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Word-Vorlage Lösungsskizze Klausurenkurs - Universität zu Köln

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b) Grundrechtsmündigkeit (bei Minderjährigen) nach wohl derzeit h.L. hier – im Bereich<br />

der Sachprüfung – bedeutungslos (vgl. Manssen, a.a.O., Rn. 66).<br />

2. Sachlicher Schutzbereich<br />

Berührt der in Rede stehende Hoheitsakt das Grundrecht?<br />

Beispiele: Handelt es sich um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG, um eine Vereinigung<br />

i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG, um einen Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1? Ist die Freizügigkeit<br />

i.S.d. Art. 11 GG betroffen? Handelt es sich bei dem Geschäftslokal des A<br />

um eine Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG?<br />

An dieser Stelle der Prüfung ist auch danach <strong>zu</strong> fragen, ob ein Tatbestandsmerkmal<br />

des Grundrechtstextes einschränkend aus<strong>zu</strong>legen ist.<br />

Beispiele: Offensichtlich sozialschädliche Tätigkeiten, z.B. Rauschgifthändler, Berufskiller,<br />

fallen nicht unter den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1<br />

GG. Die öffentlich-rechtliche Vereinigung unterfällt nicht dem Schutz der Vereinigungsfreiheit<br />

des Art. 9 Abs. 1 GG (str.).<br />

Weitere im Verfassungstext genannte Vorausset<strong>zu</strong>ngen:<br />

Beispiele: "friedlich und ohne Waffen" (Art. 8 Abs. 1 GG), "im ganzen Bundesgebiet"<br />

(Art. 11 Abs. 1 GG)<br />

II. Eingriff in den Schutzbereich?<br />

Häufig bedarf die Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt,<br />

keiner - näheren - Ausführungen. Im Einzelfall kann aber fraglich sein, ob<br />

durch ein bestimmtes staatliches Handeln (oder auf andere Weise) in den Schutzbereich<br />

des <strong>zu</strong> prüfenden Grundrechts (oder nur der eines anderen) eingegriffen<br />

(oder nur unerheblich berührt) wird. Die Frage, wann ein Grundrechtseingriff vorliegt,<br />

ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Faustregelartig gilt, dass ein Eingriff<br />

das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Im<br />

einzelnen gilt für manche Grundrechte Besonderes (nach der Rspr. z.B. für Art. 12<br />

Abs. 1 GG: "berufsregelnde Tendenz"). Zum Grundrechtseingriff: Pieroth/Schlink,<br />

Rn. 251 ff.<br />

III. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?<br />

1. Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt<br />

a) Feststellen, dass das Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes einschränkbar<br />

ist!<br />

b) Beruht der Eingriff auf einer konkreten gesetzlichen Grundlage? (Zur Notwendigkeit<br />

einer gesetzl. Grundlage beachte Parlamentsvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie).<br />

c) Vorausset<strong>zu</strong>ngen der grundrechtseinschränkenden gesetzlichen Regelung erfüllt?

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