Word-Vorlage Lösungsskizze Klausurenkurs - Universität zu Köln
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) Juristische Personen: Art. 19 Abs. 3 GG<br />
- Ausländische juristische Personen sind nicht Träger der Grundrechte Art. 1 - 17<br />
GG.<br />
- Inländische juristische Personen des Privatrechts sind grundrechtsfähig nach<br />
Massgabe des Art. 19 Abs. 3 GG.<br />
2<br />
Empfehlung <strong>zu</strong>r Darstellung: Im Rahmen der Zulässigkeit wird nur geprüft, ob jur. Personen generell<br />
Träger des betreffenden Grundrechts sein können. Die auf den Einzelfall bezogene konkrete Prüfung<br />
erfolgt bei der Erörterung der Begründetheit.<br />
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsfähig,<br />
Ausnahmen:<br />
(1) Kirchen (Körperschaft d.ö.R. nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1<br />
WRV) üben keine staatl. Funktionen aus, gehören vielmehr dem gesellschaftlichen<br />
Leben (nicht dem Staat, vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) an.<br />
(2) Jur. Personen d.ö.R., die "unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten<br />
Lebensbereich <strong>zu</strong>geordnet sind" (BVerfGE 61, 82. 102 m.w.N.), z.B. Universitäten,<br />
Fakultäten, Rundfunkanstalten.<br />
(3) Jur. Personen d.ö.R., die nicht die Funktion staatlicher Verwaltung bei der<br />
Wahrnehmung gesetzlich <strong>zu</strong>gewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben erfüllen,<br />
sondern als Interessenvertretung tätig werden, z.B. Innungen der Orthopädietechniker,<br />
deren Aufgabe darin besteht, im Interesse der „hinter“ dem Zusammenschluss<br />
stehenden Menschen Verträge ab<strong>zu</strong>schließen, so BVerfGE 70, 1, 20.<br />
(beachte: Nicht grundrechtsfähig sind nach BVerfG die Gemeinden, weil keine<br />
"grundrechtstypische Gefährdungslage" bestehe, BVerfGE 61, 82, 103 ff. - "Sasbach";<br />
str.)<br />
cc) Nichtrechtsfähige Gebilde, z.B. nichteingetragene Vereine, sind grundrechtsfähig<br />
je nach der Natur des betreffenden Grundrechts, nach ihrer Organisationsstruktur<br />
(festgefügt und auf eine gewisse Dauer angelegt) und je nachdem, welche<br />
Rechte das Gebilde nach allgemeinem Recht hat. Im Ergebnis findet danach der<br />
Rechtsgedanke des Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung. Nicht grundrechtsfähig war danach<br />
z.B. die "Aktionseinheit gegen den Nato-Nachrüstungsbeschluss", BayVGH,<br />
NJW 1984, 2116, wohl aber OHG, KG, GbR, politische Parteien.<br />
b) Prozessfähigkeit (die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen <strong>zu</strong><br />
können, und zwar selbst oder durch einen Bevollmächtigten, vgl. § 22 BVerfGG):<br />
bei Minderjährigen stellt sich hier die Frage nach der Grundrechtsmündigkeit (die<br />
Fähigkeit, Grundrechte selbst ausüben <strong>zu</strong> können; die Kategorie ist umstr., wie hier<br />
etwa R. Schmidt, a.a.O., Rn. 81; Manssen, a.a.O., Rn. 861 (differenzierend: Rn. 65<br />
ff.); abl. Sachs, a.a.O., Rn. 486 ff.). Die Verfassungsbeschwerde des Prozessunfähigen<br />
ist un<strong>zu</strong>lässig. Zulässigerweise kann sie nur vom gesetzlichen Vertreter des<br />
Prozessunfähigen eingelegt werden.<br />
c) Prozessführungsbefugnis: Prozessführungsbefugt ist, wer prozessual berechtigt<br />
ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen geltend <strong>zu</strong> machen. Prozessfüh-