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Ratgeber "Schulden abbauen - Schulden vermeiden"

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den verbliebenen <strong>Schulden</strong> befreit werden, wenn Sie in<br />

einer anschließenden Wohlverhaltensperiode Ihren<br />

Verpflichtungen nachkommen und auch nach Ablauf<br />

dieser Periode keine Gründe für die Versagung vorliegen.<br />

4. Wohlverhaltensperiode<br />

Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das<br />

Gericht muss Ihr Arbeitgeber oder Rententräger weiterhin<br />

die pfändbaren Beträge Ihres Einkommens an vom<br />

Gericht bestellte Treuhänder abführen.<br />

Sie müssen sich zurzeit noch für die Dauer von sechs<br />

Jahren gegenüber Ihren Gläubigern „wohl verhalten“,<br />

das heißt: In dieser Zeit müssen Sie bestimmte Auflagen<br />

erfüllen, insbesondere<br />

• eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder,<br />

wenn Sie erwerbslos sind, sich um eine solche bemühen<br />

und jede zumutbare Arbeit annehmen,<br />

• geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben<br />

und<br />

• jeden Wohnungs­ und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.<br />

Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens.<br />

5. Restschuldbefreiung<br />

Halten Sie die Verpflichtungen ein, befreit Sie das Insolvenzgericht<br />

nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode<br />

von den restlichen <strong>Schulden</strong>. Ausgenommen davon sind<br />

jedoch Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs­ und Ordnungsgelder,<br />

zinslose Darlehen, die Dritte zur Begleichung<br />

der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt<br />

haben, und Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen<br />

unerlaubten Handlung.<br />

Bei Unterhaltspflichten gilt, dass Sie hierfür die laufenden<br />

Zahlungen aufbringen müssen. Rückstände werden<br />

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