Richtlinien zur Brandschadensanierung - Ralf Liesner Bautrocknung ...
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VdS 2357 : 2002-10 (04)<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Brandschadensanierung</strong><br />
5.5 Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
im Gefahrenbereich GB 3<br />
Für die Arbeiten im Gefahrenbereich GB 3 müssen spezielle Brandschaden-<br />
Sanierungsfirmen herangezogen werden, die im Umgang mit Schadstoffen vertraut<br />
sind, über geeignetes Personal sowie die notwendigen Fachkenntnisse und Geräte<br />
verfügen. Nachstehend sind die wesentlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen<br />
aufgeführt:<br />
−<br />
−<br />
Absicherung und ggf. Abschottung des Sanierungsbereiches<br />
Zutrittsverbote für Unbefugte<br />
− persönliche Schutzausrüstung (s. Anhang A8)<br />
−<br />
−<br />
Einrichtung von Schwarz-/Weiß-Anlagen, ggf. mit Dekontaminations- und<br />
Stiefelwaschanlage<br />
Bei Fahrzeugeinsatz im kontaminierten Bereich sind diese mit Anlagen <strong>zur</strong><br />
Atemluftversorgung für den Geräteführer gemäß BGI 581 (bish. ZH 1/184)<br />
auszustatten. Werden Filteranlagen eingesetzt, ist die Festlegung der einzusetzenden<br />
Filter anhand des Gefahrstoffpotenzials in Anlehnung an die Regeln<br />
für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) vorzunehmen.<br />
Je nach Schadensituation und der Beurteilung durch den Sachverständigen können<br />
darüber hinaus besondere Maßnahmen festgelegt werden.<br />
6 Entsorgung<br />
6.1 Gesetzliche Vorgaben<br />
Nach den Grundsätzen und Grundpflichten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />
sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten.<br />
Eine Beseitigung ist nur dann zulässig, wenn sie die umweltverträglichere<br />
Lösung darstellt oder wenn keine Verwertungsmöglichkeiten bestehen.<br />
Aus diesen Gründen ist es erforderlich, schon bei den Aufräum- und Abbrucharbeiten<br />
auf eine Sortierung der unterschiedlichen Fraktionen der Brandrückstände<br />
zu achten. Dabei sind die potenziellen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren,<br />
aber auch die Regelungen der einzelnen Landesabfallgesetze und der Technischen<br />
Anleitung (TA) Abfall/-Siedlungsabfall zu beachten.<br />
Je nach Zusammensetzung der Brandrückstände handelt es sich um „Abfälle <strong>zur</strong><br />
Verwertung" oder „Abfälle <strong>zur</strong> Beseitigung". Schadstoffhaltige Abfälle werden als<br />
„Besonders überwachungsbedürftige Abfälle <strong>zur</strong> Verwertung/Beseitigung" deklariert.<br />
Diese Einstufungen wirken sich auf die Nachweisführung bei der Entsorgung<br />
und die Auswahlmöglichkeiten bzgl. der in Frage kommenden Entsorgungsanlagen<br />
aus.<br />
6.2 Durchführung<br />
Durch eine frühzeitige Separierung der Brandrückstände wird erreicht, dass sich<br />
wesentliche Anteile einer Verwertung zuführen lassen, sich die Entsorgung einfacher<br />
gestaltet und sich die Menge der schadstoffhaltigen Abfälle reduziert.<br />
Die Brandrückstände lassen sich erfahrungsgemäß den im Anhang A11 aufgeführten<br />
Stoffgruppen zuordnen. Diesen Gruppen werden beispielhaft einige Abfall-<br />
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