Ratgeber "Schulden abbauen - Schulden vermeiden"
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den verbliebenen <strong>Schulden</strong> befreit werden, wenn Sie in<br />
einer anschließenden Wohlverhaltensperiode Ihren<br />
Verpflichtungen nachkommen und auch nach Ablauf<br />
dieser Periode keine Gründe für die Versagung vorliegen.<br />
4. Wohlverhaltensperiode<br />
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das<br />
Gericht muss Ihr Arbeitgeber oder Rententräger weiterhin<br />
die pfändbaren Beträge Ihres Einkommens an vom<br />
Gericht bestellte Treuhänder abführen.<br />
Sie müssen sich zurzeit noch für die Dauer von sechs<br />
Jahren gegenüber Ihren Gläubigern „wohl verhalten“,<br />
das heißt: In dieser Zeit müssen Sie bestimmte Auflagen<br />
erfüllen, insbesondere<br />
• eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder,<br />
wenn Sie erwerbslos sind, sich um eine solche bemühen<br />
und jede zumutbare Arbeit annehmen,<br />
• geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben<br />
und<br />
• jeden Wohnungs und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.<br />
Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens.<br />
5. Restschuldbefreiung<br />
Halten Sie die Verpflichtungen ein, befreit Sie das Insolvenzgericht<br />
nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode<br />
von den restlichen <strong>Schulden</strong>. Ausgenommen davon sind<br />
jedoch Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs und Ordnungsgelder,<br />
zinslose Darlehen, die Dritte zur Begleichung<br />
der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt<br />
haben, und Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen<br />
unerlaubten Handlung.<br />
Bei Unterhaltspflichten gilt, dass Sie hierfür die laufenden<br />
Zahlungen aufbringen müssen. Rückstände werden<br />
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