Word-Vorlage Lösungsskizze Klausurenkurs - Universität zu Köln
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Beachten Sie die Rechtsfolge, wenn die gesetzlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen im Einzelfall<br />
nicht erfüllt sind: das Handeln des Staates ist zwar gesetz-, aber nicht grundrechtswidrig.<br />
Das BVerfG prüft grundsätzlich (<strong>zu</strong> Modifikationen: Pieroth/Schlink,<br />
Rn. 1277 ff.) nur, ob "spezifisches Verfassungsrecht" verletzt ist. Der Verstoß gegen<br />
einfaches Recht führt daher nicht <strong>zu</strong>m Erfolg der Verfassungsbeschwerde.<br />
d) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes<br />
aa) Besondere Vorausset<strong>zu</strong>ngen des (qualifizierten) Gesetzesvorbehalts, z.B. Art.<br />
11 Abs. 2 GG: Einschränkung nur für bestimmte Fälle möglich.<br />
7<br />
bb) Sonstige verfassungsrechtliche Anforderungen an das Gesetz: Das Gesetz muss<br />
in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sein (Gedanke aus BVerfGE 6, 32 - "Elfes", der<br />
inzwischen auch für andere Grundrechte als Art. 2 Abs. 1 GG gilt).<br />
(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit (insbesondere Gesetzgebungskompetenz und –<br />
verfahren)<br />
(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit<br />
(a) Verstoß gegen Verfassungs(grund)sätze? Beispiel: Rechtsstaatsprinzip<br />
(b) Einhaltung der sog. Schrankenschranken, insb.:<br />
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck, Geeignetheit; Erforderlichkeit;<br />
Angemessenheit der konkreten Grundrechtseinschränkung)<br />
- Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG<br />
- Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG<br />
- Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG<br />
e) Soweit eine das Gesetz konkretisierende Maßnahme Beschwerdegegenstand ist:<br />
aa) Verwaltungshandeln: Verfassungsmäßigkeit des auf das Gesetz gestützten Verwaltungshandelns,<br />
insbesondere Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.<br />
bb) Entscheidungen von Gerichten: Das BVerfG überprüft auch insoweit grundsätzlich<br />
nur die Einhaltung „spezifischen Verfassungsrechts“. Dieses ist verletzt, wenn<br />
eine Verfassungsnorm<br />
- ganz übersehen worden ist<br />
- oder grundsätzlich falsch angewendet worden ist; dies ist insb. der Fall, wenn das<br />
Gericht den Bf. <strong>zu</strong> Unrecht vom Schutzbereich des Grundrechts ausgenommen hat<br />
oder in unverhältnismäßiger Weise die Interessen des Bf. hinter öffentlichen Interessen<br />
bzw. den Schutzzweck der Norm <strong>zu</strong>rückgestellt hat (vgl. Pieroth/Schlink, Rn.<br />
1277 ff. auch <strong>zu</strong> Modifikationen). Das BVerfG nimmt insoweit allerdings je nach<br />
Grundrecht eine unterschiedliche Prüfungsdichte an (z.B. weitergehende Prüfung<br />
bei Art. 5 Abs. 1 GG als bei Art. 12 Abs. 1 GG). Eine schematische Sichtweise verbietet<br />
sich daher.