Richtlinien zur Brandschadensanierung - Ralf Liesner Bautrocknung ...
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Brandschadensanierung</strong> VdS 2357 : 2002-10 (04)<br />
Nach TRGS 557 und Anhang der TRGS 102 lfd. Nr. 42 TRK gilt für chlorierte Dibenzodioxine<br />
und -furane ein Luftgrenzwert von 50 pg TE*/m 3 (erfasst nach der<br />
Gesamtstaubdefinition). Dieser in der TRGS 557 verankerte Luftgrenzwert findet<br />
jedoch keine Anwendung auf Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie unfallartige<br />
Ereignisse.<br />
Sanierungsziel bei kontaminierten Oberflächen:<br />
In Räumen für gelegentlichen Aufenthalt:<br />
Abfallgrenzwert:<br />
< 50 ng TE/m²<br />