Richtlinien zur Brandschadensanierung - Ralf Liesner Bautrocknung ...
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VdS 2357 : 2002-10 (04)<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Brandschadensanierung</strong><br />
A11<br />
Fraktionierung der Brandrückstände gemäß<br />
Abfallschlüsselnummern<br />
Gemäß der europäischen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 1 sind alle Abfälle<br />
den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten<br />
Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im<br />
Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und<br />
Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere<br />
vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die mit einem Sternchen (*) versehenen<br />
gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders überwachungsbedürftig<br />
im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetzes.<br />
Durch eine frühzeitige Separierung der Brandrückstände wird erreicht, dass sich<br />
wesentliche Anteile einer Verwertung zuführen lassen, sich die Entsorgung einfacher<br />
gestaltet und sich die Menge der schadstoffhaltigen Abfälle reduziert. Die<br />
Brandrückstände lassen sich in den meisten Fällen einer der nachstehend aufgeführten<br />
Stoffgruppen gemäß AVV zuordnen. Diesen Gruppen werden beispielhaft<br />
einige Abfallschlüssel zugewiesen, die erfahrungsgemäß bei der Deklaration von<br />
Brandschutt gegenüber den Betreibern der Entsorgungsanlagen und den Abfallwirtschaftsbehörden<br />
häufig Anwendung finden.<br />
Kapitel 12<br />
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie<br />
der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung<br />
von Metallen und Kunststoffen<br />
Stoffgruppe gemäß AVV<br />
12 01 Abfälle aus Prozessen<br />
der mechanischen<br />
Formgebung<br />
sowie der physikalischen<br />
und mechanischen<br />
Oberflächenbearbeitung<br />
von Metallen und<br />
Kunststoffen<br />
Abfallschlüssel gemäß AVV<br />
12 01 16 * Strahlmittelabfälle, die<br />
gefährliche Stoffe<br />
enthalten<br />
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit<br />
Ausnahme derjenigen,<br />
die unter 12 01<br />
16 fallen<br />
1<br />
AVV = Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)<br />
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