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Word-Vorlage Lösungsskizze Klausurenkurs - Universität zu Köln

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Beachten Sie die Rechtsfolge, wenn die gesetzlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen im Einzelfall<br />

nicht erfüllt sind: das Handeln des Staates ist zwar gesetz-, aber nicht grundrechtswidrig.<br />

Das BVerfG prüft grundsätzlich (<strong>zu</strong> Modifikationen: Pieroth/Schlink,<br />

Rn. 1277 ff.) nur, ob "spezifisches Verfassungsrecht" verletzt ist. Der Verstoß gegen<br />

einfaches Recht führt daher nicht <strong>zu</strong>m Erfolg der Verfassungsbeschwerde.<br />

d) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes<br />

aa) Besondere Vorausset<strong>zu</strong>ngen des (qualifizierten) Gesetzesvorbehalts, z.B. Art.<br />

11 Abs. 2 GG: Einschränkung nur für bestimmte Fälle möglich.<br />

7<br />

bb) Sonstige verfassungsrechtliche Anforderungen an das Gesetz: Das Gesetz muss<br />

in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sein (Gedanke aus BVerfGE 6, 32 - "Elfes", der<br />

inzwischen auch für andere Grundrechte als Art. 2 Abs. 1 GG gilt).<br />

(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit (insbesondere Gesetzgebungskompetenz und –<br />

verfahren)<br />

(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit<br />

(a) Verstoß gegen Verfassungs(grund)sätze? Beispiel: Rechtsstaatsprinzip<br />

(b) Einhaltung der sog. Schrankenschranken, insb.:<br />

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck, Geeignetheit; Erforderlichkeit;<br />

Angemessenheit der konkreten Grundrechtseinschränkung)<br />

- Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG<br />

- Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG<br />

- Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG<br />

e) Soweit eine das Gesetz konkretisierende Maßnahme Beschwerdegegenstand ist:<br />

aa) Verwaltungshandeln: Verfassungsmäßigkeit des auf das Gesetz gestützten Verwaltungshandelns,<br />

insbesondere Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.<br />

bb) Entscheidungen von Gerichten: Das BVerfG überprüft auch insoweit grundsätzlich<br />

nur die Einhaltung „spezifischen Verfassungsrechts“. Dieses ist verletzt, wenn<br />

eine Verfassungsnorm<br />

- ganz übersehen worden ist<br />

- oder grundsätzlich falsch angewendet worden ist; dies ist insb. der Fall, wenn das<br />

Gericht den Bf. <strong>zu</strong> Unrecht vom Schutzbereich des Grundrechts ausgenommen hat<br />

oder in unverhältnismäßiger Weise die Interessen des Bf. hinter öffentlichen Interessen<br />

bzw. den Schutzzweck der Norm <strong>zu</strong>rückgestellt hat (vgl. Pieroth/Schlink, Rn.<br />

1277 ff. auch <strong>zu</strong> Modifikationen). Das BVerfG nimmt insoweit allerdings je nach<br />

Grundrecht eine unterschiedliche Prüfungsdichte an (z.B. weitergehende Prüfung<br />

bei Art. 5 Abs. 1 GG als bei Art. 12 Abs. 1 GG). Eine schematische Sichtweise verbietet<br />

sich daher.

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