ZUSCHUSSVEREINBARUNG NUMMER DER VEREINBARUNG - [â¦]
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EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />
GENERALDIREKTION<br />
UMWELT<br />
Direktion D – Wasserpolitik und Umweltprogramm<br />
ENV.D.1 - LIFE<br />
Mustervereinbarung für<br />
2005 finanzierte Projekte<br />
<strong>ZUSCHUSS<strong>VEREINBARUNG</strong></strong><br />
<strong>NUMMER</strong> <strong>DER</strong> <strong>VEREINBARUNG</strong> - […]<br />
Die Europäische Gemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaft“), vertreten durch die<br />
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „die Kommission“), die<br />
zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten wird durch [Vorname, Name,<br />
Funktion, GD/Dienststelle],<br />
einerseits,<br />
und<br />
[vollständige Bezeichnung]<br />
[Rechtsform]<br />
[amtliche Registernummer]<br />
[vollständige Anschrift]<br />
[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer],<br />
("der Zuschussempfänger"), der zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten wird<br />
durch [Name, Vorname und Funktion]<br />
andererseits -<br />
HABEN SICH VERSTÄNDIGT AUF<br />
die nachstehenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen (jeweils eigene<br />
Bestimmungen für LIFE Natur und LIFE Umwelt) sowie die folgenden Anhänge:<br />
Anhang I<br />
Anhang II<br />
Anhang III<br />
Anhang IV<br />
Anhang V<br />
Anhang VI<br />
Beschreibung des Vorschlags<br />
Muster der Bankgarantie<br />
Muster der Ausgabenaufstellung (auch abrufbar über die Webseite XXX)<br />
LIFE-Emblem<br />
Natura-2000-Emblem<br />
Muster des Rechnungsprüfungsberichts
BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN<br />
Artikel 1<br />
Hiermit wird der Projektvorschlag Nr. XXXXXX mit dem Titel XXXXXXXXXXXXX,<br />
eingegangen am XXXXXX (nachstehend „das Projekt“) und beschrieben in Anhang I,<br />
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
finanziell unterstützt. Für den Zuschuss gelten die Bedingungen der besonderen<br />
Bestimmungen, der allgemeinen Bestimmungen und der Anhänge dieser Vereinbarung.<br />
Der Empfänger gibt hiermit an, dass er diese zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert.<br />
Drei identische Exemplare der Zuschussvereinbarung wurden vom Empfänger<br />
unterzeichnet. Jedes Exemplar wurde versiegelt (Siegelnummern: LIFE-XXX XXXX,<br />
XXXXX, XXXX).<br />
Der Empfänger akzeptiert hiermit den Zuschuss und verpflichtet sich, alle Vorkehrungen<br />
zu treffen, um das in Anhang I beschriebene Projekt eigenverantwortlich durchzuführen.<br />
Artikel 2<br />
Diese Vereinbarung tritt am Tag der letzten Unterschriftsleistung in Kraft.<br />
Die Projektdauer beträgt XX Monate (vom 00/00/0000 bis zum 00/00/0000).<br />
Die Gesamtkosten des Projekts werden auf […] EUR veranschlagt, wie dem vorläufigen<br />
Budget des Projekts in Anhang I zu entnehmen ist. Das vorläufige Budget muss eine<br />
detaillierte Aufschlüsselung der Kosten enthalten, die gemäß Artikel 21 in Teil II der<br />
allgemeinen Bestimmungen aus dem Gemeinschaftshaushalt bezuschusst werden<br />
können, außerdem die Aufschlüsselung sämtlicher Finanzierungsquellen. Hiermit wird<br />
die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft auf XX% der insgesamt<br />
zuschussfähigen Kosten gemäß Anhang I festgelegt, wobei der Höchstbetrag von<br />
XXXXXX € nicht überschritten werden darf. Die endgültige Höhe des Zuschusses wird<br />
gemäß Artikel 23 der allgemeinen Bestimmungen berechnet.<br />
Artikel 3<br />
Brüssel, den XX/XX/XXXX (in dreifacher Ausfertigung)<br />
Für den Zuschussempfänger<br />
Für die Kommission<br />
Name:<br />
Funktion:<br />
Catherine Day<br />
Generaldirektorin<br />
2
ALLGEMEINE<br />
BESTIMMUNGEN
INHALT<br />
KAPITEL A - COMMON PROVISIONSGEMEINSAME BESTIMMUNGEN .............4<br />
TEIL A.I - Legal and administrative provisionsRechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften ...................................................................................4<br />
Article 1 - References.......................................................................................4<br />
Article 2 - Zuständige Kommissionsdienststelle und Schriftverkehr...............4<br />
Article 3 - Teilnehmer ......................................................................................4<br />
Article 4 - Aufgaben und Pflichten des Zuschussempfängers..........................5<br />
Article 5 - Aufgaben und Pflichten der Partner................................................6<br />
Article 6 - Aufgaben und Pflichten der Unterauftragnehmer...........................7<br />
Article 7 - Kofinanzierer (außerhalb der Gemeinschaftsförderung)Error! Bookmark not define<br />
Article 8 - Aufgaben externer Überwachungsteams ........................................8<br />
Article 9 - Haftung............................................................................................8<br />
Article 10 - Interessenkonflikt..........................................................................8<br />
Article 11 - Technische Tätigkeitsberichte ......................................................9<br />
Article 12 - Verzug bei der Projektdurchführung ..........................................10<br />
Article 13 - Änderungen der Vereinbarung....................................................11<br />
Article 14 - Einstellung des Projekts..............................................................13<br />
Article 15 - Geheimhaltungspflicht................................................................14<br />
Article 16 - Bekanntmachung der Unterstützung der Gemeinschaft .............15<br />
Article 17 - Eigentum an den Ergebnissen und ihre Verwertung...................15<br />
Article 18 - Audiovisuelles Material..............................................................16<br />
Article 19 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand ......................................16<br />
TEIL A.I - Finanzielle Bestimmungen......................................................................16<br />
Article 20 - Finanzielle Unterstützung des Projekts durch die<br />
Gemeinschaft.....................................................................................16<br />
Article 21 - Zuschussfähige Kosten ...............................................................17<br />
Article 22 - Nicht zuschussfähige Kosten ......................................................20<br />
Article 23 - Zahlungsmodalitäten...................................................................21<br />
Article 24 - Einziehung ..................................................................................23<br />
Article 25 - Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen ................................24<br />
Article 26 - Mehrwertsteuer ...........................................................................24<br />
Article 27 - Unabhängige Rechnungsprüfung................................................25<br />
Article 28 - Rechnungsprüfung der Kommission...........................................25<br />
Article 29 - Kontrollen und Prüfungen...........................................................26<br />
2
Article 30 - Sonderbedingungen.....................................................................26<br />
KAPITEL B - BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-NATUR ........................26<br />
Article 31 - Habitat- und Artenschutz ............................................................26<br />
Article 32 - Erwerb von Land/Rechten ..........................................................26<br />
KAPITEL C - BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-UMWELT.....................27<br />
Article 33 - Einkommenswirksame Projekte..................................................27<br />
Article 34 - Nicht zuschussfähige Kosten ......................................................27<br />
3
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
TEIL A.I -<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
Artikel 1 -<br />
Referenzdokumente<br />
Die Durchführung sämtlicher LIFE-Projekte unterliegt folgenden Bestimmungen in der<br />
angegebenen Reihenfolge:<br />
• Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1<br />
• den besonderen Bedingungen der Zuschussvereinbarung, die dem Empfänger<br />
zur Unterzeichnung übermittelt wurden,<br />
• den vorliegenden allgemeinen Bestimmungen der Zuschussvereinbarung,<br />
dem in der Zuschussvereinbarung (Anhang I) vorgelegten Projektvorschlag<br />
(nachstehend „das Projekt“),<br />
die vollgültiger Bestandteil der Zuschussvereinbarung sind.<br />
Artikel 2 -<br />
Zuständige Kommissionsdienststelle und Schriftverkehr<br />
2.1. Bei der Umsetzung der nachstehenden Bestimmungen wird die Kommission von der<br />
Generaldirektion Umwelt durch deren bevollmächtigten Anweisungsbefugten oder<br />
den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten vertreten.<br />
2.2 Der Schriftverkehr ist unter Angabe der Kennnummer und des Projekttitels an<br />
folgende Anschrift zu richten:<br />
Europäische Kommission<br />
Generaldirektion Umwelt<br />
Referat ENV.D.1 - BU-9 2/1<br />
B - 1049 Brüssel<br />
• Kopien des gesamten Schriftverkehrs sind an das von der Kommission benannte<br />
externe Team zu senden.<br />
• Im Regelfall gilt ein Schreiben als zu dem Zeitpunkt bei der Kommission<br />
eingegangen, zu dem das oben angegebene zuständige Referat dieses Schreiben<br />
förmlich registriert hat.<br />
Artikel 3 -<br />
Teilnehmer<br />
Je nach ihren Aufgaben und Pflichten können drei Arten von Teilnehmern an LIFE-<br />
Projekten beteiligt sein:<br />
• Zuschussempfänger,<br />
• Partner,<br />
• Unterauftragnehmer.<br />
1<br />
ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1.<br />
4
Artikel 4 - Aufgaben und Pflichten des Zuschussempfängers<br />
4.1 Der Zuschussempfänger ist gegenüber der Kommission rechtlich und finanziell für die<br />
Durchführung des Projekts allein verantwortlich.<br />
4.2 Der Empfänger erhält den Finanzbeitrag der Kommission und gewährleistet, sofern<br />
Partner beteiligt sind, dass dieser entsprechend den mit den Partnern geschlossenen<br />
Vereinbarungen aufgeteilt wird.<br />
4.3 Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 2 trägt der Empfänger einen Teil der Kosten des<br />
von ihm geleiteten Projekts (Kofinanzierung).<br />
4.4 Der Empfänger ist der alleinige Ansprechpartner für die Kommission und der einzige<br />
Beteiligte, der der Kommission unmittelbar über die erzielten technischen und<br />
finanziellen Fortschritte Bericht erstattet. Dazu legt der Empfänger Zwischen- und<br />
Abschlusskostenaufstellungen und -berichte vor, in denen die – überprüften -<br />
Informationen der Partner berücksichtigt werden. Die Übereinstimmung dieser Daten<br />
mit den entsprechenden Kostenaufstellungen ist nachzuweisen.<br />
4.5 Der Empfänger ist direkt an der technischen Durchführung des Projekts und an der<br />
Verbreitung der Projektergebnisse beteiligt.<br />
4.6 Der Empfänger führt entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen üblichen<br />
Buchhaltungspraktiken fortlaufend Buch. Um Ausgaben und Einnahmen<br />
zurückverfolgen zu können, ist ein analytisches Buchführungssystem<br />
(Kostenstellenrechnung) einzuführen. Der Zuschussempfänger bewahrt die Belege für<br />
sämtliche der Kommission gemeldeten Ausgaben und Einnahmen des Projekts<br />
(einschließlich der Kopien entsprechender Belege von Partnern und<br />
Unterauftragnehmern), wie Rechnungen, Bestellscheine, Zahlungsnachweise, Gehalts-<br />
/Lohnzettel, Arbeitszeitnachweise sowie sonstige Unterlagen zur Berechnung und<br />
Vorlage der Kosten auf. Diese Unterlagen müssen klar, präzise und zweckdienlich<br />
sein.<br />
4.7 Der Empfänger schließt gegebenenfalls mit den ausdrücklich an der<br />
Projektdurchführung beteiligten und im Projektvorschlag genannten Partnern alle für<br />
die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Vereinbarungen, sofern diese nicht<br />
ihren Pflichten laut Zuschussvereinbarung mit der Kommission zuwiderlaufen. In<br />
diesen Vereinbarungen sind die Aufgaben, Rechte und Zuständigkeiten der<br />
Teilnehmer klar darzulegen. Ferner sind darin die Arbeiten zu beschreiben, die jeder<br />
Teilnehmer durchzuführen hat, und die finanziellen Regelungen unter Beachtung von<br />
Artikel 20 niederzulegen. Außerdem ist darin festzulegen, dass die Gemeinschaft<br />
gegenüber den Partnern die gleichen Rechte ausübt und von ihnen Garantien verlangt<br />
wie sie es beim Empfänger selbst tut. Der Kommission ist nach deren Abschluss<br />
jeweils eine Kopie dieser Vereinbarungen zu übermitteln.<br />
4.8 Der Empfänger sorgt dafür, dass die Rechnungen der Unterauftragnehmer einen<br />
eindeutigen Verweis auf das Projekt enthalten. Rechnungen sowie Unterlagen zur<br />
Begründung der Auswahl von Unterauftragnehmern sowie sämtliche Einzelheiten zu<br />
den erbrachten Dienstleistungen sind aufzubewahren.<br />
5
4.9 Der Empfänger stellt sicher, dass entsprechend Artikel 16 auf die Unterstützung der<br />
Gemeinschaft hingewiesen wird.<br />
4.10 Der Empfänger muss seinen Partnern das für die Durchführung des Projekts<br />
erforderliche Fachwissen uneingeschränkt zur Verfügung stellen.<br />
4.11 Der Empfänger darf im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer oder<br />
Lieferant der Partner auftreten.<br />
Artikel 5 -<br />
Aufgaben und Pflichten der Partner<br />
5.1 Partner sind ausschließlich die Einrichtungen, die ausdrücklich im Projektvorschlag<br />
genannt und in entsprechender Form an der Projektdurchführung beteiligt sind. Die<br />
Partner wirken direkt an der technischen Ausführung einer oder mehrerer Aufgaben<br />
des Projekts mit. Jeder Partner trägt einen Teil der Kosten des Projekts<br />
(Kofinanzierung).<br />
5.2 Die Partner haben entsprechend der Vereinbarung zwischen den Partnern und dem<br />
Zuschussempfänger Anspruch auf einen Teil des Zuschusses der Kommission.<br />
5.3 Die Partner führen im Einklang mit den gesetzlich vorgeschriebenen üblichen<br />
Buchhaltungspraktiken fortlaufend Buch. Im Interesse der Rückverfolgbarkeit ist ein<br />
analytisches Buchführungssystem (Kostenstellenrechnung) einzuführen. Die Partner<br />
bewahren die Belege für sämtliche der Kommission vom Zuschussempfänger<br />
gemeldeten Ausgaben und Einnahmen des Projekts (Rechnungen, Bestellscheine,<br />
Zahlungsnachweise, Gehalts-/Lohnzettel, Arbeitszeitnachweise und sonstige<br />
Unterlagen zur Berechnung und Vorlage der Kosten) auf. Diese Unterlagen müssen<br />
klar, präzise und zweckdienlich sein.<br />
5.4 Die Partner sind verpflichtet, dem für die technische und finanzielle Berichterstattung<br />
an die Kommission zuständigen Zuschussempfänger sämtliche hierzu erforderlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
5.5 Die Partner erstatten der Kommission über die technischen und finanziellen<br />
Fortschritte nur dann direkt Bericht, wenn sie dazu von der Kommission ausdrücklich<br />
aufgefordert werden.<br />
5.6 Die Partner sorgen dafür, dass die Rechnungen der Unterauftragnehmer einen<br />
eindeutigen Verweis auf das Projekt enthalten. Rechnungen und Unterlagen zur<br />
Begründung der Auswahl der Unterauftragnehmer sowie sämtliche Einzelheiten zu<br />
den erbrachten Dienstleistungen sind aufzubewahren.<br />
5.7 Die Partner müssen dem Empfänger und den anderen Partnern das für die<br />
Durchführung des Projekts erforderliche Fachwissen uneingeschränkt zur Verfügung<br />
stellen.<br />
5.8 Die Partner stellen sicher, dass entsprechend Artikel 16 auf die Unterstützung der<br />
Gemeinschaft hingewiesen wird.<br />
5.9 Die Partner dürfen im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer oder<br />
Lieferanten des Zuschussempfängers oder anderer Partner auftreten.<br />
6
Artikel 6 -<br />
Aufgaben und Pflichten der Unterauftragnehmer<br />
6.1 Für spezielle Aufgaben von bestimmter Dauer können Unterauftragnehmer an einem<br />
Projekt beteiligt werden, die nicht als Partner betrachtet werden. Unteraufträge dürfen<br />
während der Durchführung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die<br />
Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 vergeben werden, sofern sie nicht bereits im<br />
Zuschussantrag vorgesehen waren.<br />
6.2 Unterauftragnehmer erbringen innerhalb des in Artikel 21 Absatz 4 festgesetzten<br />
Rahmens Fremdleistungen für den Zuschussempfänger und/oder die Partner, die für<br />
die Kosten dieser Tätigkeiten in vollem Umfang aufkommen.<br />
6.3 Unterauftragnehmer dürfen nicht finanziell in das Projekt investieren und haben daher<br />
keinen Anspruch auf im Rahmen des Projekts entstehendes geistiges Eigentum.<br />
6.4 Die Vergabe von Unteraufträgen durch öffentliche Zuschussempfänger/Partner muss<br />
den geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sowie den<br />
Gemeinschaftsrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen entsprechen.<br />
Ein privater Zuschussempfänger/Partner vergleicht die Angebote potenzieller<br />
Unterauftragnehmer und erteilt den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.<br />
Dabei beachtet er die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung und sorgt<br />
dafür, dass kein Interessenskonflikt besteht.<br />
Für den Erwerb von Gebrauchsgütern gelten ebenfalls die Vorschriften für die<br />
Auftragsvergabe.<br />
6.5 Sämtliche Rechnungen von Unterauftragnehmern müssen einen eindeutigen Verweis<br />
auf das LIFE-Projekt (d. h. Nummer und Titel oder Kurztitel) und auf den<br />
Auftrag/Unterauftrag des Zuschussempfängers/Partners enthalten. Sämtliche<br />
Rechnungen müssen so detailliert sein, dass eine Bestimmung einzelner Posten der<br />
erbrachten Leistung möglich ist (d. h. genaue Beschreibung und Kosten jedes<br />
Postens).<br />
6.6 Der Zuschussempfänger und die Partner müssen sicherstellen, dass in jedem<br />
Unterauftrag der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis<br />
eingeräumt wird, bei allen Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten<br />
haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.<br />
Artikel 7 -<br />
Kofinanzierer (außerhalb der Gemeinschaftsförderung)<br />
7.1 Kofinanzierer steuern finanzielle Mittel zum Projekt bei und nehmen den Beitrag der<br />
Gemeinschaft nur dann in Anspruch, wenn sie auch Partner des Projekts sind.<br />
7.2 Kofinanzierer dürfen an der technischen Durchführung des Projekts nicht direkt<br />
beteiligt sein.<br />
7.3 Der Empfänger und/oder seine Partner schließen mit Kofinanzierern alle notwendigen<br />
Vereinbarungen zur Sicherung der Kofinanzierung, sofern diese nicht den Pflichten<br />
des Empfängers und/oder der Partner laut Zuschussvereinbarung zuwiderlaufen.<br />
7
Artikel 8 -<br />
Aufgaben externer Überwachungsteams<br />
8.1 Bei der Projektbetreuung wird die Kommission von externen Überwachungsteams<br />
unterstützt. Die externen Teams überwachen und beurteilen die technische<br />
Projektabwicklung und prüfen, ob die angefallenen Kosten gerechtfertigt sind. Sie<br />
haben gegenüber der Kommission ausschließlich Beratungsaufgaben und sind nicht an<br />
der Verwaltung der Finanzmittel beteiligt. Die externen Teams müssen von den<br />
Projekten unabhängig sein. Als Berater der Kommission besuchen sie die Projekte und<br />
bewerten die der Kommission unterbreiteten Berichte. Externe Teams sind nicht<br />
berechtigt, im Namen der Kommission Entscheidungen zu treffen.<br />
8.2 Für die externen Teams gelten die Geheimhaltungsbestimmungen, die zwischen den<br />
Projektteilnehmern und der Kommission vereinbart wurden (s. Artikel 15).<br />
Artikel 9 -<br />
Haftung<br />
9.1 Die Kommission kann keinesfalls für Schäden haftbar gemacht werden, die während<br />
der Durchführung des Projekts entstanden sind und für die aufgrund der<br />
Zuschussvereinbarung Ersatz gefordert wird. Entschädigungs- oder Regressansprüche<br />
im Zusammenhang mit derartigen Forderungen werden von der Kommission<br />
abgewiesen.<br />
9.2 Die Zuschussempfänger entbinden die Kommission von jeder Haftpflicht im<br />
Zusammenhang mit der Beziehung zu den Partnern oder den mit diesen geschlossenen<br />
Vereinbarungen.<br />
9.3 Der Empfänger und die Partner haften allein gegenüber Dritten für Schäden jeder Art,<br />
die diesen während der Durchführung des Projekts entstehen.<br />
9.4 Außer in Fällen höherer Gewalt ist der Empfänger verpflichtet, der Kommission<br />
Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Durchführung des Projekts oder der<br />
mangelhaften Durchführung des Projekts entstanden sind.<br />
Artikel 10 -<br />
Interessenkonflikt<br />
10.1 Der Zuschussempfänger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte,<br />
die eine unparteiische und objektive Umsetzung der Vereinbarung beeinträchtigen<br />
könnten, zu vermeiden. Ein derartiger Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus<br />
einem wirtschaftlichen Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen,<br />
familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen<br />
Interessengemeinschaften ergeben.<br />
10.2 Situationen während der Erfüllung der Vereinbarung, in denen ein Interessenkonflikt<br />
vorliegt oder droht, sind der Kommission unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu<br />
bringen. Der Empfänger trifft alle nötigen Vorkehrungen, um derartige Situationen zu<br />
beenden. Die Kommission behält sich vor, die in diesem Zusammenhang vom<br />
Empfänger getroffenen Maßnahmen auf ihre Angemessenheit zu prüfen und bei<br />
Bedarf zusätzliche, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ergreifende Maßnahmen<br />
zu fordern.<br />
8
Artikel 11 - Technische Tätigkeitsberichte<br />
11.1 Der Zuschussempfänger hat der Kommission folgende Berichte und Angaben<br />
vorzulegen:<br />
• einen oder mehrere Fortschrittsberichte entsprechend dem Zeitplan des Projekts;<br />
• einen Zwischenbericht entsprechend dem Zeitplan des Projekts;<br />
• einen Abschlussbericht spätestens 3 Monate nach dem Abschlusstermin des<br />
Projekts;<br />
• gegebenenfalls auf Anfrage Angaben über die Projektverwaltung.<br />
11.2 Die Fortschrittsberichte müssen eine präzise Beschreibung aller Tätigkeiten umfassen,<br />
die im Zusammenhang mit den im Projekt festgelegten Zielen, Maßnahmen oder<br />
Zeitplänen durchgeführt wurden. Ferner ist ein zusammenfassender Finanzbericht im<br />
Hinblick auf die für das Projekt zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen. Einer der<br />
Fortschrittsberichte kann durch den Zwischenbericht ersetzt werden, wenn der<br />
Empfänger die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene Ausgabenschwelle vor oder nach<br />
der im Projekt vorgesehenen Frist für den Zwischenbericht erreicht. Dadurch wird<br />
dem Zuschussempfänger die Möglichkeit gegeben, den Antrag auf die zweite<br />
Vorfinanzierung rechtzeitig zu stellen. In einem solchen Fall ist innerhalb der Frist, die<br />
ursprünglich für den Zwischenbericht festgelegt wurde, ein Fortschrittsbericht<br />
vorzulegen.<br />
11.3 Der Zwischenbericht muss Folgendes enthalten:<br />
• eine detaillierte Aufstellung der Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ziele, die<br />
Maßnahmen und den Arbeitsplan des Projekts durchgeführt wurden (maximal<br />
50 Seiten, sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form);<br />
• im Anhang gegebenenfalls Dias/Farbfotos/elektronische Fotos zur Illustration<br />
der wichtigsten Maßnahmen und Ergebnisse des Projektes sowie jegliche<br />
sonstigen Unterlagen, Karten oder Publikationen, die ein eindeutiges Produkt<br />
des Projektes darstellen oder zur Beurteilung des Erfolges des Projektes<br />
herangezogen werden können;<br />
• die Zwischenaufstellung der Ausgaben und Einnahmen, die lediglich zu<br />
Informationszwecken oder aber als Antrag auf die zweite Vorfinanzierung<br />
dienen kann. Im letztgenannten Fall gibt der Empfänger an, welchen Betrag er<br />
beantragt.<br />
• den Rechnungsprüfungsbericht gemäß Artikel 27, wenn die beantragte(n)<br />
Vorfinanzierung(en) 750 000 € jährlich übersteigen.<br />
11.4 Der Schlussbericht muss Folgendes enthalten:<br />
• eine Zusammenfassung der wichtigsten Leistungen und Ergebnisse des Projekts<br />
(maximal 5 Seiten, sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form);<br />
• eine detaillierte Aufstellung der Tätigkeiten, die im Hinblick auf die Ziele, die<br />
Maßnahmen und den Arbeitsplan des Projekts durchgeführt wurden (maximal<br />
50 Seiten, sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form);<br />
9
• im Anhang gegebenenfalls Dias/Farbfotos/elektronische Fotos zur Illustration<br />
der wichtigsten Maßnahmen und Ergebnisse des Projektes sowie jegliche<br />
sonstigen Unterlagen, Karten oder Publikationen, die ein eindeutiges Produkt<br />
des Projektes darstellen oder zur Beurteilung des Erfolges des Projektes<br />
herangezogen werden können;<br />
• den Laienbericht (als Papierfassung und in elektronischer Form). Hierbei<br />
handelt es sich um ein Dokument, das sich an eine breitere Zielgruppe richtet<br />
und dazu dient, Entscheidungsträger und Nichtfachleute über die Ziele des<br />
Projekts und über die erzielten Ergebnisse zu unterrichten. Der Laienbericht ist<br />
etwa 5 bis 10 Seiten lang und muss in der Landessprache des<br />
Zuschussempfängers und in englischer und/oder französischer Sprache<br />
eingereicht werden. Die Vorlage eines Laienberichts ist für alle Projekte<br />
verbindlich vorgeschrieben.<br />
• die endgültige Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen, sowie gegebenenfalls<br />
den Rechnungsprüfungsbericht gemäß Artikel 27. Der Empfänger gibt ferner an,<br />
welchen Betrag er als Abschlusszahlung beantragt.<br />
11.5 Diese Berichte sind gleichzeitig zu senden an:<br />
• die Kommission (eine vollständige Ausfertigung, einschließlich der Anhänge,<br />
und zwei Ausfertigungen der Ausgaben- und Einnahmenaufstellung),<br />
• das von der Kommission bestimmte externe Team (eine vollständige<br />
Ausfertigung, einschließlich der Anhänge, und eine Ausfertigung der Ausgabenund<br />
Einnahmenaufstellung).<br />
11.6 Die Behörden der Mitgliedstaaten können ein Exemplar der Tätigkeitsberichte<br />
und des Zwischenberichts anfordern. Im Hinblick auf den Abschlussbericht ist in der<br />
Verordnung (EG) [….] (LIFE) des Rates festgelegt, dass der Zuschussempfänger<br />
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts den Behörden eine weitere<br />
Ausfertigung übermittelt (siehe Liste auf dem Antragsdossier).<br />
Die Kommission kann bei Bedarf zusätzliche Ausfertigungen jedes Berichts<br />
und/oder der Anhänge anfordern.<br />
11.7 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, zur Verbreitung der Projektergebnisse eine<br />
Internetseite einzurichten oder eine bereits vorhandene Seite entsprechend zu nutzen. In den<br />
Berichten ist anzugeben, unter welcher Internetadresse die Öffentlichkeit Einblick in die<br />
wichtigsten Projektergebnisse nehmen kann (zusammenfassende Berichte und detaillierte<br />
Tätigkeitsberichte, Laienberichte usw.).<br />
Den Zuschussempfängern sind detaillierte Leitlinien für die Berichterstattung zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
Artikel 12 -<br />
Verzug bei der Projektdurchführung<br />
12.1 Der Empfänger berichtet der Kommission unverzüglich und ausführlich über<br />
Ereignisse, die die Durchführung des Projekts beeinträchtigen oder verzögern<br />
könnten. Die Betroffenen vereinbaren gemeinsam, welche Maßnahmen diesbezüglich<br />
zu treffen sind.<br />
10
12.2 Verzug bei der Durchführung kann zu einer Änderung (Artikel 13) oder zur Einstellung<br />
(Artikel 14) des Projekts führen.<br />
Artikel 13 -<br />
Änderung der Vereinbarung<br />
13.1 Der Zuschussempfänger muss die Kommission schriftlich über jede Änderung der<br />
Zuschussvereinbarung unterrichten. Änderungen, die den Beschluss über die<br />
Gewährung des Zuschusses grundsätzlich in Frage stellen oder der Gleichbehandlung<br />
der Antragsteller zuwiderlaufen, werden nicht akzeptiert.<br />
13.2 Bei wesentlichen Änderungen der Vereinbarung ist außerdem die vorherige<br />
schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Als wesentlich gelten<br />
Änderungen, die sich beträchtlich auf die Projektdurchführung auswirken können,<br />
z. B.:<br />
• Änderung des übergeordneten Ziels des Projekts Änderungsanträge dieser Art<br />
werden nur dann berücksichtigt, wenn das übergeordnete Ziel des Projekts nicht<br />
grundlegend verändert wird und wenn die Gründe für die Änderung eindeutig<br />
außerhalb des Einflussvermögens des Zuschussempfängers/der Partner liegen.<br />
Das übergeordnete Ziel des Projekts wird als grundlegend verändert angesehen,<br />
wenn der Umweltaspekt, um den es ursprünglich ging, sich von dem neu<br />
vorgeschlagenen unterscheidet (z. B. ursprüngliches übergeordnetes Ziel =<br />
Erhaltung der Art “X”; neues übergeordnetes Ziel = Erhaltung der Art “Y”).<br />
• Änderung von Art oder Inhalt der Hauptmaßnahmen und/oder der zu<br />
erbringenden wesentlichen Leistungen Änderungsanträge dieser Art werden nur<br />
dann berücksichtigt, wenn das übergeordnete Ziel des Projekts nicht<br />
grundlegend verändert wird.<br />
• Veränderung der Rechtsform des Zuschussempfängers und/oder der Partner<br />
und/oder Austausch des Zuschussempfängers und/oder der Partner. Diese<br />
Änderungen sind nur möglich, wenn die neue Rechtsform oder der neue<br />
Zuschussempfänger/die neuen Partner sämtliche Kriterien der Zuschussfähigkeit<br />
erfüllt/erfüllen, die bei der Prüfung des Vorschlags zur Bewertung der<br />
fachlichen und finanziellen Zuverlässigkeit des Zuschussempfängers/der Partner<br />
herangezogen wurden. Die Kommission behält sich das Recht vor, die zum<br />
Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Kriterien zu verwenden, wenn sie<br />
der Auffassung ist, dass diese höhere Standards setzen.<br />
• Vorziehen des Projektbeginns oder Verzögerungen bei der Durchführung von<br />
Projektaufgaben, die zu einer Änderung des Projektabschlusstermins führen.<br />
Eine Änderung des Projektbeginns ist nur möglich, wenn der<br />
Zuschussempfänger in der Lage ist nachzuweisen, dass der ursprüngliche<br />
Termin aufgrund eines sachlichen Fehlers falsch festgesetzt wurde (N.B. Der<br />
Termin für den Projektbeginn darf frühestens der Tag nach dem endgültigen<br />
Abgabetermin für die Vorschläge sein).<br />
• Eine Verschiebung des Abschlusstermins um mehr als sechs Monate ist nur<br />
möglich, wenn<br />
• die Gründe für die Verzögerung ganz oder teilweise außerhalb des<br />
Einflussbereichs des Zuschussempfängers/der Partner liegen,<br />
11
• alles getan wurde, um die Verzögerung in Grenzen zu halten,<br />
• ausreichend Gewähr dafür gegeben ist, dass der neue Abschlusstermin<br />
eingehalten wird.<br />
• Änderungen am Finanzplan (z. B. Änderungen des Anteils der finanziellen<br />
Beteiligung und der von der Gemeinschaft/dem Zuschussempfänger/den<br />
Partnern/Kofinanzierern zu zahlenden Beträge).<br />
Änderungen der finanziellen Beteiligung des Zuschussempfängers/der Partner<br />
[Kofinanzierung - siehe Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1] und/oder der<br />
Kofinanzierer gelten als wesentlich, wenn einer von ihnen seinen Anteil an der<br />
finanziellen Beteiligung gegenüber dem im Projekt festgesetzten Anteil<br />
beträchtlich verringert.<br />
Wenn ein Zuschussempfänger/Partner/Kofinanzierer seine finanzielle<br />
Beteiligung verringert, obliegt es dem Zuschussempfänger, im Einvernehmen<br />
mit seinen Partnern die für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts<br />
erforderlichen Ressourcen aufzubringen.<br />
Die Kommission akzeptiert keinesfalls eine Erhöhung ihres Zuschusses<br />
aufgrund des Rückzugs/der Verringerung der finanziellen Beteiligung durch<br />
einen oder mehrere Zuschussempfänger/Partner/Kofinanzierer.<br />
• Änderungen der fachlichen Rolle des Zuschussempfängers/der Partner.<br />
Änderungen dieser Art gelten als wesentlich, wenn eine in der Zuständigkeit des<br />
Zuschussempfängers und/oder der Partner liegende Maßnahme einem anderen<br />
als dem ursprünglich vorgesehenen Teilnehmer (Zuschussempfänger und/oder<br />
Partner) zugewiesen wird. Diese Änderungen sind nur möglich, wenn die neuen<br />
Voraussetzungen sämtliche Kriterien der Zuschussfähigkeit erfüllen, die bei der<br />
Prüfung des Vorschlags zur Bewertung der fachlichen und finanziellen<br />
Zuverlässigkeit jedes Teilnehmers (Zuschussempfänger/Partner) herangezogen<br />
wurden. Die Kommission behält sich das Recht vor, die zum Zeitpunkt des<br />
Änderungsantrags geltenden Kriterien zu verwenden, wenn sie der Auffassung<br />
ist, dass diese höhere Standards setzen.<br />
• Eine Erhöhung oder Kürzung bei einer oder mehreren Ausgabenkategorien des<br />
vorläufigen Projekthaushalts.<br />
Diese Änderungen gelten nur als wesentlich, wenn die Erhöhung/Kürzung 10 %<br />
einer Ausgabenkategorie sowie 10 000 € überschreitet. Diese Schwellenwerte<br />
gelten für alle drei Unterkategorien von Gebrauchsgütern. Sie gelten jedoch<br />
nicht für die Kategorie „Gemeinkosten“, bei denen der in Artikel 21 Absatz 12<br />
genannte Satz nicht überschritten werden darf.<br />
Änderungsanträge dieser Art werden nur dann berücksichtigt, wenn das<br />
übergeordnete Ziel des Projekts nicht grundlegend verändert wird.<br />
Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend. Änderungen, die hier nicht aufgeführt sind,<br />
werden im Einzelfall geprüft. In Zweifelsfällen sollte der Zuschussempfänger dies mit<br />
der zuständigen Kommissionsdienststelle abklären.<br />
12
13.3 Bei wesentlichen Änderungen, bei denen die ausdrückliche schriftliche Genehmigung<br />
der Kommission erforderlich ist, ist ein förmlicher Antrag auf Änderung zu stellen,<br />
bevor die gewünschte Änderung in Kraft treten kann. Die Kommission behält sich das<br />
Recht vor, Anträge, die später als drei Monate vor Projektabschluss eingehen, nicht zu<br />
berücksichtigen. Der Antrag enthält eine ausführliche Beschreibung und Begründung<br />
der beantragten Änderungen und ist in dem von der Kommission vorgegebenen<br />
Format einzureichen.<br />
13.4 Wird eine Änderung ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung vorgenommen,<br />
so behält sich die Kommission das Recht vor, die Bezuschussung des veränderten<br />
Projekts zu verweigern und erforderlichenfalls die finanzielle Unterstützung der<br />
Gemeinschaft insgesamt oder teilweise zu streichen, auszusetzen oder<br />
zurückzufordern.<br />
Artikel 14 -<br />
Einstellung des Projekts<br />
14.1 Die Kommission kann die Zuschussvereinbarung kündigen, wenn der Empfänger eine<br />
der ihm aufgrund der Vereinbarung obliegenden grundlegenden Verpflichtungen nicht<br />
erfüllt, sofern die Nichterfüllung nicht durch stichhaltige technische oder<br />
wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.<br />
In diesem Zusammenhang wendet die Kommission folgendes Verfahren an:<br />
Dem Empfänger wird ein erstes Mahnschreiben zugesandt, in dem er aufgefordert<br />
wird, den oben genannten Verpflichtungen nachzukommen.<br />
Geht innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des ersten Mahnschreibens keine<br />
Antwort ein oder wird die Antwort als unzureichend angesehen, wird ein zweites<br />
Schreiben versandt. Darin unterrichtet die Kommission den Empfänger über die<br />
aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen vorgeschlagene<br />
Entscheidung.<br />
Geht innerhalb von einem Monat nach dem Datum des zweiten Mahnschreibens keine<br />
Antwort ein oder wird die Antwort als unzureichend angesehen, wird ein Einschreiben<br />
(mit Rückschein) versandt. Mit diesem Schreiben teilt die Kommission dem<br />
Empfänger die getroffene Entscheidung mit. Bemerkungen/Informationen des<br />
Empfängers werden nur in Betracht gezogen, wenn sie innerhalb eines Monats nach<br />
Erhalt des Einschreibens geschickt werden. Anhand eingegangener<br />
Bemerkungen/Informationen kann die Kommission ihre Entscheidung<br />
bestätigen/abändern. Die Entscheidung gilt dann als endgültig und wird per<br />
Einschreiben mitgeteilt.<br />
Bei Kündigung der Vereinbarung kann die Kommission die Rückzahlung eines Teils<br />
oder der Gesamtheit der bereits gezahlten Beträge fordern. Nur die zu diesem<br />
Zeitpunkt vorliegenden Informationen werden bei der Bestimmung der Höhe der<br />
zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt.<br />
14.2 Die Kommission kann die Zuschussvereinbarung fristlos und ohne Anspruch auf<br />
Entschädigung beenden,<br />
wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder der Empfänger sich in Konkurs,<br />
Liquidation oder einer vergleichbaren Situation befindet,<br />
13
wenn der Empfänger falsche oder unvollständige Erklärungen abgegeben hat, um die<br />
in der Vereinbarung vorgesehene finanzielle Unterstützung zu erhalten, oder der<br />
Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit bei der<br />
Durchführung der Vereinbarung begangen hat, oder ein Fall von Betrug, Korruption<br />
oder einer anderen unrechtmäßigen Tätigkeit des Empfängers vorliegt, der die<br />
finanziellen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt. Schwerwiegende<br />
Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen eine Vereinbarung oder<br />
Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen des<br />
Zuschussempfängers, die dem Gemeinschaftshaushalt Schaden zufügen bzw. zufügen<br />
könnten,<br />
wenn der Empfänger wegen eines Tatbestands, der seine berufliche Zuverlässigkeit in<br />
Frage stellt, rechtskräftig verurteilt wird oder einen schweren beruflichen Fehler<br />
begeht, der in geeigneter Weise festgestellt wird.<br />
14.3 In diesem Fall kann die Kommission die vollständige oder anteilige Rückzahlung der<br />
vereinbarungsgemäß bereits ausgezahlten Beträge fordern.<br />
14.4 Die Kündigung der Zuschussvereinbarung wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten<br />
steht weiteren administrativen Maßnahmen oder Sanktionen nicht entgegen, die<br />
gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember<br />
1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften<br />
ergriffen bzw. verhängt werden können.<br />
14.5 Der Empfänger kann das Projekt jederzeit durch schriftliche Kündigung mindestens<br />
zwei Monate im voraus einstellen, wenn stichhaltige wirtschaftliche oder technische<br />
Gründe dafür vorliegen. In diesem Fall ist der Empfänger verpflichtet, einen<br />
technischen Bericht über den Stand der Arbeiten und über die Gründe für die<br />
Einstellung vorzulegen. Der Empfänger legt einen Finanzbericht vor, auf dessen<br />
Grundlage die Kommission die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben bestimmt. Bei<br />
fehlender Begründung oder bei Ablehnung der dargelegten Begründung durch die<br />
Kommission gilt die Kündigung durch den Empfänger als unzulässig, und die<br />
Kommission kann die vollständige oder anteilige Rückzahlung der bereits<br />
ausgezahlten Beträge fordern.<br />
Artikel 15 -<br />
Geheimhaltungspflicht<br />
15.1 Die Kommission und der Empfänger/die Partner verpflichten sich, über ihnen<br />
vertraulich zugegangene Schriftstücke, Informationen und sonstiges Material, deren<br />
Verbreitung der anderen Seite Schaden zufügen könnte, Stillschweigen zu bewahren.<br />
Die Parteien sind auch nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Projekts an die<br />
Geheimhaltungspflicht gebunden.<br />
15.2 Die Kommission ist befugt, Informationen in jeder beliebigen Form und auf jedem<br />
beliebigen Träger, einschließlich im Internet, zu veröffentlichen, wenn sie dies als<br />
zweckdienlich erachtet.<br />
14
Artikel 16 -<br />
Bekanntmachung der Unterstützung der Gemeinschaft<br />
16.1 Der Empfänger und die Partner sind verpflichtet, in sämtlichen Unterlagen und auf<br />
sämtlichen Informationsträgern, die im Rahmen des Projekts produziert werden,<br />
insbesondere in Büchern, Broschüren, Pressemitteilungen, auf Videomaterial,<br />
Software, usw. auf die Unterstützung der Gemeinschaft hinzuweisen. Zu diesem<br />
Zweck wurde das LIFE-Emblem entworfen (Abbildung in Anlage 3). Bei<br />
audiovisuellem Material muss am Anfang und/oder Ende ein ausdrücklicher und gut<br />
lesbarer Hinweis auf die LIFE-Unterstützung erscheinen (z.B. "mit Unterstützung des<br />
Finanzierungsinstruments LIFE der Europäischen Gemeinschaft").<br />
16.2 Das LIFE-Emblem darf nicht als anerkanntes Produktqualitätssiegel oder<br />
Umweltzeichen bezeichnet, sondern darf nur im Rahmen der Informationsverbreitung<br />
verwendet werden.<br />
16.3 Der Zuschussempfänger und die Partner sind verpflichtet, am Standort des Projekts an<br />
strategischen Stellen, die für die Öffentlichkeit zugänglich und gut sichtbar sind,<br />
Informationstafeln mit einer Projektbeschreibung aufzustellen und zu unterhalten. Das<br />
LIFE-Emblem ist darauf stets abzubilden.<br />
16.4 Neben der Verpflichtung gemäß Artikel 11, zur Verbreitung der Projektergebnisse<br />
eine Internetseite einzurichten oder eine bereits vorhandene Seite entsprechend zu<br />
nutzen, müssen der Empfänger und die Partner das Projekt und dessen Ergebnisse,<br />
insbesondere bei den Medien, bekannt machen und dabei stets auf die Unterstützung<br />
der Gemeinschaft hinweisen. Einzelheiten dazu sind in jedem Tätigkeitsbericht<br />
anzugeben.<br />
16.5 Der Empfänger und die Partner sind verpflichtet, die Kommission über sämtliche<br />
Seminare und öffentlichen Konferenzen, die im Rahmen des Projekts stattfinden,<br />
mindestens drei Wochen im voraus zu informieren und sie dazu einzuladen, ohne<br />
Einschreibegebühren oder sonstige Gebühren zu verlangen.<br />
16.6 Alle Dokumente, die - in gedruckter Form oder in einem anderen Format - im Rahmen<br />
eines LIFE-Natur-Projekts produziert werden, müssen das Natura-2000-Emblem<br />
tragen. Der Beitrag des Projekts zum Aufbau des Natura-2000-Netzes ist zu<br />
beschreiben.<br />
Artikel 17 -<br />
Eigentum an den Ergebnissen und ihre Verwertung<br />
17.1 Der Empfänger und/oder seine Partner sind Eigentümer der Schriftstücke, der<br />
möglicherweise patentierbaren oder patentierten Erfindungen und der Fachkenntnisse,<br />
die aus dem Projekt hervorgehen.<br />
17.2 Die Kommission erachtet es im Hinblick auf die Förderung von umweltfreundlichen<br />
Techniken oder Modellen als sehr wichtig, dass der Empfänger diese Schriftstücke,<br />
Patente und Fachkenntnisse in der Gemeinschaft zu nicht diskriminierenden und<br />
angemessenen geschäftlichen Bedingungen zur Verfügung stellt, sobald sie verfügbar<br />
sind.<br />
15
17.3 Die Kommission erwartet, dass der Empfänger und/oder seine Partner die<br />
Bestimmungen von Absatz 2 bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Projekts<br />
einhalten.<br />
17.4 Sollte der Empfänger ohne stichhaltigen Grund den Zugang zu diesen Produkten oder<br />
die Erteilung von Lizenzen gemäß diesen Bedingungen verweigern, so behält sich die<br />
Kommission das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 14 anzuwenden oder die<br />
anteilige oder vollständige Rückzahlung des Gemeinschaftszuschusses zu verlangen,<br />
wenn das Projekt bereits beendet sein sollte.<br />
Artikel 18 -<br />
Audiovisuelles Material<br />
18.1 Der Empfänger hat das audiovisuelle Material, das im Rahmen des Projekts produziert<br />
wird, auf zwei Trägern zur Verfügung zu stellen: auf einer VHS-Videokassette und<br />
auf einem professionellen Band (mindestens Betacam SP) für weitere Kopien. Er hat<br />
auch anzugeben, wo die Originalaufnahmen hinterlegt werden.<br />
18.2 Der Empfänger räumt der Kommission ohne zeitliche Befristung das nicht<br />
ausschließliche Recht zur Reproduktion, gegebenenfalls Synchronisierung, Verteilung<br />
oder Nutzung eines Teils der audiovisuellen Produktion oder der gesamten Produktion<br />
für nicht gewerbliche Zwecke, einschließlich der Verwendung bei öffentlichen<br />
Veranstaltungen, ein. Dessen ungeachtet wird die Kommission nicht als<br />
"Koproduzent" betrachtet.<br />
18.3 Die Kommission behält sich das Recht vor, die in den technischen Berichten<br />
enthaltenen Fotografien zur Illustration von Informationsmaterial zu verwenden, das<br />
sie zu LIFE und/oder NATURA 2000 produziert. Sie verpflichtet sich, hierbei die<br />
Quellenangaben der Berichte zu übernehmen.<br />
Artikel 19 -<br />
Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />
Der Zuschuss unterliegt der Vereinbarung, dem geltenden Gemeinschaftsrecht und -<br />
nachgeordnet - den belgischen Vorschriften für die Vergabe von Fördermitteln.<br />
Der Empfänger kann die Entscheidungen der Kommission betreffend die Anwendung<br />
dieser Vereinbarung sowie die Modalitäten ihrer Durchführung vor dem Gericht erster<br />
Instanz der Europäischen Gemeinschaften bzw. im Falle der Einlegung eines<br />
Rechtsmittels, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechten.<br />
TEIL A.II -<br />
Finanzielle Bestimmungen<br />
Artikel 20 -<br />
Finanzielle Unterstützung des Projekts durch die Gemeinschaft<br />
20.1 Die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft berechnet sich nach den in<br />
der Zuschussvereinbarung festgelegten Prozentsätzen für die Beteiligung an den<br />
zuschussfähigen Kosten.<br />
20.2 Unter keinen Umständen darf der von der Kommission an den Empfänger gezahlte<br />
Gesamtbetrag den in der Vereinbarung festgesetzten Höchstbetrag des<br />
Gemeinschaftszuschusses überschreiten, selbst wenn die tatsächlichen Gesamtkosten<br />
das in der Vereinbarung veranschlagte Budget überschreiten.<br />
16
Der Empfänger stellt sicher, dass keine sonstigen direkten oder indirekten<br />
Finanzhilfen der Europäischen Union zur Kofinanzierung des Projekts herangezogen<br />
werden. Sollte eine solche Situation während der Projektdurchführung eintreten,<br />
informiert der Empfänger der Kommission unverzüglich über die Maßnahmen, die er<br />
zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu ergreifen gedenkt. Der in Artikel 27<br />
genannte unabhängige Rechnungsprüfer überprüft die Herkunft der für das Projekt<br />
eingesetzten Finanzmittel.<br />
20.3 Ungeachtet der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1<br />
akzeptieren der Zuschussempfänger und die Partner, dass sie mit dem<br />
Gemeinschaftszuschuss keinen Gewinn anstreben oder erzielen dürfen. Unter Gewinn<br />
ist ein Überschuss an Einnahmen gegenüber den Projektkosten zum Zeitpunkt des<br />
Antrags auf Zahlung des Restbetrags zu verstehen. Die Gehälter öffentlicher<br />
Bediensteter gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 gelten als Projekteinnahmen.<br />
20.4 Ungeachtet der Sonderbestimmungen für LIFE-Umwelt-Projekte gemäß Artikel 33 ist<br />
der Empfänger damit einverstanden, dass jegliche Einnahmen im Rahmen der<br />
Durchführung des Projekts als direktes Einkommen des Projekts verbucht werden.<br />
Dieses Einkommen ist immer zu melden. Die Kommission kürzt ihre finanzielle<br />
Unterstützung, um das Einnahmen-Ausgaben-Konto auszugleichen.<br />
20.5 Das vom Empfänger verwendete Konto oder Unterkonto muss es erlauben, die von<br />
der Kommission gezahlten Beträge zu identifizieren. Wenn diese nach dem Recht des<br />
Staates, in dem das Konto geführt wird, Zinsen tragen oder gleichwertige Gewinne<br />
einbringen, so werden letztere, wenn sie auf Vorfinanzierungen beruhen, gemäß<br />
Artikel 20 Absatz 6 von der Kommission eingefordert.<br />
20.6 Der Empfänger teilt der Kommission die Höhe der Zinsen oder gleichwertiger<br />
Gewinne mit, die durch die Vorfinanzierung der Kommission entstanden sind. Diese<br />
Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf die zweite Vorfinanzierung sowie<br />
des Antrags auf Zahlung des Restbetrags. Die Zinsen werden nicht als<br />
Projekteinnahmen betrachtet und durch Verrechnung mit dem zu zahlenden<br />
Restbetrag eingezogen. Zinsen aus Vorfinanzierungen sind Eigentum der Gemeinschaften<br />
und werden als „sonstige Einnahmen“ in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen<br />
Gemeinschaften aufgenommen.<br />
20.7 Der Zuschussempfänger und gegebenenfalls seine Partner erkennen an, dass die<br />
finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft keinen Anspruch gegenüber der<br />
Kommission begründet und daher in keinem Fall einer anderen Einrichtung<br />
übertragen oder an Dritte abgetreten werden kann.<br />
Artikel 21 -<br />
Zuschussfähige Kosten<br />
21.1 Um als zuschussfähig gelten zu können, müssen die Kosten<br />
• im vorläufigen Budget des Projekts ausgewiesen sein,<br />
• in direkter Beziehung zur Durchführung des unter die Zuschussvereinbarung<br />
fallenden Projekts stehen und dafür notwendig sein,<br />
• angemessen sein und den Grundsätzen eines wirtschaftlichen<br />
Finanzmanagements entsprechen, vor allem hinsichtlich des Preis-<br />
Leistungsverhältnisses und der Kostenwirksamkeit,<br />
17
• während der Laufzeit des Projekts gemäß der Vereinbarung tatsächlich<br />
angefallen sein, in der Buchhaltung oder in den steuerlichen Unterlagen des<br />
Empfängers und gegebenenfalls der Partner erfasst, feststellbar und<br />
kontrollierbar sein, Kosten fallen während der Laufzeit des Projekts an, wenn<br />
• die rechtliche Verpflichtung, sie zu bezahlen, nach dem Termin für den<br />
Projektbeginn und vor dem Abschlusstermin eingegangen worden ist,<br />
• die Ausführung der entsprechenden Maßnahme nach dem Termin für den<br />
Projektbeginn begann und vor dem Abschlusstermin abgeschlossen wurde<br />
(einzige Ausnahmen sind die Kosten der Bankgarantie für die sechs Monate<br />
nach Projektende und die Kosten der in Artikel 27 vorgesehenen<br />
unabhängigen Rechnungsprüfung; vorausgesetzt, der Rechnungsprüfer<br />
erhält den Auftrag vor dem Projektabschluss, kann die Prüfung nach<br />
Projektabschluss zu Ende geführt werden),<br />
• sie vor der Vorlage des entsprechenden Finanzberichts (zweite<br />
Vorfinanzierung oder Abschlusszahlung) und des Zahlungsantrags (mit<br />
entsprechender Ausgaben- und Einnahmenaufstellung) vollständig gezahlt<br />
wurden.<br />
21.2 Personalkosten werden für die tatsächlich für das Projekt aufgewendete Zeit in<br />
Rechnung gestellt. Sie werden auf der Grundlage des tatsächlichen Bruttogehalts bzw.<br />
-lohns zuzüglich der Pflichtsozialabgaben, jedoch ausschließlich aller sonstigen<br />
Kosten, berechnet. Die Zeit, die die einzelnen Mitarbeiter für das Projekt aufwenden,<br />
ist mit Hilfe von Arbeitszeitnachweisen zu registrieren, die vom Empfänger und<br />
gegebenenfalls seinen Partnern geführt und bescheinigt werden.<br />
Dienstleistungsverträge mit Personen können unter „Personalkosten“ verbucht<br />
werden, vorausgesetzt, die betreffende Person arbeitet in den Räumlichkeiten des<br />
Zuschussempfängers/der Partner und unter deren Aufsicht und dies steht im Einklang<br />
mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes. Die Zeit, die die einzelnen<br />
Personen für das Projekt aufwenden, ist mit Hilfe von Arbeitszeitnachweisen zu<br />
registrieren, die vom Empfänger und gegebenenfalls seinen Partnern geführt und<br />
bescheinigt werden. Die zuschussfähigen Kosten entsprechen dem im Zusammenhang<br />
mit dem Projekt tatsächlich an die betroffene Person gezahlten Betrag.<br />
Gehaltskosten für Beamten/öffentliche Bedienstete können bei der Berechnung des<br />
Zuschusshöchstbetrags nur insoweit herangezogen werden, als sie sich auf Kosten für<br />
Tätigkeiten beziehen, die die jeweilige Behörde nicht ausführen würde, wenn das<br />
fragliche Projekt nicht durchgeführt würde. Der Anteil der Gehaltskosten für<br />
Beamte/Langzeitbedienstete im öffentlichen Dienst, die bereits für den<br />
Zuschussempfänger/die Partner arbeiten, ist als eigener Beitrag zu dem Projekt in<br />
jedem Fall vollständig von dem jeweiligen öffentlichen Zuschussempfänger/Partner<br />
zu tragen.<br />
21.3 Reise- und Aufenthaltskosten sind entsprechend den internen Regelungen des<br />
Empfängers oder Partners zu berechnen. Für LIFE-Natur und LIFE-Umwelt ist für<br />
Reisen außerhalb der Europäischen Union und der an LIFE beteiligten<br />
Beitrittskandidaten die vorherige Genehmigung der Kommission erforderlich, sofern<br />
Reiseziel und Reisegrund nicht eindeutig im Projekt ausgewiesen worden sind. Für<br />
LIFE-Drittländer ist die vorherige schriftliche Genehmigung für Reisen außerhalb des<br />
Projektgebietes erforderlich, wenn Reiseziel und Reisegrund nicht eindeutig im<br />
Projekt ausgewiesen worden sind.<br />
18
21.4 Ausgaben für externe Unterstützung (Fremdleistungen) beziehen sich auf<br />
Unteraufträge (Arbeiten, die von externen Unternehmen durchgeführt werden,<br />
Mietkosten und Kosten der Nutzung von Ausrüstung oder Infrastruktur, usw.). Eine<br />
Vergabe von Unteraufträgen für die Durchführung von Projektaufgaben, für die mehr<br />
als 35 % der zuschussfähigen Gesamtkosten aufgewandt werden müssen, ist nur dann<br />
gestattet, wenn dies im Projekt ausdrücklich so vorgesehen war.<br />
Kosten für Kauf oder Leasing (im Gegensatz zum Mieten) von Gebrauchsgütern,<br />
Infrastrukturen oder Verbrauchsgütern im Rahmen eines Untervertrags dürfen nicht<br />
unter dem Haushaltposten für externe Unterstützung verbucht werden. Diese Kosten<br />
sind gesondert unter den entsprechenden Haushaltposten anzugeben.<br />
21.5 Die Abschreibung von Kosten für Gebrauchsgüter wie Ausrüstungen oder<br />
Infrastrukturen, die den Kosten des Kaufs/der Herstellung oder des Leasens<br />
entsprechen, wird während der Projektlaufzeit nur dann berücksichtigt,<br />
• wenn die Güter sich im Bestand der Gebrauchsgüter des Empfängers oder der<br />
Partner befinden, wobei geleaste Gebrauchsgüter ausgenommen werden können,<br />
• wenn die Kosten entsprechend den für den Empfänger oder die Partner des<br />
Projekts geltenden Steuer- und Buchführungsgrundsätzen als<br />
Investitionsausgaben behandelt werden,<br />
• wenn die Güter zu normalen Marktpreisen gekauft oder geleast werden.<br />
21.6 Abweichend von den Sonderbestimmungen des Artikels 21 Absatz 7 wendet der<br />
Empfänger/Partner bei der Berechnung des zuschussfähigen Abschreibungsbetrags<br />
seine internen Buchführungsgrundsätze an, wobei er das Kaufdatum, die<br />
Projektlaufzeit und den Grad der tatsächlichen Nutzung für die Zwecke des<br />
Projekts berücksichtigt. Der in Artikel 27 genannte unabhängige Rechnungsprüfer<br />
überprüft, ob dementsprechend korrekt vorgegangen wurde. Für die<br />
zuschussfähigen Abschreibungsbeträge gelten jedoch die nachstehenden<br />
Höchstsätze:<br />
Infrastrukturkosten: 25% der gesamten Anschaffungskosten,<br />
Ausrüstungskosten: 50% der gesamten Anschaffungskosten,<br />
Prototypen: 100 % der gesamten Anschaffungskosten (für LIFE-Umwelt- und<br />
LIFE-Drittländer-Projekte). Ein Prototyp ist eine Infrastruktur und/oder<br />
Ausrüstung, die speziell für die Durchführung des Projekts geschaffen wurde, nie<br />
vermarktet worden ist und/oder nicht als Serienprodukt erhältlich ist. Der Prototyp<br />
muss eine entscheidende Rolle bei den Demonstrationsaktivitäten des Projekts<br />
spielen. Es können nur Bestandteile angegeben werden, die innerhalb der Laufzeit<br />
des Projekts erworben und eingesetzt wurden. Ein Prototyp darf während der<br />
Laufzeit des Projekts und fünf Jahre nach dem Projektabschluss nicht zu<br />
kommerziellen Zwecken genutzt werden. Sollte der Prototyp oder einer oder<br />
mehrere seiner Bestandteile während oder in den fünf Jahren nach Abschluss des<br />
Projekts zu kommerziellen Zwecken verwendet werden (z. B. Verkauf, Leasing<br />
oder Vermietung oder Verwendung zur Herstellung von Gütern oder Erbringung<br />
von Dienstleistungen), ist dies zu melden. Die Kosten für den Prototyp werden dann<br />
entsprechend Artikel 21 Absätze 5 und 6 herabgesetzt.<br />
19
21.7 Bei LIFE-Natur-Projekten sind die Ausgaben für Gebrauchsgüter, die öffentliche<br />
Stellen oder Nichtregierungsorganisationen/Einrichtungen ohne Erwerbszweck<br />
getätigt haben und die direkt durch das Projekt anfielen und in der Planung<br />
ausdrücklich erwähnt wurden – wobei die Güter während der Projektdauer in<br />
signifikantem Ausmaß eingesetzt wurden - in voller Höhe zuschussfähig. Bedingung<br />
für die Zuschussfähigkeit ist die Verpflichtung des Empfängers und der Partner, diese<br />
auch nach Beendigung des durch LIFE-Natur kofinanzierten Projekts ausschließlich<br />
für Tätigkeiten des Naturschutzes zu verwenden.<br />
21.8 Die Kosten der Abschreibung von vor dem Anlaufdatum eines Projekts erworbenen<br />
Gebrauchsgütern sind nicht zuschussfähig.<br />
21.9 Bei LIFE-Natur-Projekten sind die Kosten für den Erwerb oder das Leasen von Grund<br />
und Boden/Rechten zuschussfähig. Sie werden getrennt von Gebrauchsgütern<br />
verbucht. Die Sonderbestimmungen des Artikels 32 kommen zur Anwendung.<br />
21.10 Ausgaben für Verbrauchsmaterial sind die Kosten für Kauf, Herstellung,<br />
Instandsetzung oder Einsatz von Materialien, Gütern oder Ausrüstungen,<br />
• die sich nicht im Bestand der Gebrauchsgüter des Empfängers oder der Partner<br />
des Projekts befinden,<br />
• die entsprechend den für den Empfänger oder die Partner des Projekts geltenden<br />
Steuer- und Buchführungsgrundsätzen nicht als Investitionsausgaben behandelt<br />
werden,<br />
• die unmittelbar mit der Projektdurchführung in Zusammenhang stehen<br />
(allgemeine Verbrauchsgüter/Versorgungsgüter werden als Gemeinkosten<br />
verbucht).<br />
21.11 Sonstige Kosten sind sämtliche Ausgaben für das Projekt, die nicht in eine festgelegte<br />
Kategorie fallen. Verbuchte Ausgaben müssen nachprüfbar sein und dürfen nicht über<br />
den tatsächlichen Kosten liegen. Unter diesem Posten können die für die Bankgarantie<br />
angefallenen Kosten verbucht werden, wenn die Kommission eine solche verlangt,<br />
sowie die Kosten für einen unabhängigen Rechnungsprüfer.<br />
21.12 Für Gemeinkosten kann ein Pauschalzuschuss von bis zu 7 % der insgesamt<br />
zuschussfähigen, tatsächlich getätigten direkten Ausgaben (abgesehen von den Kosten<br />
für den Erwerb von Grund und Boden) gezahlt werden. Die betreffenden Kosten<br />
müssen nicht durch Buchungsbelege nachgewiesen werden. Gemeinkosten sind als<br />
indirekte Kosten zuschussfähig, sofern sie keinem anderen Haushaltsposten<br />
zugewiesen wurden. Mit Gemeinkosten sollen allgemeine indirekte Kosten abgedeckt<br />
werden, die für die Beschäftigung, Leitung, Unterbringung sowie direkte und indirekte<br />
Unterstützung der am Projekt Tätigen entstehen.<br />
Artikel 22 - Nicht zuschussfähige Kosten<br />
Folgende Kosten sind nicht zuschussfähig und können daher bei der Berechnung der<br />
Gesamtkosten des Projekts durch die Kommission nicht berücksichtigt werden:<br />
• Kosten für Maßnahmen, die anderweitige Zuschüsse der Gemeinschaft erhalten,<br />
• Wechselkursverluste,<br />
• unnötige und verschwenderische Ausgaben,<br />
• Verteilungskosten, Vertriebs- und Werbekosten für Produkte und<br />
Geschäftstätigkeiten, wenn sie nicht ausdrücklich im Projekt vorgesehen waren,<br />
20
• Rückstellungen für eventuelle Verluste oder Haftung,<br />
• Kreditzinsen und Zinsen für Fremdkapital,<br />
• zweifelhafte Forderungen;<br />
• Bewirtungskosten mit Ausnahme der Kosten, die als für die Durchführung des<br />
Projekts unabdingbar anerkannt wurden,<br />
• Kosten für andere, durch Dritte finanzierte Projekte,<br />
• gespendete Güter und unentgeltliche Leistungen, einschließlich freiwilliger<br />
Mitarbeit,<br />
• Reise- und Aufenthaltskosten und jede Form der Vergütung im Namen von<br />
Bediensteten der Gemeinschaftsinstitutionen sowie von externen<br />
Überwachungsteams,<br />
• Studien, die nicht speziell für das finanzierte Projekt durchgeführt werden,<br />
• Investitionen in große Infrastruktureinrichtungen,<br />
• Tätigkeiten der Grundlagenforschung und die damit verbundene technologische<br />
Entwicklung,<br />
• nicht zuschussfähige Kosten gemäß den besonderen Bestimmungen für LIFE-<br />
Umwelt (Artikel 34),<br />
• Lizenz- und Patentgebühren sowie sonstige Gebühren im Zusammenhang mit<br />
dem Schutz geistiger Eigentumsrechte.<br />
Artikel 23 -<br />
Zahlungsmodalitäten<br />
23.1 Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird wie nachstehend beschrieben in<br />
drei Raten gezahlt.<br />
23.2 Die erste Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Höchstbetrags der finanziellen<br />
Unterstützung der Gemeinschaft wird innerhalb von 45 Tagen nach Eingang folgender<br />
Schriftstücke gezahlt:<br />
• des unterzeichneten Exemplars der Zuschussvereinbarung,<br />
• des unterzeichneten Zahlungsantrags mit Name und Anschrift des Empfängers,<br />
Name und Anschrift der Bank, Angaben zum Bankkonto, der Kennummer des<br />
Projekts sowie sonstigen Angaben, die der Empfänger zur Zahlung macht,<br />
• bei privaten Empfängern, einer von einer Bank oder einem<br />
Versicherungsunternehmen ausgestellte Garantie über die Höhe des<br />
Vorschusses, die bis sechs Monate nach Ende der Projektlaufzeit gilt. Die<br />
Garantie muss bei einer Verlängerung des Projekts ebenfalls verlängert werden.<br />
Sie kann in Ausnahmefällen auch in Form einer selbstschuldnerischen<br />
Bürgschaft eines Dritten gestellt werden. Ein Muster des Garantiebriefs befindet<br />
sich in Anhang 1.<br />
• Einrichtungen ohne Erwerbszweck sind nur dann verpflichtet, eine Bankgarantie<br />
vorzulegen, wenn die Kommission dies ausdrücklich verlangt.<br />
23.3 Die zweite Vorfinanzierung in Höhe von 30 % (LIFE-Umwelt- und LIFE-Natur-<br />
Projekte) oder 40% (LIFE-Drittländer-Projekte) des Höchstbetrags der finanziellen<br />
Unterstützung der Gemeinschaft wird unter der Bedingung geleistet, dass mindestens<br />
150% der ersten Vorfinanzierung verwendet wurden.<br />
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen nach Genehmigung des technischen<br />
Zwischenberichts gemäß Artikel 11 durch die Kommission.<br />
21
Der Kommission steht eine Frist von 45 Tagen zu, um den Zwischenbericht zu<br />
billigen oder abzulehnen. Diese beginnt am Tag des Eingangs<br />
• eines unterzeichneten Zahlungsantrags mit Name und Anschrift des<br />
Empfängers, Name und Anschrift der Bank, Angaben zum Bankkonto, der<br />
beantragten Summe, der Kennummer des Projekts sowie sonstigen Angaben, die<br />
der Empfänger zur Zahlung macht,<br />
• der amtlichen Registernummer, der Einrichtung, von Name und Anschrift des<br />
Rechnungsprüfers bzw. des Prüfberichts gemäß Artikel 27, wenn die<br />
Vorfinanzierung(en) im Rechnungsjahr 750 000 € übersteigen,<br />
• die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sowie der Zwischenbericht<br />
(Artikel 11).<br />
Äußert sich die Kommission binnen dieser Frist nicht, so gilt der technische<br />
Zwischenbericht als gebilligt. Mit der Genehmigung des der Zahlungsanforderung<br />
beigefügten Berichts wird weder deren Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität,<br />
Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthalten Erklärungen und Informationen<br />
bestätigt.<br />
Die 45-Tage-Frist für die Zahlung beginnt mit der Genehmigung des technischen<br />
Berichts.<br />
23.4 Die Zahlung des Restbetrags (Abschlusszahlung) erfolgt innerhalb von 45 Tagen nach<br />
Genehmigung des technischen Abschlussberichts gemäß Artikel 11 durch die<br />
Kommission.<br />
Der Kommission steht eine Frist von 45 Tagen zu, um den technischen<br />
Abschlussbericht zu billigen oder abzulehnen. Diese beginnt am Tag des Eingangs<br />
• eines unterzeichneten Zahlungsantrags mit Name und Anschrift des<br />
Empfängers, Name und Anschrift der Bank, Angaben zum Bankkonto, der<br />
beantragten Summe, der Kennummer des Projekts sowie sonstigen Angaben, die<br />
der Empfänger zur Zahlung macht,<br />
• der Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen, des Abschlussberichts<br />
(Artikel 11) und gegebenenfalls des Rechnungsprüfungsberichts (Artikel 27).<br />
Äußert sich die Kommission binnen dieser Frist nicht, so gilt der technische<br />
Abschlussbericht als gebilligt. Mit der Genehmigung des der Zahlungsanforderung<br />
beigefügten Berichts wird weder deren Ordnungsmäßigkeit noch die Authentizität,<br />
Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthalten Erklärungen und Informationen<br />
bestätigt.<br />
Die 45-Tage-Frist für die Zahlung beginnt mit der Genehmigung des technischen<br />
Berichts.<br />
23.5. Sollten die zuschussfähigen Kosten bei Beendigung des Projekts unter den<br />
veranschlagten Beträgen liegen, ist der Zuschuss der Kommission auf den festgelegten<br />
Prozentsatz dieser Kosten begrenzt.<br />
22
23.6 Die Kommission kann die Zahlung innerhalb der 90-Tage-Frist ab Eingang des<br />
Zahlungsantrags und der sonstigen gemäß Artikel 23 Absatz 3 oder Absatz 4<br />
erforderlichen Unterlagen aussetzen oder ablehnen. Die Kommission muss den<br />
Empfänger schriftlich von der Aussetzung unterrichten. Hierbei gilt das in Artikel 14<br />
Absatz 1 genannte Verfahren.<br />
23.7 Wurde eine der oben genannten Zahlungsfristen ausgesetzt, läuft die Frist ab Eingang<br />
der angeforderten zusätzlichen Informationen wieder an.<br />
23.8 Werden der finanzielle oder der technische Bericht abgelehnt, läuft die 90-Tage-Frist<br />
ab Eingang des neuen Berichts wieder an.<br />
23.9 Die Zahlungen der Kommission werden in Euro (€) geleistet.<br />
23.10 Sämtliche Zahlungen erfolgen auf den Namen des Empfängers auf das im<br />
Zahlungsantrag angegebene Bankkonto. Änderungen sind der Kommission umgehend<br />
mitzuteilen.<br />
23.11 Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Betrag vom Bankkonto der Kommission<br />
abgebucht wurde.<br />
23.12 Unbeschadet einer möglichen Unterbrechung der Zahlungsfristen kann ein<br />
nichtöffentlicher Empfänger innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer<br />
verspäteten Zahlung Verzugszinsen zu dem Satz beanspruchen, der von der<br />
Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte angewandt<br />
wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten. Als Referenz für den Aufschlag gilt der<br />
am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der<br />
Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.<br />
Artikel 24 -<br />
Einziehung<br />
24.1 Wurden dem Empfänger nicht fällige Beträge gezahlt, oder ist eine Einziehung<br />
nach der Vereinbarung gerechtfertigt, verpflichtet sich der Empfänger, die<br />
betreffenden Beträge zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurückzuzahlen, die<br />
von der Kommission festgelegt werden.<br />
24.2 Bei Kündigung der Zuschussvereinbarung in den in Artikel 14 beschriebenen Fällen<br />
kann die Kommission die volle oder teilweise Rückzahlung der dem Empfänger<br />
ausgezahlten Beträge fordern. Die Kommission legt die Bedingungen und Fristen für<br />
die vollständige oder teilweise Rückzahlung fest.<br />
24.3 Zahlt der Empfänger den Zuschuss nicht innerhalb der von der Kommission<br />
festgelegten Frist zurück, so kann diese die fälligen Beträge mit Verzugszinsen zu<br />
dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre wichtigsten<br />
Refinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz, zuzüglich dreieinhalb<br />
Prozentpunkten, belegen. Als Referenz für den Aufschlag gilt der am ersten<br />
Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der<br />
Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Diese Bestimmung gilt nicht für<br />
Zuschussempfänger, bei denen es sich um Behörden der Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union handelt.<br />
23
24.4 Bankgebühren, die durch die Rückzahlung der Kommission zustehender Beträge<br />
entstanden sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Empfängers.<br />
24.5 Die Einziehungsanordnung der Kommission wird dem zur Rückzahlung eines<br />
Betrages an die Kommission verpflichteten Empfänger zugeleitet und ist ein<br />
vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 256 EG-Vertrag, Artikel 92 EGKS-Vertrag<br />
und Artikel 164 EURATOM-Vertrag.<br />
24.6 Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, kann die Einziehung der der<br />
Kommission geschuldeten Beträge nach Unterrichtung des Empfängers per<br />
Einschreiben mit Empfangsbestätigung (oder in gleichwertiger Form) durch<br />
Verrechnung mit Beträgen erfolgen, die die Kommission ihm schuldet, oder aber<br />
durch Einforderung der gemäß Artikel 23 Absatz 2 geleisteten Garantie. Die<br />
vorherige Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich.<br />
Artikel 25 -<br />
Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen<br />
25.1 Aufstellungen der Ausgaben und Einnahmen sind mit dem Zwischenbericht und dem<br />
Abschlussbericht einzureichen.<br />
25.2 Für die Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen sind die Muster in Anhang 3 zu<br />
verwenden. Zwei Ausfertigungen sind der Kommission und eine dem von der<br />
Kommission eingesetzten externen Team zu übermitteln.<br />
25.3 Ausgabenbelege (z. B. Rechnungen) müssen der Aufstellung der Ausgaben nicht<br />
beigefügt werden. Der Empfänger hat jedoch der Kommission auf Anfrage sämtliche<br />
Angaben, einschließlich der Rechnungen, vorzulegen, die sie gegebenenfalls zur<br />
Bewertung der Ausgaben und des entsprechenden Tätigkeitsberichts benötigt.<br />
25.4 Beträge in den Aufstellungen sind ausschließlich in Euro (€) aufzuführen. Zahlungen,<br />
die der Empfänger in anderen Währungen geleistet hat, sind von ihm unter<br />
Verwendung der Umtauschrate der Europäischen Zentralbank, die am ersten Tag des<br />
Monats gilt, in dem die Kostenaufstellung der Kommission vorgelegt wird, in Euro<br />
umzurechnen. In Ausnahmefällen kann die Kommission auf Antrag des Empfängers<br />
die Anwendung der Umtauschrate genehmigen, die am ersten Tag des Monats gilt, in<br />
dem die Ausgaben getätigt wurden.<br />
Artikel 26 -<br />
Mehrwertsteuer<br />
26.1 Sind der Empfänger oder die Partner nicht von der Mehrwertsteuer befreit, die im<br />
Rahmen des Projekts berechnet wurde, ist dieser Betrag zuschussfähig.<br />
26.2 Zur Erstattung von Mehrwertsteuerauslagen hat der Empfänger eine Erklärung der<br />
zuständigen staatlichen Behörden vorzulegen, in der bescheinigt wird, dass er<br />
und/oder die Partner für Güter und Dienstleistungen, die für das Projekt benötigt<br />
werden, mehrwertsteuerpflichtig ist/sind und die Mehrwertsteuer nicht zurückerhalten<br />
kann/können.<br />
24
Artikel 27 -<br />
Unabhängige Rechnungsprüfung<br />
Die der Kommission übermittelte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ist in folgenden<br />
Fällen von einem vom Empfänger benannten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen:<br />
wenn der Zuschusshöchstbetrag 500 000 € oder mehr beträgt,<br />
• wenn die beantragte Abschlusszahlung 150 000 € übersteigt,<br />
wenn die beantragte(n) Vorfinanzierung(en) 750 000 € übersteigen.<br />
Der Rechnungsprüfer hat nicht nur die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften und<br />
Buchhaltungsregeln zu überprüfen, sondern auch zu bescheinigen, dass sämtliche<br />
getätigten Ausgaben im Einklang mit den Allgemeinen Bestimmungen für das LIFE-<br />
Programm stehen. Die Aufgaben des Rechnungsprüfers im ersten und zweiten der<br />
genannten Fälle sind im Muster des Rechnungsprüfungsberichts (Anhang 6) beschrieben.<br />
Artikel 28 -<br />
Rechnungsprüfung der Kommission<br />
28.1 Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter kann Partner oder<br />
Unterauftragnehmer des Empfängers während der Vertragslaufzeit und bis zu fünf<br />
Jahre nach Abschluss des Projekts oder der letzten Zahlung der Gemeinschaft gemäß<br />
Artikel 23 jederzeit einer Rechnungsprüfung unterziehen.<br />
28.2 Die Rechnungsprüfung erfolgt vertraulich.<br />
28.3 Der Kommission oder einem von ihr bevollmächtigten Vertreter ist Zugang zu den<br />
Unterlagen zu gewähren, die zur Prüfung der Zuschussfähigkeit der Kosten der<br />
Projektteilnehmer erforderlich sind (z.B. Rechnungen, Gehalts-/Lohnzettel,<br />
Bestellscheine, Zahlungsnachweise, Arbeitszeitnachweise sowie sonstige Unterlagen<br />
zur Berechnung und Vorlage der Kosten).<br />
28.4 Die Kommission ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre<br />
bevollmächtigen Vertreter die Vertraulichkeit der Daten wahren, zu denen sie Zugang<br />
haben oder die sie erhalten.<br />
28.5 Die Kommission kann überprüfen, in welcher Form die Empfänger und Partner die<br />
finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft verwendet haben.<br />
28.6 Der Rechnungsprüfungsbericht wird dem betroffenen Empfänger bzw. den Partnern<br />
zugesandt. Diese können der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt eine<br />
Stellungnahme übermitteln. Die Kommission kann beschließen, nach Ablauf dieser<br />
Frist eingehende Stellungnahmen nicht mehr zu berücksichtigen.<br />
28.7 Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung<br />
alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer<br />
Einziehungsanordnung zur Rückzahlung eines Teils oder aller von ihr geleisteten<br />
Zahlungen.<br />
28.8 Der Rechnungshof kann die Verwendung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im<br />
Rahmen dieser Zuschussvereinbarung nach seinen eigenen Bestimmungen prüfen.<br />
25
28.9 Das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) kann zudem gemäß der<br />
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit den im<br />
Gemeinschaftsrecht niedergelegten Verfahren zum Schutz der finanziellen<br />
Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere<br />
Unregelmäßigkeiten Kontrollen vor Ort und Überprüfungen vornehmen. Die<br />
Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser<br />
Prüfungen eine Einziehung an.<br />
Artikel 29 -<br />
Kontrollen und Prüfungen<br />
29.1 Der Empfänger ist verpflichtet, Bediensteten der Kommission und von der<br />
Kommission bevollmächtigten Personen Zugang zu den Orten, an denen das Projekt<br />
durchgeführt wird, und zu allen Schriftstücken zu gewähren, die mit der technischen<br />
und finanziellen Verwaltung des Projekts zu tun haben. Im Zusammenhang mit dem<br />
Zugang der von der Kommission beauftragten Personen können zwischen<br />
Kommission und Zuschussempfänger Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen<br />
werden.<br />
29.2 Solche Kontrollen können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Projekts oder nach der<br />
letzten Zahlung gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorgenommen werden.<br />
29.3 Die Kontrolle erfolgt vertraulich.<br />
29.4 Empfänger und Partner unterstützen die Kommission oder ihre bevollmächtigten<br />
Vertreter in angemessener Weise.<br />
Artikel 30 -<br />
Sonderbedingungen<br />
Staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Beihilfen für das Projekt, für das diese(r)<br />
Entscheidung/Vereinbarung/Vertrag gilt, müssen den Bestimmungen der Artikel 87 und 88<br />
EG-Vertrag entsprechen.<br />
KAPITEL A -<br />
BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-NATUR<br />
Artikel 31 -<br />
Habitat- und Artenschutz<br />
Der Empfänger ist verpflichtet, die Kommission über alle Tätigkeiten Dritter zu informieren,<br />
die Standorte/Arten bedrohen könnten, für welche das Projekt durchgeführt wird, und soweit<br />
möglich Dritte von solchen Tätigkeiten abzuhalten.<br />
Artikel 32 -<br />
Erwerb von Land/Rechten<br />
32.1 Kosten für den Erwerb von Land/Rechten in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />
Projektdurchführung, die in der Planung ausdrücklich vorgesehen waren, sind in voller<br />
Höhe zuschussfähig, sofern der Kaufpreis sich am Marktpreis orientiert. Bedingung<br />
für die Zuschussfähigkeit ist die Verpflichtung des Empfängers und der Partner, diese<br />
auch nach Beendigung des durch LIFE-Natur kofinanzierten Projekts ausschließlich<br />
für Tätigkeiten des Naturschutzes zu verwenden.<br />
26
32.2 Wird entsprechend den Projektvorgaben Land mit finanzieller Unterstützung der<br />
Kommission erworben, hat der Empfänger sicherzustellen, dass der Kaufvertrag<br />
und/oder die Eintragung im Grundbuch eine Garantie enthält, dass das Land<br />
ausschließlich für Tätigkeiten des Naturschutzes verwendet wird. In Ländern, in denen<br />
es rechtswidrig wäre, eine solche Garantie in das Grundbuch oder den Kaufvertrag<br />
aufzunehmen, kann die Kommission eine gleichwertige Garantie akzeptieren, sofern<br />
diese den gleichen langfristigen Rechtsschutz bietet.<br />
32.3 Beim Erwerb von Land durch private Einrichtungen muss der Kaufvertrag und/oder<br />
der Eintrag im Grundbuch eine Garantie enthalten, dass das Eigentumsrecht im Falle<br />
der Auflösung dieser Einrichtung oder ihrer Unfähigkeit, das Land im Interesse des<br />
Naturschutzes zu verwalten, auf eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit<br />
übertragen wird, die vor allem im Naturschutz tätig ist. In Ländern, in denen es<br />
rechtswidrig wäre, eine solche Garantie in das Grundbuch oder den Kaufvertrag<br />
aufzunehmen, kann die Kommission eine gleichwertige Garantie akzeptieren, sofern<br />
diese den gleichen langfristigen Rechtsschutz bietet.<br />
32.4 Für Grund und Boden, der zum späteren - jedoch vor dem Projektende stattfindenden -<br />
Austausch erworben wird, ist eine Verwendungsgarantie zum Zeitpunkt des<br />
Zwischenberichts nicht nötig. Der Austausch ist vor dem Projektende zu vollziehen.<br />
Für das im Austausch erhaltene Land gilt Artikel 32 Absatz 2.<br />
KAPITEL B -<br />
BESON<strong>DER</strong>E BESTIMMUNGEN FÜR LIFE-UMWELT<br />
Artikel 33 -<br />
Einkommenswirksame Projekte<br />
33.1 Der Verordnung zufolge können Projekte, bei denen mit beträchtlichen<br />
Nettoeinnahmen zu rechnen ist, höchstens 30% der getätigten zuschussfähigen Kosten<br />
als finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erhalten. Bei den Einkünften kann es<br />
sich um tatsächliche Einnahmen, aber auch um eine Verringerung der Betriebskosten<br />
handeln. Dieses Kriterium bezieht sich auf einen längeren Zeitraum als den begrenzten<br />
Zeitrahmen des Projekts. Daher kommen Projekte, bei denen künftig Einnahmen oder<br />
eine Kostenreduktion erzielt werden könnten, für eine LIFE-Finanzierung bis 30 % in<br />
Frage. Darüber hinaus bezieht sich die Einkommenswirksamkeit auf das Projekt und<br />
nicht nur auf den Empfänger. Wenn also andere Beteiligte, Partner oder Dritte,<br />
Einkünfte oder Kostenminderungen durch das Projekt erwarten können, gilt der Satz<br />
von 30 %.<br />
33.2 Bei einer Beteiligung von höchstens 30 % (s. o.) muss der Finanzierungsanteil des<br />
Zuschussempfängers an dem Projekt mindestens genauso hoch sein wie die<br />
Unterstützung durch die Gemeinschaft.<br />
Artikel 34 -<br />
Nicht zuschussfähige Kosten<br />
Die Kosten des Erwerbs von Grund und Boden und sonstige Kosten im Zusammenhang mit<br />
Investitionen nicht innovativer baulicher Art, einschließlich von Tätigkeiten, die in der<br />
Industrie bereits eingeführt wurden, sind nicht zuschussfähig.<br />
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