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Richtlinien zur Brandschadensanierung - Ralf Liesner Bautrocknung ...

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VdS 2357 : 2002-10 (04)<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Brandschadensanierung</strong><br />

A11<br />

Fraktionierung der Brandrückstände gemäß<br />

Abfallschlüsselnummern<br />

Gemäß der europäischen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 1 sind alle Abfälle<br />

den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten<br />

Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im<br />

Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und<br />

Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere<br />

vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die mit einem Sternchen (*) versehenen<br />

gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders überwachungsbedürftig<br />

im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes.<br />

Durch eine frühzeitige Separierung der Brandrückstände wird erreicht, dass sich<br />

wesentliche Anteile einer Verwertung zuführen lassen, sich die Entsorgung einfacher<br />

gestaltet und sich die Menge der schadstoffhaltigen Abfälle reduziert. Die<br />

Brandrückstände lassen sich in den meisten Fällen einer der nachstehend aufgeführten<br />

Stoffgruppen gemäß AVV zuordnen. Diesen Gruppen werden beispielhaft<br />

einige Abfallschlüssel zugewiesen, die erfahrungsgemäß bei der Deklaration von<br />

Brandschutt gegenüber den Betreibern der Entsorgungsanlagen und den Abfallwirtschaftsbehörden<br />

häufig Anwendung finden.<br />

Kapitel 12<br />

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie<br />

der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung<br />

von Metallen und Kunststoffen<br />

Stoffgruppe gemäß AVV<br />

12 01 Abfälle aus Prozessen<br />

der mechanischen<br />

Formgebung<br />

sowie der physikalischen<br />

und mechanischen<br />

Oberflächenbearbeitung<br />

von Metallen und<br />

Kunststoffen<br />

Abfallschlüssel gemäß AVV<br />

12 01 16 * Strahlmittelabfälle, die<br />

gefährliche Stoffe<br />

enthalten<br />

12 01 17 Strahlmittelabfälle mit<br />

Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 12 01<br />

16 fallen<br />

1<br />

AVV = Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)<br />

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