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Richtlinien zur Brandschadensanierung - Ralf Liesner Bautrocknung ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Brandschadensanierung</strong> VdS 2357 : 2002-10 (04)<br />

Nach TRGS 557 und Anhang der TRGS 102 lfd. Nr. 42 TRK gilt für chlorierte Dibenzodioxine<br />

und -furane ein Luftgrenzwert von 50 pg TE*/m 3 (erfasst nach der<br />

Gesamtstaubdefinition). Dieser in der TRGS 557 verankerte Luftgrenzwert findet<br />

jedoch keine Anwendung auf Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie unfallartige<br />

Ereignisse.<br />

Sanierungsziel bei kontaminierten Oberflächen:<br />

In Räumen für gelegentlichen Aufenthalt:<br />

Abfallgrenzwert:<br />

< 50 ng TE/m²<br />

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