unabhängige Rechnungsprüfer<br />

überprüft, ob dementsprechend korrekt vorgegangen wurde. Für die<br />

zuschussfähigen Abschreibungsbeträge gelten jedoch die nachstehenden<br />

Höchstsätze:<br />

Infrastrukturkosten: 25% der gesamten Anschaffungskosten,<br />

Ausrüstungskosten: 50% der gesamten Anschaffungskosten,<br />

Prototypen: 100 % der gesamten Anschaffungskosten (für LIFE-Umwelt- und<br />

LIFE-Drittländer-Projekte). Ein Prototyp ist eine Infrastruktur und/oder<br />

Ausrüstung, die speziell für die Durchführung des Projekts geschaffen wurde, nie<br />

vermarktet worden ist und/oder nicht als Serienprodukt erhältlich ist. Der Prototyp<br />

muss eine entscheidende Rolle bei den Demonstrationsaktivitäten des Projekts<br />

spielen. Es können nur Bestandteile angegeben werden, die innerhalb der Laufzeit<br />

des Projekts erworben und eingesetzt wurden. Ein Prototyp darf während der<br />

Laufzeit des Projekts und fünf Jahre nach dem Projektabschluss nicht zu<br />

kommerziellen Zwecken genutzt werden. Sollte der Prototyp oder einer oder<br />

mehrere seiner Bestandteile während oder in den fünf Jahren nach Abschluss des<br />

Projekts zu kommerziellen Zwecken verwendet werden (z. B. Verkauf, Leasing<br />

oder Vermietung oder Verwendung zur Herstellung von Gütern oder Erbringung<br />

von Dienstleistungen), ist dies zu melden. Die Kosten für den Prototyp werden dann<br />

entsprechend Artikel 21 Absätze 5 und 6 herabgesetzt.<br />

19


21.7 Bei LIFE-Natur-Projekten sind die Ausgaben für Gebrauchsgüter, die öffentliche<br />

Stellen oder Nichtregierungsorganisationen/Einrichtungen ohne Erwerbszweck<br />

getätigt haben und die direkt durch das Projekt anfielen und in der Planung<br />

ausdrücklich erwähnt wurden – wobei die Güter während der Projektdauer in<br />

signifikantem Ausmaß eingesetzt wurden - in voller Höhe zuschussfähig. Bedingung<br />

für die Zuschussfähigkeit ist die Verpflichtung des Empfängers und der Partner, diese<br />

auch nach Beendigung des durch LIFE-Natur kofinanzierten Projekts ausschließlich<br />

für Tätigkeiten des Naturschutzes zu verwenden.<br />

21.8 Die Kosten der Abschreibung von vor dem Anlaufdatum eines Projekts erworbenen<br />

Gebrauchsgütern sind nicht zuschussfähig.<br />

21.9 Bei LIFE-Natur-Projekten sind die Kosten für den Erwerb oder das Leasen von Grund<br />

und Boden/Rechten zuschussfähig. Sie werden getrennt von Gebrauchsgütern<br />

verbucht. Die Sonderbestimmungen des Artikels 32 kommen zur Anwendung.<br />

21.10 Ausgaben für Verbrauchsmaterial sind die Kosten für Kauf, Herstellung,<br />

Instandsetzung oder Einsatz von Materialien, Gütern oder Ausrüstungen,<br />

• die sich nicht im Bestand der Gebrauchsgüter des Empfängers oder der Partner<br />

des Projekts befinden,<br />

• die entsprechend den für den Empfänger oder die Partner des Projekts geltenden<br />

Steuer- und Buchführungsgrundsätzen nicht als Investitionsausgaben behandelt<br />

werden,<br />

• die unmittelbar mit der Projektdurchführung in Zusammenhang stehen<br />

(allgemeine Verbrauchsgüter/Versorgungsgüter werden als Gemeinkosten<br />

verbucht).<br />

21.11 Sonstige Kosten sind sämtliche Ausgaben für das Projekt, die nicht in eine festgelegte<br />

Kategorie fallen. Verbuchte Ausgaben müssen nachprüfbar sein und dürfen nicht über<br />

den tatsächlichen Kosten liegen. Unter diesem Posten können die für die Bankgarantie<br />

angefallenen Kosten verbucht werden, wenn die Kommission eine solche verlangt,<br />

sowie die Kosten für einen unabhängigen Rechnungsprüfer.<br />

21.12 Für Gemeinkosten kann ein Pauschalzuschuss von bis zu 7 % der insgesamt<br />

zuschussfähigen, tatsächlich getätigten direkten Ausgaben (abgesehen von den Kosten<br />

für den Erwerb von Grund und Boden) gezahlt werden. Die betreffenden Kosten<br />

müssen nicht durch Buchungsbelege nachgewiesen werden. Gemeinkosten sind als<br />

indirekte Kosten zuschussfähig, sofern sie keinem anderen Haushaltsposten<br />

zugewiesen wurden. Mit Gemeinkosten sollen allgemeine indirekte Kosten abgedeckt<br />

werden, die für die Beschäftigung, Leitung, Unterbringung sowie direkte und indirekte<br />

Unterstützung der am Projekt Tätigen entstehen.<br />

Artikel 22 - Nicht zuschussfähige Kosten<br />

Folgende Kosten sind nicht zuschussfähig und können daher bei der Berechnung der<br />

Gesamtkosten des Projekts durch die Kommission nicht berücksichtigt werden:<br />

• Kosten für Maßnahmen, die anderweitige Zuschüsse der Gemeinschaft erhalten,<br />

• Wechselkursverluste,<br />

• unnötige und verschwenderische Ausgaben,<br />

• Verteilungskosten, Vertriebs- und Werbekosten für Produkte und<br />

Geschäftstätigkeiten, wenn sie nicht ausdrücklich im Projekt vorgesehen waren,<br />

20


• Rückstellungen für eventuelle Verluste oder Haftung,<br />

• Kreditzinsen und Zinsen für Fremdkapital,<br />

• zweifelhafte Forderungen;<br />

• Bewirtungskosten mit Ausnahme der Kosten, die als für die Durchführung des<br />

Projekts unabdingbar anerkannt wurden,<br />

• Kosten für andere, durch Dritte finanzierte Projekte,<br />

• gespendete Güter und unentgeltliche Leistungen, einschließlich freiwilliger<br />

Mitarbeit,<br />

• Reise- und Aufenthaltskosten und jede Form der Vergütung im Namen von<br />

Bediensteten der Gemeinschaftsinstitutionen sowie von externen<br />

Überwachungsteams,<br />

• Studien, die nicht speziell für das finanzierte Projekt durchgeführt werden,<br />

• Investitionen in große Infrastruktureinrichtungen,<br />

• Tätigkeiten der Grundlagenforschung und die damit verbundene technologische<br />

Entwicklung,<br />

• nicht zuschussfähige Kosten gemäß den besonderen Bestimmungen für LIFE-<br />

Umwelt (Artikel 34),<br />

• Lizenz- und Patentgebühren sowie sonstige Gebühren im Zusammenhang mit<br />

dem Schutz geistiger Eigentumsrechte.<br />

Artikel 23 -<br />

Zahlungsmodalitäten<br />

23.1 Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird wie nachstehend beschrieben in<br />

drei Raten gezahlt.<br />

23.2 Die erste Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Höchstbetrags der finanziellen<br />

Unterstützung der Gemeinschaft wird innerhalb von 45 Tagen nach Eingang folgender<br />

Schriftstücke gezahlt:<br />

• des unterzeichneten Exemplars der Zuschussvereinbarung,<br />

• des unterzeichneten Zahlungsantrags mit Name und Anschrift des Empfängers,<br />

Name und Anschrift der Bank, Angaben zum Bankkonto, der Kennummer des<br />

Projekts sowie sonstigen Angaben, die der Empfänger zur Zahlung macht,<br />

• bei privaten Empfängern, einer von einer Bank oder einem<br />

Versicherungsunternehmen ausgestellte Garantie über die Höhe des<br />

Vorschusses, die bis sechs Monate nach Ende der Projektlaufzeit gilt. Die<br />

Garantie muss bei einer Verlängerung des Projekts ebenfalls verlängert werden.<br />

Sie kann in Ausnahmefällen auch in Form einer selbstschuldnerischen<br />

Bürgschaft eines Dritten gestellt werden. Ein Muster des Garantiebriefs befindet<br />

sich in Anhang 1.<br />

• Einrichtungen ohne Erwerbszweck sind nur dann verpflichtet, eine Bankgarantie<br />

vorzulegen, wenn die Kommission dies ausdrücklich verlangt.<br />

23.3 Die zweite Vorfinanzierung in Höhe von 30 % (LIFE-Umwelt- und LIFE-Natur-<br />

Projekte) oder 40% (LIFE-Drittländer-Projekte) des Höchstbetrags der finanziellen<br />

Unterstützung der Gemeinschaft wird unter der Bedingung geleistet, dass mindestens<br />

150% der ersten Vorfinanzierung verwendet wurden.<br />

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen nach Genehmigung des technischen<br />

Zwischenberichts gemäß Artikel 11 durch die Kommission.<br />

21


Der Kommission steht eine Frist von 45 Tagen zu, um den Zwischenbericht zu<br />

billigen oder abzulehnen. Diese beginnt am Tag des Eingangs<br />

• eines unterzeichneten Zahlungsantrags mit Name und Anschrift des<br />

Empfängers, Name und Anschrift der Bank, Angaben zum Bankkonto, der<br />

beantragten Summe, der Kennummer des Projekts sowie sonstigen Angaben, die<br />

der Empfänger zur Zahlung macht,<br />

• der amtlichen Registernummer, der Einrichtung, von Name und Anschrift des<br />

Rechnungsprüfers bzw. des Prüfberichts gemäß Artikel 27, wenn die<br />

Vorfinanzierung(en) im Rechnungsjahr 750 000 € übersteigen,<br />

• die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Zwischenbericht<br />

(Artikel 11).<br />

Äußert sich die Kommission binnen dieser Frist nicht, so gilt der technische<br />

Zwischenbericht als gebilligt. Mit der Genehmigung des der Zahlungsanforderung<br />

beigefügten Berichts wird weder deren Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität,<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthalten Erklärungen und Informationen<br />

bestätigt.<br />

Die 45-Tage-Frist für die Zahlung beginnt mit der Genehmigung des technischen<br />

Berichts.<br />

23.4 Die Zahlung des Restbetrags (Abschlusszahlung) erfolgt innerhalb von 45 Tagen nach<br />

Genehmigung des technischen Abschlussberichts gemäß Artikel 11 durch die<br />

Kommission.<br />

Der Kommission steht eine Frist von 45 Tagen zu, um den technischen<br />

Abschlussbericht zu billigen oder abzulehnen. Diese beginnt am Tag des Eingangs<br />

• eines unterzeichneten Zahlungsantrags mit Name und Anschrift des<br />

Empfängers, Name und Anschrift der Bank, Angaben zum Bankkonto, der<br />

beantragten Summe, der Kennummer des Projekts sowie sonstigen Angaben, die<br />

der Empfänger zur Zahlung macht,<br />

• der Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen, des Abschlussberichts<br />

(Artikel 11) und gegebenenfalls des Rechnungsprüfungsberichts (Artikel 27).<br />

Äußert sich die Kommission binnen dieser Frist nicht, so gilt der technische<br />

Abschlussbericht als gebilligt. Mit der Genehmigung des der Zahlungsanforderung<br />

beigefügten Berichts wird weder deren Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität,<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthalten Erklärungen und Informationen<br />

bestätigt.<br />

Die 45-Tage-Frist für die Zahlung beginnt mit der Genehmigung des technischen<br />

Berichts.<br />

23.5. Sollten die zuschussfähigen Kosten bei Beendigung des Projekts unter den<br />

veranschlagten Beträgen liegen, ist der Zuschuss der Kommission auf den festgelegten<br />

Prozentsatz dieser Kosten begrenzt.<br />

22


23.6 Die Kommission kann die Zahlung innerhalb der 90-Tage-Frist ab Eingang des<br />

Zahlungsantrags und der sonstigen gemäß Artikel 23 Absatz 3 oder Absatz 4<br />

erforderlichen Unterlagen aussetzen oder ablehnen. Die Kommission muss den<br />

Empfänger schriftlich von der Aussetzung unterrichten. Hierbei gilt das in Artikel 14<br />

Absatz 1 genannte Verfahren.<br />

23.7 Wurde eine der oben genannten Zahlungsfristen ausgesetzt, läuft die Frist ab Eingang<br />

der angeforderten zusätzlichen Informationen wieder an.<br />

23.8 Werden der finanzielle oder der technische Bericht abgelehnt, läuft die 90-Tage-Frist<br />

ab Eingang des neuen Berichts wieder an.<br />

23.9 Die Zahlungen der Kommission werden in Euro (€) geleistet.<br />

23.10 Sämtliche Zahlungen erfolgen auf den Namen des Empfängers auf das im<br />

Zahlungsantrag angegebene Bankkonto. Änderungen sind der Kommission umgehend<br />

mitzuteilen.<br />

23.11 Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Betrag vom Bankkonto der Kommission<br />

abgebucht wurde.<br />

23.12 Unbeschadet einer möglichen Unterbrechung der Zahlungsfristen kann ein<br />

nichtöffentlicher Empfänger innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer<br />

verspäteten Zahlung Verzugszinsen zu dem Satz beanspruchen, der von der<br />

Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte angewandt<br />

wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Als Referenz für den Aufschlag gilt der<br />

am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der<br />

Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.<br />

Artikel 24 -<br />

Einziehung<br />

24.1 Wurden dem Empfänger nicht fällige Beträge gezahlt, oder ist eine Einziehung<br />

nach der Vereinbarung gerechtfertigt, verpflichtet sich der Empfänger, die<br />

betreffenden Beträge zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurückzuzahlen, die<br />

von der Kommission festgelegt werden.<br />

24.2 Bei Kündigung der Zuschussvereinbarung in den in Artikel 14 beschriebenen Fällen<br />

kann die Kommission die volle oder teilweise Rückzahlung der dem Empfänger<br />

ausgezahlten Beträge fordern. Die Kommission legt die Bedingungen und Fristen für<br />

die vollständige oder teilweise Rückzahlung fest.<br />

24.3 Zahlt der Empfänger den Zuschuss nicht innerhalb der von der Kommission<br />

festgelegten Frist zurück, so kann diese die fälligen Beträge mit Verzugszinsen zu<br />

dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre wichtigsten<br />

Refinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz, zuzüglich dreieinhalb<br />

Prozentpunkten, belegen. Als Referenz für den Aufschlag gilt der am ersten<br />

Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der<br />

Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Diese Bestimmung gilt nicht für<br />

Zuschussempfänger, bei denen es sich um Behörden der Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union handelt.<br />

23


24.4 Bankgebühren, die durch die Rückzahlung der Kommission zustehender Beträge<br />

entstanden sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Empfängers.<br />

24.5 Die Einziehungsanordnung der Kommission wird dem zur Rückzahlung eines<br />

Betrages an die Kommission verpflichteten Empfänger zugeleitet und ist ein<br />

vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 256 EG-Vertrag, Artikel 92 EGKS-Vertrag<br />

und Artikel 164 EURATOM-Vertrag.<br />

24.6 Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, kann die Einziehung der der<br />

Kommission geschuldeten Beträge nach Unterrichtung des Empfängers per<br />

Einschreiben mit Empfangsbestätigung (oder in gleichwertiger Form) durch<br />

Verrechnung mit Beträgen erfolgen, die die Kommission ihm schuldet, oder aber<br />

durch Einforderung der gemäß Artikel 23 Absatz 2 geleisteten Garantie. Die<br />

vorherige Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich.<br />

Artikel 25 -<br />

Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen<br />

25.1 Aufstellungen der Ausgaben und Einnahmen sind mit dem Zwischenbericht und dem<br />

Abschlussbericht einzureichen.<br />

25.2 Für die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sind die Muster in Anhang 3 zu<br />

verwenden. Zwei Ausfertigungen sind der Kommission und eine dem von der<br />

Kommission eingesetzten externen Team zu übermitteln.<br />

25.3 Ausgabenbelege (z. B. Rechnungen) müssen der Aufstellung der Ausgaben nicht<br />

beigefügt werden. Der Empfänger hat jedoch der Kommission auf Anfrage sämtliche<br />

Angaben, einschließlich der Rechnungen, vorzulegen, die sie gegebenenfalls zur<br />

Bewertung der Ausgaben und des entsprechenden Tätigkeitsberichts benötigt.<br />

25.4 Beträge in den Aufstellungen sind ausschließlich in Euro (€) aufzuführen. Zahlungen,<br />

die der Empfänger in anderen Währungen geleistet hat, sind von ihm unter<br />

Verwendung der Umtauschrate der Europäischen Zentralbank, die am ersten Tag des<br />

Monats gilt, in dem die Kostenaufstellung der Kommission vorgelegt wird, in Euro<br />

umzurechnen. In Ausnahmefällen kann die Kommission auf Antrag des Empfängers<br />

die Anwendung der Umtauschrate genehmigen, die am ersten Tag des Monats gilt, in<br />

dem die Ausgaben getätigt wurden.<br />

Artikel 26 -<br />

Mehrwertsteuer<br />

26.1 Sind der Empfänger oder die Partner nicht von der Mehrwertsteuer befreit, die im<br />

Rahmen des Projekts berechnet wurde, ist dieser Betrag zuschussfähig.<br />

26.2 Zur Erstattung von Mehrwertsteuerauslagen hat der Empfänger eine Erklärung der<br />

zuständigen staatlichen Behörden vorzulegen, in der bescheinigt wird, dass er<br />

und/oder die Partner für Güter und Dienstleistungen, die für das Projekt benötigt<br />

werden, mehrwertsteuerpflichtig ist/sind und die Mehrwertsteuer nicht zurückerhalten<br />

kann/können.<br />

24


Artikel 27 -<br />

Unabhängige Rechnungsprüfung<br />

Die der Kommission übermittelte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ist in folgenden<br />

Fällen von einem vom Empfänger benannten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen:<br />

wenn der Zuschusshöchstbetrag 500 000 € oder mehr beträgt,<br />

• wenn die beantragte Abschlusszahlung 150 000 € übersteigt,<br />

wenn die beantragte(n) Vorfinanzierung(en) 750 000 € übersteigen.<br />

Der Rechnungsprüfer hat nicht nur die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften und<br />

Buchhaltungsregeln zu überprüfen, sondern auch zu bescheinigen, dass sämtliche<br />

getätigten Ausgaben im Einklang mit den Allgemeinen Bestimmungen für das LIFE-<br />

Programm stehen. Die Aufgaben des Rechnungsprüfers im ersten und zweiten der<br />

genannten Fälle sind im Muster des Rechnungsprüfungsberichts (Anhang 6) beschrieben.<br />

Artikel 28 -<br />

Rechnungsprüfung der Kommission<br />

28.1 Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter kann Partner oder<br />

Unterauftragnehmer des Empfängers während der Vertragslaufzeit und bis zu fünf<br />

Jahre nach Abschluss des Projekts oder der letzten Zahlung der Gemeinschaft gemäß<br />

Artikel 23 jederzeit einer Rechnungsprüfung unterziehen.<br />

28.2 Die Rechnungsprüfung erfolgt vertraulich.<br />

28.3 Der Kommission oder einem von ihr bevollmächtigten Vertreter ist Zugang zu den<br />

Unterlagen zu gewähren, die zur Prüfung der Zuschussfähigkeit der Kosten der<br />

Projektteilnehmer erforderlich sind (z.B. Rechnungen, Gehalts-/Lohnzettel,<br />

Bestellscheine, Zahlungsnachweise, Arbeitszeitnachweise sowie sonstige Unterlagen<br />

zur Berechnung und Vorlage der Kosten).<br />

28.4 Die Kommission ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre<br />

bevollmächtigen Vertreter die Vertraulichkeit der Daten wahren, zu denen sie Zugang<br />

haben oder die sie erhalten.<br />

28.5 Die Kommission kann überprüfen, in welcher Form die Empfänger und Partner die<br />

finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft verwendet haben.<br />

28.6 Der Rechnungsprüfungsbericht wird dem betroffenen Empfänger bzw. den Partnern<br />

zugesandt. Diese können der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt eine<br />

Stellungnahme übermitteln. Die Kommission kann beschließen, nach Ablauf dieser<br />

Frist eingehende Stellungnahmen nicht mehr zu berücksichtigen.<br />

28.7 Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung<br />

alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer<br />

Einziehungsanordnung zur Rückzahlung eines Teils oder aller von ihr geleisteten<br />

Zahlungen.<br />

28.8 Der Rechnungshof kann die Verwendung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im<br />

Rahmen dieser Zuschussvereinbarung nach seinen eigenen Bestimmungen prüfen.<br />

25


28.9 Das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) kann zudem gemäß der<br />

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit den im<br />

Gemeinschaftsrecht niedergelegten Verfahren zum Schutz der finanziellen<br />

Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere<br />

Unregelmäßigkeiten Kontrollen vor Ort und Überprüfungen vornehmen. Die<br />

Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser<br />

Prüfungen eine Einziehung an.<br />

Artikel 29 -<br />

Kontrollen und Prüfungen<br />

29.1 Der Empfänger ist verpflichtet, Bediensteten der Kommission und von der<br />

Kommission bevollmächtigten Personen Zugang zu den Orten, an denen das Projekt<br />

durchgeführt wird, und zu allen Schriftstücken zu gewähren, die mit der technischen<br />

und finanziellen Verwaltung des Projekts zu tun haben. Im Zusammenhang mit dem<br />

Zugang der von der Kommission beauftragten Personen können zwischen<br />

Kommission und Zuschussempfänger Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen<br />

werden.<br />

29.2 Solche Kontrollen können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Projekts oder nach der<br />

letzten Zahlung gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorgenommen werden.<br />

29.3 Die Kontrolle erfolgt vertraulich.<br />

29.4 Empfänger und Partner unterstützen die Kommission oder ihre bevollmächtigten<br />

Vertreter in angemessener Weise.<br />

Artikel 30 -<br />

Sonderbedingungen<br />

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Beihilfen für das Projekt, für das diese(r)<br />

Entscheidung/Vereinbarung/Vertrag gilt, müssen den Bestimmungen der Artikel 87 und 88<br />

EG-Vertrag entsprechen.<br />

KAPITEL A -<br />

BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-NATUR<br />

Artikel 31 -<br />

Habitat- und Artenschutz<br />

Der Empfänger ist verpflichtet, die Kommission über alle Tätigkeiten Dritter zu informieren,<br />

die Standorte/Arten bedrohen könnten, für welche das Projekt durchgeführt wird, und soweit<br />

möglich Dritte von solchen Tätigkeiten abzuhalten.<br />

Artikel 32 -<br />

Erwerb von Land/Rechten<br />

32.1 Kosten für den Erwerb von Land/Rechten in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />

Projektdurchführung, die in der Planung ausdrücklich vorgesehen waren, sind in voller<br />

Höhe zuschussfähig, sofern der Kaufpreis sich am Marktpreis orientiert. Bedingung<br />

für die Zuschussfähigkeit ist die Verpflichtung des Empfängers und der Partner, diese<br />

auch nach Beendigung des durch LIFE-Natur kofinanzierten Projekts ausschließlich<br />

für Tätigkeiten des Naturschutzes zu verwenden.<br />

26


32.2 Wird entsprechend den Projektvorgaben Land mit finanzieller Unterstützung der<br />

Kommission erworben, hat der Empfänger sicherzustellen, dass der Kaufvertrag<br />

und/oder die Eintragung im Grundbuch eine Garantie enthält, dass das Land<br />

ausschließlich für Tätigkeiten des Naturschutzes verwendet wird. In Ländern, in denen<br />

es rechtswidrig wäre, eine solche Garantie in das Grundbuch oder den Kaufvertrag<br />

aufzunehmen, kann die Kommission eine gleichwertige Garantie akzeptieren, sofern<br />

diese den gleichen langfristigen Rechtsschutz bietet.<br />

32.3 Beim Erwerb von Land durch private Einrichtungen muss der Kaufvertrag und/oder<br />

der Eintrag im Grundbuch eine Garantie enthalten, dass das Eigentumsrecht im Falle<br />

der Auflösung dieser Einrichtung oder ihrer Unfähigkeit, das Land im Interesse des<br />

Naturschutzes zu verwalten, auf eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit<br />

übertragen wird, die vor allem im Naturschutz tätig ist. In Ländern, in denen es<br />

rechtswidrig wäre, eine solche Garantie in das Grundbuch oder den Kaufvertrag<br />

aufzunehmen, kann die Kommission eine gleichwertige Garantie akzeptieren, sofern<br />

diese den gleichen langfristigen Rechtsschutz bietet.<br />

32.4 Für Grund und Boden, der zum späteren - jedoch vor dem Projektende stattfindenden -<br />

Austausch erworben wird, ist eine Verwendungsgarantie zum Zeitpunkt des<br />

Zwischenberichts nicht nötig. Der Austausch ist vor dem Projektende zu vollziehen.<br />

Für das im Austausch erhaltene Land gilt Artikel 32 Absatz 2.<br />

KAPITEL B -<br />

BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-UMWELT<br />

Artikel 33 -<br />

Einkommenswirksame Projekte<br />

33.1 Der Verordnung zufolge können Projekte, bei denen mit beträchtlichen<br />

Nettoeinnahmen zu rechnen ist, höchstens 30% der getätigten zuschussfähigen Kosten<br />

als finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erhalten. Bei den Einkünften kann es<br />

sich um tatsächliche Einnahmen, aber auch um eine Verringerung der Betriebskosten<br />

handeln. Dieses Kriterium bezieht sich auf einen längeren Zeitraum als den begrenzten<br />

Zeitrahmen des Projekts. Daher kommen Projekte, bei denen künftig Einnahmen oder<br />

eine Kostenreduktion erzielt werden könnten, für eine LIFE-Finanzierung bis 30 % in<br />

Frage. Darüber hinaus bezieht sich die Einkommenswirksamkeit auf das Projekt und<br />

nicht nur auf den Empfänger. Wenn also andere Beteiligte, Partner oder Dritte,<br />

Einkünfte oder Kostenminderungen durch das Projekt erwarten können, gilt der Satz<br />

von 30 %.<br />

33.2 Bei einer Beteiligung von höchstens 30 % (s. o.) muss der Finanzierungsanteil des<br />

Zuschussempfängers an dem Projekt mindestens genauso hoch sein wie die<br />

Unterstützung durch die Gemeinschaft.<br />

Artikel 34 -<br />

Nicht zuschussfähige Kosten<br />

Die Kosten des Erwerbs von Grund und Boden und sonstige Kosten im Zusammenhang mit<br />

Investitionen nicht innovativer baulicher Art, einschließlich von Tätigkeiten, die in der<br />

Industrie bereits eingeführt wurden, sind nicht zuschussfähig.<br />

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